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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS CARL OTTO LENZ vom 29. November 1984

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS CARL OTTO LENZ

vom 29. November 1984

Herr Präsident, meine Herren Richter!

Im Mittelpunkt der vorliegenden Beamten­

rechtssache steht die Frage, ob das Dienst­

alter eines Beamten, der nach erfolgreicher Teilnahme an einem Allgemeinen Auswahl- verfahren von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A überwechselt, nach den Regeln des Statuts über die Beförderung oder über die Einstellung zu bestimmen ist.

1. Der Sachverhalt läßt sich wie folgt zu­

sammenfassen:

Der 1945 geborene Kläger, Herr Bernard Michel, ist seit 1975 Beamter der Kommis­

sion der Europäischen Gemeinschaften. Er war zunächst Verwaltungsinspektor der Be­

soldungsgruppe B 4 und wurde 1979 zum Verwaltungshauptinspektor der Besoldungs­

gruppe B 3 befördert. Neben seiner Tätig­

keit absolvierte der Kläger ein Studium am Institut d'Enseignement Supérieur Lucien Cooremans in Brüssel, das er im Jahre 1977 mit dem Zeugnis der Licence en sciences commerciales et consulaires (Staatsprüfung in Handelswissenschaften) und dem Zeugnis eines Agrégé de l'enseignement secondaire supérieur pour les sciences commerciales (Lehrbefähigung für den Unterricht an Hö­

heren Schulen in den Handelswissenschaf­

ten) abschloß.

Nach erfolgreicher Teilnahme an dem All­

gemeinen Auswahlverfahren COM / A / 325 der Kommission aufgrund von Befähigungs­

nachweisen und Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungs­

räten der Besoldungsgruppe A 7/6 (ABl.

C 233, 1981, S. 21) wurde der Kläger, der zum damaligen Zeitpunkt die vierte Dienst­

altersstufe der Besoldungsgruppe B 3 inne­

hatte, durch Entscheidung der Kommission

vom 11. Mai 1983 mit Wirkung vom 1. d. Monats zum Verwaltungsrat der Besol­

dungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 1 er­

nannt. Die Entscheidung war unter anderem auf die Artikel 1, 2, 29 und 30 des Beamten­

statuts sowie auf den Beschluß der Kommis­

sion vom 10. März 1971 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei einer Ernen­

nung, die einen Wechsel der Laufbahn­

gruppe mit sich bringt, geändert durch Beschluß vom 7. Januar 1976 (Einstufungs­

kriterien/Wechsel der Laufbahngruppe), gestützt.

Nach diesen Beschlüssen ist jeder Beamter, der in einen Dienstposten einer Laufbahn eingewiesen wird, die zu einer höheren Laufbahngruppe gehört, in die Eingangsbe­

soldungsgruppe dieser Laufbahn einzustu­

fen. In Anlehnung an den Text von Artikel 46 Absatz 1 des Statuts ist weiterhin be­

stimmt, daß der betreffende Beamte in die­

ser Besoldungsgruppe das Dienstalter erhält, das der in der bisherigen Besoldungsgruppe innegehabten Dienstalterszwischenstufe gleichkommt oder unmittelbar über ihr liegt.

Mit form- und fristgerecht eingelegter Ver­

waltungsbeschwerde wandte sich der Kläger gegen seine nach diesen Kriterien vorge­

nommene Einstufung in die erste Dienst­

altersstufe der Besoldungsgruppe A 7. Er berief sich im wesentlichen darauf, daß ihm nach Teilnahme an einem „externen" Aus­

wahlverfahren dieselben Rechte und Vor­

teile wie denjenigen Kandidaten zustehen müßten, die bislang noch nicht Beamte der Gemeinschaft gewesen seien. Jenen sei aber gemäß Artikel 5 des Beschlusses der Kom­

mission über die Kriterien für die Einstu­

fung in die Besoldungsgruppe und die

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Dienstaltersstufe bei der Einstellung vom Juni 1973 (Einstufungskriterien/Einstellung) bei einer Berufserfahrung von einer be­

stimmten Dauer eine Verbesserung hinsicht­

lich der Dienstaltersstufe zu gewähren.

Nach dieser Vorschrift sei er, unter Berück­

sichtigung seiner Berufserfahrung, nach Er­

halt des Hochschuldiploms im Jahre 1977 in die vierte Dienstaltersstufe der Besoldungs­

gruppe A 7 einzustufen.

Diese Beschwerde wurde durch Entschei­

dung der Kommission vom 20. Septem­

ber 1983 im wesentlichen mit der Begrün­

dung verworfen, die Ernennung des Klägers sei als Übergang eines Beamten von einer Laufbahngruppe in eine andere und nicht als eine Neueinstellung zu werten.

Gegen diese ablehnende Entscheidung hat der Kläger am 14. Dezember 1983 Klage erhoben, mit der er im wesentlichen bean­

tragt, die Entscheidung aufzuheben und für Recht zu erkennen, daß er gemäß den Ein­

stufungskriterien der Kommission/Einstel­

lung den gleichen Anspruch auf Verbesse­

rung seiner Dienstaltersstufe habe wie die neueingestellten Bewerber. Der Kläger be­

antragt weiter, die Kommission zu verurtei­

len, seine Berufserfahrung ab Erwerb des Hochschulzeugnisses anzuerkennen, hilfs­

weise die Anstellungsbehörde zu verurteilen, ihn unter Berücksichtigung der vorgenann­

ten Gesichtspunkte neu einzustufen.

2. Zu diesen Anträgen nehme ich wie folgt Stellung:

2.1. Zum Antrag auf Aufhebung der nach den Einstufungskriterien/Wechsel der Lauf- bahngruppe erfolgten Einstufung in die erste Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 2.1.1. Nach Auffassung des Klägers ver­

stößt die gemäß den Einstufungskriterien/

Wechsel der Laufbahngruppe vorgenom­

mene Einstufung in die erste Dienstalters­

stufe gegen den Grundsatz der Gleichbe- handlung von Beamten der gleichen Lauf­

bahngruppe, wie er in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts seinen Ausdruck gefunden habe.

Nach diesem Grundsatz müsse die Einstu­

fung aller Teilnehmer an einem Allgemeinen Auswahlverfahren nach den gleichen Krite­

rien erfolgen. Während aber eine spezielle Berufserfahrung bei den von außerhalb der Gemeinschaft eingestellten Bewerbern ge­

mäß diesen Einstufungskriterien, die sich u. a. auf Artikel 32 des Statuts stützten, zu einer Verbesserung hinsichtlich der Dienst­

altersstufe führe, sei dies bei den bereits im Dienste der Gemeinschaft stehenden Beam­

ten nicht der Fall, die nach den Einstufungs­

kriterien/Wechsel der Laufbahngruppe be­

handelt würden. Da die Einstufungskrite­

rien/Wechsel der Laufbahngruppe die zwin­

genden Regeln des Beamtenstatuts nicht abbedingen könnten, sei seine Einstufung in die Dienstaltersstufe nach den Einstufungs­

kriterien/Einstellung vorzunehmen.

a) Zu diesem Vorbringen ist zunächst zu bemerken, daß unstreitig die Einstufungskri­

terien/Einstellung auf den jeweiligen Vor­

schriften des Statuts über die Einstellung be­

ruhen, während die Einstufungskriterien/

Wechsel der Laufbahngruppe den Artikeln des Statuts über die Beförderung, insbeson­

dere Artikel 46, Rechnung tragen. Demnach sind die letzteren Verhaltensnormen nur dann zu Unrecht auf den Fall des Klägers angewandt worden, wenn seine Ernennung zum Verwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 7 nicht nach den Regeln der Artikel 45 und 46 des Statuts über die Beförderung, sondern nur nach der Vorschrift des Arti­

kels 32, der in Kapitel „Einstellung" steht, hätte erfolgen dürfen.

b) Entgegen der Meinung des Klägers kann dabei die Rechtswidrigkeit seines nach den Beförderungsregeln behandelten Über­

gangs von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, daß die Beklagte in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens sowie in sonstigen standardisierten, auf den Regel­

fall des Allgemeinen Auswahlverfahrens zu­

geschnittenen Schriftstücken, wie er glaubt, den Eindruck erweckt hat, es handele sich

(3)

um eine „Einstellung". Die angefochtene Entscheidung vom 11. Mai 1983 ist weiter auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie unter anderem auf die Artikel 29 und 30 des Sta­

tuts gestützt worden ist. Diese Vorschriften enthalten lediglich eine Aussage über das bei der Besetzung von Planstellen einzuhaltende Verfahren,geben aber keine Antwort auf die hier zu behandelnde Frage, nach welchen Regeln die Einstufung in die Dienstalters­

stufe, in Fällen wie dem vorliegenden, vor­

zunehmen ist.

c) Die Antwort hierauf läßt sich statt des­

sen lediglich durch eine Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Artikel 32 und 45 f. des Statuts gewinnen.

Eine solche Abgrenzung hat der Gerichtshof bereits in der Rechtssache Angelidis (Rechtssache 17/83 ") vorgenommen, in der über die Einstufung in die Dienstaltersstufe eines Beamten zu befinden war, der zu­

nächst Bediensteter auf Zeit der Besoldungs­

gruppe A 7gewesen ist und dann zum Be- amten der Besoldungsgruppe A 5 ernannt worden war. Wie der Gerichtshof in diesem Urteil klargestellt hat, verfolgen die Regeln über die Beförderung das Ziel, das Vorrük- ken von Gemeinschaftsbediensteten in ihren Laufbahnen zu regeln, die im Zeitpunkt ih­

rer Beförderung bereits Beamte der Gemein­

schaft sind. Der Zweck von Artikel 32 dage­

gen bestehe darin, die statutarische Stellung der Bediensteten festzulegen, die zum ersten Mal im Anschluß an ein Einstellungsverfahren in die Beamtenschaft der Gemeinschaft auf­

genommen würden.

Wenn diese Entscheidung expressis verbis auch keine Aussage enthält, wie der Fall eines Beamten zu behandeln ist, der nach Teilnahme an einem Allgemeinen Auswahl­

verfahren in die nächsthöhere Laufbahn- gruppe überwechselt, kann aus ihr dennoch abgeleitet werden, daß Artikel 32,schon sei­

nem Wortlaut nach, der von eingestellten

Beamten spricht, auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar ist.

d) Der hier zu beurteilende Wechsel des Klägers von der Besoldungsgruppe B 3 in die Besoldungsgruppe A 7nach Teilnahme an einem Allgemeinen Auswahlverfahren stellt gleichfalls, wie dem Kläger einzuräu­

men ist, keine Beförderung im Sinne von Ar­

tikel 45 Absatz 1 des Statuts dar. Eine solche bewirkt nämlich, wie es dort heißt, daß der Beamte in die nächsthöhere Besol- dungsgruppe seiner Laufbahngruppe über­

tritt. Ein solcher Fall lag der Rechtssache Moussis (227/832) zugrunde. In dieser Rechtssache habe ich dafür plädiert, daß die Teilnahme eines Beamten an einem Allge­

meinen Auswahlverfahren die Kontinuität seiner Laufbahn nicht in dem Sinn unterbre­

chen kann, daß seine bei der Ersteinstufung bereits berücksichtigte Berufserfahrung nochmals neu bewertet werden kann.

e) Unmittelbar einschlägig für den vorlie­

genden Fall ist dagegen Artikel 45 Absatz 2, wonach „der Übergang eines Beamten von ... einer Laufbahngruppe in ... eine hö­

here Laufbahngruppe ... nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig [ist]". Da diese Vorschrift aber außer dem geforderden Kri­

terium des Auswahlverfahrens keine Rechts­

folge enthält, kann man in ihr, entweder dem Kläger folgend, eine Verweisungsvor­

schrift auf die Artikel 29 ff., die u. a. ein Auswahlverfahren vorsehen, einschließlich der Artikel 31 und 32 sehen, oder man kann diese Vorschrift auch, wie die Kommission dies tut, in dem Sinne auslegen, daß sie in Abweichung von Artikel 45 Absatz 1 für die genannten Fälle ein Auswahlverfahren vor­

schreibt, aber nicht die in Artikel 46 gere­

gelte Einstufung in die Dienstaltersstufe de­

rogieren will.

aa) Die systematische Stellung dieser Vor­

schrift sowie der Wortlaut der Regeln über die Beförderung scheinen mir allerdings

1 — Urteil vom 12. Juli 1984 in Rechtssache 17/83 — Angel An- gelidis/Kommission der Europäischen Gemeinschaften Slg. 1984, 2907.

2 — Schlußanträge vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 227/83

— Sophie Moussis/Kommission der Europäischen Gemein­

schaften — Slg. 1984, 3133, 3147.

(4)

eher für die von der Kommission vertretene Auslegung zu sprechen. So kann nicht über­

sehen werden, daß die fragliche Vorschrift Bestandteil von Artikel 45 ist, der die Vor­

aussetzung und Wirkung einer Beförderung regelt und dem unmittelbar Artikel 46 folgt, der die Rechtsfolgen eines solchen Vorrük- kens enthält. Hätte der Gesetzgeber für die in Artikel 45 Absatz 2 geregelten Fälle diese Rechtsfolgen abbedingen wollen, hätte er dies durch entsprechende Wortwahl zum Ausdruck bringen können und müssen im Interesse der Klarheit des Gesetzes.

Schließlich deutet auch der Wortlaut dieser Artikel in allen verbindlichen Sprachfassun­

gen darauf hin, daß Artikel 46 sowohl auf die Fälle von Artikel 45 Absatz 1 als auch die von Artikel 45 Absatz 2 Anwendung fin­

den soll. Während in Artikel 45 Absatz 1 davon die Rede ist, daß die Beförderung den Übertritt in die nächsthöhere Besoldungs- gruppe einer Laufbahngruppe bewirkt, spricht Absatz 2 dieser Vorschrift vom Übergangeines Beamten in eine höhere Lauf- bahngruppe. Der Wortlaut von Artikel 46 will offensichtlich beide Fälle erfassen, in­

dem dort die Rede ist, daß der in einer hö- heren Besoldungsgruppe ernannte Beamte das dort näher bezeichnete Dienstalter erhält.

bb) Daß diese sorgfältig abgestimmte Wortwahl nicht auf Zufall oder auf einem Redaktionsversehen beruht, beweist schließ­

lich auch Artikel 15 der Beschäftigungsbe­

dingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift richtet sich die Ersteinstufung eines Bediensteten auf Zeit nach Artikel 32 des Statuts.

Wird ein Bediensteter auf Zeit dagegen durch Zusatzvertrag zum Einstellungsver­

trag auf einem Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe als der Besoldungsgruppe verwendet, in die er eingestellt worden ist, wird er gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift

„nach Artikel 46 des Statuts eingestuft".

Hätte der Gesetzgeber gewollt, daß die Be­

rufserfahrung eines Bediensteten der Ge­

meinschaften im Falle seiner Verwendung auf einem höheren Dienstposten neu zu be­

werten ist, wäre gerade bei Bediensteten auf Zeit der Hinweis auf die Beförderungsregel des Artikels 46 wegen der Möglichkeit einer Vertragsänderung schlechthin unerklärbar.

Aus dieser Vorschrift folgt meines Erachtens eindeutig, daß der Gesetzgeber im Interesse der Gleichbehandlung aller Bediensteten der Gemeinschaften deren Berufserfahrung grundsätzlich nur einmal beim Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften gemäß Arti­

kel 32, der einen Beurteilungsspielraum eröffnet, bewertet wissen will. Die vertrag­

lich vereinbarte Verwendung in einem höherwertigen Dienstposten soll dagegen nach der Berechnungsformel des Artikels 46 des Statuts erfolgen. Diese Erwägung muß aber a fortiori auch für die Höhereinstufung von Beamten gelten, denen das Statut im Unterschied zu den sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften eine dienstliche Lauf­

bahn eröffnet, für die gemäß Artikel 5 Ab­

satz 3 des Statuts jeweils grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen gelten müssen.

Eine mehrfache Bewertung der Berufserfah­

rung, insbesondere wenn sie zum Teil im Dienst der Gemeinschaften erworben wor­

den ist, im Anschluß an die Teilnahme an einem Allgemeinen Auswahlverfahren, würde der Zielsetzung von Artikel 5 Absatz 3 im allgemeinen nicht gerecht. Folglich ist die nach den Einstufungskriterien/Wechsel der Laufbahngruppe, die im wesentlichen auf den Beförderungsregeln des Statuts be­

ruhen, erfolgte Einstufung des Klägers grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Eine andere Beurteilung wäre allenfalls denkbar, wenn eine bestimmte Berufserfah­

rung, die für eine Art der Tätigkeit (z. B.

Sprachendienst) nicht anerkannt werden konnte, für eine andere Art der Tätigkeit (z. B. Verwaltungsdienst) durchaus einschlä­

gig und deshalb anzuerkennen ist. Dafür sind hier jedoch keine Anhaltspunkte er­

kennbar.

(5)

2.1.2. Bei diesem Ergebnis bleibt aber wei­

terhin zu prüfen, ob, wie der Kläger meint, die Anwendung dieser Vorschriften wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsge­

bot dann ausgeschlossen ist, wenn sie zu einer Schlechterstellung der Beamten ge­

genüber den „externen" Bewerbern führt, die am selben Auswahlverfahren teilgenom­

men haben und deren Berufserfahrung ge­

mäß Artikel 32 Absatz 2 bzw. den Einstu­

fungskriterien/Einstellung bewertet wird.

Nach Auffassung der Kommission kann aus diesem Grundsatz lediglich abgeleitet wer­

den, daß einerseits alle Teilnehmer an einem Allgemeinen Auswahlverfahren gleichen Prüfungsbedingungen unterworfen werden und andererseits die Teilnehmer bei Vorlie­

gen gleicher Voraussetzungen in die gleiche Besoldungsgruppe bzw. Dienstaltersstufe eingestuft werden. Da sich aber der Status eines Beamten von demjenigen eines exter­

nen Bewerbers in erheblichem Maße unter­

scheide, sei das Gleichbehandlungsgebot bei unterschiedlicher Einstufung nicht verletzt.

a) Zu dieser Argumentation sei grundsätz­

lich angemerkt, daß die Anwendung der Regeln über die Beförderung auf solche Teilnehmer eines Auswahlverfahrens, die bereits Beamte der Gemeinschaft sind, zu deren Schlechterstellung gegenüber externen Bewerbern, die nach den Einstellungsregeln eingestuft werden, führen kann, aber nicht muß. Genausogut sind Fälle denkbar, bei denen, wenn ich es recht sehe, die Anwen­

dung von Artikel 46 auf Beamte, die bereits in einer hohen Besoldungsgruppe bzw. in einer hohen Dienstaltersstufe sind, dazu führen kann, diesen einen Vorteil zu ver­

schaffen gegenüber externen Bewerbern, die gemäß Artikel 32 Absatz 2 des Statuts höch­

stens in die dritte Dienstaltersstufe einge­

stuft werden können.

b) Eine unterschiedliche Behandlung ist aber, wie gerade die unterschiedliche Ausge­

staltung der Regeln für die Einstellung und der Vorschriften für die Beförderung zeigt, vom Statut durchaus gewollt. Sie verstößt

insbesondere deshalb nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Beam­

ten der gleichen Laufbahn, weil sich der Status der Teilnehmer an einem Auswahl­

verfahren, die bereits Beamte sind, von dem­

jenigen der Bewerber, die zum ersten Mal in den Dienst der Gemeinschaften treten, in mehrfacher Hinsicht unterscheidet.

Bereits Artikel 29 Absatz 1 des Statuts trägt diesem Unterschied Rechnung, indem er vorsieht, daß die Anstellungsbehörde bei der Besetzung von Planstellen vor Eröffnung eines Allgemeinen Auswahlverfahrens zu­

nächst die Möglichkeit einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs, die Möglichkeit der Durchführung eines Aus­

wahlverfahrens innerhalb des Organs sowie die Übernahmeanträge von Beamten ande­

rer Organe der Europäischen Gemeinschaf­

ten prüfen muß. Bei Bediensteten, die be­

reits im Dienste der Gemeinschaft stehen, kann gemäß Artikel 1 Absatz lit. g des An­

hangs III zum Statut im Unterschied zu den sonstigen Bewerbern das Höchstalter hin­

ausgeschoben werden.

Nicht zuletzt muß, mit Ausnahme der Be­

amten der Besoldungsgruppe A 1 und A 2, jeder externe Bewerber gemäß Artikel 34 des Statuts vor seiner Ernennung zum Be­

amten auf Lebenszeit eine Probezeit ablei­

sten. Eine solche Probezeit kann aber, ent­

gegen der Meinung des Klägers, von Beam­

ten, die bereits zum Beamten auf Lebenszeit ernannt sind, nicht verlangt werden.

Diese statutarische Besserstellung der Beam­

ten rechtfertigt es meines Erachtens, daß sie eine durch die Anwendung der Beförde­

rungsregeln bewirkte mögliche Schlechter­

stellung, die im Extremfall bis zu zwei Dienstaltersstufen betragen kann, grundsätz­

lich hinnehmen müssen.

c) Die Lage des Klägers unterscheidet sich insofern auch, wie die Kommission zu Recht bemerkt, von derjenigen des Klägers in der Rechtssache Williams (Rechtssache

(6)

9/813). In jener Rechtssache ging es im Un­

terschied zum vorliegenden Fall darum, daß in einer neugeschaffenen Institution der Ge­

meinschaften Personal zu unterschiedlichen Bedingungen eingestellt worden war. Die von außerhalb der Gemeinschaft eingestell­

ten neuen Beamten wurden aufgrund inter­

ner Einstufungsregeln rekrutiert, die in die­

ser Form bei anderen Gemeinschaftsorganen nicht existierten. Der von einem anderen Gemeinschaftsorgan in seinem Dienstgrad übernommene und später beförderte Kläger wurde gemäß Artikel 46 des Statuts einge­

stuft. Da demnach die eingestellten Beamten unter verschiedenen Konditionen in den Dienst der Gemeinschaft getreten sind, hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß sich die beklagte Anstellungsbehörde zur Recht­

fertigung der Schlechterbehandlung des Klägers zu Unrecht auf Artikel 46 berufen hat, der nur dann mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sei, wenn die Laufbahnen von Beginn an einheitlich ge­

staltet seien. Aus diesem Urteil kann folglich nicht hergeleitet werden, daß Artikel 46 aus Gründen der Gleichbehandlung nicht auf Beamte angewandt werden kann, die auf­

grund der Teilnahme an einem Auswahlver­

fahren in eine Besoldungsgruppe ernannt werden, die einer höheren Laufbahngruppe angehört.

2.2. Zu den Anträgen, die sich auf die Be- rücksichtigung der Berufserfahrung des Klägers beziehen

Da nach der hier vertretenen Ansicht die gemäß den Einstufungskriterien/Wechsel der Laufbahngruppe erfolgte Einstufung des Klägers in die erste Dienstaltersstufe der Be­

soldungsgruppe A 7 rechtens ist, braucht auf die übrigen Anträge, die mit der Neubewer­

tung der Berufserfahrung des Klägers zu­

sammenhängen, nur noch hilfsweise und in aller Kürze eingegangen zu werden. Der Kläger beantragt in diesem Zusammenhang für Recht zu erkennen, daß ihm seine Be­

rufserfahrung ab dem Erwerb seines Hoch­

schuldiploms voll anerkannt wird, und stellt hilfsweise Antrag, die Beklagte zu verurtei­

len, ihn unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung neu einzustufen.

Wie der Gerichtshof unter anderem in der Rechtssache Blomefield (190/824) unterstri­

chen hat, ist der Anstellungsbehörde im Rahmen von Artikel 32 Absatz 2 des Statuts ein weites Ermessen hinsichtlich aller Gesichtspunkte zuzuerkennen, die für die Anerkennung einer früheren Erfahrung des eingestellten Beamten sowohl in bezug auf ihre Art und Dauer als auch auf ihren mehr oder weniger engen Zusammenhang, in dem sie mit den Anforderungen der zu besetzen­

den Stelle stehen kann, von Bedeutung sein können. Nach ständiger Rechtsprechung kann es insoweit, was die Ausübung des Ermessens anbelangt, nicht Aufgabe des Gerichtshofes sein, sich an die Stelle der Anstellungsbehörde zu setzen. Sollte der Gerichtshof, dem Kläger folgend, der An­

sicht zuneigen, daß die Festsetzung seiner Dienstaltersstufe unter Berücksichtigung von Artikel 32 des Statuts hätte erfolgen müssen, wäre deshalb die Einstufung unter Abweisung der Klage im übrigen aufzuhe­

ben und die zuständige Behörde müßte die Berufserfahrung des Klägers neu bewerten.

3. Abschließend schlage ich aber vor, die Klage als unbegründet abzuweisen und gemäß den Artikeln 69 § 2 und 70 der Verfahrensordnung jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.

3 — Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 9/8! — Cal­

vin E. Williams/Rechnungshof der Europäischen Gemein­

schaften — Slg. 1982, S. 3301.

4 — Urteil vom 1. Dezember 1983 in der Rechtssache 190/82 — Adam P. H. Blomefield/Kommission der Europäischen Ge­

meinschaften — Slg. 1983, 3981.

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