• Keine Ergebnisse gefunden

Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren"

Copied!
21
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Verordnung

über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren

(vom 1. September 2010) Der Regierungsrat beschliesst:

I. Es wird eine Verordnung über psychiatrische und psychologi- sche Gutachten in Straf- und Zivilverfahren erlassen.

II. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschie- den.

III. Die Verordnung über psychiatrische Gutachten in Strafverfah- ren vom 10. Februar 1999 wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren aufgehoben.

IV. Gegen diese Verordnung kann innert 30 Tagen, von der Ver- öffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zü- rich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

V. Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Verordnung und der Begründung im Amtsblatt.

VI. Mitteilung an das Obergericht des Kantons Zürich, die Ge- sundheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:

Hollenstein Husi

(2)

B egrü n du ng A. Ausgangslage

Die im Februar 1999 vom Regierungsrat erlassene Verordnung über psychiatrische Gutachten im Strafverfahren (LS 321.4) knüpft an die Regelung der noch in Kraft stehenden kantonalen Strafprozessord- nung (StPO, LS 321) über die Bestellung gerichtsärztlicher Sachver- ständiger an. Mit dem Ziel, die Qualität der Erstellung von Gutachten zu erhalten und weiter zu verbessern, stellt die Verordnung Vorschrif- ten über die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Wahl von ausserordentlichen Bezirksarztadjunktinnen und Bezirksarzt- adjunkten für Psychiatrie auf. Gutachtensaufträge im Anwendungs- bereich der Verordnung dürfen grundsätzlich nur diesen und den Ka- derärztinnen und -ärzten einschlägiger Kliniken erteilt werden. Die Überprüfung der Eignung und die Erstellung entsprechender Wahl- vorschläge zuhanden der Ernennungsinstanz ist einem Fachgremium, der Fachkommission für psychiatrische Begutachtung (kurz: Fachkom- mission), übertragen. Die Fachkommission stellt auch die Überprü- fung beanstandeter Gutachten und die nötige Fortbildung sicher.

Die Fachkommission hat nach zehnjähriger Umsetzungspraxis fest- gestellt, dass sich die Ziele der bestehenden Verordnung über weite Strecken haben verwirklichen lassen. Inzwischen haben sich aber Menge und Bedeutung der Gutachten weiterentwickelt und auch die einschlägigen Rechtsgrundlagen haben sich geändert oder werden sich nächstens ändern. So werden auf Anfang 2011 eine neue Schweize- rische Strafprozessordnung sowie das kantonale Gesetz über die Ge- richts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG;

Vorlage 4611, ABl 2009, 1489) in Kraft treten. Die Regelungen der be- stehenden Verordnung haben sich sodann im Einzelfall als lückenhaft oder unflexibel erwiesen. Es fehlen klare Verfahrensvorgaben und Kompetenzregelungen für die Fachkommission. Weiter hat die Praxis gezeigt, dass verschiedene Schwierigkeitsgrade von Gutachtensaufträ- gen unterschieden werden können.

Mit Blick auf einen Ausgleich zwischen der genügenden Verfüg- barkeit geeigneter Sachverständiger und der Sicherstellung der erfor- derlichen Qualität der Gutachten erschien deshalb prüfenswert, diffe- renzierte Anforderungsprofile einzuführen und eine Ausdehnung der zulassungsberechtigten Berufsgruppen in Erwägung zu ziehen; dies auch im Hinblick auf neue Weiterbildungsmöglichkeiten in der foren- sischen Psychiatrie und Psychologie, die es Sachverständigen in- zwischen erlauben, sich auch auf andere als die in der bestehenden Verordnung vorgesehenen Weise über ihre Eignung auszuweisen.

Schliesslich wurde auch die Frage aufgeworfen, ob – wie ursprünglich

(3)

bereits für die Verordnung 1999 vorgesehen – der Geltungsbereich auch auf Gerichtsverfahren ausgedehnt werden sollte; dies auch vor dem Hintergrund der mit dem revidierten Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) erfolgten Ausdehnung der gerichtlichen Zuständigkeiten im Bereich des Justizvollzuges (Nachverfahren) sowie aufgrund beson- derer Vorkommnisse in der jüngeren Vergangenheit, wie etwa des Tötungsdelikts an einem Taxifahrer in Wetzikon.

B. Ausarbeitung der Verordnung

Diese Feststellungen nahm die bestehende Fachkommission zum Anlass, eine grundlegende Revision der Verordnung vorzuschlagen.

Sie beauftragte deshalb einen vom Präsidenten der Fachkommission, Kantonsarzt Dr. med. U. Gabathuler, geleiteten Ausschuss mit der Er- arbeitung eines entsprechenden Entwurfs. Mit Blick auf eine mögliche Ausdehnung des Geltungsbereiches der Verordnung auf gerichtliche Erkenntnisverfahren beteiligte sich auch eine Vertretung des Ober- gerichts an den Entwurfsarbeiten.

Die Arbeitsgruppe kam zum Schluss, dass Ausgangspunkt der Re- vision die Erhaltung bewährter Elemente der bisherigen Praxis der Fachkommission sein solle. Mit Blick auf den Einbezug der Gerichte und die hängige Revision des kantonalen Verwaltungsverfahrens- und Organisationsrechts seien aber die Kompetenzen und das Instrumen- tarium der Fachkommission detaillierter zu regeln. Erwogen werden solle auch eine Abkehr vom System der Wahl der Bezirksarztadjunk- tinnen und -adjunkte. Es sei wünschenswert, für bestimmte – festzu- legende – Gutachtenskategorien auf einen weiteren Kreis von quali- fizierten Sachverständigen, wie psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, zurückgreifen zu können. Die Fachkommis- sion habe ein Verzeichnis derjenigen sachverständigen Personen zu führen, welche die Voraussetzungen zur Erstellung bestimmter Arten von Gutachten erfüllen. Der Fachkommission solle der Entscheid über die Eintragungen zukommen. Die Verfahrensvorgaben sollen sich auch an Vorschriften der im Dolmetscherwesen tätigen behördenüber- greifenden Fachgruppe des Obergerichts gemäss der 2003 erlassenen Dolmetscherverordnung (LS 211.17) orientieren. In Berücksichtigung des Einbezugs der Gerichte sei die Fachkommission neu beim Ober- gericht anzusiedeln.

Die Arbeitsgruppe arbeitete den Text einer entsprechenden Ver- ordnung aus. Neu sollen drei Arten von Gutachten unterschieden wer- den: Gutachten für sehr komplexe Fragestellungen, Glaubhaftigkeits-

(4)

gutachten und andere Gutachten. Für die komplexen Fragestellungen sollen nur (ärztliche) Sachverständige im Sachverständigenverzeichnis eingetragen werden dürfen, die höchsten Anforderungen genügen.

Für die anderen beiden Kategorien sollen neu auch psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die über die Praxis- bewilligung für den Kanton Zürich verfügen, zugelassen sein. Die Direktion der Justiz und des Innern eröffnete über den Entwurf am 11. Januar 2010 ein Vernehmlassungsverfahren. Der Entwurf, insbe- sondere der vorgesehene Miteinbezug der Gerichte und die Zulassung von Psychologinnen und Psychologen zur Sachverständigentätigkeit für gewisse Arten von Gutachten, wurde begrüsst.

Gestützt auf das Vernehmlassungsergebnis wurde der Verord- nungstext überarbeitet. Grundlegende Änderungen wurden nicht vor- genommen. Es erfolgten verschiedene Ergänzungen und Präzisierun- gen. Neu wurden Bestimmungen zu den Kostenfolgen des Verfahrens vor der Fachkommission und zur Entschädigung der Sachverständigen aufgenommen. Detaillierter geregelt wird die Einsetzung bzw. Wahl der Fachkommission. Aufgrund entsprechender Einwendungen des Datenschutzbeauftragten wurden einzelne Bestimmungen, wie die Ein- sichtnahme in das Sachverständigenverzeichnis, bestimmter abgefasst.

Auch wird die Regelung zum Amtsgeheimnis, die bisher auf Regle- mentsstufe verankert war, neu auf Verordnungsstufe festgehalten.

Ausdrücklich geregelt wird schliesslich, dass Abklärungen bzw. Mass- nahmen der Fachkommission in Zusammenhang mit der Überprüfung von beanstandeten Gutachten die Verfahrenshoheit der zuständigen Straf-, Erkenntnis- oder Vollzugsorgane nicht beeinträchtigen dürfen.

C. Verordnungstext Titel und Ingress

Die Umbenennung der Verordnung erfolgt aufgrund des veränder- ten Geltungsbereichs. Zum einen ist die Verordnung nicht mehr auf Strafverfahren beschränkt, sondern erfasst neu auch Glaubhaftigkeits- gutachten im Zivilverfahren und Gutachtensaufträge im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung fürsorgerischer Freiheitsentziehungen bei schwerwiegenden Fremdgefährdungen. Zum andern sind auch psycho- logische Gutachten zu erwähnen, weil neu psychologische Psychothe- rapeutinnen und -therapeuten ebenfalls als Sachverständige berück- sichtigt werden können. Der Begriff «psychologisch» ist in diesem Kontext als untechnischer Oberbegriff in Abgrenzung zum ärztlichen psychiatrischen Gutachten zu verstehen.

Im Ingress entfällt die Erwähnung des Gesundheitsgesetzes, weil der Revisionsvorschlag die Anknüpfung an das System der ausser-

(5)

ordentlichen Bezirksarztadjunktinnen und -adjunkte aufgibt. Die Ver- ordnung stützt sich deshalb auf die einschlägigen, von den Auftrag gebenden Behörden zu beachtenden Verfahrens- und Organisations- gesetze. Die neue Schweizerische Strafprozessordnung ermöglicht in Art. 183 die dauerhafte Bestellung von sachverständigen Personen. Im GOG ist in § 123 eine allgemeine Kompetenz des Regierungsrates und Obergerichtes vorgesehen, eine Verordnung über Sachverständige zu erlassen. Damit verbunden ist eine entsprechende Ergänzung von § 31 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes (StJVG; LS 331).

Vom neuen Geltungsbereich (§ 2) sind im Wesentlichen das Ober- gericht und die Bezirksgerichte angesprochen. Gestützt auf die im GOG vorgesehene Bestimmung geht der Verordnungsentwurf für den Bereich der Gerichte von der Erlasszuständigkeit des Obergerichts aus. Der Zuständigkeitsbereich des Sozialversicherungsgerichts ist nicht betroffen. Das Verwaltungsgericht könnte zwar als Rechtsmittel- instanz im Bereich des Justizvollzugs ebenfalls einschlägige Gutach- tensaufträge erteilen, hat hiervon aber, soweit bekannt, bisher stets ab- gesehen. Unabhängig davon steht es dem Verwaltungsgericht frei, sich den entsprechenden Vorgaben anzuschliessen. Der Erlass einer Ver- ordnung durch den Plenarausschuss der obersten kantonalen Gerichte scheint aufgrund dieser Ausgangslage nicht notwendig.

(6)

A. Allgemeines

§ 1. Zweck und Gegenstand

Die Zweckbestimmung der Verordnung übernimmt das bisherige Ziel der Qualitätssicherung bei der Gutachtenserstellung. Mit Blick auf die nachfolgenden Detailbestimmungen fasst sie die diesem Ziel dienenden Regelungen und Massnahmen zusammen.

§ 2. Geltungsbereich

Der Anwendungsbereich der bisherigen Verordnung bleibt erhal- ten und wird durch zusätzliche Elemente ergänzt. Der Geltungsbe- reich erfasst die Erteilung von Aufträgen durch öffentliche Organe – Gerichte oder Verwaltungsbehörden – zur Erstellung von psychiatri- schen oder psychologischen Gutachten in Verfahren gemäss lit. a–d.

Nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen Parteigutachten.

Nach lit. a wird das gesamte Strafverfahren gegen Erwachsene erfasst und damit – neben der Strafverfolgung wie bis anhin – auch das Er- kenntnisverfahren vor Gericht. Auch gerichtliche Nachverfahren in Justizvollzugsverfahren sind eingeschlossen (§ 123 GOG). Wie bis an- hin bleibt der Straf- und Massnahmenvollzug vom Geltungsbereich der Verordnung erfasst (lit. b; vgl. auch § 31 StJVG). Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Straf- und Zivilverfahren wird vor allem von Gerichten in Auftrag gegeben. Auch in diesem Bereich muss sichergestellt werden, dass die entsprechenden Sachverständigen über das notwendige Wissen verfügen (lit. c).

In der Praxis hat sich sodann gezeigt, dass den Gutachten bei der gerichtlichen Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung in Fällen einer möglichen schwerwiegenden Fremdgefährdung besonde- res Gewicht zukommt. Es wird deshalb vorgeschlagen, für diesen be- schränkten Bereich des entsprechenden Verfahrens – nicht jedoch für die ärztliche Einweisung in den fürsorgerischen Freiheitsentzug – die Verordnung ebenfalls für anwendbar zu erklären (lit. d). Dem in der Vernehmlassung eingebrachten Anliegen des Obergerichtes, wonach die Beurteilung einer möglichen, schwerwiegenden Fremdgefährdung unter Heranziehung von Art.10 Abs. 2 StGB zu erfolgen habe, ist Rechnung zu tragen. Mit dem Obergericht ist nicht von der Hand zu weisen, dass angesichts der zeitlichen Dringlichkeit und des Beschleu- nigungsgebotes in solchen Verfahren eine differenziertere Qualifi- kation möglicher Fremdgefährdungsdelikte im Sinne des Deliktkata- loges nach Art. 64 StGB – wie dies noch im Vorentwurf vorgesehen war – in der Praxis allenfalls fragwürdig wäre. Im Rahmen der Umset- zung des neuen Erwachsenenschutzrechtes des Bundes im Kanton wird eine mögliche Regelung von Voraussetzungen für die Gutachtens-

(7)

erstellung im neuen Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung zu prüfen sein. Diesfalls hat allenfalls eine Anpassung der Verordnung zu erfolgen.

Die übrigen Bestimmungen zur Definition des Geltungsbereichs entsprechen dem bisherigen Verordnungstext. Für den Ausschluss des Bereichs der Jugendstrafrechtspflege gelten die gleichen Überlegun- gen wie schon für den Verordnungserlass 1999. So erscheint es ange- sichts der besonderen Anforderungen wie auch der sehr beschränkten Zahl geeigneter Gutachterinnen und Gutachter für Fälle von Jugend- lichen nicht sinnvoll, die Strafverfahren gegen Jugendliche oder Kin- der mit einzubeziehen.

B. Fachkommission

§ 3. Zusammensetzung

In Anlehnung an die Gliederung der Dolmetscherverordnung re- gelt der Entwurf zunächst die Organisation der Fachkommission für psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilver- fahren. Die Kommission soll entsprechend ihrem Geltungsbereich vom Obergericht und Regierungsrat eingesetzt werden (Abs. 1). Die Zusammensetzung der Fachkommission knüpft an der bisherigen Regelung an: sicherzustellen ist einerseits ein ausgewogenes Verhält- nis der Vertretung von Auftrag gebenden Behörden und Parteien (Strafverfolgungsbehörden, Verwaltung, Anwaltschaft) und der als Sachverständigen erfassten Berufsgruppen (forensische Kliniken, Rechtsmedizin, Ärzteschaft). Als weitere Mitglieder sind deshalb neu Vertretungen der Gerichte und der psychologischen Psychotherapeu- ten bzw. Psychotherapeutinnen einzubinden (lit. a und lit. h). Dennoch soll die Fachkommission nicht so gross werden, dass ihre Leistungs- fähigkeit in der Praxis beeinträchtigt wird. Deshalb ist auf eine weitere Vertretung von Fachverbänden in der Kommission zu verzichten. Im- merhin ist zu bemerken, dass die vorgesehenen Vertretungen der Ärz- teschaft und der der Psychologinnen und Psychologen in der Regel ohnehin einem entsprechenden Berufsverband angehören.

Die in Abs. 2 vorgesehene Regelung, wonach auf eine ausgewo- gene Vertretung der Geschlechter zu achten ist, stützt sich auf den För- derungsauftrag für die Gleichstellung nach Art. 11 Abs. 5 der Kantons- verfassung (KV, LS 101; vgl. ebenso § 55 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates [VOG RR], LS 172.11).

Die Mitglieder der Fachkommission sollen wie bis anhin auf die in der Verwaltung übliche Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden (Abs. 3; vgl. § 55 VOG RR). Dies erscheint insofern angebracht, als die

(8)

Aufgaben der Kommission im Bereiche der Verwaltungstätigkeit an- zusiedeln sind. Entsprechend erschiene eine Wahl auf eine Amtsdauer von sechs Jahren, wie sie für gerichtliche Funktionen üblich ist (§ 32 Gesetz über die politischen Rechte [GPR], LS 161), als zu lang. Im Sinne einer praktikablen Vorgehensweise wird vorgesehen, dass die Mitglieder der Fachkommission je hälftig durch das Obergericht bzw.

den Regierungsrat zu wählen sind. Das Obergericht wählt demnach sechs Mitglieder, darunter insbesondere die Vertretung der Gerichte und der Anwaltschaft. Der Regierungsrat wählt die weiteren sechs Mitglieder, darunter insbesondere die Vertretung der Direktion der Justiz und des Innern und der Strafverfolgungsbehörde. Um den Aus- tausch bzw. das Einvernehmen zu gewährleisten, sind die Wahlvor- schläge dem jeweils anderen Gremium vor der Wahl zur Kenntnis zu bringen.

Die Leitung der Fachkommission wird neu dem Obergericht über- tragen (Abs. 4).

§ 4. Aufgaben

Es ist in erster Linie Aufgabe der Fachkommission, die Qualität der Gutachten sicherzustellen (Abs. 1). Diese Aufgabenstellung wird in lit. a konkretisiert durch die Verpflichtung, ein Verzeichnis der zur Sachver- ständigentätigkeit zugelassenen Personen zu führen. Die Fachkommis- sion entscheidet über Aufnahme, Beschränkung, vorsorgliche Sper- rung und Löschung von Einträgen. Sie kann wie bis anhin Richtlinien und Empfehlungen zur Erteilung von Sachverständigenaufträgen und zur Erstellung von Gutachten erlassen (lit. b). Mit dem Obergericht ist festzuhalten, dass dadurch die Verfahrenshoheit der zuständigen Straf-, Erkenntnis- oder Vollzugsbehörde in laufenden Verfahren nicht be- einträchtigt werden soll (vgl. auch § 20 Abs. 4). Die Kommission hat die Einhaltung von Verordnung und Richtlinien zu überwachen (lit. c) und sie hat auch die Information interessierter Kreise über Gutach- tensfragen – z. B. auch durch Weiterbildungen und Schulungen – zu gewährleisten (lit. d).

Schliesslich kommt der Fachkommission auch die Aufgabe zu, ein Geschäftsreglement zu erlassen (Abs. 2); dies entspricht gängiger Pra- xis. Das Reglement wird sich über weite Strecken am bisherigen, von der Gesundheitsdirektion erlassenen Reglement der Fachkommission, aber auch an der Geschäftsordnung der Fachgruppe Dolmetscher- wesen orientieren können.

(9)

§ 5. Beschlussfassung und Ausschüsse

Die Regelung der Beschlussfassung der Fachkommission ist heute auf Reglementsstufe festgehalten. Entsprechend der Standards des Organisationsgesetzes des Regierungsrates (OG RR, LS 172.1) und des VOG RR rechtfertigt es sich, dies neu auf Verordnungsstufe zu regeln. Das in Abs. 1 vorgesehene Quorum entspricht der üblichen Re- gelung für Behörden (§ 31 OG RR in Verbindung mit § 66 Gemeinde- gesetz [GG, LS 131.1]). Im Übrigen (Abs. 2) ist für die Beschluss- fassung wie bis anhin das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder der Fachkommission massgeblich (für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vgl. die Ausführungen zu § 21).

Mit Blick auf die Grösse der Fachkommission liegt jedoch das praktische Bedürfnis auf der Hand, einzelne untergeordnete Aufgaben einem Ausschuss übertragen zu können (Abs. 3). Bereits heute über- lässt die Fachkommission die Vorprüfung der Eignungsvoraussetzun- gen einem übergreifend besetzten Ausschuss unter ärztlicher Leitung.

Undelegierbar sind die Hauptaufgaben der Fachkommission, nament- lich Entscheide im Zusammenhang mit Eintragungen im Sachverstän- digenverzeichnis (Aufnahme, Beschränkung, vorsorgliche Sperrung [vgl. dazu auch § 21], Löschungen von Eintragungen) oder der Erlass der Richtlinien zur Sachverständigentätigkeit. Auch das Geschäfts- reglement ist von der Fachkommission selber zu beschliessen.

§ 6. Sekretariat

Bis anhin war das Sekretariat der Fachkommission der Gesund- heitsdirektion angegliedert und wurde von der Psychiatrischen Uni- versitätsklinik Zürich (PUK) geführt. Das Obergericht verfügt durch seine analoge Zuständigkeit im Dolmetscherwesen bereits über ein- schlägige Erfahrungen und Infrastrukturen. Es hat sich bereit erklärt, das Sekretariat der Fachkommission zu übernehmen (zu den Kosten vgl. § 8).

§ 7. Entschädigung

Bisher sind die Entschädigungen der Mitglieder der Fachkommis- sion auf Reglementsstufe festgehalten. Es empfiehlt sich auch hier eine Regelung auf Verordnungsstufe. Die vorgeschlagene Regelung unter- scheidet in Abs. 1 im Sinne bewährter Praxis zwischen Mitgliedern, die Angehörige eines öffentlichen Organs sind (lit. a), und Drittpersonen (lit. b). Ersteren steht weiterhin nur die Entschädigung von Fahr- und anderen Spesen zu (vgl. § 41 Personalverordnung, LS 177.11). Für Drittpersonen findet die in § 55 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) getroffene Regelung zur Entschä- digung von Kommissionsmitgliedern Anwendung.

(10)

Zu übernehmen ist ebenfalls die bisherige Regelung, wonach be- sondere Aufträge an einzelne Mitglieder der Fachkommission geson- dert entschädigt werden können (Abs. 2). Dies gilt vorab mit Blick auf die ärztlichen und psychologischen Mitglieder der Fachkommission, die bei der Überprüfung der Gutachtensqualität oder bei der Durch- führung von Weiterbildungsveranstaltungen einen besonderen Auf- wand betreiben, für den sie nicht anderweitig entschädigt werden. Der anzuwendende Ansatz stützt sich auf § 55 Abs. 3 VVO.

§ 8. Kosten

Der Aufwand des Sekretariates wie auch die weiteren Aufwen- dungen für die Fachkommission werden zurzeit vollständig von der Direktion der Justiz und des Innern getragen. Aufgrund der Einfüh- rung des neuen Sachverständigenverzeichnisses sowie insbesondere der Ausdehnung des Geltungsbereiches der Verordnung auch auf ge- richtliche Verfahren ist mit einem Mehraufwand für das Sekretariat zu rechnen. Das Obergericht hat sich bereit erklärt, die Kosten für die Fachkommission und das Sekretariat zu übernehmen.

§ 9. Amtsgeheimnis

Gemäss Art. 14 des Reglementes der heutigen Fachkommission unterstehen die Mitglieder der Kommission dem Amtsgeheimnis im Sinne von § 51 des Personalgesetzes (PG, LS 177.10). Es ist sachge- recht, diese Regelung neu auf Verordnungsstufe festzuhalten. Damit wird auch dem Anliegen des Datenschutzbeauftragten Rechnung ge- tragen. Für die (kantonal) Angestellten des Sekretariates ist ohnehin

§ 51 PG anwendbar.

C. Sachverständigenverzeichnis

§ 10. Inhalt

Die Bestimmungen über das Sachverständigenverzeichnis bilden den Hauptteil der Verordnung. In Abs. 1 wird der Grundsatz festgehal- ten, dass Personen eingetragen werden, welche die fachlichen und per- sönlichen Voraussetzungen für die Sachverständigentätigkeit gemäss dieser Verordnung erfüllen.

Die praktische Erfahrung der Fachkommission hat gezeigt, dass die Gutachtensaufträge thematisch und hinsichtlich ihrer Schwierigkeits- grade unterschieden werden können. Es werden deshalb drei Arten von Gutachten vorgesehen (Abs. 2 lit. a–c):

(11)

Nach lit. a werden Gutachten für komplexe Problemstellungen oder gewichtige Risiken erfasst. Indizien für das Vorliegen eines quali- fizierten Gutachtensauftrages in diesem Bereich können neben ein- schlägigen Tatvorwürfen, wie beispielsweise schwere Sexual- oder Gewaltdelikte, auch die mögliche Anordnung oder Überprüfung einer Verwahrung oder (entsprechenden) stationären Massnahme für ge- fährliche Straftäter im Sinne der Art. 64 bzw. 59 Abs. 3 StGB sein.

Auch umfangreiche oder widersprüchliche Vorakten oder weitere Kri- terien wie ungewöhnliche Tatumstände, Vorleben oder Lebensum- stände des Exploranden oder Anzeichen für eine erhöhte Gemeinge- fährlichkeit können einen qualifizierten Gutachtensauftrag erfordern.

Die Aufzählung hat nicht abschliessenden Charakter. Es wird den Auf- trag gebenden Stellen obliegen zu prüfen, ob aufgrund der vorgenann- ten Anzeichen ein qualifizierter Gutachtensauftrag zu erteilen ist. In Einzelfällen kann dies unklar sein. Dem kann dadurch Rechnung ge- tragen werden, dass im Zweifelsfall die Wahl einer Gutachterin oder eines Gutachters, die oder der den Anforderungen für die schwierigste Art von Gutachten genügt, immer möglich ist. Entsprechend den in lit. a genannten Risiken sind die Anforderungen an die Gutachtenser- stellung hoch anzusetzen, zumal eine mangelhafte Gutachtenserstel- lung in diesem Bereich besonders schwerwiegende Auswirkungen für die zu begutachtende Person, aber auch für die öffentliche Sicherheit, haben könnte.

Als weitere Art der Gutachten sind gemäss lit. b solche zur Beur- teilung der Glaubhaftigkeit zu unterscheiden. Schliesslich verbleiben nach lit. c – im Sinne einer Sammelkategorie – die übrigen psychiatri- schen und psychologischen Gutachten im Untersuchungs-, Erkennt- nis- oder Vollzugsverfahren, die nicht von lit. a oder b erfasst werden.

Die Verordnung strebt an, einen möglichst grossen Kreis geeigne- ter Sachverständiger im Verzeichnis aufnehmen zu können. Es ent- spricht einer praktischen Erfahrung, dass Sachverständige sich oft auf die Übernahme von Gutachtensaufträgen in ganz bestimmten Fachge- bieten oder auf bestimmte Aufgabenstellungen beschränken möchten;

auch gibt es Sachverständige, die nur für eingeschränkte Themenberei- che die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (vgl. auch § 22). Auch solche Sachverständige sollen die Möglichkeit haben, sich in das Sach- verständigenverzeichnis eintragen zu lassen (Abs. 3).

§ 11. Eintragungsvoraussetzungen a. Grundsatz

Die erste Voraussetzung für die Eintragung sachverständiger Per- sonen knüpft an die Berufsausbildung an, wie dies bereits in der geltenden Verordnung der Fall ist (Abs. 1). Zunächst muss die einzu- tragende Person über einen eidgenössischen oder eidgenössisch aner-

(12)

kannten ausländischen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügen. Solche Ärztinnen und Ärzte müssen zudem eine entspre- chende Berufsausübungsbewilligung besitzen. Es hat sich dabei nicht notwendigerweise um eine kantonalzürcherische Bewilligung zu han- deln, zumal den einzelnen Kantonen bei der Erteilung der Berufsaus- übungsbewilligung aufgrund des Bundesgesetzes über die universitä- ren Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (MedBG; SR 811.11) ohnehin kaum Spielraum verbleibt. Ein solcher betrifft allenfalls noch die Prü- fung der «Vertrauenswürdigkeit». Solche Einwände könnten vorlie- gend aber im Rahmen der von der Verordnung geforderten Prüfung der «persönlichen Eignung» der Sachverständigen aufgefangen wer- den. Zugelassen sind im Übrigen auch Ärztinnen und Ärzte mit ent- sprechendem Facharzttitel, die einer Institution gemäss § 15 angehö- ren (lit. a).

Mit Blick auf die erwünschte Ausdehnung der Sachverständigen- tätigkeit auch auf Psychologinnen und Psychologen kann neu auch die Bewilligung des Kantons Zürich zur selbstständigen nicht ärztlichen psychotherapeutischen Tätigkeit im Sinne von § 27 des Gesundheits- gesetzes Eintragungsvoraussetzung bilden (lit. b). Die Anknüpfung an die genannte Bewilligung stellt sicher, dass die betreffenden Psycholo- ginnen und Psychologen diagnostisch genügend ausgebildet sind und über genügende klinische Erfahrung verfügen.

Die gemäss Abs. 2 zusätzlich vorgesehenen persönlichen Voraus- setzungen (Leumund, persönliche Eignung) entsprechen der bisheri- gen Regelung. Die einzutragenden Personen haben sich überdies über besondere Erfahrungen in der Sachverständigentätigkeit auszuweisen.

Zum Nachweis dieser Erfahrung ist wie bis anhin die Verpflichtung der Vorlage einschlägiger Gutachten vorgesehen (Abs. 3).

§ 12. b. Besondere Voraussetzungen

Diese Bestimmung nimmt Bezug auf Eintragungen für Gutach- tensarten gemäss § 10 Abs. 2 lit. a und b.

Um Aufträge für Gutachten zu besonders komplexen Fragestellun- gen gemäss § 10 Abs. 2 lit. a bearbeiten zu können, muss sich die sach- verständige Person zusätzlich zu den allgemeinen Eintragungsvoraus- setzungen gemäss § 11 über weitere, besondere Qualifikationen und Erfahrungen ausweisen. Zunächst kommen hierfür nach Abs. 1 aus- schliesslich Personen mit einschlägigen Facharzttiteln infrage. Nicht ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können sich für diese Art von Gutachten nicht im Sachverständigenverzeichnis ein- tragen lassen. Der Ausweis der ausreichenden Erfahrung wird über die zusätzlich zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss lit. a–d ergänzt. Da- nach müssen die einzutragenden Personen in leitender Stellung in der

(13)

forensischen Psychiatrie tätig sein oder über eine langjährige Berufser- fahrung im gleichen Bereich verfügen (lit. a). Zudem ist erforderlich, dass die einzutragende Person besondere Fachqualifikationen nach- weist (lit. b). Dies ist insbesondere durch Vorlage einschlägiger Fach- ausbildungszertifikate, vorab dasjenige der Schweizerischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie (SGFP), oder auch der neuen einschlägi- gen Weiterbildungsangebote der Universität Zürich möglich. Die Be- stimmung ist mit Blick auf mögliche Weiterentwicklungen in diesem Bereich, insbesondere auch der FMH, offen abgefasst. Schliesslich müssen einzutragende Personen ihre Erfahrung zusätzlich durch Gut- achten belegen, die Grundlage für einschlägige Urteile oder Vollzugs- entscheidungen waren (lit. c), und sie müssen auch vertiefte Straf- und Massnahmenvollzugskenntnisse, die vorab durch entsprechende Tä- tigkeit in Institutionen erworben sein können, nachweisen (lit. d). Es versteht sich, dass dieses anspruchsvolle Anforderungsprofil objektiv nur von einer beschränkten Anzahl Personen erfüllt werden kann. Mit Blick auf die grosse Verantwortung, die mit der Übernahme entspre- chender Gutachtensaufträge verbunden ist, ist jedoch sicherzustellen, dass nur bestqualifizierte und erfahrene Gutachterinnen und Gutach- ter Grundlagen für einschneidende Entscheidungen als Folge schwer- ster Kriminalität oder auch für die Anordnung schwerwiegender frei- heitsentziehender Massnahmen erstellen.

Werden neue Zertifikate, Weiterbildungsangebote und Fachtitel im Sinne von Abs. 1 lit. b eingeführt, kann die Fachkommission von den eingetragenen Sachverständigen innert fünf Jahren entsprechend ergänzende Nachweise verlangen. Die Fachkommission trifft hierfür im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen (Abs. 2).

Eine weitere besondere Qualifikation ist für die Verzeichnisrubrik der Glaubhaftigkeitsgutachten erforderlich (Abs. 3). Es ist sicherzu- stellen, dass die Aussagefähigkeit und -glaubhaftigkeit zuverlässig be- urteilt werden kann. Die Sachverständigen haben sich über eine ent- sprechende Ausbildung auszuweisen.

§ 13. c. Kandidatur

Die vorgeschlagene Kandidatur entspricht dem Vorgehen, das be- reits heute angewendet wird. Einzutragende Personen, die noch keine genügende Gutachtenanzahl im Sinne der §§ 11 und 12 vorweisen kön- nen, sollen solche im Status einer Kandidatin oder eines Kandidaten unter entsprechender Aufsicht erarbeiten können (Abs. 1).

Die Kandidatinnen oder Kandidaten sind als solche im Sachver- ständigenverzeichnis aufzuführen. Die Fachkommission kann die Kan- didatin oder den Kandidaten mit Blick auf ihre bzw. seine persönliche Eignung wie bis anhin befragen und Abklärungen vornehmen. Die

(14)

Aufsicht soll durch eine genügend qualifizierte Person – im Sinne von

§ 10 Abs. 2 lit. a – erfolgen (Abs. 2).

Wie bis anhin soll die Aufsicht insbesondere sicherstellen, dass alle für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen Abklärungen vorgenom- men werden, das Vorgehen anerkannten Anforderungen entspricht und die gestellten Fragen vollständig beantwortet werden. Eine Ein- wirkung auf den materiellen Gehalt des Gutachtens ist insoweit nicht gemeint. Personen, welche die Aufsichtsfunktion erfüllen und die Kor- rektur von Mängeln verlangen (Abs. 2), werden nicht selber zu Sach- verständigen in diesen Fällen. Verantwortlich bleiben die beauftragten Kandidatinnen oder Kandidaten (Abs. 3).

Da solche Kandidaturen erfahrungsgemäss mehrere Jahre dauern können, ist nach gewisser Zeit ein Wechsel der Aufsichtsperson vorzu- nehmen, damit die Begleitung der Gutachtenstätigkeit unabhängig und ausgewogen bleibt (Abs. 4). Die Praxis der Fachkommission hat ausserdem gezeigt, dass das Zulassungsverfahren möglichst flexibel ausgestaltet werden sollte. Entsprechend sieht Absatz 5 vor, dass die Dauer der Kandidatur oder die Zahl der vorzulegenden Gutachten im Einzelfall eingeschränkt werden kann, wenn die Bewerberin oder der Bewerber auf andere Weise die genügende Qualifikation nachweist.

Zu denken ist beispielsweise an einschlägiges Fachpersonal aus dem Ausland mit nachweislicher Erfahrung.

§ 14. Eintragung: a. Verfahren

Die Interessierten haben sich weiterhin schriftlich mit den not- wendigen Unterlagen (Bewilligungen, Zertifikate, Gutachten usw.) zu bewerben. Es sind auch Gesuche um eine fachlich eingeschränkte Ein- tragung zulässig (Abs. 1). Wie bis anhin müssen einzutragende Perso- nen schriftlich erklären, dass sie mit der Vornahme der entsprechen- den Abklärungen zu ihrer Person einverstanden sind und dass sie sich verpflichten, die einschlägigen Fortbildungen für die Übernahme ent- sprechender Gutachtensaufträge zu absolvieren, und schliesslich, dass sie auch bereit sind, die Gutachten nach den anerkannten wissen- schaftlichen Anforderungen zu erstellen, mithin auch ihr Wissen lau- fend zu erneuern (Abs. 2). Für die Prüfung der erforderlichen Voraus- setzungen kann die Fachkommission aussenstehende Fachpersonen beiziehen (Abs. 3). Solches ist insbesondere dann denkbar, wenn in- nerhalb der Kommission unterschiedliche Einschätzungen zur Qualifi- kation bestehen. Die Eintragung der Sachverständigeneignung in das Verzeichnis erfolgt gestützt auf die Feststellungen der Fachkommis- sion. Eine weitere Ernennung ist nicht mehr erforderlich. Die Fach- kommission ist berechtigt, die Eignungsfeststellung auf bestimmte Fachgebiete oder Aufgabestellungen zu beschränken; der einzutra-

(15)

genden Person ist das rechtliche Gehört zu gewähren (vgl. auch § 10 Abs. 3). Das Eintragungsverfahren vor der Fachkommission ist für die einzutragenden Personen kostenlos (Abs. 4): Das Interesse an der Ein- haltung der Qualität der Gutachten liegt in erster Linie bei den Auf- trag gebenden Stellen.

§ 15. b. Angehörige von Institutionen

Weiterhin sollen bestimmte ärztliche Kaderangehörige psychiatri- scher Kliniken, die hauptamtlich im forensischen Bereich tätig sind, einen direkteren Zugang zur Gutachterstellung haben. Solche Perso- nen können alleine gestützt auf ihre entsprechenden Funktionen bei der Fachkommission die Eintragung im Sachverständigenverzeichnis beantragen. Der Antrag muss jedoch die Zusicherung enthalten, Gut- achtensaufträge zu übernehmen (Abs. 1). Die erwähnten Funktions- trägerinnen und -träger sind insbesondere auch von der Erfüllung der Voraussetzungen der Gutachtensvorlage und der Kandidatur grund- sätzlich entbunden (vgl. §§ 12–14).

Für die Eintragung als Sachverständige für komplexe Gutachtens- aufträge gemäss § 10 Abs. 2 lit. a müssen jedoch auch die Kaderange- hörigen die besonderen Qualifikationen im Sinne von § 12 Abs. 1 nachweisen können (Abs. 2).

Mit Abs. 3 wird gegenüber der heutigen Verordnung eine Rege- lungslücke geschlossen, indem die Folgen eines Ausscheidens aus der Institutionsfunktion geregelt werden.

§ 16. c. Inhalt

Mit Blick auf die Vorgaben des Informations- und Datenschutz- gesetzes (IDG, LS 170.4) ist es angemessen, im Einzelnen aufzuführen, welche Informationen über die eingetragenen Personen im Verzeich- nis konkret erfasst werden.

§ 17. d. Wirkung

Nach Abs. 1 haben Gerichte und Verwaltungsbehörden im Anwen- dungsbereich dieser Verordnung Gutachtensaufträge grundsätzlich an im Verzeichnis eingetragene Sachverständige zu erteilen.

Mit Blick auf die erforderliche Flexibilität – beispielsweise bei Be- fangenheit infrage kommender Sachverständiger oder bei Dringlich- keit – können auch nicht eingetragene Personen beauftragt werden (Abs. 2). Auch in diesen Fällen ist jedoch sicherzustellen, dass in ver- gleichbarer Weise Gewähr für die erforderliche Qualifikation geboten werden kann. Die Auftrag gebende Stelle hat von Amtes wegen einen entsprechenden Nachweis sicherzustellen und kann hierfür gegebe-

(16)

nenfalls eine Einschätzung der Fachkommission einholen. Wie bis an- hin hat die Auftrag gebende Stelle der Fachkommission begründete Meldung zu erstatten, wenn sie eine sachverständige Person beauftragt hat, die nicht im Verzeichnis eingetragen ist (Abs. 3). Schliesslich wird der allgemeine Grundsatz festgehalten, wonach die Aufnahme in das Sachverständigenverzeichnis weder zur Übernahme entsprechender Aufträge im Einzelfall verpflichtet noch einen Anspruch auf Auftrags- erteilung bewirkt (Abs. 4).

§ 18. e. Löschung

Die Löschung einer Eintragung im Verzeichnis ist unter Umstän- den ein schwerwiegender Eingriff. Die in Abs. 1 (nicht abschliessend) aufgezählten Sachverhalte, die eine endgültige Löschung der Eintra- gung rechtfertigen, entsprechen materiell denjenigen Gründen, die die bisherige Verordnung vorsah, um den Widerruf einer Wahl oder die Einstellung in der Funktion der Bezirksarztadjunktin oder des Bezirks- arztadjunkten vorzunehmen. Nach lit. a ist eine Löschung immer auf Antrag der eingetragenen Person möglich. Darüber hinaus ist eine sol- che zwingend, wenn Institutionsangehörige aus ihrem Amt bzw. ihrer Funktion gemäss § 15 ausscheiden, ohne einen Antrag auf Aufrecht- erhaltung ihrer Eintragung zu stellen (lit. b). Ebenfalls soll bei Kan- didatinnen oder Kandidaten, die den Kandidatenstatus durchlaufen haben, eine Löschung ihres Eintrages erfolgen, wenn sie nicht endgül- tig ins Sachverständigenverzeichnis eingetragen werden (lit. c). Und schliesslich ist vor allem dann eine Löschung der Eintragung vorgese- hen, wenn (rechtskräftig) festgestellt worden ist, dass eine Person die vormals erfüllten (fachlichen oder persönlichen) Eintragungsvoraus- setzungen dauerhaft nicht mehr erfüllt (lit. d).

In Abs. 2 wird ergänzend ausgeführt, dass insbesondere das wie- derholte Nichtbeachten von Richtlinien oder Vereinbarungen ein Lö- schungsgrund im Sinne von Abs. 1 lit. d ist. Die Aufzählung ist nicht abschliessend.

§ 19. Beanstandungen: a. Meldung bei der Fachkommission Eine qualitative Kontrolle der gutachterlichen Tätigkeit durch die Fachkommission setzt voraus, dass diese von Gutachten Kenntnis er- hält, die die Anforderungen nicht erfüllen. Es gilt, ungenügende Gut- achten zu verhindern und hohe Rechtsgüter zu schützen. Nach Abs. 1 haben Auftrag gebende Organe der Fachkommission deshalb Sachver- halte zu melden, wenn sie begründete Zweifel an der fachlichen oder persönlichen Eignung haben. Zu denken ist – mit Bezug auf die per- sönliche Eignung – beispielsweise auch an eine notorische – auch psy- chische – schwere Erkrankung einer sachverständigen Person, die de-

(17)

ren Gutachterstellung, namentlich die persönliche Eignung, betrifft.

Möglich wären auch Meldungen über hängige Strafverfahren oder auf- sichtsrechtliche Massnahmen. Beanstandete Gutachten sind der Fach- kommission zuzustellen (Abs. 2). Die Mitglieder der Fachkommission (wie auch kantonale Angestellte des Sekretariates) unterstehen – wie erwähnt – dem Amtsgeheimnis (§ 9).

§ 20. b. Abklärungen

Die Verordnung soll neu das Abklärungsverfahren durch die Fach- kommission ausdrücklich regeln. Die Fachkommission klärt den mit- geteilten Sachverhalt von Amtes wegen ab und lädt die betroffene sachverständige Person zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme ein. Die Fachkommission kann auch von sich aus, gestützt auf eigene Wahrnehmungen, eigene Abklärungen veranlas- sen, ohne dass ihr zuvor eine förmliche Mitteilung über Unregelmäs- sigkeiten gemacht wird (Abs. 1). Entscheidend ist, dass sie sicherstel- len kann, dass keine Gutachten von Personen erstellt werden, deren Eignung oder Vertrauenswürdigkeit zweifelhaft ist.

Die in Abs. 2 eingeräumte Kompetenz, bei Auftrag gebenden Stel- len von sich aus Kopien von Gutachten anzufordern, entspricht der bisherigen Regelung. Auch hier ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Mitglieder der Fachkommission wie auch das Sekretariat hinsicht- lich des Inhaltes der Gutachten dem Amtsgeheimnis unterstehen (§ 9).

Zur Überprüfung einer einmal zugebilligten Eignung soll die Fach- kommission berechtigt sein, aussenstehende Fachpersonen beizuzie- hen.

Betrifft die Eignungsüberprüfung Angehörige von Institutionen, ist die Fachkommission verpflichtet, deren Leitung ins Bild zu setzen.

Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen hat sie auch die Gesund- heitsdirektion zu benachrichtigen. Damit ist gewährleistet, dass diese gegebenenfalls aufsichts- und bewilligungsrechtliche Massnahmen ein- leiten kann (Abs. 3).

In Abs. 4 wird festgehalten, dass Abklärungen oder Massnahmen der Fachkommission hängige Verfahren nach § 2 nicht beeinträchtigen sollen: Die Verfahrenshoheit der zuständigen Strafuntersuchungs-, Er- kenntnis- oder Justizvollzugsorgane in solchen Verfahren bleibt ge- wahrt. Mit dieser Regelung wird einem Anliegen des Obergerichtes Rechnung getragen.

(18)

§ 21. c. Vorsorgliche Sperrung

Zur Sicherstellung eines reibungslosen Verfahrensverlaufes und zur Vermeidung anfechtbarer Beweismittel müssen bei Zweifeln an der Sachverständigeneignung Sofortmassnahmen ergriffen werden können, bevor hierüber ein endgültiges Abklärungsergebnis vorliegt.

Für die Dauer des Abklärungsverfahrens sind deshalb vorsorgliche Sperrungen möglich, wenn die Anhaltspunkte für das Fehlen der Sach- verständigeneignung von entsprechendem Gewicht sind. Zu denken ist etwa an Fälle, in denen ein schwerwiegender strafrechtlicher Vor- wurf im Raum steht oder bei denen gehäufte und schwerwiegende Be- anstandungen hinsichtlich der Gutachtensqualität vorliegen. Die vor- sorgliche Sperrung bewirkt, dass die der Verordnung unterliegenden Organe der betreffenden Person bis zum endgültigen Entscheid nur eingeschränkt oder gar keine Gutachtensaufträge mehr erteilen kön- nen. Die Fachkommission ist verpflichtet, die betroffenen Behörden, die Sachverständigenaufträge im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilen, mit den entsprechenden Informationen proaktiv zu bedienen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht finden auf die Anordnung vor- sorglicher Massnahmen und die allgemeinen Verfahrensbestimmun- gen gemäss § 6 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) Anwendung. Bei der Anordnung allfälliger vorsorglicher Massnah- men durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden (§ 6 Abs. 2 VRG) bleibt deshalb die Zuständigkeit der gesamten Fachkommission inso- weit gewahrt, als sie Gelegenheit erhalten muss, die Massnahmen in der nächsten Sitzung aufzuheben, abzuändern oder zu ergänzen. Im Zweifel ist das Kollegialorgan zuständig (vgl. zum Ganzen auch Kölz/

Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 6).

§ 22. d. Beschränkende Anordnungen

Die geltende Verordnung kennt als Reaktion auf eine ungenügen- de Gutachtertätigkeit ausschliesslich den Widerruf der Wahl bzw. die Funktionseinstellung der Bezirksarztadjunktinnen oder -adjunkten.

Im Sinne der Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips ent- hält die neue Verordnung ausdrücklich auch die Kompetenz der Fach- kommission, gestützt auf das Ergebnis der Abklärungen die Sachver- ständigenberechtigung lediglich einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen. Zu denken ist entweder an eine fachlich-thematische Be- schränkung der Gutachtenserteilung (z. B. auf den Bereich der Betäu- bungsmitteldelinquenz) oder an die Auflage, Gutachten vorübergehend nur unter Aufsicht einer anderen sachverständigen Person zu erstellen.

(19)

§ 23. Mitteilungen

Die Bestimmung zählt diejenigen Sachverhalte auf, die die Fach- kommission den sachverständigen Personen schriftlich mitzuteilen hat. Es sind dies in jedem Fall die Entscheide hinsichtlich Aufnahme im Sachverständigenverzeichnis. Auch Entscheide über Eintragungsbe- schränkungen, vorsorgliche Sperrungen und Löschungen sind mitzu- teilen. Die Bestimmung enthält schliesslich eine Rechtsgrundlage für Mitteilungen der Fachkommission an die öffentlichen Organe, die Be- anstandungen mitgeteilt haben, sowie die Möglichkeit, soweit notwen- dig, weitere Auftrag gebende Organe im Anwendungsbereich dieser Verordnung zu informieren; beispielsweise bei Beschränkungen von Eintragungen oder wenn das Prüfungsergebnis erkennbaren Anlass für weitere Massnahmen oder Auflagen bildet.

§ 24. Einsicht in das Sachverständigenverzeichnis

Die datenschutzrechtlichen Vorgaben des IDG machen es erforder- lich, dass die einsichtsberechtigten Behörden und Personen konkret bezeichnet werden. Voraussetzungslos sind die Auftraggeberbehörden und die eingetragenen Personen zur Einsicht in das Verzeichnis be- rechtigt. Letztere jedoch nur im Umfange des sie betreffenden Eintra- ges. Verfahrensparteien und die Anwaltschaft können sodann in Ver- fahren im Sinne von § 2 über die für das Verfahren zuständige Behörde Einsicht in das Verzeichnis nehmen. Und schliesslich sind auch die Mitglieder der Fachkommission einsichtsberechtigt. Darüber hinaus kann Dritten oder auch anderen Institutionen Einsicht nach Massgabe des IDG gewährt werden.

§ 25. Rechtsschutz

Die heutige Verordnung enthält keine Regelung des Rechtsschut- zes im Zusammenhang mit Entscheiden der Fachkommission. Diese Lücke wird durch die vorgeschlagene Bestimmung, die derjenigen der Dolmetscherverordnung entspricht, geschlossen.

D. Auftragserteilung und -erfüllung

§ 26. Pflichten der Auftraggeber

Die vorgeschlagene Bestimmung ergänzt die vorab zu beachten- den, einschlägigen Verfahrensbestimmungen. Die Auftragserteilung hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen. Sie hat alle Angaben zu ent- halten, die das jeweils anwendbare Verfahrensrecht vorschreibt. Mo- dernen Auftragserteilungsstandards entsprechend sind Absprachen

(20)

über den vorgesehenen Abgabetermin, die Entschädigungsbedingun- gen und ein allfälliges Kostendach in der Auftragserteilung festzuhal- ten. Dies bedingt, dass sich die Auftrag gebenden Behörden mit dem betreffenden Gutachter hierüber vorgängig verständigen.

§ 27. Pflichten der Beauftragten

Auch hier sind vorab die einschlägigen Verfahrensbestimmungen zu beachten. In Abs. 1 wird ausdrücklich die Verpflichtung zur persön- lichen Auftragserledigung festgehalten. Es wird sodann geklärt, dass eine eigentliche Weiterleitung eines Auftrags – im Sinne einer Über- tragung dieses Auftrags an eine andere Person – nur mit Zustimmung der Auftrag gebenden Organe und nur an einschlägig qualifizierte Per- sonen möglich ist. Diesfalls geht auch die Verantwortung über. Einem praktischen Bedürfnis entspricht die Klärung des Umgangs mit der Subdelegation von Teilfragen (Abs. 2). Zu denken ist beispielsweise an die Auftragserteilung an eine Psychiaterin oder einen Psychiater, die bzw. der eine Teilfrage von einer psychologischen Psychotherapeutin oder von einem psychologischen Psychotherapeuten beantworten las- sen möchte. Die Verordnung stellt klar, dass bei solchen Subdelega- tionen die erstbeauftragte sachverständige Person für das gesamte Gutachten verantwortlich bleibt. Ergänzt wird der Pflichtenkatalog der Beauftragten durch die Verpflichtung, den Auftrag gebenden Or- ganen die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsabklärungen mitzutei- len (Abs. 3). Gleiches gilt auch bei absehbaren Verzögerungen der Gutachtenserstellung und bei Kostenüberschreitungen (Abs. 4).

§ 28. Entschädigung

Die Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Ent- schädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sach- verständigen (Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte vom 11. Juni 2002; LS 211.12) enthält in den §§ 9 ff. eine sachgerechte Re- gelung des Entschädigungsansatzes für Sachverständige im Erkennt- nisverfahren vor den Gerichten: Grundsätzlich werden diese nach Aufwand entschädigt, wobei sich der Ansatz nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen in der Regel nach den Ansätzen des jeweili- gen Berufsverbandes richtet. Die Strafverfolgungsbehörden erklärten die vorgenannte Verordnung in § 12 ihrer Verordnung über die Ge- bühren- und Entschädigungsansätze der Strafverfolgungsbehörden (LS 323.1) bisher ebenfalls anwendbar. Es erscheint sachgerecht, für die Entschädigung der Sachverständigen im Anwendungsbereich die- ser Verordnung allgmein (auch für den Justizvollzug) auf die Entschä- digungsverordnung der obersten Gerichte zu verweisen.

(21)

E. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich

§ 29.

Die vorgeschlagene Bestimmung über die Gutachtenserteilung an das Institut für Rechtsmedizin (IRM) entspricht einem praktischen Bedürfnis, nachdem es bisher an einer entsprechenden Regelung fehlte und immer wieder gewisse Unsicherheiten entstanden sind. Es wird nun festgehalten, dass dem IRM – unabhängig von der Eintra- gung seiner Mitarbeitenden im Sachverständigenverzeichnis – Aufträge der allgemeinen Kategorie gemäss § 10 Abs. 2 lit. c erteilt werden kön- nen. Die entsprechenden Gutachten sind unter der Hauptverantwor- tung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss Abs. 2 zu erstellen.

Im Übrigen sind die Bestimmungen der Verordnung über die Auf- tragserteilung und -erfüllung auch im Verhältnis zum IRM sinngemäss anzuwenden.

Die Auftragserteilung im Bereich der Gutachten zu besonderen Problemstellungen (§ 10 Abs. 2 lit. a) kommt demgegenüber nur in Be- tracht, wenn die angefragte mitarbeitende Person des IRM die ent- sprechenden Voraussetzungen nach § 12 erfüllt und im Sachverständi- genverzeichnis eingetragen ist.

F. Übergangsbestimmung

§ 30.

Die übergangsrechtlichen Bestimmungen stellen die Überführung der bestellten ausserordentlichen Bezirksarztadjunktinnen und -ad- junkte in das Verzeichnis sicher. Diese werden ohne Weiteres für die allgemeine Gutachtenserstellung eingetragen (Abs. 1). Hingegen müs- sen sie einen Antrag an die Fachkommission stellen, wenn sie in die Rubrik für die Gutachtensaufträge zu besonders komplexen Fragestel- lungen eingetragen werden wollen. Erfüllen sie die Anforderungen nach § 12 nicht, trifft die Fachkommission die erforderlichen Anord- nungen (Abs. 2).

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Im Rahmen der geplanten Änderung der Sportanlage wurde seitens der Stadt Herne eine schalltechnische Untersuchung für die zukünftige Nutzung nach Vorgaben der

In der Kostenschätzung wurde davon ausgegangen, dass die zu bearbeitenden Flächen von Wildwuchs beräumt werden und Baumfällarbeiten nur in dem Umfang durchgeführt werden, der für den

Die Orientierungswerte für die städtebauliche Planung für Mischgebiete (s. 4.1) werden an den vorgesehenen Büronutzungen [2] rechnerisch im Beurteilungszeitraum Tag (6-22 Uhr) um

Verlag C.. Familiengericht und Kindeswohl 13 1. Handlungsleitende Vorgaben und Eingriffslegitimation 15 a) Kindeswohl 16 b) Gemeinsamer Elternvorschlag 18 c) Kindeswille eines über

Da sich im geplanten Zentralabitur die Lemergruppe, auf die sich Katařina Kaločová bezieht, mit der Vorbereitung auf das Leseverstehen und dessen

eine Einzelprobe nur eine geringe Konzentration des Gefahrstoffes aufweist und die restlichen Einzelproben einer Mischprobe Gefahrstoff frei sind, diese Einzelprobe soweit

Die durchgeführten Berechnungen haben ergeben, dass mit den für die meisten Teilflächen des Plangebietes vorgeschlagenen immissionswirksamen flächenbezogenen

Anbauleuchte für Leuchtdioden (LED) Built-on luminaire for lightemitting diodes (LED).. Deckenanbauleuchten Ceiling