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des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Praxis der Erhebung und Verwendung von Studiengebühren

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14. Wahlperiode 23. 08. 2007

Antrag

der Abg. Theresia Bauer u. a. GRÜNE und

Stellungnahme

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Praxis der Erhebung und Verwendung von Studiengebühren

A n t r a g

Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten,

1. wie die Landesregierung die Tatsache bewertet, dass in über 60 Prozent der Freistellungen von Studiengebühren das Nicht-Studieren die Ursache war (Beurlaubung, Praxissemester, Ärztliches Praktisches Jahr) und man damit nicht von einer Befreiung von Studiengebühren aus sozialen Gründen sprechen kann;

2. aus welchen Gründen sich Studierende mit Einführung der Studiengebüh- ren vom Studium beurlauben ließen;

3. ob die Landesregierung die Auffassung teilt, dass aufgrund der geringen Inanspruchnahme des Studienkredits und der niederen Zahl der Befreiun- gen aus sozialen Gründen (Betreuung von Kindern bis acht Jahren, zwei studierende Geschwister, Behinderung, Härtefälle) die Regelungen zur Vermeidung sozialer Härten nicht zielführend sind und wie die Landes - regierung diese Regelungen verbessern wird;

4. wie die Landesregierung die Regelungen einzelner Universitäten zur Be- freiung von Studiengebühren für Hochbegabte aufgrund des Intelligenz- quotienten bewertet und ob sie die Auffassung teilt, dass die Befreiung für Hochbegabte sich vordringlich an den erbrachten, sehr guten Leistungen im Studium orientieren soll;

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5. wie viele Studierende aufgrund nichtbezahlter Studiengebühren exmatri- kuliert wurden;

6. wie viel an den Hochschulen jeweils für den Verwaltungsaufwand zur Er- hebung und Verteilung der Studiengebühren aufgewandt wird – insbeson- dere, wie hoch dieser Aufwand jeweils im Vergleich zum Aufkommen an Studiengebühren ist und ob dieser Verwaltungsaufwand jeweils aus den Studiengebühren finanziert worden ist;

7. an welchen Hochschulen das Aufkommen aus den Studiengebühren hochschulintern bei der Zuteilung auf die Fakultäten unter Berücksichti- gung der Studienplatzkosten gewichtet wird und nicht ausschließlich nach der Zahl der Studierenden verteilt wird, wie in diesen Fällen jeweils die Gewichtungsfaktoren gewählt sind und wie sich jeweils das Umver- teilungsvolumen im Vergleich zur pro Kopf Zuweisung darstellt;

8. an welchen Hochschulen Studiengebühren nach einem Anreizsystem bzw. nach Zielvereinbarungen hochschulintern verteilt wurden und wie diese jeweils ausgestaltet worden sind;

9. was der Anerkennung von Studiengebühren als Drittmittel entgegensteht, damit Mitarbeiter auf den aus Studiengebühren geschaffenen Stellen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz unbefristet beschäftigt werden kön- nen;

10. wann der erste Bericht des unabhängigen Beirates für das Studiengebüh- ren-Monitoring vorliegt und dem Landtag sowie der Öffentlichkeit vorge- stellt wird.

22. 08. 2007

Bauer, Rastätter, Untersteller, Sitzmann, Dr. Splett GRÜNE

B e g r ü n d u n g

Nach der Einführung von Studiengebühren ist es erforderlich, sowohl die Praxis der Erhebung als auch der Verwendung dieser Studiengebühren fort- laufend einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Dabei muss zum einen gefragt werden, wie sich die vom Land vorgegebenen Regelungen auswir- ken, insbesondere, ob sie sozialverträglich sind und außerdem dazu führen, dass die Studiengebühren tatsächlich zur Verbesserung der Lehre verwendet werden. Die geringe Inanspruchnahme der Studienkredite ist für die Fraktion GRÜNE Beleg dafür, dass diese Studienkredite, insbesondere aufgrund der hohen Zinsbelastung, kein Instrument sind, das ausreicht, um die Studienge- bühren für die Studierenden sozialverträglich zu gestalten. Es ist zu befürch- ten, dass viele Studierende ihr Jobben neben dem Studium ausweiten müssen, um die Studiengebühren als zusätzliche Kosten neben den Lebenshaltungs- kosten schultern zu können. Dabei verbleibt durch die höhere zeitliche Belas- tung durch die Bachelor-Studiengänge den Studierenden immer weniger Zeit, um neben dem Studium noch Geld zu verdienen. Eine umfassende Reform der Studienfinanzierung wird daher immer dringlicher.

Die Hochschulen haben unterschiedliche Modelle für die Befreiungstatbe- stände und insbesondere für die Verwendung und hochschulinterne Vertei- lung der Studiengebühren entwickelt. Die Praktiken an den Hochschulen müssen – aus Interesse der Studierenden, aber auch aus Interesse einer guten

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Hochschulpolitik im Land – analysiert und bewertet werden. Erste Erfahrun- gen müssen ernst genommen werden. Dabei halten die Antragsteller etwa die Befreiung von Studiengebühren aufgrund des Intelligenzquotienten von Stu- dienanfängern nicht für sinnvoll. Solche Regelungen an einzelnen Hochschu- len werden übrigens auch nicht vom Verband der Hochbegabten unterstützt.

Abzulehnen ist zudem eine Praxis der Verteilung von Studiengebühren ent- sprechend der Kosten der Studienplätze. Damit fließen Studiengebühren nicht nach der Zahl der gebührenzahlenden Studierenden in die Fakultäten, sondern es werden Gebühren, etwa aus geisteswissenschaftlichen Fakultäten in andere umgeschichtet.

S t e l l u n g n a h m e

Mit Schreiben vom 11. September 2007 Nr. 22–640.5–3/560 nimmt das Mi- nisterium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu dem Antrag wie folgt Stellung:

Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten,

1. wie die Landesregierung die Tatsache bewertet, dass in über 60 Prozent der Freistellungen von Studiengebühren das Nicht-Studieren die Ursache war (Beurlaubung, Praxissemester, Ärztliches Praktisches Jahr) und man damit nicht von einer Befreiung von Studiengebühren aus sozialen Grün- den sprechen kann;

Die Ausnahmen von der Gebührenpflicht nach § 3 LHGebG wegen einer Be- urlaubung, eines Praxissemesters oder eines Ärztlichen Praktischen Jahres sind Teil der sozialverträglichen Ausgestaltung des Studiengebührensystems.

Durch die Häufigkeit ihrer Fallzahlen wird die Bedeutung der Befreiungs- und Erlassgründe aus den in § 6 LHGebG genannten sozialen Gründen nicht geschmälert.

Unter den Freistellungen von den Gebühren nehmen derzeit diejenigen wegen Beurlaubungen mit 35 % den größten Anteil ein, wie aus dem Zwischenbericht des MWK vom 13. Juli 2007 hervorgeht. Dieser Umstand ist nicht unerwartet eingetreten und wurde vom Gesetzgeber bewusst eröff- net, um Studierenden, die ihr Studium vorübergehend nicht verfolgen können oder wollen, auch keine Gebührenpflicht aufzulegen.

Bei den aktuellen Angaben ist im Übrigen in Rechnung zu stellen, dass die Zahl der Beurlaubungen im Vergleich zum Sommersemester 2006 landesweit um rd. 50 % zugenommen hat. Dem Vernehmen nach haben viele Studie- rende, sofern es ihrem Studienplan gerecht wurde, bewusst eine Beurlaubung oder ein Praxissemester vom gebührenfreien Wintersemester 2006/2007 auf das gebührenpflichtige Sommersemester 2007 verschoben, um dadurch einer Semestergebühr zu entgehen. Es ist daher zu vermuten, dass sich der prozen- tuale Anteil dieser Ausnahmetatbestände wieder reduzieren wird.

2. aus welchen Gründen sich Studierende mit Einführung der Studiengebüh- ren vom Studium beurlauben ließen;

Informationen darüber, aus welchen Gründen sich Studierende im Einzelnen vom Studium beurlauben ließen, liegen der Landesregierung nicht vor und müssten gesondert erhoben werden. Eine solche Erhebung war in der zur

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Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar und wäre auch mit einem unverhält- nismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden.

3. ob die Landesregierung die Auffassung teilt, dass aufgrund der geringen Inanspruchnahme des Studienkredits und der niederen Zahl der Befreiun- gen aus sozialen Gründen (Betreuung von Kindern bis acht Jahren, zwei studierende Geschwister, Behinderung, Härtefälle) die Regelungen zur Vermeidung sozialer Härten nicht zielführend sind und wie die Landes - regierung diese Regelungen verbessern wird;

Im Sommersemester 2007 erfolgten in gut 5.100 Fällen wegen Kinderbetreu- ung, in über 1.100 Fällen wegen studienerschwerender Behinderung, in über 800 Fällen nach der Geschwisterregelung und in fast 300 weiteren Härtefäl- len Freistellungen von der Studiengebühr. Dies sind nach Auffassung der Landesregierung keine „niederen Zahlen“. Die Anzahl der Freistellungen aus diesen Gründen ist zwar niedriger als die Anzahl der Freistellungen aufgrund der Ausnahmetatbestände nach § 3 LHGebG wie Beurlaubungen, Praxisse- mester usw., sie werden dadurch aber nicht in ihrer Bedeutung gemindert. Da sich die beiden Tatbestandskomplexe nicht gegenseitig beeinflussen, sondern kumulativ ergänzen, können die Ausnahmetatbestände nach § 3 LHGebG die Befreiungstatbestände nach § 6 LHGebG nicht in ihrer Zielsetzung der Ver- meidung sozialer Härten behindern. Dass der Gesetzgeber über die sozialen Befreiungsgründe im engeren Sinne hinaus weitere Freistellungsgründe vor- gegeben hat, belegt lediglich, dass er sich bewusst für ein großzügiges Frei- stellungssystem entschieden hat.

Die Bereitstellung des Studiengebührenkredits mit seiner speziellen Ausge- staltung ohne Bonitätsprüfung, mit Kontrahierungszwang der L-Bank, unab- hängig von der Studienwahl etc. ist wesentlicher Bestandteil der sozialver- träglichen Ausgestaltung des baden-württembergischen Studiengebühren- systems, wie sich auch in den bisherigen gerichtlichen Verfahren gezeigt hat.

Dies gilt unabhängig vom Umfang seiner Inanspruchnahme. Aus einer gerin- gen Inanspruchnahme des Kredits kann nicht geschlossen werden, dass die Regelungen zur Vermeidung sozialer Härten nicht zielführend sind, sondern vielmehr bestätigt diese Tatsache, dass die Studiengebühren sozialverträglich sind und in aller Regel von den Studierenden auf andere Weise getragen wer- den können.

Aus den dargelegten Gründen sieht die Landesregierung keine Notwendig- keit zu einer Veränderung der geltenden Regelungen.

4. wie die Landesregierung die Regelungen einzelner Universitäten zur Be- freiung von Studiengebühren für Hochbegabte aufgrund des Intelligenz- quotienten bewertet und ob sie die Auffassung teilt, dass die Befreiung für Hochbegabte sich vordringlich an den erbrachten, sehr guten Leistungen im Studium orientieren soll;

Die Möglichkeit einer Befreiung von der Studiengebührenpflicht wegen weit überdurchschnittlicher Begabung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LHGebG wurde vom Gesetzgeber bewusst in das Ermessen der Hochschulen und Berufsaka- demien gestellt, wobei die Befreiungsmöglichkeiten wegen weit überdurch- schnittlicher Begabung oder wegen im Studium erbrachter herausragender Leistungen in der genannten Norm gleichberechtigt nebeneinander stehen.

5. wie viele Studierende aufgrund nichtbezahlter Studiengebühren exmatriku- liert wurden;

Hierzu können präzise und belastbare Zahlen nicht genannt werden. Im Zu- sammenhang mit der Kleinen Anfrage der FDP/DVP, Drs. 14/1132 vom

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11. April 2007, teilten ca. 15 Hochschulen mit, dass Exmatrikulationen wegen nicht erfolgter Rückmeldungen durchgeführt worden seien. Zugleich wiesen diese Hochschulen allerdings darauf hin, dass ihnen nicht bekannt sei, ob sich die Betroffenen wegen der fälligen Studiengebühren oder aus anderen Gründen nicht zurückgemeldet hätten. Eine Rückmeldung unterbleibe häufig dann, wenn das Studium beendet, abgebrochen oder die Hochschule gewech- selt werde. Die Fälle hätten sich im Sommersemester 2007 nicht signifikant vermehrt.

Lediglich die Universität Heidelberg meldete 22 Fälle, in denen die allge- meine Studiengebühr nicht bezahlt, der Studentenwerksbeitrag und der Ver- waltungskostenbeitrag aber entrichtet wurde. In diesen Fällen könnte es sich um Studierende handeln, die die Zahlung der Studiengebühr verweigern.

Eine Begründung haben diese Studierenden der Universität Heidelberg aller- dings nicht mitgeteilt. Die genannten 22 Fälle wurden zum Ende des Winter- semesters wegen Nichtzahlung der Gebühren nach § 62 LHG exmatrikuliert.

6. wie viel an den Hochschulen jeweils für den Verwaltungsaufwand zur Er- hebung und Verteilung der Studiengebühren aufgewandt wird – insbeson- dere, wie hoch dieser Aufwand jeweils im Vergleich zum Aufkommen an Studiengebühren ist und ob dieser Verwaltungsaufwand jeweils aus den Studiengebühren finanziert worden ist;

Auf der Basis der von den Hochschulen und Berufsakademien gelieferten Daten, denen unterschiedliche Berechnungsmodelle zugrunde liegen, kann eine belastbare Aussage nicht getroffen werden. Lediglich anhand einer Schätzung kann davon ausgegangen werden, dass die Kosten im Sommerse- mester 2007 zwischen 2 % und 3 % der Gebühreneinnahmen betragen haben.

Die Verwaltungskosten für das Wintersemester 2007/2008 werden geringer sein, weil im Sommersemester 2007 erstmalig alle Studierenden erfasst wer- den mussten; im kommenden Wintersemester 2007/2008 betrifft dies nur noch die neu Hinzukommenden. Der Verwaltungsaufwand wird im Rahmen des Globalhaushalts finanziert.

7. an welchen Hochschulen das Aufkommen aus den Studiengebühren hoch- schulintern bei der Zuteilung auf die Fakultäten unter Berücksichtigung der Studienplatzkosten gewichtet wird und nicht ausschließlich nach der Zahl der Studierenden verteilt wird, wie in diesen Fällen jeweils die Ge- wichtungsfaktoren gewählt sind und wie sich jeweils das Umverteilungs - volumen im Vergleich zur pro Kopf Zuweisung darstellt;

8. an welchen Hochschulen Studiengebühren nach einem Anreizsystem bzw.

nach Zielvereinbarungen hochschulintern verteilt wurden und wie diese je- weils ausgestaltet worden sind;

Die Aufteilung der Mittel auf die Fakultäten erfolgt an den meisten Hoch- schulen nach dem Pro-Kopf-Prinzip. Einige Hochschulen verteilen die Gel- der auch nach anreizorientierten Kriterien (Zielvereinbarungen mit den Fa- kultäten, Zahl der Absolventen). Teilweise wird neben der Anzahl der Studie- renden auch die Kostenintensität des konkreten Studiengangs anteilig be- rücksichtigt. Kenntnisse darüber, an welchen Hochschulen hierbei welche Kriterien mit welchen Gewichtungsfaktoren und welche Anreizsysteme zu- grunde gelegt werden sowie welches Umverteilungsvolumen sich daraus je- weils ergibt, liegen dem Ministerium nicht vor. Eine gesonderte Erhebung dazu war in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar und wäre auch mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden.

9. was der Anerkennung von Studiengebühren als Drittmittel entgegensteht, damit Mitarbeiter auf den aus Studiengebühren geschaffenen Stellen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz unbefristet beschäftigt werden können;

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Studiengebühren sind keine Drittmittel im Sinne der Drittmittelrichtlinien (Zuwendungen und Aufträge Dritter), sondern Verwaltungseinnahmen, die auf gesetzlicher Grundlage erhoben werden. Das Teilzeit- und Befristungsge- setz enthält im Übrigen Regelungen für den Abschluss befristeter Beschäfti- gungsverhältnisse, nicht jedoch für die Schaffung unbefristeter Beschäfti- gungsverhältnisse.

Der Haushaltsgesetzgeber hat in den jeweiligen Hochschulkapiteln Planver- merke ausgebracht, wonach aus Studiengebühren neben befristeten Beschäf- tigungsverhältnissen auch unbefristete Beschäftigungsverhältnisse finanziert werden können, wenn bei Vertragsschluss davon auszugehen ist, dass für die Erledigung der vorgesehenen Aufgaben ein längerer Zeitraum als fünf Jahre benötigt werden wird. Mitarbeiter auf den aus Studiengebühren geschaffenen Stellen können somit bereits nach bestehender Rechtslage unter der genann- ten Voraussetzung unbefristet beschäftigt werden.

10. wann der erste Bericht des unabhängigen Beirates für das Studiengebüh- ren-Monitoring vorliegt und dem Landtag sowie der Öffentlichkeit vorge- stellt wird.

Der Beirat wird auf seiner nächsten Sitzung über diese Frage beschließen. Sie findet voraussichtlich am 26. Oktober 2007 statt.

Dr. Frankenberg

Minister für Wissenschaft, Forschung und Kunst

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