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Archiv "Haftpflichtprämien: Versicherung will Hebammen helfen" (18.04.2014)

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A 670 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 111

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Heft 16

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18. April 2014

Ärztliche Schweigepflicht bei Kindesmisshandlung

Ärzte sind nach § 34 StGB berechtigt, Polizei und Jugendamt einzuschalten, wenn ein ernst- zunehmender Verdacht einer Kindesmisshand- lung besteht. Dies hat das Kammergericht Ber- lin entschieden.

Mitarbeiter eines Krankenhauses hatten dem Landeskriminalamt und dem Jugendamt mitgeteilt, dass bei einem wegen eines Krampfanfalls in die Notaufnahme gebrachten Kind typische Verletzungen für ein Schüttel- trauma vorlägen. Dies führte zu einer vorläufi- gen Festnahme der Eltern durch die Polizei und zu einem Ermittlungsverfahren wegen Kindesmisshandlung sowie zu Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls. Das Ermitt-

lungsverfahren wurde später eingestellt, auch Maßnahmen zum Schutz des Kindes wurden rückgängig gemacht. Die Eltern machten dar - aufhin Schmerzensgeldansprüche wegen der Anzeigen an das Landeskriminalamt und das Jugendamt geltend.

Die Klage wurde jedoch abgewiesen. Nach Auffassung des Kammergerichts Berlin haben die Eltern keinen Anspruch auf Schmerzens- geld und Schadensersatz wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Angesichts der typischen Verletzung hät- ten die Ärzte vielmehr annehmen können, dass möglicherweise ein Fall von Kindesmisshand- lung vorliege, auch wenn sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass die Verletzung durch andere Umstände verursacht worden sei. Denn

es ist nach Meinung des Gerichts nicht die Aufgabe der Ärzte, einen Verdacht zu ermit- teln, das heißt definitiv zu klären, welche Ursa- che eine Verletzung hat. Es sei ausreichend, dass die betreffenden Verletzungen typischer- weise durch Kindesmisshandlung hervorgeru- fen würden und somit ein begründeter Ver- dacht vorhanden sei. Der Heilauftrag umfasse nicht nur das Erkennen und die Behandlung von Erkrankungen, sondern auch die Vermei- dung von künftigen Gesundheitsgefährdungen.

Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.

Es seien keine Rechtsfragen von grundsätz - licher Bedeutung zu klären gewesen. Die Entscheidung beruhe auf einer Tatsachen - würdigung im Einzelfall (Kammergericht Ber- lin, Urteil vom 27. Juni 2013, Az.: 20 U

19/12). RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Im Streit um stark gestiegene Haft- pflichtprämien will die Württem- bergische Versicherung freiberufli- che Hebammen unterstützen. Das Stuttgarter Unternehmen habe eine etwa dreiprozentige Beteiligung an dem bisher bestehenden Versiche- rungskonsortium für die Hebam- men-Haftpflicht angeboten, sagte ein Sprecher. Dem Deutschen Heb- ammenverband zufolge bietet eine Gruppe von Versicherern auf ein Jahr befristet eine Steigerung der Prämien um 20 Prozent an. Eine in der Geburtshilfe tätige freiberufli- che Hebamme müsste damit eine Versicherungssumme von mehr als 6 000 Euro pro Jahr bezahlen.

HAFTPFLICHTPRÄMIEN

Versicherung will Hebammen helfen

Die Geburtshelferinnen hatten wegen gestiegener Versicherungs- kosten um ihre Existenz gefürchtet.

Das Problem hatte sich verschärft, als die Nürnberger Versicherungs- gruppe ankündigte, sich als einer der wenigen Anbieter, die über- haupt noch freiberufliche Hebam- men versichern, zum Sommer 2015 aus diesem Markt zurückzuziehen.

Weil eine Dauerlösung aber nach wie vor nicht in Sicht ist, machten mehrere Tausend Menschen am 12.

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat ihre Empfehlungen zum Screening und zur Diagnose von Schwangerschaftsdiabetes aktuali- siert. Im Zentrum steht ein Blutzu- ckerbelastungstest, den auch die Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG) sowie die Deutsche Gesell- schaft für Gynäkologie und Ge- burtshilfe e.V. (DGGG) allen wer- denden Müttern zwischen 24 und 28 Schwangerschaftswochen nahele- gen. „Die Empfehlungen der WHO SCHWANGERSCHAFTSDIABETES

Nur Blutzuckerbelastungstest ist zuverlässig

sind noch zuverlässiger als die der- zeit in Deutschland geltenden ge- setzlichen Richtlinien und entspre- chen den Empfehlungen, die die DDG seit 2011 abgibt“, erklärt Priv.-Doz. Dr. med. Erhard Siegel, Präsident der DDG. Die diagnosti- schen Grenzwerte für den oralen Glukosetoleranztest liegen im nüch- ternen Zustand bei 92, nach einer Stunde bei 180 und nach zwei Stun- den bei 153 mg/dl respektive bei 5,1/10,0/8,5 mmol/L. zyl April in Berlin auf die Problematik aufmerksam. Dankesbriefe von El- tern an die Geburtshelferinnen hin- gen vor dem Kanzleramt.

Unklar bleibt außerdem, ob die Mehrkosten von den Krankenkas- sen ausgeglichen werden können.

Auslöser für die höheren Tarife von Haftpflichtversicherungen sind die hohen Schadensersatz-Summen, die Versicherungen im Fall von Fehlern der Hebammen leisten

müssen. dpa

Demo in Berlin:

Am 12. April zog ein Protestzug aus Hebammen und Eltern zum Kanzleramt.

Foto: picture alliance

A K T U E L L

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