A52 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 1–2⏐⏐5. Januar 2009
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
in denen die Versicherten ihren Wohnsitz haben. Die Kassenärztli- che Bundesvereinigung übermittelt diese Daten jeweils zum 30.
des Liefermonats an die Kassenärztlichen Vereinigungen.
§ 4
Versicherte mit Wohnsitz im Ausland
Sofern ein Versicherter einer Krankenkasse seinen Wohnsitz im Ausland hat, verständigen sich die Partner der Gesamtverträge im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bezirk die Krankenkasse ihren Sitz hat, ob und ggf. wie der Behandlungsbe- darf dieser Versicherten bei der Vereinbarung der Gesamtvergü- tung zu berücksichtigen ist.
§ 5
Kennzeichen gemäß § 291 Abs. 2 Nr. 1 SGB V Ein Austausch der Krankenversichertenkarten zum Zwecke der Aufbringung des Kennzeichens für den Wohnort des Versicherten gemäß § 291 Abs. 2 Nr. 1 SGB V wird vor dem Hintergrund der geplanten Einführung der elektronischen Gesundheitskarte als wirtschaftlich nicht vertretbar eingeschätzt. Die Zuordnung des Versicherten zum Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung ent- sprechend seines Wohnsitzes kann übergangsweise unter Verwen- dung der Postleitzahl laut Krankenversichertenkarten erfolgen.
Bei Einführung der elektronischen Gesundheitskarte ist dort das Pflichtelement „WOP-Kennzeichen“ vorzuhalten.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) K.d.ö.R., Berlin, – einerseits – und die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin, – andererseits – vereinbaren gemäß § 82 Abs. 1 SGB V, den Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) um folgende Anlage 21 zu ergänzen:
Vereinbarung
zur Umsetzung des Wohnortprinzips gemäß
§ 83 i. V. m. § 87a Abs. 3 SGB V ab dem 1. Januar 2009 (Anlage 21 BMV-Ä)
Die Partner schließen als Bestandteil des Bundesmantelvertrages – Ärzte (BMV-Ä) zur Umsetzung des Wohnortprinzips zum 1. Januar 2009 nachfolgende Vereinbarung:
Präambel
Die Vertragspartner stimmen überein, dass aufgrund der gesetzli- chen Bestimmungen gemäß § 83 i. V. m. § 87a Abs. 3 SGB V das Wohnortprinzip bei der Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen für Vertragsärzte ab dem 1. Januar 2009 für alle Krankenkassen umzusetzen ist.
§ 1
Anwendungsbereiche des Wohnortprinzips
Gemäß § 83 SGB V schließen die Kassenärztlichen Vereinigungen mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Kran- kenkassen Gesamtverträge über die vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort in ihrem Bezirk und vereinbaren
gemäß § 87a Abs. 3 SGB V die morbiditätsbedingten Gesamtver- gütungen für die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung.
§ 2
Ermittlung des Behandlungsbedarfs je Versicherten Die Ermittlung des für das Jahr 2009 zu vereinbarenden Behand- lungsbedarfs je Versicherten der jeweiligen Krankenkasse erfolgt entsprechend dem Beschluss des Erweiterten Bewertungsaus- schusses gemäß § 87 Abs. 4 SGB V zur Neuordnung der ver- tragsärztlichen Vergütung in seiner 7. Sitzung am 27. und 28. Au- gust 2008.
Die zur Ermittlung des Behandlungsbedarfs ab dem Jahre 2009 notwendigen Datengrundlagen sind durch den Beschluss des Be- wertungsausschusses in seiner 154. (schriftliche Beschlussfas- sung) festgelegt.
§ 3
Meldung der Versichertenzahl einer Krankenkasse Die Spitzenverbände der Krankenkassen bzw. deren Rechtsnach- folger nach § 212 Abs. 4 SGB V melden gemäß dem Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 154. bzw. 169. Sitzung (schriftli- che Beschlussfassungen) der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung jeweils zum 20. des ersten Monats des Folgequartals die Zahl der Versicherten des Abrechnungsquartals für jede Krankenkasse gegliedert nach den Bezirken der Kassenärztlichen Vereinigungen, in denen die Versicherten ihren Wohnsitz haben. Die Kassenärztli- che Bundesvereinigung übermittelt diese Daten jeweils zum 30.
des Liefermonats an die Kassenärztlichen Vereinigungen.
§ 4
Versicherte mit Wohnsitz im Ausland
Sofern ein Versicherter einer Krankenkasse seinen Wohnsitz im Ausland hat, verständigen sich die Partner der Gesamtverträge im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bezirk die Krankenkasse ihren Sitz hat, ob und ggf. wie der Behandlungsbe- darf dieser Versicherten bei der Vereinbarung der Gesamtvergü- tung zu berücksichtigen ist.
§ 5
Kennzeichen gemäß § 291 Abs. 2 Nr. 1 SGB V Ein Austausch der Krankenversichertenkarten zum Zwecke der Aufbringung des Kennzeichens für den Wohnort des Versicherten gemäß § 291 Abs. 2 Nr. 1 SGB V wird vor dem Hintergrund der geplanten Einführung der elektronischen Gesundheitskarte als wirtschaftlich nicht vertretbar eingeschätzt. Die Zuordnung des Versicherten zum Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung ent- sprechend seines Wohnsitzes kann übergangsweise unter Verwen- dung der Postleitzahl laut Krankenversichertenkarten erfolgen.
Bei Einführung der elektronischen Gesundheitskarte ist dort das Pflichtelement „WOP-Kennzeichen“ vorzuhalten.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Vorbehalt:
Das Unterschriftsverfahren zu den Vereinbarungen wurde einge- leitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch die Vertragspartner. N