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Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholabhängigkeit

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Academic year: 2022

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VGH München, Beschluss v. 11.06.2018 – 11 CS 17.2466 Titel:

Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholabhängigkeit Normenketten:

StVG § 3 Abs. 1

FeV § 13 S. 1 Nr. 2 lit. e, § 46 Abs. 1 S. 1 VwGO § 80 Abs. 5, § 146

Leitsätze:

1. Zur Klärung der Frage, ob eine Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht, ist nach § 13 S. 1 Nr. 2 lit. e FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, da eine ärztliche Bestätigung der Einhaltung von Abstinenz für die Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht ausreicht, sondern eine prognostische Einschätzung erforderlich ist, ob die Verhaltensänderung stabil ist. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. In Anbetracht des geringen Entdeckungsrisikos kann der Umstand, dass ein Antragsteller im

Straßenverkehr bisher nicht im Zusammenhang mit Alkoholkonsum in Erscheinung getreten ist, nicht zur Annahme eines atypischen Falls oder eines dahingehenden Aufklärungsbedarfs führen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Entziehung der Fahrerlaubnis, Alkoholabhängigkeit, keine Trunkenheitsfahrten, Wiedererlangung der Fahreignung, Fahrerlaubnisentziehung, Kraftfahreignung, Abstinenz

Vorinstanz:

VG Regensburg, Beschluss vom 14.11.2017 – RO 8 S 17.1827 Fundstelle:

BeckRS 2018, 14533  

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. November 2017 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

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Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

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Nachdem der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Regensburg bekannt geworden war, dass der Antragsteller am 11. Januar 2017 wegen Eigen- und Fremdgefährdung im Zusammenhang mit Alkoholkonsum von der Polizei in das Bezirkskrankenhaus verbracht worden war, forderte sie ihn mit Schreiben vom 17. Januar 2017 auf, ein psychiatrisches Gutachten zum Vorliegen einer seine Fahreignung in Frage stellenden Erkrankung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV beizubringen. Ein nervenärztliches Gutachten vom 22. März 2017 kam unter anderem zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller eine durch Alkoholkonsum („schädlicher Gebrauch/Alkoholabhängigkeit“) verursachte Verhaltensstörung aufgetreten sei, dass aber „erneut Fahrfähigkeit bezüglich Kraftfahrzeugen der Gruppe 1“ bestehe. Es seien

vierteljährliche fahreignungserhaltende psychiatrische Kontrolluntersuchungen und die Fortführung der ambulanten Entwöhnungstherapie notwendig. Mit Stellungnahme vom 31. März 2017 ergänzte der Gutachter, dass die ICD-10-Kriterien zur Definition der Alkoholabhängigkeit erfüllt seien. Es sei unklar, warum dies nicht vom Bezirkskrankenhaus, das die Diagnose des Alkoholmissbrauchs gestellt und eine

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ambulante Entwöhnungstherapie angeregt habe, festgestellt worden sei. Seit der stationären Entgiftung sei jedoch ein fortgeführter Abstinenz- und Änderungswille zur abstinenten Lebensführung ersichtlich und glaubhaft.

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Daraufhin entzog das Landratsamt Regensburg mit Bescheid vom 11. April 2017 dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis der Klassen A 1, L, M, B und BE. Hiergegen ließ der Antragteller durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage erheben und gleichzeitig Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO stellen. Mit Beschluss vom 23. Mai 2017 gab das

Verwaltungsgericht dem Antrag statt, woraufhin das Landratsamt Regensburg den angefochtenen Bescheid zurücknahm und den Antragsteller gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV aufforderte, ein Gutachten zu den Fragen vorzulegen, ob er trotz der festgestellten Alkoholabhängigkeit ein Fahrzeug der Gruppe 1 sicher führen könne und insbesondere davon ausgegangen werden müsse, dass Abhängigkeit im

fahrerlaubnisrechtlichen Sinn nicht mehr bestehe und eine stabile Alkoholabstinenz vorliege. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten der ias Gruppe vom 1. August 2017 (Untersuchungsdatum) verneinte diese Fragen und empfahl eine fachtherapeutische Unterstützung zur Bearbeitung und stabilen Veränderung des Verhaltens sowie ein Alkoholkontrollprogramm.

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Nach Anhörung entzog das Landratsamt Regensburg mit Bescheid vom 5. Oktober 2017 gestützt auf § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV dem Antragsteller erneut unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und gab ihm unter Anordnung eines Zwangsgeldes auf, seinen Führerschein binnen acht Tagen nach Zustellung des Bescheids abzuliefern. Dem kam der Antragsteller am 16. Oktober 2017 nach.

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Am selben Tag ließ der Antragsteller erneut einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen und am 19. Oktober 2017 Klage (RO 8 K 17.1845) erheben, über die noch nicht entschieden ist. Zur Begründung des Eilantrags wurde ausgeführt, das Landratsamt Regensburg sei im Gegensatz zum Verwaltungsgericht Regensburg von einer festgestellten Alkoholabhängigkeit ausgegangen. So sei der Gutachter bei der Untersuchung am 1. August 2017 auch nicht der Frage nachgegangen, ob eine Alkoholabhängigkeit überhaupt vorgelegen habe. Zudem habe das Landratsamt die Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 der FeV nicht berücksichtigt, wonach Kompensationen durch menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltensstörungen und Umstellungen möglich seien.

Eine dahingehende Abwägung oder Berücksichtigung gehe fehl, da der Antragsteller während seiner Konsumzeit sicher zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr habe trennen können.

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Mit Beschluss vom 14. November 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag mit der Begründung ab, beim Vorliegen einer Erkrankung nach Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV sei die Kraftfahreignung grundsätzlich nicht gegeben und damit die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV sei die Kraftfahreignung nach Alkoholabhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) erst wieder gegeben, wenn die Abhängigkeit nicht mehr bestehe und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen sei. Das medizinisch- psychologische Gutachten der ias Gruppe vom 1. August 2017 sei nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass trotz zahlreicher positiver Entwicklungen die vorgebrachte Abstinenzabsicht derzeit noch nicht als ausreichend stabil angesehen werden könne. Die Alkoholabhängigkeit habe aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Diagnose in den ärztlichen Gutachten vom 22. und 31. März 2017 zugrunde gelegt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht sei in seinem Eilbeschluss vom 23. Mai 2017 davon ausgegangen, dass offen sei, ob die diagnostizierte Alkoholabhängigkeit nicht mehr bestehe. Die Fahrerlaubnisbehörde habe daher klären müssen, ob der Antragsteller weiter alkoholabhängig sei und habe dies nicht „unterstellt“. Es bestehe kein Raum für eine Prüfung von Kompensationsmaßnahmen nach Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt. Er trägt vor, es erschließe sich bereits nicht, weshalb er ein weiteres Gutachten beizubringen habe, nachdem in den Gutachten vom 22. und 31. März 2017 festgestellt worden sei, dass er trotz einer Alkoholabhängigkeit in der Lage sei, Kraftfahrzeuge verkehrssicher zu führen. Das Verwaltungsgericht habe es als naheliegend erachtet, dass der Erstgutachter von einer Ausnahme vom

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Regelfall im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV ausgegangen sei. Da die beiden Gutachter zu gegensätzlichen Ergebnissen gelangt seien, könne weiter nicht die Rede davon sein, dass das zweite Gutachten nachvollziehbar sei und an dessen Schlüssigkeit keine Zweifel bestünden. Zudem habe das Bezirkskrankenhaus im Gegensatz zum Erstgutachter keine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert, sondern nur schädlichen Gebrauch von Alkohol angenommen. Auch könne die Fahrerlaubnis nicht mittels der zitierten Rechtsgrundlage entzogen werden, da vom Antragsteller, der im Straßenverkehr bisher völlig unauffällig geblieben sei, bisher keine Gefahr ausgegangen sei. Seine psychischen und physischen Fähigkeiten und Leistungen zur Teilnahme am Straßenverkehr seien unbestreitbar. Auch nach dem Gutachten der ias- Gruppe könne er zwischen der Teilnahme am Straßenverkehr und dem Trinken sicher trennen. Er stehe als Lokomotivführer bei der Deutschen Bahn unter regelmäßiger Beobachtung und stichprobenartiger

Überprüfung seiner physischen und psychischen Leistungsfähigkeit, die keine Bedenken gegen seine Eignung zum Führen einer Lokomotive ergeben habe. Selbst wenn der Antragsteller tatsächlich alkoholabhängig wäre, wie nicht, habe das auf seine Fahreignung keinerlei Auswirkung.

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Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

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Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Gemäß Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV besteht bei Alkoholabhängigkeit keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und zwar unabhängig davon, ob der Betreffende im Straßenverkehr auffällig geworden ist (vgl. BVerwG, B.v.

21.10.2015 – 3 B 31/15 – DAR 2016, 216 = juris Rn. 5) oder von seinem Arbeitgeber für leistungsfähig erachtet wird. Denn bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge (vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2017 – 11 B 16.1755 – juris Rn. 23).

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Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a die Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Nach Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien (S. 80), die insoweit der Definition des Begriffs der „Abhängigkeit“ in der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, Kapitel V) folgen, soll die sichere Diagnose „Abhängigkeit“

nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der dort genannten sechs Kriterien gleichzeitig vorhanden waren (1. starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren; 2. verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums; 3. körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums; 4. Nachweis einer Toleranz; 5. fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums;

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6. anhaltender Substanzkonsum trotz des Nachweises eindeutig schädlicher Folgen, die dem Betroffenen bewusst sind). Ist die Kraftfahreignung wegen Alkoholabhängigkeit entfallen, kann sie erst dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr

Abstinenz nachgewiesen worden ist (Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV). Nachzuweisen ist neben der Einhaltung einer einjährigen Abstinenz in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung (vgl. Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien, S. 80).

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Nach dem nervenärztlichen Gutachten vom 22./31. März 2017 bestand beim Antragsteller eine

Alkoholabhängigkeit. Diese Feststellung hat der Gutachter nachvollziehbar unter Auseinandersetzung mit den ärztlichen Feststellungen des Bezirkskrankenhauses anhand der zugrunde zu legenden Kriterien der Diagnoseklassifikation ICD-10 getroffen. Aus seinen Erläuterungen ergibt sich, dass beim Antragsteller gleichzeitig mehr als drei dieser Kriterien erfüllt waren, nämlich eine Toleranzentwicklung, ein

Kontrollverlust, ein anhaltender Alkoholkonsum trotz bewusster schädlicher Folgen und leichte vegetative Entzugserscheinungen, was die vom Antragsteller angegebenen Trinkmengen und Länge des

Konsumzeitraums auch nachvollziehbar erscheinen lassen. Außerdem hielt der Gutachter eine

Entwöhnungstherapie für notwendig, woraus geschlossen werden kann, dass er auch von einem starken Verlangen des Antragstellers ausgegangen ist, alkoholische Getränke zu sich zu nehmen. Die ärztlichen Feststellungen im Entlassungsbericht des Bezirkskrankenhauses vom 1. Februar 2017 zur Behandlung und Symptomatik, die in den Gutachten vom 22./31. März 2017 und 1. August 2017 wiedergegeben sind, widersprechen diesem Ergebnis nicht. Es kann daher offen bleiben, weshalb das Bezirkskrankenhaus, das einen körperlichen Entzug vorgenommen hat, vegetative Entzugserscheinungen beobachtet hat und eine weiterführende Suchtbehandlung für erforderlich hielt, lediglich „psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol – schädlicher Gebrauch (F10.1G)“ als Diagnose festgehalten hat.

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Zur Klärung der Frage, ob Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht, ist nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, da eine ärztliche Bestätigung der Einhaltung von Abstinenz für die Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht ausreicht, sondern eine prognostische Einschätzung erforderlich ist, ob die Verhaltensänderung stabil ist (vgl. Dauer in Hentschel/ König/Dauer, StrVR, 44. Aufl. 2017, § 13 FeV Rn. 27). Folglich genügte die nervenärztliche Bescheinigung „erneuter Fahreignung“, die im Übrigen im Rahmen der Frage nach Erkrankungen der Nr. 7, nicht der Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV abgegeben worden ist, insoweit nicht. Zudem ist den ärztlichen Empfehlungen der Fortführung einer Entwöhnungsbehandlung zu entnehmen, dass der ärztliche Erstgutachter zum einen davon ausgegangen ist, dass diese Behandlung noch nicht erfolgreich abgeschlossen war, zum andern, dass die Einhaltung einer Abstinenz notwendig war, was zum Untersuchungszeitpunkt aber erst seit etwas mehr als zwei Monaten der Fall war. Damit lag nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung ohne weitere Begründung auch keine tragfähige Grundlage für die Einschätzung einer Wiedererlangung der Fahreignung nach Alkoholabhängigkeit vor. Vor dem Hintergrund der Trinkmengen und –dauer des Antragstellers, seines langjährigen Gebrauchs weiterer Substanzen und der hohen Rückfallgefahr bei Alkoholabhängigkeit (vgl. Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien, S. 81) ist nachvollziehbar, dass die Gutachterin der ias-Gruppe bei ihrer Untersuchung am 1. August 2017 zu der Einschätzung gelangt ist, dass der Abstinenzwille zum Untersuchungszeitpunkt noch nicht hinreichend lange und unter Belastung erprobt war, ferner, dass die – wenn auch glaubhafte – Abstinenzbehauptung nicht ausreichend durch forensische Befunde belegt ist. Die Forderung eines längeren Abstinenzzeitraums und eines Nachweises anhand gesicherter positiver Tatsachen sind nicht zu beanstanden. Für eine vom Regelfall abweichende Beurteilung im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV sind hinreichende Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich. In Anbetracht des geringen Entdeckungsrisikos kann insbesondere nicht der Umstand, dass der Antragsteller im Straßenverkehr bisher nicht im Zusammenhang mit Alkoholkonsum in Erscheinung getreten ist, zur Annahme eines atypischen Falls oder eines dahingehenden

Aufklärungsbedarfs führen (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2012 – 11 CS 12.201 – juris Rn. 26). Auch die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Lokomotivführer ist kein hinreichender Anhalt für den Schluss, dass der Antragsteller seine Abhängigkeit überwunden hat.

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Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den

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Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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