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Pressemitteilung: 4

Halle (Saale), den 24.06.2015

Landesarbeitsgericht

(LAG LSA) Arbeitsgericht Halle stellt die Unwirksamkeit der fristlosen, hilfsweisen ordentlichen Kündigung der Mitarbeiterin des Jobcenters Halle Sylvia T. fest (7 Ca 2470/14)

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann auch der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Vertragspflichtverletzung einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen, wenn der Verdacht dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.

Ein solcher wichtiger Grund kann auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Vorteile im privaten Bereich entgegen nimmt, die unter Bezug auf sein Arbeitsverhältnis geleistet werden. Unabhängig von einer evtl.

Strafbarkeit verletzt er dadurch seine vertragliche Pflicht, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB). Der wichtige Grund kann in der zu Tage getretenen Einstellung des Arbeitnehmers, bei Erfüllung seiner Aufgaben unberechtigte Vorteile entgegen zu nehmen, liegen. Hierdurch zerstört er regelmäßig das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit.

Frau Sylva T. ist seit dem 02.04.1991 bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit als Angestellte, seit Januar 2011 als Geschäftsführerin des Jobcenters Halle, tätig.

Die Bundesagentur für Arbeit hegte aufgrund einer Strafanzeige gegenüber Frau T. den Verdacht der Vorteilsnahme im Amt.

Sie behauptete, Frau T. habe aus einer im Jahr 2012 in der Neuen Residenz in Halle durchgeführten Ausstellung

Gegenstände durch einen Ein-Euro-Jobber auf ihr Grundstück verbringen und dort aufbauen lassen. Die Bundesagentur für Arbeit beschloss am 26.09.2014, Frau T. vorübergehend als Geschäftsführerin abzuberufen und sie an die Regionaldirektion Sachsen-Anhalt/Thüringen abzuordnen. Die Bundesagentur für Arbeit hielt die Einlassungen von Frau Sylvia T. zu den Vorgängen um die Neue Residenz in Halle nicht für geeignet, den dringenden Verdacht der Vorteilsnahme im Amt auszuräumen und kündigte außerdem das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Hauptpersonalrats mit Schreiben vom 14.11.2014 fristlos, hilfsweise fristgemäß.

Die Bundesagentur für Arbeit sieht wegen der Vorgänge um die Neue Residenz den dringenden Verdacht der Vorteilsnahme im Amt für gegeben. Deshalb sei das Vertrauensverhältnis zu Frau T. unwiederbringlich zerstört.

Nach den Einlassungen des Maßnahmeträgers habe Frau Sylvia T. einen Betrag von 600,00 EUR übergeben, der dann für einen gemeinnützigen Zweck gespendet worden sei. Aber selbst dann, wenn 600,00 EUR für die Ausstellungsgegenstände und die Werkleistungen von Frau T. aufgrund eines Kaufvertrages gezahlt (und nicht nur gespendet) worden seien, entspreche dieser Betrag bei weitem nicht dem Wert der erbrachten Leistungen.

Mit ihrer Klage wehrt sich Frau T. gegen ihre Abberufung als Geschäftsführerin, ihre Abordnung zur Regionaldirektion Sachsen-Anhalt/Thüringen und gegen die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

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Sie meint: Die Abberufung von den Aufgaben der Geschäftsführerin, ihre Abordnung und die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses seien rechtsunwirksam. Die aus der Neuen Residenz stammenden

Ausstellungsgegenstände habe sie vom Maßnahmeträger aufgrund eines mündlichen Vertrages käuflich erworben. Auch den Werklohn für das Aufstellen der Gegenstände habe sie bezahlt. Mit dem Maßnahmeträger sei die Zahlung von 600,00 EUR vereinbart gewesen. Sie habe nicht gewusst, dass der Maßnahmeträger Ein-Euro-Jobber auf ihrem Grundstück einsetze.

Das Arbeitsgericht Halle hält die streitgegenständliche fristlose, hilfsweise Kündigung für unwirksam.

Die beklagte Bundesagentur habe einen wichtigen Grund nicht bewiesen. Nachdem die Klägerin im Einzelnen zum Zustandekommen des Vertrages, zum Vertragsinhalt und zur Höhe des Kaufpreises/Werklohnes vorgetragen habe, hätte die Beklagte die von ihr unter Bezugnahme auf die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft behaupteten

ausreichenden Indiztatsachen beweisen müssen. Sie habe jedoch keine geeigneten Beweise angeboten. Darüber hinaus hätte sie nach den vorprozessualen Einlassungen der Klägerin den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Daher bestehe das Arbeitsverhältnis fort.

Die weitergehende Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen.

Die Abberufung der Klägerin von ihrer Funktion als Geschäftsleiterin des Jobcenters Halle und ihre Abordnung von der Agentur für Arbeit in Halle zur Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen seien wirksam erfolgt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, beide Seiten können - soweit sie unterlegen sind - Berufung zum Landesarbeitsgericht einlegen.

Böger

Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts und Pressesprecher

Impressum:

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Pressestelle

Thüringer Straße 16 06112 Halle (Saale) Tel: 0345 220-2201 Fax: 0345 220-2240

Mail: presse.lag@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.lag.sachsen-anhalt.de

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