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Entscheidungen - Beträchtliche Belastungen für pädagogische Mitarbeiter, Eltern bzw allein erziehende Elternteile und mögliche Verzögerung eines neuen Grundschulmodells bei Erlass der eA

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Academic year: 2022

Aktie "Entscheidungen - Beträchtliche Belastungen für pädagogische Mitarbeiter, Eltern bzw allein erziehende Elternteile und mögliche Verzögerung eines neuen Grundschulmodells bei Erlass der eA"

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- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Martina Kiesgen-Millgramm, Lampestraße 2, 04107 Leipzig -

1 - 1 BVQ 32/01 -

In dem Verfahren über den Antrag 1. der Freifrau von B...,

2. des Freiherr von B...

3. der Frau Dr. J..., 4. des Herrn Dr. J..., 5. der Frau H..., 6. des Herrn H..., 7. der Frau F..., 8. des Herrn F..., 9. der Frau R..., 10. des Herrn Dr. R...,

eine einstweilige Anordnung dahin gehend zu erlassen,

das In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Einführung der Grundschule mit festen Öff- nungszeiten des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. November 2000 (GVBl LSA S.

656) aufzuschieben, hilfsweise den Vollzug des Gesetzes vorläufig auszusetzen, hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Haas, den Richter Hömig

und die Richterin Hohmann-Dennhardt

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. Juli 2001 einstim- mig beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:

A.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet sich gegen das In-Kraft- Treten und den Vollzug von Art. 1 des Gesetzes zur Einführung der Grundschule mit festen Öffnungszeiten des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. November 2000 (GVBl LSA S. 656).

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6 I.

Die genannte Regelung sieht eine Änderung des Landesschulgesetzes in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 27. August 1996 (GVBl LSA S. 281), zuletzt geän- dert durch das Haushaltsbegleitgesetz 2000 vom 18. Januar 2000 (GVBl LSA S.

112), vor, durch die für die Grundschulen des Landes eine feste Öffnungszeit von in der Regel fünf und einer halben Zeitstunde eingeführt werden soll. Dabei soll der ei- gentliche Unterricht durch pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergänzt und unterstützt werden. Die Schulpflicht soll sich auf die Zeiten der ergänzenden Be- treuung erstrecken. In Kraft treten sollen diese Neuerungen am 1. August 2001.

Gleichzeitig soll gemäß Art. 2 des angegriffenen Gesetzes das Gesetz über die Horte an Grundschulen in Sachsen-Anhalt (Hortgesetz) vom 31. August 1993 (GVBl LSA S.

523) außer Kraft treten.

II.

Ziel des von mehreren Eltern grundschulpflichtiger Kinder mit Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt gestellten Antrags ist es, die erwähnte Regelung nicht in Kraft treten zu lassen, hilfsweise sie vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Antragsteller sehen sich in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Verfassungsbeschwer- de haben sie noch nicht erhoben.

Zur Begründung machen die Antragsteller geltend, beim In-Kraft-Treten des ange- griffenen Gesetzes am 1. August 2001 würde ihr Elternrecht verletzt; komme es zum Vollzug des Gesetzes, werde unwiederbringlich in die Erziehung der betroffenen Kin- der eingegriffen. Das gemeinsame Mittagessen mit den Kindern mit ausführlichem Tischgespräch und in einigen Familien mit Tischgebet und die Betreuung durch die Mütter habe wesentliche Bedeutung für die Erziehung ihrer Kinder. Dagegen zwinge die Anwesenheitspflicht in der Grundschule über fünf und eine halbe Zeitstunde die Antragsteller, ihre Kinder mittags gegen ihren Willen an der Gemeinschaftsverpfle- gung in der Schule teilnehmen zu lassen. Den Antragstellern verbleibe angesichts der weit ausgedehnten Einflussnahme des Staates auf ihre Kinder kaum noch die Gelegenheit, im Sinne ihres eigenen Erziehungsbildes korrigierend einzugreifen.

Das angegriffene Gesetz beruhe auf sachfremden Erwägungen des Gesetzgebers und diene nur dazu, betriebsbedingte Kündigungen der bisher in den Horten beschäf- tigten Erzieherinnen zu vermeiden. Im Gegensatz zu anderen Ländern habe das Land Sachsen-Anhalt einen Teilnahmezwang eingeführt, weil es nur so eine Vollbe- schäftigung des Betreuungspersonals sicherstellen könne. Die Landesregierung ha- be bisher auch kein Konzept vorgelegt, mit dem sich die fachlich-pädagogische Eig- nung des neuen Grundschulmodells rechtfertigen ließe.

III.

Die Antragsteller haben vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts mit gleichem Ziel bereits einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Landesver- fassungsgericht Sachsen-Anhalt gestellt. Dieses hat den Antrag mit Beschluss vom

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11 sacheverfahrens gebotene Folgenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausfalle.

B.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Gesetzes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag ist insgesamt unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten wür- den, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbe- schwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. Dabei ist, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird, ein besonders strenger Maßstab anzulegen.

Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, das In-Kraft-Treten eines Gesetzes zu stoppen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, ist doch der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Gesetz stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Nur dann darf deshalb ein Gesetz vor- läufig am In-Kraft-Treten gehindert werden, wenn die Nachteile, die mit seinem In- Kraft-Treten bei späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wä- ren, in Ausmaß und Schwere die Nachteile deutlich überwiegen, die im Fall der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 1 BvQ 23 und 26/01 -, Umdruck S.

8 f. m.w.N.).

II.

Im vorliegenden Fall braucht auf die Erfolgsaussichten einer noch einzulegenden Verfassungsbeschwerde gegen das angegriffene Gesetz nicht eingegangen zu wer- den, weil jedenfalls die Folgenabwägung zuungunsten der Antragsteller ausfällt.

1. a) Unterbleibt die beantragte einstweilige Anordnung, erweist sich aber später ei- ne Verfassungsbeschwerde der Antragsteller hinsichtlich der Aufhebung von Art. 1 des angegriffenen Gesetzes als begründet, führt dies dazu, dass die Kinder der An- tragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Grundschule mit festen Öff- nungszeiten besuchen müssen; damit verbunden wären eine längere Anwesenheits- pflicht und die Betreuung durch pädagogische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter außerhalb des eigentlichen Unterrichts.

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15 Danach wird zwar die Zeit, die die Antragsteller mit ihren Kindern nach Schulschluss

verbringen können, durch die angegriffene Regelung zunächst eingeschränkt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der vorübergehende Besuch der Grundschule mit fes- ten Öffnungszeiten zu nicht mehr rückgängig zu machenden Beeinträchtigungen des Elternrechts der Antragsteller führt. Nach dem Konzept des Gesetzgebers soll die längere Anwesenheitspflicht in der Schule nicht zur Folge haben, dass die Kinder au- ßerhalb des eigentlichen Unterrichts nur beaufsichtigt werden. Vielmehr verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Grundschule insgesamt kindgerechter zu gestalten, indem sich Phasen der Anspannung - des eigentlichen Unterrichts - mit Phasen der Ent- spannung abwechseln, in denen der Unterricht durch die Tätigkeit der pädagogi- schen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützt wird. Dadurch soll die Grundschul- erziehung qualitativ verbessert werden (vgl. LTDrucks 3/3254, S. 5; Plenarprotokoll 3/41, S. 2873 li.Sp., 2874 re.Sp.; Plenarprotokoll 3/44, S. 3165 re.Sp., 3169 li.Sp.). Es ist nicht erkennbar, dass infolgedessen bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Bemühungen der Antragsteller, ihre Kinder in der von ihnen für richtig gehaltenen Weise zu erziehen, dauerhaft und nachhaltig erschwert oder gar vereitelt werden können.

b) Weiter hat der Nichterlass einer einstweiligen Anordnung für die betroffenen Kin- der zur Folge, dass sie mit dem In-Kraft-Treten des angegriffenen Gesetzes an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen müssen, statt wie bisher im Kreis der Familie zu Mittag zu essen. Unberührt bleibt dabei jedoch die Möglichkeit des gemeinsamen Essens in der Familie am Abend, an dem auch der Vater der Schülerinnen und Schü- ler teilnehmen kann. Dass ein solches Beisammensein für die von den Antragstellern gewünschte Kommunikation mit ihren Kindern und deren Einbindung in die Familie weniger geeignet wäre, ist nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht er- sichtlich. Ein Gespräch über die Erlebnisse in der Schule und die weitere Tagespla- nung ist schließlich auch unabhängig von einer gemeinsamen Mahlzeit möglich, wenn die Kinder aus der Schule kommen.

c) Eine weitere Folge des sofortigen In-Kraft-Tretens des angegriffenen Gesetzes ist, dass die Kinder der Antragsteller zu 1, 2, 9 und 10 im Elternhaus nicht mehr am gemeinsamen Tischgebet teilnehmen können, das nach deren Vortrag zum Mittages- sen ihrer Familien gehört. Die Antragsteller äußern sich nicht dazu, dass den betrof- fenen Kindern die Möglichkeit eines - gegebenenfalls auch stillen - Tischgebets bei Einnahme der Gemeinschaftsverpflegung in der Schule verwehrt ist. Möglicherweise ist der Verzicht auf das häusliche Beten am Mittagstisch deshalb nicht sehr belas- tend. Im Übrigen bleibt es den genannten Antragstellern unbenommen, mit ihren Kin- dern beim Abendessen ein Tischgebet zu sprechen, ihnen dabei die besondere Be- deutung dieses Gebets als Akt des Glaubens zu erläutern und den Kindern dadurch sogar ein unter Umständen bewussteres Wahrnehmen der eigenen Religiosität zu er- möglichen.

d) Schließlich wird ein sofortiges In-Kraft-Treten des Gesetzes dazu führen, dass die Kinder der Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache in den den

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19 beitern betreut werden. Bei diesen handelt es sich um Horterzieherinnen und Horter-

zieher, die bisher in den den Grundschulen zugeordneten Horten beschäftigt worden sind. Das Konzept des Gesetzgebers zur künftigen Ergänzung und Unterstützung des Grundschulunterrichts durch diese Kräfte verfolgt nur die üblichen pädagogi- schen Ziele, nicht aber eine von den Antragstellern offenbar befürchtete Beeinflus- sung ihrer Kinder. Sollte es vor dem Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache im Einzelfall gleichwohl zum Versuch einer wie auch immer gearteten Beeinflussung kommen, können die Betroffenen dagegen sowohl über die Schüler- und Elternver- tretungen vorgehen als auch nötigenfalls verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.

2. Ergeht dagegen die begehrte einstweilige Anordnung, bleibt eine Verfassungsbe- schwerde aber später erfolglos, hat das Konsequenzen zumindest in dreifacher Hin- sicht:

a) Einmal würden, da nach dem schon am 1. Dezember 2000 in Kraft getretenen Art. 2 des angegriffenen Gesetzes das Hortgesetz auf jeden Fall am 1. August 2001 außer Kraft treten wird, die bisherigen Betätigungsmöglichkeiten für Horterzieherin- nen und Horterzieher entfallen, gleichzeitig aber auch ihre Beschäftigung als pädago- gische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß dem geänderten § 4 des Schulgeset- zes nicht realisiert werden können. Infolgedessen blieben rund 1.200 Horterzieherinnen und Horterzieher ohne berufliche Verwendung.

b) Außerdem und vor allem würde beim Erlass einer einstweiligen Anordnung für El- tern, die darauf angewiesen sind, ihre Kinder über den Schulbesuch hinaus auch in anderen Einrichtungen betreuen zu lassen, zunächst die Möglichkeit einer solchen Betreuung in einem bei der Grundschule eingerichteten Hort entfallen, ohne dass dies durch eine zeitlich verlässliche Betreuung im Rahmen der Schulpflicht kompen- siert würde. Zwar können Kinder weiterhin ergänzend in einer anderen Einrichtung der Kinderbetreuung nach dem Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrich- tungen vom 18. Juli 1996 (GVBl LSA S. 224) betreut werden. Das wäre aber nach der im Rahmen der Anhörung durch den Landtag abgegebenen Stellungnahme der Sachverständigen G. vom 25. August 2000 zumindest insofern nachteilig, als diese Einrichtungen primär für die Betreuung von Vorschulkindern eingerichtet sind und da- her den Bedürfnissen älterer Kinder nicht unbedingt gerecht werden.

Die Belastungen durch einen Wegfall der Hortbetreuung ohne den Ersatz durch ei- ne verlässliche Betreuung der Kinder in der Schule wären beträchtlich. Die Notwen- digkeit für mindestens einen Elternteil, etwa bei einem unvorhergesehenen Unter- richtsausfall kurzfristig nach Hause zu kommen und die Betreuung des Kindes zu übernehmen, wird sich nicht immer problemlos mit den Anforderungen des Berufs vereinbaren lassen. In vielen Fällen würde es daher wohl auch nicht zu vermeiden sein, dass das Kind allein nach Hause geht und dort unbeaufsichtigt bleibt. Derartige Folgen sind erst recht zu befürchten, wenn ein Elternteil allein erziehend ist und zu-

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22 gleich zur Sicherung des Familieneinkommens erwerbstätig sein muss. Für die allein

erziehenden berufstätigen Elternteile wäre der Wegfall der Möglichkeit einer Hortbe- treuung ohne die gleichzeitige Sicherheit einer Betreuung in der Schule mit noch grö- ßeren Problemen verbunden als für Familien mit zwei berufstätigen Elternteilen.

c) Schließlich bliebe beim Erlass einer einstweiligen Anordnung § 4 des Schulgeset- zes zunächst unverändert. Das mit der Einführung der Grundschule mit festen Öff- nungszeiten verfolgte pädagogische Konzept, dem Grundschulbetrieb einen insge- samt kindgerechteren Ablauf zu geben, in dem sich Phasen der Anspannung und Entspannung mit einer den Unterricht ergänzenden Betreuung durch pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abwechseln, könnte demnach nicht umgesetzt wer- den. Darin läge zunächst ein Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzge- bers, der von seiner Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens nach Art. 7 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht hat mit dem Ziel, im Rahmen seiner Entschei- dung über die Erziehungsprinzipien ein neues Konzept des Grundschulunterrichts einzuführen.

Außerdem hätte der Erlass einer einstweiligen Anordnung in diesem Zusammen- hang zur Folge, dass bei Erfolglosigkeit einer späteren Verfassungsbeschwerde die Grundschulen sich entweder während des laufenden Schuljahrs auf das neue Modell umstellen müssten oder, wenn dies nicht möglich oder sinnvoll sein sollte, die Einfüh- rung des neuen Konzepts um mindestens ein Schuljahr verschoben würde. Damit würde die Einführung eines Schulmodells verzögert, das von den im Gesetzgebungs- verfahren Beteiligten - wenn auch mit Kritik im Einzelnen - weit überwiegend als päd- agogisch sinnvoll und wünschenswert angesehen wurde und auch in anderen Län- dern entweder bereits eingeführt ist oder vor der Einführung steht. Den Schülerinnen und Schülern würde zunächst die Möglichkeit vorenthalten, eine nach Auffassung des Gesetzgebers insgesamt kindgerechtere Grundschule zu besuchen. Sollte eine Hauptsacheentscheidung alsbald ergehen, die Umstellung auf das neue Modell noch während des jetzt beginnenden Schuljahres sich aber als unmöglich erweisen, bliebe den Schülerinnen und Schülern der jetzigen vierten Jahrgangsstufe der Schulbetrieb nach dem neuen Modell gänzlich versagt, während die jetzige erste Jahrgangsstufe immerhin während eines Viertels ihrer Grundschulzeit noch nach dem alten Modell unterrichtet werden müsste.

3. Werden die genannten Nachteile, mit denen bei einem vollständigen oder teilwei- sen Aufschub des In-Kraft-Tretens der angegriffenen Regelung in dem Gesetz zur Einführung der Grundschule mit festen Öffnungszeiten zu rechnen wäre, mit den nachteiligen Folgen verglichen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anord- nung nicht erlassen wird, ergibt sich, dass die Nachteile im Fall des Ergehens einer solchen Maßnahme überwiegen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist des- halb abzulehnen.

Haas Hömig Hohmann-

Dennhardt

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31. Juli 2001 - 1 BvQ 32/01

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2001 - 1 BvQ 32/01 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/

qk20010731_1bvq003201.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2001:qk20010731.1bvq003201

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