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Martin Hunger und Harald Bayer

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Academic year: 2022

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StVO

Arbeitsheft

Martin Hunger und Harald Bayer 01.08.2021

Arbeitsheft zur StVO für angehende Fahrlehrer

(2)

Verkehrsinstitut München Hunger GmbH © 1

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§ 1 Grundregeln

§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

§ 3 Geschwindigkeit

§ 4 Abstand

§ 5 Überholen

§ 6 Vorbeifahren

§ 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

§ 7a Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen

§ 8 Vorfahrt

§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

§ 10 Einfahren und Anfahren

§ 11 Besondere Verkehrslagen

§ 12 Halten und Parken

§ 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit

§ 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

§ 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen

§ 15a Abschleppen von Fahrzeugen

§ 16 Warnzeichen

§ 17 Beleuchtung

§ 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen

§ 19 Bahnübergänge

§ 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

§ 21 Personenbeförderung

§ 21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme

§ 22 Ladung

§ 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden

§ 24 Besondere Fortbewegungsmittel

§ 25 Fußgänger

§ 26 Fußgängerüberwege

§ 27 Verbände

§ 28 Tiere

§ 29 Übermäßige Straßenbenutzung

§ 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot

§ 31 Sport und Spiel

§ 32 Verkehrshindernisse

§ 33 Verkehrsbeeinträchtigungen

§ 34 Unfall

§ 35 Sonderrechte

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© Verkehrsinstitut München Hunger GmbH 2 II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen

§ 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

§ 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil

§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

§ 39 Verkehrszeichen

§ 40 Gefahrzeichen

§ 41 Vorschriftzeichen

§ 42 Richtzeichen

§ 43 Verkehrseinrichtungen

III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften

§ 44 Sachliche Zuständigkeit

§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

§ 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

§ 47 Örtliche Zuständigkeit

§ 48 Verkehrsunterricht

§ 49 Ordnungswidrigkeiten

§ 50 Sonderregelung für die Insel Helgoland

§ 51 Besondere Kostenregelung

§ 52 (weggefallen)

§ 53 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel

Anlage 1: Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen Anlage 2: Vorschriftzeichen

Anlage 3: Richtzeichen

Anlage 4: Verkehrseinrichtungen

© Copyright 2021– Urheberrechtshinweis

Alle Inhalte dieses Fachskriptes der StVO im Rahmen der Fahrlehrerausbildung, insbesondere Texte, Fotografien und Grafiken, sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht liegt, soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, bei VM Verkehrsinstitut München Hunger GmbH.

Wer gegen das Urheberrecht verstößt (z.B. Bilder oder Texte unerlaubt kopiert), macht sich gem. §§ 106 ff UrhG strafbar, wird zudem kostenpflichtig abgemahnt und muss Schadensersatz leisten (§ 97UrhG).

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Verkehrsinstitut München Hunger GmbH © 3

Geltungsbereich der StVO

Die StVO umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sie lenkt hier den Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen. Landesrecht über den Straßenverkehr ist unzulässig. Für örtliche Verkehrsregeln bleibt nur im Rahmen der StVO Raum.

Öffentlicher Verkehrsraum

Öffentlicher Verkehrsraum

RECHTLICH öffentlicher Verkehrsraum TATSÄCHLICH öffentlicher Verkehrsraum

NICHT öffentliche Verkehrsräume sind daher Verkehrsflächen oder Straßen, die mit Absperrschranken oder ähnlich wirksamen Mitteln für jeden Verkehr gesperrt sind.

Notizen:

Flächen, die von Haus aus (per Widmung) der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken zur Verfügung stehen.

Beispiele:

• _____________________

• _____________________

• _____________________

• _____________________

Flächen, die unabhängig von Besitz- rechten der Allgemeinheit durch still- schweigende oder ausdrückliche Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich zu Verkehrszwecken zur Verfügung stehen.

Beispiele:

• _____________________

• _____________________

• _____________________

(5)

© Verkehrsinstitut München Hunger GmbH 4

§ 1 Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

Aus dem §1 Abs. 1 lässt sich die damit verbundene Sorgfaltspflicht für jeden Teilnehmer im

Straßenverkehr ableiten. Jeder ist dazu verpflichtet sich selbst und jederzeit vorsichtig zu verhalten und bei Fehlern Anderer die nötige Rücksicht walten zu lassen.

Grundsatz der doppelten Sicherung

Ein Prinzip, dass man in der gesamten StVO wiederfindet. Begeht ein Verkehrsteilnehmer einen Regelverstoß, aus dem eine Gefährdung hervorgehen kann, so sieht der Gesetzgeber in den meisten Fällen für den anderen ebenfalls eine Regelung vor, um die Gefährdung bzw. Schädigung zu

vermeiden.

Beispiele:

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet, oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Nennen Sie Beispiele für Schädigungen im Straßenverkehr:

(6)

Verkehrsinstitut München Hunger GmbH © 5

Nennen Sie Beispiele für Gefährdungen im Straßenverkehr:

• Konkret:

• Abstrakt:

Nennen Sie Beispiele für Behinderungen im Straßenverkehr:

Unvermeidbar Vermeidbar

Nennen Sie Beispiele für Belästigungen im Straßenverkehr:

Unvermeidbar Vermeidbar

(7)

© Verkehrsinstitut München Hunger GmbH 6 Vertrauensgrundsatz

Soweit dieser Grundsatz gilt, berechtigt er dazu, sich darauf zu verlassen, dass sich die anderen am Verkehr Teilnehmenden vorschriftsmäßig verhalten, sich also an die Regeln der StVO halten. Dies ist wichtig, um u.a. die Flüssigkeit des Straßenverkehrs zu gewährleisten.

Man stelle sich vor, man dürfe nicht darauf vertrauen, dass andere am Verkehr Teilnehmende bei

„Rot“ stehenbleiben oder bei dem Verkehrszeichen „Vorfahrtstraße“ nicht plötzlich losfahren werden. Man müsste ständig abbremsen oder gar anhalten, um sich jedes Mal aufs Neue darüber zu vergewissern.

Ausnahmen:

Der Vertrauensgrundsatz gilt nicht:

• Wenn sich andere am Verkehr Teilnehmende erkennbar verkehrswidrig verhalten Beispiel:

• Gegenüber verkehrsunsicheren Personen Beispiel:

• In Situationen, in denen erfahrungsgemäß immer wieder Fehler gemacht werden.

Beispiel:

• Wenn man sich selbst verkehrswidrig verhält Beispiel:

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Verkehrsinstitut München Hunger GmbH © 7

10 taktische Regeln zum sicheren und defensiven Fahren ( Beispiele) 1. Zum Fahren fit sein

2. Abstand schaffen.

3. Überlegt manövrieren.

4. Deutlich fahren.

5. Fehlverhalten anderer tolerieren.

6. Rücksichtsvoll fahren.

7. Klar erkennbar sein.

8. Mit Überraschungen rechnen.

9. Grenzen erkennen.

10. Reserven schaffen.

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§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

Was ist eigentlich alles Bestandteil der Straße?

Fertigen Sie eine Skizze mit sämtlichen Straßenteilen an und bezeichnen Sie diese.

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Verkehrsinstitut München Hunger GmbH © 9

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte.

Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholt werden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

Was bedeutet möglichst weit rechts? Wovon muss man dies abhängig machen?

(11)

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„Durchforsten“ Sie die StVO nach „Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot“ und halten Sie diese unter Angabe des Paragrafen § und des dazugehörigen Absatzes ( ) stichpunktartig fest:

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Verkehrsinstitut München Hunger GmbH © 11

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

Skizze

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.

Notizen:

Satz 1 gilt nicht für

1. Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, 2. einspurige Kraftfahrzeuge,

3. Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, 4. motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug-

Zulassungs-Verordnung,

5. Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und

6. Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.

Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder

1. der permanent angetriebenen Achsen und

2. der vorderen Lenkachsen mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.

Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus

1. vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,

2. während der Fahrt

(13)

© Verkehrsinstitut München Hunger GmbH 12 a) einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der

Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,

b) nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.

Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) 1Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinandergefahren werden. 2Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. 3Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. 4Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das alleinstehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. 5Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. 6Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

Zeichnen Sie folgende Verkehrszeichen:

Z. 237 Z. 240 Z. 241

(5) 1Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. 2Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. 3Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. 4Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu

nehmen. 5Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. 6Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. 7Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

! Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot

!

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Verkehrsinstitut München Hunger GmbH © 13

Skizzieren Sie folgende Straßenmarkierungen:

Zeichen 293 Fußgängerüberweg

Zeichen 294 Haltlinie

Zeichen 295

Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung

Zeichen 296 Einseitige Fahrstreifenbegrenzung

Zeichen 297 Pfeilmarkierungen

Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil

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© Verkehrsinstitut München Hunger GmbH 14 Zeichen 298

Sperrfläche

Zeichen 299 Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote

Parkflächenmarkierung

Zeichen 340 Leitlinie

Breite Leitlinie Zeichen 341 Wartelinie

Zeichen 342 Haifischzähne

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Verkehrsinstitut München Hunger GmbH © 15

Welche Bedeutung haben diese Straßenmarkierungen für den Verkehrsteilnehmer?

Beschreiben Sie sämtliche Bedeutungen der jeweiligen Markierungen! (siehe auch Präsentation

„Straßenmarkierungen“ als pdf-Datei)

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Verkehrsinstitut München Hunger GmbH © 17

§ 3 Geschwindigkeit

(1) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.

2Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. 3Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. 4Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. 5Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen 1.innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, 2.außerhalb geschlossener Ortschaften

a) für

aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,

ab) Personenkraftwagen mit Anhänger,

ac) Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie

ad) Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger, 80 km/h, b) für

ba) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,

bb) alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie

bc) Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, 60 km/h,

c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h.

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(19)

© Verkehrsinstitut München Hunger GmbH 18 Grundsatz zur Geschwindigkeitswahl

Nach § 3 Absatz 1, Satz 1 gilt:

Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.

Fahrzeuge:

____________________________________________________________________________

Ständig:

____________________________________________________________________________

Beherrschen:

_____________________________________________________________________________

Faustformeltabelle Geschwin-

digkeit in km/h

Reaktionsweg in m

(1 Sekunde)

RW = G 10× 3

Bremsweg normal) in m (a=3,86 m/s2)*

BWn = G 10×G

10

Bremsweg (Gefahr) in m (a=7,72 m/s2)*

BWG = (G 10×G

10) : 2

Anhalteweg (normal) in m

AWn = RW + BWn

Anhalteweg (Gefahr) in m

AWG = RW + BWG

10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 110 120 130 140 150 160 170 180 190 200

* a ist die mittlere Bremsverzögerung in m/s2

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Verkehrsinstitut München Hunger GmbH © 19

Aufgaben zum Anhalteweg

1. Um wie viel verlängert sich der Bremsweg, wenn die Ausgangsgeschwindigkeit doppelt so hoch ist?

2. Ein aufmerksamer Autofahrer, Reaktionszeit 0,5 Sekunden, fährt mit 50 km/h und muss wegen eines gestürzten Radfahrers möglichst rasch anhalten.

Berechnen Sie den Anhalteweg!

3. Ein Pkw fährt mit 30 km/h und im weiteren Verlauf der Strecke wird auf einer schmalen Fahrbahn plötzlich die Fahrertür geöffnet. Der Fahrer kommt durch gutes Bremsen kurz vor der Tür zum Stehen.

Berechne die Fahrgeschwindigkeit, mit der er in die Tür gefahren wäre, bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h.

4. Zwei Pkw-Fahrer fahren auf einer Fahrbahn mit zwei Fahrstreifen. Fahrzeug A mit 50 km/h und Fahrzeug B mit 70 km/h. Als Sie genau auf gleicher Höhe sind, erkennen Sie einen querstehenden Lkw. Ein Ausweichen ist nicht möglich. Beide führen nach der Schrecksekunde eine Gefahrbremsung durch. Der Führer von Fahrzeug A kommt gerade noch vor dem querstehenden Lkw zum Stehen.

Berechnen Sie die Restgeschwindigkeit von Fahrzeug B, mit der er in den Lkw kracht.

5. Ein „Rotlichtsünder“ fuhr eine Sekunde nachdem die Ampel rot zeigte über die Haltlinie. Seine Fahrgeschwindigkeit betrug 60 km/h und die Gelbphase der Ampel 3 Sekunden.

Berechne die Entfernung von der Haltlinie als die Ampel von Grün auf gelb schaltete.

(21)

© Verkehrsinstitut München Hunger GmbH 20 Geschwindigkeitsbegriffe

In der Straßenverkehrsordnung werden verschiedene Geschwindigkeitsbegriffe verwendet. Durch jeden Begriff wird dem Fahrzeugführer ein besonderes Verhalten vorgeschrieben.

Hier die acht Begriffe im Überblick:

1. Angepasste Geschwindigkeit

Nicht angepasste Geschwindigkeit ist zumindest eine der häufigsten Unfallursachen im Straßenverkehr.

An folgende sieben Faktoren muss die Fahrgeschwindigkeit angepasst werden:

Straßenverhältnisse

Fahrbahnverlauf, Breite, Steigung – Gefälle, Fahrbahnzustand, Randbebauung und Reibbeiwert

Verkehrsverhältnisse

Verkehrsteilnehmer: Aufkommen, Art, Alter, Absicht und Aufmerksamkeit der anderen Verkehrsteilnehmer. Gefährdung gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen

ausschließen (§3 Abs. 2a). Auf Radwegen, die für anderen Fahrzeugverkehr frei gegeben sind (Zeichen 237 Nr. 3) muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr angepasst werden.

Sichtverhältnisse

Sichtbehinderungen durch: Regen, Nebel, Schneefall, tief stehende Sonne, Blendung durch Gegenverkehr, Dunkelheit, wechselnde Lichtverhältnisse und beschlagene Scheiben.

Fahren auf Sicht bzw. halbe Sicht.

Wetterverhältnisse

Lufttemperatur, Windrichtung und Windstärke Persönliche Fähigkeiten

Fahrkönnen, Fahrerfahrung, Streckenkenntnis und Fahrmotive. Nicht ohne Grund langsam fahren (§3 Abs. 2) Sein Fahrzeug ständig beherrschen. (§3 Abs. 1, S. 1)

Fahrzeug

Art, Abmessungen, Fahreigenschaften und Anhängerbetrieb Ladung

Art, Abmessungen, Masse, Ort und fahrphysikalische Auswirkung 1. Angepasste Geschwindigkeit

2. Zulässige Höchstgeschwindigkeit 3. Mäßige Geschwindigkeit

4. Tastgeschwindigkeit

5. Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit 6. Geringfügig höhere

7. Wesentlich höhere Geschwindigkeit 8. Richtgeschwindigkeit

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Verkehrsinstitut München Hunger GmbH © 21

2. Zulässige Höchstgeschwindigkeit

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit darf auch unter günstigsten Umständen nicht überschritten werden. (§3 Abs. 3)

Innerhalb geschlossener Ortschaften (§3 Abs. 3 Nr.1) gilt

für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h.

Sind durch das Zeichen 274 innerhalb geschlossener Ortschaften über 50 km/h zugelassen, so gilt das für Fahrzeuge aller Art.

Außerhalb geschlossener Ortschaften (§3 Abs. 3, Nr.2 und §18 Abs. 5):

Hier wird nach Fahrzeugart und Art der Straße unterschieden.

Es bleiben die Höchstgeschwindigkeiten für bestimmte Fahrzeugarten unberührt, wenn durch das Zeichen 274 höhere Geschwindigkeiten zugelassen werden.

Verkehrszeichen

Zulässige Höchstgeschwindigkeit Zeichen 274

Zone 30 Zeichen 274.1 und 274.2

Ende der zulässige Höchstgeschwindigkeit Zeichen 278 und Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote 282

Zusatzschilder:

o in einer Entfernung von

o auf eine Länge von

o bei Nässe

o zeitliche Begrenzung oder

o nur für bestimmte Fahrzeugarten.

o mit Erklärung

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© Verkehrsinstitut München Hunger GmbH 22

Ortstafeln

Heben bei besonderen Mindergeschwindigkeiten die zulässige Höchstgeschwindigkeit (Zeichen 274) nicht auf. Sonst gelten die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten für innerhalb- und außerhalb geschlossener Ortschaften!

Beispiele:

Prüfungsfrage: Auf welche Weise können streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen enden.

Lösung:

1. Durch das Zeichen 278: „Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit“

2. Durch das Zeichen 282: „Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote

3. Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Zeichen zulässige

Höchstgeschwindigkeit zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.

4. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist.

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Verkehrsinstitut München Hunger GmbH © 23

Bei schlechter Sicht:

Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist

(§3 Abs. 1, S. 3) Mit Schneeketten

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h. (§3 Abs. 4)

Schrittgeschwindigkeit

Die Schrittgeschwindigkeit wird in der StVO an verschiedenen Stellen vorgeschrieben.

Sie beträgt 4 – 7 km/h. In den meisten Pkws kann die Schrittgeschwindigkeit durch das Fahren im ersten Gang ohne Gas zu geben eingehalten werden.

Zielsetzung: Sicherheit wegen sehr kurzem Anhalteweg. Der Anhalteweg aus 7 km/h beträgt bei einer Gefahrbremsung ca. 2,25 m

o Wird durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr bei den Zeichen 239 oder 242 Nr. 2 zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.

o Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit...

...vorbeigefahren werden... .(§ 20 Abs. 2)

o An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit

Schrittgeschwindigkeit... ...vorbeigefahren werden... Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. (§20 Abs. 4 S. 1und 2)

o In verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 Nr. 1) gilt für alle Fahrzeuge Schrittgeschwindigkeit.

o Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Abs. 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit. (§ 24 Abs.

2)

Missachtung

Im Verwarnungs- und Bußgeldkatalog sind die Regelsätze für das Verwarnungsgeld und Bußgeld abgedruckt. Außerdem wird dort der Zeitraum für ein Regelfahrverbot angegeben.

Die Anzahl der Punkte nach dem Punktsystem ist in der FeV § 40 und der Anlage 13 geregelt.

Aufgabe:

Ein 18-jähriger Fahranfänger besitzt die Fahrerlaubnis der der Klasse B seit einem halben Jahr.

Auf einer Fahrt durch seinen Heimatort überschreitet er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 24km/h.

Geben Sie an, mit welchen rechtlichen Folgen er zu rechnen hat.

(25)

© Verkehrsinstitut München Hunger GmbH 24 3. Mäßige Geschwindigkeit

Diese Geschwindigkeit ist keine festgelegte Geschwindigkeit, sondern die Geschwindigkeit, die im Vorrangfall anderer Verkehrsteilnehmer befähigt rechtzeitig stehen bleiben zu können und dies auch erkennen zu lassen.

Zielsetzung:

Die Verkehrssicherheit soll erhöht werden

Der Verkehrsfluss soll gefördert werden

Sie wird an folgenden Stellen vorgeschrieben:

o langsame Fahrzeuge (§5 Abs. 6, S. 2)

o Radfahrer, die rechts überholen dürfen (§5 Abs. 8) o bei fremder Vorfahrt (§8 Abs. 2)

o beim Heranfahren an Bahnübergänge. (§ 19 Abs. 1) o beim Heranfahren an Fußgängerüberwege (§ 26 Abs. 1) 4. Tastgeschwindigkeit

Sie kann weder in km/h, noch in m/s anschaulich angegeben werden. Mit der Einheit von wenigen Zentimetern in einer Sekunde wird das schon deutlicher.

Wenn ein Fahrzeugführer die Vorfahrt zu beachten hat, darf er sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten bis er die Übersicht hat. (§8Abs. 2, S. 3)

5. Mindestgeschwindigkeit

Sie verbietet, langsamer als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren.

Der Geltungsbereich wird durch die Zeichen 275 (Beginn) und Zeichen 279 (Ende) angezeigt. Es verbietet Fahrzeugführern, die wegen mangelnder persönlicher Fähigkeiten oder wegen der

Eigenschaften von Fahrzeug oder Ladung nicht so schnell fahren können oder dürfen, diese Straße zu benutzen. Straßen-, Verkehrs-, Sicht oder Wetterverhältnisse können dazu verpflichten, langsamer zu fahren. (§41 Abs. 2 Nr.7 Zeichen 275/ 279)

Diese Vorschrift kann auch für einzelne Fahrstreifen gelten. Durch das Zeichen 525 wird die Mindestgeschwindigkeit für die jeweiligen Fahrstreifen vorgeschrieben.

6. Geringfügig höhere Geschwindigkeit

§7 (2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer

Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

In einem solchen Fall darf die linke Fahrzeugschlange mit höchstens 60 km/h fahren und mit einer maximalen Geschwindigkeitsdifferenz von 20 km/h rechts überholt werden.

7. Wesentlich höhere Geschwindigkeit

Wesentlich höhere Geschwindigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Zweck dieser Vorschrift ist, den allgemeinen Verkehrsfluss zu fördern und den nachfolgenden Verkehr nicht unnötig zu behindern.

Nach der Rechtsprechung ist die Geschwindigkeit wesentlich höher, wenn innerhalb geschlossener Ortschaften ein mit 50 km/h fahrendes Fahrzeug ein mit 40 km/h gefahrenes Fahrzeug überholt, die Geschwindigkeitsdifferenz mindestens 10 km/h beträgt. Im Allgemeinen geht man davon aus, dass die Geschwindigkeit des Überholenden außerhalb geschlossener Ortschaften mindestens 15-20 km/h höher sein sollte als die des zu überholenden Fahrzeugs.

(26)

Verkehrsinstitut München Hunger GmbH © 25

8. Richtgeschwindigkeit

Hierbei handelt es sich um eine vom Gesetzgeber empfohlene Geschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen. Rechtsgrundlage bildet die Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen. (ABRichtgV vom 21. November 1978)

Zielsetzung

Die Einführung dieser Richtgeschwindigkeit sollte durch geringere Geschwindigkeitsunterschiede

die Verkehrssicherheit erhöhen und

den Verkehrsfluss fördern.

Für folgende Fahrzeuge

Pkw

Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t Auf folgenden Straßen:

Empfehlung

Sie empfiehlt auch bei günstigen

Straßen-,

Verkehrs- und

Wetterverhältnissen

die Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zu überschreiten.

Ausnahmen

Sie gilt nicht bei einer niedrigeren angezeigten

zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Zeichen 274) und

Richtgeschwindigkeit (Zeichen 380) und Ende der Richtgeschwindigkeit. (Zeichen 381) Überschreitung

Es besteht erhöhtes Unfallrisiko! Die Geschwindigkeit muss auch an die sieben Faktoren angepasste werden.

Grundsätzlich bleibt aber das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit ohne rechtliche Folgen für den Fahrer.

Aber! Die Rechtsprechung sieht eine Erhöhung der Betriebsgefahr durch das Fahrzeug gegeben.

Kommt es hierbei zum Beispiel zu einem Auffahrunfall - ohne weiteres schuldhaftes Handeln des Fahrers-, so muss der Fahrzeugführer mit einer Mithaftung von ca. 25% des Schadens rechnen.

auf anderen Straßen für Fahrbahnen für eine Richtung, die durch

Mittelstreifen oder sonstige

bauliche Einrichtungen getrennt sind

auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinie (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben

Autobahnen

Außerhalb geschlossener Ortschaften

(27)

© Verkehrsinstitut München Hunger GmbH 26 Tempo 30-Zone

Zeichen 274.1/ 274.2 Vorschriften mit Erläuterungen:

Die Zeichen bestimmen Beginn und Ende der Tempo 30-Zone. Mit den Zeichen kann auch eine niedrigere Zonengeschwindigkeit, zum Beispiel verkehrsberuhigter Geschäftsbereich, angeordnet sein. Es ist verboten, innerhalb der Zone mit einer höheren Geschwindigkeit zu fahren als angegeben.

Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen (§ 39 Abs.1a).

• Sinn und Zweck

• Erkennbarkeit von Zonen

• Gangwahl

• Zeichnung

(28)

Verkehrsinstitut München Hunger GmbH © 27

Verkehrsberuhigter Bereiche

Zeichen 325.1 und 325.2 Vorschriften mit Erläuterungen:

1. Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

___________________________________________________________________________

2. Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden.

_____________________________________________________________________________

3. Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.

_____________________________________________________________________________

4. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.

_____________________________________________________________________________

5. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.

_____________________________________________________________________________

_________________________________________________________________________________

Beim Ausfahren ist § 10 zu beachten.

_________________________________________________________________________________

(29)

© Verkehrsinstitut München Hunger GmbH 28 Arbeitsauftrag:

a) Fertigen Sie eine Skizze an, in der alle wesentlichen Elemente eines verkehrsberuhigten Bereiches enthalten sind!

b) Stellen Sie Vorteile und Nachteile verkehrsberuhigter Bereiche gegenüber.

Vorteile Nachteile

(30)

Verkehrsinstitut München Hunger GmbH © 29

§ 4 Abstand

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

Normaler Abstand nach vorne

Zu vorausfahrenden Fahrzeugen muss ein gesetzlich vorgeschriebener Mindestabstand eingehalten werden.

Besser ist es natürlich den Mindestabstand um einen Reserveabstand zu vergrößern. Dann kann man vom sogenannten Sicherheitsabstand sprechen. Je nach den Umständen kann es notwendig sein, den Mindestabstand sogar zu verdoppeln.

Durch die Vorschrift, dass der, der voraus fährt nicht ohne zwingenden Grund stark gebremst werden darf, wird die Auffahrgefahr doppelt abgesichert:

Ein zwingender Grund liegt vor, wenn eine plötzliche, ernste Gefahr entstanden ist.

Abstandregeln

Innerhalb geschlossener Ortschaften beträgt der Mindestabstand

1. bei 50 km/h 15 m oder

2. Einfacher Reaktionsweg (eine Sekunde).

Außerhalb geschlossener Ortschaften

1. Hier muss der Abstand mindestens so groß, wie der halbe Tachowert in Metern betragen.

Beispiel: Bei 120 km/h müsste ein Abstand von 60 m gewählt werden.

Als Hilfe können die Abstände der Leitpfosten genutzt werden. Diese stehen regelmäßig in einer Entfernung von 50 m.

2. Eine zweite Möglichkeit ist es den doppelten Reaktionsweg als Abstand zu wählen.

Beispiel: Ein vorausfahrendes Fahrzeug passiert einen Leitpfosten. Der Fahrer des

nachfolgenden Fahrzeugs zählt zwei Sekunden – „einundzwanzig“, zweiundzwanzig“- erst dann darf er den Leitpfosten erreichen. Wenn er vor Ablauf von zwei Sekunden den Leitpfosten erreicht, muss der Abstand vergrößert werden.

Argumente für richtiges Abstandhalten

• Stressfreier für Fahrer und Beifahrer, Bremsung des Vorausfahrenden stören wenig

• Fahrgastfreundliches Fahren, weil nicht so hart und so oft gebremst werden muss

• Auffahrgefahr wird verringert, weil mehr Zeit zum Reagieren und Handeln bleibt

• Die Sicht auf Hindernisse, Verkehrszeichen, Verlauf der Fahrbahn, Verkehrslage verbessert sich

• Das eigene Fahrzeug befindet sich nicht so lange im Sichtschatten

• Energiesparender, weil nicht so oft gebremst und beschleunigt werden muss

• Der Verkehrsfluss wird gefördert, weil gleichmäßiger gefahren werden kann

• Es entsteht Platz für Überholende

• Fehler anderer am Verkehr teilnehmender können ausgeglichen werden

• Angenehm für Vorausfahrende, da sie sich nicht bedrängt fühlen

• Jeder, der den richtigen Abstand einhält ist ein positives Vorbild für Andere

(31)

© Verkehrsinstitut München Hunger GmbH 30 Besondere Abstände nach vorne

(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7,00 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

1. wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde, 2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder 3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

Erläuterung

Die Regelung des §4 Abs. 2 soll dafür sorgen, dass nach einem Überholvorgang das überholende Fahrzeug gefahrlos einscheren kann. Als Regel gilt hier der doppelte Mindestabstand.

Beispiel: Ein Lkw wird mit 60 km/h gefahren. Unter den Voraussetzungen des §4 Abs. 2 muss der Mindestabstand 60 m betragen.

(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

Erläuterung

Die Regelung des §4 Abs. 3 soll Auffahrunfällen vorbeugen. Auf Grund der schlechten Sicht hinter großen Fahrzeugen sind die hinterher Fahrenden auf die Bremsleuchten des vorausfahrenden Fahrzeugs angewiesen.

Mindestabstand geregelt durch Verkehrszeichen Zeichen 273

Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes

Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder eine Zugmaschine führt, darf den angegebenen Mindestabstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art nicht unterschreiten. Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind

ausgenommen.

Erläuterung zu Zeichen 273 Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes Das Zeichen darf dort angeordnet werden, wo Überbeanspruchungen von Brücken oder sonstigen Ingenieurbauwerken mit beschränkter Tragfähigkeit dadurch auftreten können, dass mehrere schwere Kraftfahrzeuge dicht hintereinanderfahren. Die Anordnung kommt ferner vor Tunneln in Betracht, bei denen das Einhalten eines Mindestabstandes aus Verkehrssicherheitsgründen besonders geboten ist. In der Regel ist die Länge der Strecke durch Zusatzzeichen anzugeben.

(32)

Verkehrsinstitut München Hunger GmbH © 31

Abstand rund um das Fahrzeug

Zusätzlich zum Abstand nach vorne muss ein Abstand nach hinten, seitlich nach oben und unten eingehalten werden.

Abstand zur Seite

Für den Seitlichen Abstand zu anderen Fahrzeugen gelten folgende allgemeine Regeln:

Zu geparkten Fahrzeugen soll ein seitlicher Abstand von 1 m nicht unterschritten werden. Ist dies nicht möglich, so muss die Fahrgeschwindigkeit entsprechenden verringert werden.

Zu Fahrradfahren und Fußgängern soll ein seitlicher Abstand von 1,5 m nicht unterschritten werden.

Querparken mind. 50 cm

Abstand zum Gegenverkehr

Abstand zu überholtem Fahrzeug

Abstand zu haltenden Bussen und Straßenbahnen beim vorbeifahren

Behinderten Parkplatz Abstand nach hinten

Beim Einfahren und Anfahren, beim Wechsel eines Fahrstreifens und beim Abbiegen in eine andere Straße ist darauf zu achten, dass zu nachfolgenden Fahrzeugen ausreichender Abstand eingehalten wird.

Abstand nach oben

Höhenbegrenzung bei Unterführungen,

Tunnels und

Oberleitungen

Abstand nach unten

Aufpflasterungen

unebene Bahnübergänge

• hohe Bordsteine

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© Verkehrsinstitut München Hunger GmbH 32

§ 5 Überholen

(1) Es ist links zu überholen.

Definition

Ausnahmen vom Linksüberholgebot:

1. §5 (7) Satz 1. _________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

2. § 5 (7) Satz 2. _________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

3. § (8) ________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

4. § 7 (2) ______________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

5. § 7 (2a) _____________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

6. § 7 (3) ______________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

7. §7a (1) ______________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

8. § 7a (2) _____________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

9. §7a (3) ______________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

10. § 37 (4) _____________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

11. § 41 (1) Z. 297 ________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

Überholen ist das Vorbeibewegen eines von hinten herankommenden Fahrzeugs, an einem anderen fahrenden oder wartenden Fahrzeug auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung.

! Ausnahme vom Rechtsfahrgebot !

(34)

Verkehrsinstitut München Hunger GmbH © 33

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

Überholwegberechnung

Die Länge von Überholwegen wird häufig unterschätzt.

Aufgabe

Ein Pkw möchte auf einer Landstraße einen Lastzug überholen. Folgende Daten sind bekannt:

Pkw

Länge 5 m (L1)

Geschwindigkeit 100 km/h (v1)

Abstand zum Lkw 50 m (L2)

Abstand zum Einscheren 30 m (L4) Lkw

Länge 15 m (L3)

Geschwindigkeit 60 km/h (v2)

Die Gesamtlänge L ergibt sich aus der Summe aus L1+L2+L3+L4

Berechnen Sie den nötigen Überholweg!

Skizze

Formel

Rechnung

Aus der errechneten Länge des Überholweges ergibt sich die notwendige übersehbare Strecke. Diese ist doppelt so lang, wie die Überholweglänge, weil der Gegenverkehr sich auch mit einer

Geschwindigkeit von 100 km/h nähert.

Berechne die notwendige Dauer des Überholvorgangs in Sekunden.

Berechne die Dauer des Überholvorgangs, wenn der Lkw statt der erlaubten 60 km/h schneller fahren würde.

a) 70 km/h b) 80 km/h

Überholweg in Metern = (𝒗𝟏−𝒗𝟐)𝒗𝟏 × L

(35)

© Verkehrsinstitut München Hunger GmbH 34 (3) Das Überholen ist unzulässig:

1. bei unklarer Verkehrslage

oder

2. Wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

Das Zeichen 276

Das Zeichen 277

Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5t“ angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet.

Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie

angegeben sein.

7,5 t

Verbietet

Kraftfahrzeugen mit einer

zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und von

Zugmaschinen,

ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen

das Überholen von

mehrspurigen Kraftfahrzeugen und

Krafträdern mit Beiwagen.

das Überholen von

mehrspurigen Kraftfahrzeugen und

Krafträdern mit Beiwagen.

Verbietet

allen Kraftfahrzeugen

(36)

Verkehrsinstitut München Hunger GmbH © 35

Zusatzschilder können das Überholverbot auf bestimmte Kfz begrenzen:

Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas

Geben Sie an, welche Kraftfahrzeuge nicht überholen dürfen!

 ____________________________________________________________________

____________________________________________________________________

Ein Zusatzschild kann das Überholen von Fahrzeugen erlauben:

Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen, dürfen überholt werden.

Zeichen 295 Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung

Verbietet grundsätzlich nicht das Überholen. Sie darf aber nicht überfahren werden!

Aufhebung von Streckenverboten

Aufgabe:

Wie können die Überholverbote, die durch Zeichen 276 oder 277 angekündigt werden ohne Verkehrszeichen enden?

Antwort:

Zeichen 280 Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art

Zeichen 281 Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über

Zeichen 282

Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote

Dürfen überholt werden

(37)

© Verkehrsinstitut München Hunger GmbH 36 3. Weitere Überholverbote

• § 19 (1) S.3 vor Bahnübergängen

• § 20 (3) Busse mit Warnblinklicht, die an Haltestellen heranfahren

• § 26 (3) Z. 293 Fußgängerüberwege

• (3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

Weitere Vorschriften zum Überholen

(4) 1Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. 2Beim Überholen muss ein ausreichender

Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. 3Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. 4An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. 5Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. 6Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

Veranschaulichen Sie die Vorschriften!

Skizzen:

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

Skizze:

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

Skizze:

(38)

Verkehrsinstitut München Hunger GmbH © 37

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so

mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

Planung eines Überholvorgangs

Folgende Fragen müssen vor einem Überholvorgang beantwortet werden:

Ist der Überholvorgang sinnvoll?

_______________________________________________________________________________

Ist der Überholvorgang zulässig?

_______________________________________________________________________________

Ist der Überholvorgang möglich?

_______________________________________________________________________________

Gefahrenlehre beim Überholen Aufgabe 1:

Bilden Sie Gruppen mit 3 bis 4 Teilnehmern.

Bearbeiten Sie mit Ihrer Gruppe eines der folgenden Themen:

1. Überholen in der Stadt

2. Überholen auf der Landstraße (Pkw)

3. Überholen auf der Landstraße (Lkw mit Anhänger) 4. Überholen auf der Autobahn

5. Überholen bei Nacht

6. Überholen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen 7. Überholen von Straßenbahnen

8. Überholen von Rad Fahrenden

Betrachten Sie die Situationen aus den Perspektiven aller beteiligten Verkehrsteilnehmer.

Gehen Sie dabei mit folgender Systematik vor:

Überholsituationen, mögliche Gefahren und das richtige Verhalten zur Gefahrenvermeidung und Gefahrenentschärfung.

Visualisieren Sie Ihre Ergebnisse auf einem Flip-Chart und präsentieren es im Plenum.

Die Bearbeitungszeit beträgt 30‘!

(39)

© Verkehrsinstitut München Hunger GmbH 38 Aufgabe 2:

Zählen Sie alle Überholverbote der StVO stichpunktartig auf und ergänzen diese mit einer kleinen Skizze.

(40)

Verkehrsinstitut München Hunger GmbH © 39

§ 6 Vorbeifahren

Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist. Muss ausgeschert werden, ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen – wie beim Überholen – anzukündigen.

Vorbeifahren

Im Straßenverkehr gibt es immer wieder Situationen in denen stehende Hindernisse wie, haltende Fahrzeuge auf der Fahrbahn, abgestellte Container, Schneehaufen oder Baustellenabsicherungen das Befahren der ursprüngliche Fahrlinie im Fahrstreifen unmöglich machen.

Vorrangregelung

Grundsätzlich haben an Engstellen die Fahrzeugführer den Vorrang des Gegenverkehrs zu gewähren, die das Hindernis auf ihrer Fahrbahnseite haben.

An manchen Engstellen ist die Vorrangregelung durch Verkehrszeichen geregelt:

Dem Fahrzeugführer, der sich in der Engstelle befindet, ist durch den Fahrzeugführer, der den Vorrang hat, das Ausfahren aus der Engstelle zu ermöglichen.

Ankündigung von Engstellen durch folgende Gefahrzeichen:

Ausscheren

Neben der Klärung der Vorrangfrage ist in jedem Fall das Ausscheren durch Verkehrsbeobachtung des Nachfolgenden Verkehrs und durch Verwendung der Fahrtrichtungsanzeiger abzusichern. Auch das Wiedereinscheren ist grundsätzlich wieder anzukündigen. Wenn das „Blinken“ zum Wiedereinscheren zu Missverständnissen führen würde, sollte darauf verzichtet werden.

Zeichen 208 Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren!

Zeichen 308

Vorrang vor dem Gegenverkehr

Zeichen 121 Einseitig (rechts) verengte Fahrbahn Zeichen 120 Verengte

Fahrbahn

(41)

© Verkehrsinstitut München Hunger GmbH 40 Vorsicht beim Vorbeifahren

Beim Vorbeifahren an Hindernissen muss der Fahrer auf den ausreichenden Seitenabstand achten.

Aufgabe:

Tragen Sie in Partnerarbeit mögliche Gefahren zusammen, die beim Vorbeifahren an Hindernissen auftreten können.

Überlegen Sie sich jeweils die richtigen Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und halten Sie Ihre Ergebnisse schriftlich fest.

Bearbeitungszeit 5 Minuten.

 …

Verhalten an Engstellen

Begegnungsverkehr Gleichgerichteter Verkehr

(42)

© Verkehrsinstitut München Hunger GmbH 41

§ 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

Definition

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren

markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

! Ausnahme vom Rechtsfahrgebot !

! Ausnahme vom Rechtsfahrgebot !

(43)

© Verkehrsinstitut München Hunger GmbH 42 (3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien

(Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

Skizze:

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

Skizze:

(44)

Verkehrsinstitut München Hunger GmbH © 43

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten

Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts.

Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

Skizzieren Sie das Reißverschlussprinzip und beschreiben Sie, welche Pflichten die einzelnen Verkehrsteilnehmer haben!

! Ausnahme vom Rechtsfahrgebot !

! Ausnahme vom Rechtsfahrgebot !

(45)

© Verkehrsinstitut München Hunger GmbH 44

§7a Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen

(1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, darf beim Abbiegen vom Beginn einer breiten Leitlinie (Zeichen 340) rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn gefahren werden.

Skizze:

(2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.

(3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholt werden.

Notizen:

(46)

Verkehrsinstitut München Hunger GmbH © 45

§ 8 Vorfahrt

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder

2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des

Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur

weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

Abgrenzung von Vorrang und Vorfahrt Beispiele für Vorrangfälle:

Definition:

Beispiele für Vorfahrtfälle:

Definition:

Vorfahrtsregeln bestimmen, welche Fahrzeug Führende den sich schneidenden Verkehrsraum, der durch kreuzenden oder einmünden Verkehr entsteht, zuerst benutzen darf.

Vorrangregeln bestimmen, welcher am Verkehr Teilnehmende den sich schneidenden Verkehrsraum zuerst benutzen darf.

(47)

© Verkehrsinstitut München Hunger GmbH 46 Verkehrszeichen:

Geben Sie die exakte Bezeichnung der Verkehrszeichen an!

10 m

(48)

Verkehrsinstitut München Hunger GmbH © 47

Rechts vor links Kreuzung

Geben Sie an, wo die Regelung „Rechts vor Links“ nicht gilt!

(49)

© Verkehrsinstitut München Hunger GmbH 48 Kreuzungen mit Vorfahrt regelnden Zeichen

Abknickende Vorfahrt

(50)

Verkehrsinstitut München Hunger GmbH © 49

Kreisförmiger Verkehr mit rechts vor links

Kreisförmiger Verkehr mit Vorfahrt regelnden Zeichen

(51)

© Verkehrsinstitut München Hunger GmbH 50 Kreisverkehr

(52)

Verkehrsinstitut München Hunger GmbH © 51

§9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

(1) 1Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die

Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. 2Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. 3Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. 4Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) 1Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. 2Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. 3Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) 1Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen,

Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. 2Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen

benutzen. 3Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) 1Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. 2Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit

geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

Abbiegen

Das Fahrmanöver Abbiegen ist ein Lerninhalt der praktischen Fahrausbildung in der Leistungsstufe. Es handelt sich um ein komplexes Fahrmanöver, in dem zunächst viele Regelkenntnisse notwendig sind.

In der Folge werden eine variable Fahrzeugbedienung und situative Verkehrsbeobachtung vom Fahrer verlangt.

Definition

Beispiele für Abbiegen

Einbiegen nach rechts oder links in eine andere Straße, Grundstücke, Parkplätze oder Tankstellen u.v.m.

Abbiegen ist jedes Verlassen des natürlichen Verlaufs der Fahrbahn mit einem Fahrzeug. Folgt man dem Verlauf einer abknickenden Vorfahrtstraße, so wird nicht abgebogen.

! Ausnahme vom Rechtsfahrgebot !

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