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14. Wahlperiode 01. 04. 2009

Antrag

der Abg. Theresia Bauer u. a. GRÜNE und

Stellungnahme

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Keine „Vorkasse“ bei Befreiung von Studiengebühren

A n t r a g

Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten,

1. ob es zutrifft, dass an der Universität Stuttgart alle Studierenden unter Androhung der Exmatrikulation zunächst 500 Euro Studiengebühren ent- richten müssen, obwohl sie einen Gebührenbefreiungstatbestand erfüllen und ob es zutrifft, dass die Universität Stuttgart die Rückerstattung der Stu- diengebühren trotz erteilter Gebührenbefreiung nicht zeitnah ausführt;

2. an welchen weiteren baden-württembergischen Hochschulen die Praxis der Gebührenbefreiung zum Sommersemester 2009 nur gegen „Vorkasse“

Anwendung findet und wie viele Studierende in Baden-Württemberg davon betroffen sind;

3. wie viele Tage die Universität Stuttgart vom Zeitpunkt der Antragstellung über die Bewilligung bis zur Rücküberweisung der Studiengebühren im schnellsten, im langsamsten Fall sowie im Durchschnitt benötigt hat;

4. seit wann sie Kenntnis von diesem Vorgehen und ob sie dagegen interve- niert hat;

5. ob sie die Praxis für rechtmäßig hält, alle Studierenden zunächst 500 Euro bezahlen zu lassen, bevor sie gegebenenfalls ihr Geld zurückerhalten und ob sie dieses Vorgehen für angemessen hält;

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6. ob sie den Standpunkt der Universität Stuttgart teilt, dass eine Nichtleis - tung der Gebühren trotz eingereichten Antrags auf Befreiung eine Exmatri- kulation rechtfertigt;

7. welche Maßnahmen sie ergreifen will, um eine einheitliche Handhabung der Gebührenbefreiung an den baden-württembergischen Hochschulen zu erreichen;

II. sicherzustellen, dass ab dem Wintersemester 2009/2010 Studiengebühren an den Hochschulen in Baden-Württemberg erst dann zu leisten sind, wenn nach Prüfung der rechtzeitig eingereichten Anträge keine Befrei- ungstatbestände vorliegen.

01. 04. 2009

Bauer, Dr. Murschel, Neuenhaus, Sitzmann, Dr. Splett, Walter GRÜNE

B e g r ü n d u n g

Die Universität Stuttgart handhabt die Umsetzung der gesetzlich vorgeschrie- benen Studiengebührenbefreiung nach der neuen Geschwisterregelung in einer unzumutbaren Weise. Die Praxis der „Vorkasse für alle“ sowie die zeitlich verzögerte Rückerstattung der Gebühren gehen auf Kosten der Studierenden und deren Eltern. Dies lässt jegliche soziale Sensibilität vermissen. Es wider- spricht dem Sinn der gesetzlich festgelegten Befreiungsregelung von Studienge- bühren, diese als Vorauszahlung zunächst aufbringen zu müssen. Ein solches Vorgehen widerspricht der Intention des Gesetzgebers, Studiengebühren sozial verträglicher zu machen. Zudem erschließt sich weder ein organisatorischer noch geldwerter Vorteil einer solchen „Vorkasse“.

Deshalb ist umgehend sicherzustellen, dass diese Praxis in Baden-Württem- berg unterbunden wird. Die Hochschulen brauchen darüber hinaus Klarheit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Befreiungstatbestände und ihrer Überprü- fung. Hier hat die Landesregierung für möglichst einfache und einheitlich anzuwendende Vorgaben zu sorgen. Die Geschwisterregelung in der jetzigen Form, die zu monatelanger Textexegese bei den Hochschulen führte, trägt dieses Erfordernis offenkundig keine Rechnung.

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S t e l l u n g n a h m e

Mit Schreiben vom 23. April 2009 Nr. 640.5–3/730 nimmt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu dem Antrag wie folgt Stellung:

Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten,

1. ob es zutrifft, dass an der Universität Stuttgart alle Studierenden unter Androhung der Exmatrikulation zunächst 500 Euro Studiengebühren ent- richten müssen, obwohl sie einen Gebührenbefreiungstatbestand erfüllen und ob es zutrifft, dass die Universität Stuttgart die Rückerstattung der Studiengebühren trotz erteilter Gebührenbefreiung nicht zeitnah ausführt;

Es trifft nicht zu, dass an der Universität Stuttgart alle Studierenden, die Be - freiungstatbestände nach dem LHGebG erfüllen, unter Androhung der Exma - trikulation zunächst Studiengebühren entrichten mussten. Betroffen sind al- lein die Anträge auf Befreiung nach der neuen Geschwisterregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHGebG.

Nach der Änderung der Geschwisterregelung durch Gesetz vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 435) ist die Zahl der entsprechenden Befreiungsanträge erheb- lich angestiegen. Diese Anträge konnten erst mit Zeitverzögerung und durch deutliche Erhöhung der zuständigen Mitarbeiter abgearbeitet werden. Die Studierenden wurden durch elektronische Benachrichtigung über die verzö- gerte Bearbeitung informiert; ferner wurde ihnen mitgeteilt, dass bei abge- lehnten Befreiungsanträgen keine unmittelbare Exmatrikulation wegen nicht gezahlter Studiengebühren erfolgen würde. Insgesamt wurden lediglich vier Befreiungsanträge abgelehnt.

Die Universität Stuttgart führt die Rückerstattung der gezahlten Studienge- bühren nach erteilter Befreiung zeitnah aus. Durch Einführung einer automa- tisierten Rücküberweisung konnte die Verfahrensdauer im Vergleich zum vorherigen – aufwändigeren – Kassenlauf sogar beschleunigt werden.

2. an welchen weiteren baden-württembergischen Hochschulen die Praxis der Gebührenbefreiung zum Sommersemester 2009 nur gegen „Vorkasse“

Anwendung findet und wie viele Studierende in Baden-Württemberg davon betroffen sind;

Zunächst ist festzustellen, dass eine Rückmeldung die Zahlung aller aus - stehenden Gebühren – und damit auch der Studiengebühren – voraussetzt.

Andernfalls hat eine Exmatrikulation von Amts wegen zu erfolgen (vgl. § 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG, zuvor § 89 Abs. 2 i. V. m. § 91 Abs. 3 UG). Anträge auf Befreiung von der Studiengebühr können aber gem. § 6 Abs. 4 Satz 2 bis zum Beginn der Vorlesungszeit gestellt werden; das Gesetz weist den Befreiungs- anträgen dabei keine aufschiebende Wirkung zu. Da der Beginn der Vorle- sungszeit nach dem Zeitpunkt der spätesten Rückmeldung liegt, ist die Reihen- folge Bezahlung-Rückmeldung-Befreiung-Erstattung somit rechtlich nicht zu beanstanden.

Neben der Gesamtzahl der spezifischen Befreiungen liegen keine gesonder- ten Zahlen darüber vor, zu welchem Zeitpunkt Anträge gestellt bzw. beschie- den wurden. Eine solche Erhebung wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.

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Die Überarbeitung der Geschwisterregelung, die zur sofortigen Entlastung kinderreicher Familien bereits unmittelbar zum Sommersemester 2009 Anwen- dung finden sollte, stellt eine einmalige Sondersituation dar, die die Hoch- schulverwaltungen vor große Herausforderungen stellte.

3. wie viele Tage die Universität Stuttgart vom Zeitpunkt der Antragstellung über die Bewilligung bis zur Rücküberweisung der Studiengebühren im schnellsten, im langsamsten Fall sowie im Durchschnitt benötigt hat;

Die Beantwortung dieser Frage würde auch in personeller Hinsicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, da die rund 3.500 Anträge nach- träglich einzeln bewertet werden müssten.

4. seit wann sie Kenntnis von diesem Vorgehen und ob sie dagegen interve- niert hat;

Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat seit Ende Februar 2009 aufgrund einer Einzelanfrage eines Bürgers erste Kenntnis von Schwierigkeiten bei der Bearbeitung der Befreiungsanträge nach der Ge - schwisterregelung; nach Kontakt mit der Universität wurde davon ausgegan- gen, dass die Fälle zeitnah aufgearbeitet werden. Nach den Berichterstattun- gen in der Presse am 1. April 2009 hat das Wissenschaftsministerium die Universität Stuttgart am 2. April 2009 zur Stellungnahme aufgefordert, welche noch am gleichen Tag erfolgt ist. Darin hat die Universität zugesichert, alle Anträge bis Vorlesungsbeginn zu bescheiden; für eine zügige Abarbeitung sei mittlerweile die Zahl der hierfür eingesetzten Mitarbeiter kurzfristig erheb- lich erhöht worden.

5. ob sie die Praxis für rechtmäßig hält, alle Studierenden zunächst 500 Euro bezahlen zu lassen, bevor sie gegebenenfalls ihr Geld zurückerhalten und ob sie dieses Vorgehen für angemessen hält;

Hierzu wird auf die Antwort zu I. 2. zu verwiesen.

6. ob sie den Standpunkt der Universität Stuttgart teilt, dass eine Nichtleis - tung der Gebühren trotz eingereichten Antrags auf Befreiung eine Exmatri- kulation rechtfertigt;

Auch hierzu wird auf die Ausführungen zu I. 2. verwiesen. Die Universität Stuttgart hat die fälligen Exmatrikulationsläufe bis zur Abarbeitung aller Befreiungsanträge ausgesetzt.

7. welche Maßnahmen sie ergreifen will, um eine einheitliche Handhabung der Gebührenbefreiung an den baden-württembergischen Hochschulen zu erreichen;

Die einheitliche Handhabung der neuen gesetzlichen Regelung wird durch ständigen Kontakt mit den Hochschulen sichergestellt.

II. sicherzustellen, dass ab dem Wintersemester 2009/2010 Studiengebühren an den Hochschulen in Baden-Württemberg erst dann zu leisten sind, wenn nach Prüfung der rechtzeitig eingereichten Anträge keine Befreiungs- tatbestände vorliegen.

Für das kommende Wintersemester ist zu beachten, dass bereits aufgrund des größeren zeitlichen Spielraums sowie des weiten Bekanntheitsgrads der Befreiungsregelung die Studierenden deutlich vor dem Rückmeldetermin die entsprechenden Befreiungsanträge stellen können. Das Ministerium für Wis-

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senschaft, Forschung und Kunst geht auch im Hinblick auf die verbesserten Verfahrensabläufe an der Universität Stuttgart davon aus, dass es sich im Sommersemester um ein einmaliges Umstellungsproblem gehandelt hat.

Dr. Frankenberg

Minister für Wissenschaft, Forschung und Kunst

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