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Hoffnung für Konzerne bei der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

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Stand: 01.02.2017 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

trieb des Handelsgewerbes der Klägerin hinausg ingen, der Einwilligung der Gesellschafterversammlung. Tatsächlich kümmerte S sich nicht um die Geschäfte des Firmenkomple- xes der Familie. Diese überließ er ohne Einschränkungen dem V. Faktisch hat daher V die Geschäfte der B-GmbH geleitet. Fraglich war, ob die B-GmbH mit der F-GmbH eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft bildet.

2. Rechtliche Würdigung des BFH

Zur Begründung einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft bedarf es der finanziellen, wirtschaftlichen sowie organisato- rischen Eingliederung der Tochtergesellschaft in das Unter- nehmen der Muttergesellschaft. Der BFH hat vorliegend insbesondere auch die organisatorische Eingliederung ane r- kannt. Er hat dafür zunächst die faktische Geschäftsführung durch V bei der B-GmbH für nicht ausreichend gehalten.

Wäre diese faktische Geschäftsführung beach tlich gewesen, hätte Personenidentität in den Leitungsgremien der F-GmbH und der B-GmbH bestanden. Dies hätte die organisatorische Eingliederung begründet. Insoweit stimmen beide Senate

Hoffnung für Konzerne bei der um- satzsteuerrechtlichen Organschaft

1. Sachverhalt – BFH, Urt. v. 12.10.2016 – XI R 30/14 Im Streitjahr waren Vater (V) zu 90 % und Mutter (M) zu 10 % an der F-GmbH beteiligt. Geschäftsführer der F-GmbH war V. Die F-GmbH war ihrerseits zu 100 % an der A-GmbH beteiligt. Deren Geschäftsführer war ebenfalls V.

Außerdem war die F-GmbH zu 100 % an der Klägerin betei- ligt. Deren alleiniger Geschäftsführer auf Grundlage eines Anstellungsvertrags ohne festes Monatsgehalt war der Sohn (S) von V und M. V war bei der B-GmbH angestellt und bezog von ihr ein Gehalt.

S hatte Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie des Geschäftsführers der A-GmbH (= V) zu befolgen. Er bedurfte für Handlungen, die über den gewöhnlichen Be-

M

B-GmbH GF = S MA = V

10%

90%

100%

100%

V

F-GmbH GF = V

A-GmbH GF = V

XI. Senat des BFH senkt Anforderungen an die organisatorische Eingliederung

Insbesondere in Konzernen ist es problematisch, die or- ganisatorische Eingliederung für eine umsatzsteuerrecht- liche Organschaft herzustellen. Zuletzt hat der V. Senat dieses Merkmal weiter sehr strikt interpretiert. Hiervon weicht nunmehr der XI. Senat ab. Auch ohne Perso- nenidentität kann die organisatorische Eingliederung vor- liegen. So können insbesondere Weisungsrechte der Ge- sellschafterversammlung sowie des Geschäftsführers der Muttergesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer der Tochtergesellschaft ausreichend sein.

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04 | 2017

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dieser Voraussetzung hin. Der V. Senat des BFH sieht die deutsche Regelung hingegen als ausdrücklich europ a- rechtskonform an.

3. Praxisfolgen

Der XI. Senat widerspricht in seiner Entscheidung in einem insbesondere für Konzerne wesentlichen Merkmal der Rechtsprechung des V. Senats. Die engen Anforderungen des V. Senats sind in mehrstufigen Konzernstrukturen of t- mals kaum praktisch umsetzbar. Die Geschäftsführer der Konzernmutter können nicht in sämtlichen Urenkel- gesellschaften die laufende Geschäftsführung tatsächlich wahrnehmen. Auch ist dies aufgrund von Haftungsbegre n- zungen oder Mitbestimmungsrechten oftmals nicht gewollt.

Aus gleichen Gründen kann kein gem. Abschn. 2.8 Abs. 10 S. 4 UStAE zur Begründung institutioneller Eingriffsrechte ausreichender Beherrschungsvertrag geschlossen werden.

Weisungsrechte, ausgeübt durch eine Gesellschafterver- sammlung oder einen Geschäftsführer der Muttergesel l- schaft, wie sie der XI. Senat des BFH nunmehr ausreichen lässt, sind hingegen durchaus möglich. Der XI. Senat bestä- tigt ausdrücklich die Auffassung des UStAE, wonach es sogar ausreicht, wenn der Organträger durch schriftlich fixierte Vereinbarungen (z. B. Geschäftsführerordnung, Konzernrichtlinie) in der Lage ist, gegenüber Dritten seine Entscheidungsbefugnis nachzuweisen und den Geschäft s- führer der Organgesellschaft bei Verstößen gegen die An- weisungen des Organträgers haftbar zu machen. Damit nähert sich der BFH wieder etwas mehr der Lebenswirklich- keit an: Denn derjenige Geschäftsführer einer Tochterge- sellschaft, der nicht den Weisungen eines Konzernvorstands folgt, war längste Zeit Geschäftsführer auf dieser Position.

des BFH sowie die Finanzverwaltung (Abschn. 2.8 Abs. 8 S. 2 UStAE) überein.

Der BFH ist in seinem Urteil weiter davon ausgegangen, dass institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmö g- lichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsfüh- rung der Organgesellschaft zur Begründung der organisato- rischen Eingliederung genügen. Auch insoweit stimmen beide Senate des BFH und die Finanzverwaltung (Ab- schn. 2.8 Abs. 10 S. 2 UStAE) überein.

Derartige Eingriffsmöglichkeiten sah der BFH durch die Stellung von V als gegeben an. Er begründete dies mit den Weisungsbefugnissen der Gesellschafterversammlung so- wie denjenigen des V als Geschäftsführer der A-GmbH gegenüber S. Hierdurch widerspricht der XI. Senat in seiner Entscheidung – ohne dies zu benennen – der Rechtspre- chung des V. Senats. Der V. Senat hat nämlich erst kürzlich entschieden, dass für derartige Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung „Weisungs- rechte, Berichtspflichten oder ein Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Gesellschafterversammlung oder zugunsten des Mehrheitsgesellschafters“ nicht genügen sollen (vgl.

Newsletter 03/2016).

Aufgrund eines anderen Aspekts verwies der BFH das Ve r- fahren dann aber doch zurück an das Finanzgericht. Nach gefestigter Rechtsprechung beider Senate des BFH und der Finanzverwaltung (Abschn. 2.8 Abs. 2 S. 2, 6 UStAE) kann nach deutschem Recht nur ein Unternehmer Organträger sein. Wie bereits in einem Urteil zuvor weist der XI. Senat des BFH aber nochmals auf seine (anscheinend vorhande- nen) Bedenken hinsichtlich der Europarechtskonformität

Ansprechpartner: Prof. Dr. Thomas Küffner Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Tel.: 089 / 217 50 12 - 30 thomas.kueffner@kmlz.de

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