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Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat:

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(1)

Fin III C – S 6140 -2/2013 Telefon: 9024-10211

An das

Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen -

V o r l a g e

- zur Kenntnisnahme -

gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin

über die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörde bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer

---

Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senatdie nachstehende Verordnung erlassen hat:

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung

über die Mitwirkung der Zulassungsbehörde bei der Verwaltung der Kraftfahrzeug- steuer

Vom 8. April 2014

Auf Grund des § 12 Absatz 5 und des § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergeset- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S.

3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel I

§ 2 der Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörde bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer vom 27. Juli 2001 (GVBl. S. 320), die durch Verordnung vom 26. November 2002 (GVBl. S. 353) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:

„§2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.

(2)

(2) Die in § 1 Absatz 1 bis 4 geregelten Verpflichtungen der Zulassungsbehörde zur Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer für den ersten Entrichtungs- zeitraum enden mit Ablauf des 28. Februar 2014. Nachfolgend bleibt die Zulas- sungsbehörde jedoch berechtigt, die dort geregelten Verfahren fortzuführen.

(3) Die in § 1 Absatz 5 und 6 geregelten Verpflichtungen zur Prüfung und Feststel- lung von Kraftfahrzeugsteuerrückständen sowie deren Vereinnahmung enden mit Ablauf des 14. März 2014. Nachfolgend bleibt die Zulassungsbehörde jedoch be- rechtigt, die dort geregelten Verfahren fortzuführen.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungs- blatt für Berlin in Kraft.

A. Begründung:

a) Allgemeines:

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 106, 106b, 107, 108) vom 19. März 2009 übernahm der Bund ab 1. Juli 2009 die Verwaltung der Kraft- fahrzeugsteuer. Seitdem bedient sich das Bundesministerium der Finanzen bei der Verwaltung dieser Steuer der Landesfinanzbehörden im Wege der Organlei- he. Die Organleihe endet gemäß § 18a Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes zum 30. Juni 2014.

Die Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörde bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer vom 17. Juli 2001 hat keine zeitliche Beschränkung. Sie würde nach § 18 Absatz 8 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes auch über den 30.

Juni 2014 hinaus (formal) weitergelten und ist daher im Wege der Rechtsbereini- gung aufzuheben.

Das für die Fachaufsicht zuständige Bundesministerium der Finanzen hat in ei- nem Schreiben vom 26. August 2013 mitgeteilt, dass die Aufhebung der Berliner Verordnung zum Ende der Organleihe vorzusehen und im Übrigen eine Rege- lung aufzunehmen sei, dass die Verpflichtung der Zulassungsbehörden zur Rückständeprüfung nach dem Landesrecht bereits ab dem Datum der tatsächli- chen Beendigung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch das betreffende Land enden soll.

Der Wegfall der Verpflichtung der Zulassungsbehörde zur Durchführung des Erstversteuerungs- und Rückständeverfahrens trägt dem Umstand Rechnung, dass die Migration zum 14. März 2014 zwar geplant ist, jedoch Vorsorge für den Fall getroffen werden soll, dass sich dieser Zeitpunkt verschiebt. Dann kann die Zulassungsbehörde aufgrund der nunmehr in der Verordnung enthaltenen Er- mächtigung beide Verfahren bis zum tatsächlichen Übergang der Verwaltung auf das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) weiterführen.

b) Einzelbegründung:

(3)

Zu Artikel I:

Zu § 2 Absatz 1:

Die Verordnung ist zum Ende der Organleihe mit Ablauf des 30. Juni 2014 zur Rechtsbereinigung aufzuheben.

Zu § 2 Absatz 2:

Die Verpflichtung der Zulassungsbehörde zur Durchführung des Erstversteue- rungsverfahrens ist zum Ablauf des 28. Februar 2014 aufzuheben, da zu diesem Zeitpunkt das Datenträgeraustauschverfahren zwischen Zulassungsbehörde und Steuerverwaltung ausgesetzt wird und nachfolgend keine Steuerfestsetzungen der Zulassungsbehörde an das Finanzamt Prenzlauer Berg mehr übermittelt werden können.

Sollte sich der Zeitpunkt des Übergangs der tatsächlichen Verwaltung auf das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) verzögern, bleibt der Zulassungsbehörde längs- tens bis zum 30. Juni 2014 die rechtliche Möglichkeit, das Erstversteuerungsver- fahren weiterzuführen.

Zu § 2 Absatz 3:

Das in Berlin zentral für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Fi- nanzamt Prenzlauer Berg wird nach derzeitiger Planung seine Steuerkonten zum 14. März 2014 für die Übergabe an den Zoll vorbereiten. Die Konten, Akten und andere Unterlagen werden dann an das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) überge- ben. Damit endet auch die landeseigene Rückständeprüfung, da durch die Über- gabe der Konten keine Rückständedatei zu Abfragezwecken mehr zur Verfügung steht. Ebenso können mit dem Übergang der Verwaltung auf das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) Zahlungen nur noch an die zuständige Bundeskasse schuldbe- freiend geleistet werden. Die Verpflichtung der Zulassungsbehörde zur Verein- nahmung der Zahlungen auf Rückstände durch die Zulassungsbehörde ist damit zum Ablauf des 14. März 2014 aufzuheben.

Sollte sich der Zeitpunkt des Übergangs der tatsächlichen Verwaltung auf das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) verzögern, bleibt der Zulassungsbehörde längs- tens bis zum 30. Juni 2014 die rechtliche Möglichkeit, das Rückständeverfahren weiterzuführen.

Zu Artikel II:

Das Inkrafttreten der Verordnung am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin wird geregelt.

B. Rechtsgrundlage:

§ 12 Abs. 5 und § 13 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

(4)

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

Wie schon bei der Einführung des Verfahrens kommen auch aufgrund der Ände- rung/Aufhebung der RVO keine zusätzlichen Kosten auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen zu.

D. Gesamtkosten:

Zusätzliche Kosten wegen rechtlicher Änderungen entstehen nicht. Technische Anpassungen sind aus dem laufenden Haushalt finanziert worden.

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

Für die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg ergeben sich keine Auswir- kungen. Im Gegenteil, spätestens zum Ende der Organleihe tritt an die Stelle des Berliner Erstversteuerungs- und Rückständeverfahrens das in § 13 Abs. 1 und Abs. 1a Kraftfahrzeugsteuergesetz normierte bundeseinheitliche Verfahren.

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Die Änderungsverordnung hat keine Auswirkungen auf die Einnahmen und Aus- gaben: Seit 1. Juli 2009 steht das Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer dem Bund zu. Bis zum Ende der Organleihe am 30. Juni 2014 zahlt der Bund für die den Ländern entstehenden Verwaltungskosten bei der Kraftfahrzeugsteuer einen pauschalen Erstattungsbetrag.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Die Aufhebung der Verordnung über die Mitwirkung bei den Kraftfahrzeugzulas- sungen führt bei der Zulassungsbehörde des Landesamtes für Bürger- und Ord- nungsangelegenheiten (LABO) in der Summe zu keiner personalwirtschaftlichen Veränderung. Durch die Aufhebung der Verordnung endet die Erstversteuerung und in das Steuerrückständeverfahren wird an Stelle des Finanzamtes Prenzlau- er Berg das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) eingebunden. Die mit der Verordnung übertragene und nunmehr endende Aufgabe der Erteilung des Erststeuerbe- scheides erfolgte im LABO vollautomatisiert. Sämtliche zu leistenden Tätigkeiten der Zulassungsstelle (Eingabe aller halter- und fahrzeugrelevanten Daten inklusi- ve Bankverbindungsdaten, Prüfung und Feststellung von Kraftfahrzeugsteuer- rückständen etc.) bleiben vollumfänglich erhalten.

Es werden dagegen künftig Mehraufwände (Mehrfachvorsprachen) für die Zulas- sungsbehörde im LABO bei dem Steuerrückständeverfahren erwartet, da eine Klä- rung und die Begleichung von Steuerrückständen nur noch bei der Zollverwaltung möglich sein werden. Bislang waren vergleichbare Klärungen für die Kunden in ei- ner Außenstelle des Finanzamtes Prenzlauer Berg unmittelbar im Dienstgebäude der Zulassungsbehörde des LABO möglich, in dem auch Kraftfahrzeugsteuerrück- stände beglichen werden konnten.

(5)

Berlin, den 8. April 2014

Der Senat von Berlin

Klaus Wowereit Dr. Ulrich Nußbaum

... ...

Regierender Bürgermeister Senator für Finanzen

(6)

Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte

Alte Fassung Neue Fassung

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft und mit Ablauf des 30.

Juni 2014 außer Kraft.

(2) Die in § 1 Absatz 1 bis 4 geregelten Verpflichtungen der Zulassungsbe- hörde zur Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer für den ers- ten Entrichtungszeitraum enden mit Ablauf des 28. Februar 2014. Nach- folgend bleibt die Zulassungsbehör- de jedoch berechtigt, die dort gere- gelten Verfahren fortzuführen.

(3) Die in § 1 Absatz 5 und 6 geregelten Verpflichtungen zur Prüfung und Feststellung von Kraftfahrzeugsteu- errückständen sowie deren Verein- nahmung enden mit Ablauf des 14.

März 2014. Nachfolgend bleibt die Zulassungsbehörde jedoch berech- tigt, die dort geregelten Verfahren fortzuführen.

II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Finanzverwaltungsgesetz

§ 18a Sonderregelung zur Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch Organleihe

(1) Im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2014 bedient sich das für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Bundesministerium der Finanzen bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer der Landesfinanzbehörden einschließlich der Zulassungsbehörden, soweit diese gemäß § 12 Absatz 5 Satz 2, § 13 Absatz 1a Satz 5 und Absatz 2 Satz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes als Landesfinanzbe- hörden tätig werden, im Wege der Organleihe. Diese gelten als Bundesfinanzbehör- den, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer verwalten, und unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben den Vollzug der Anordnungen des Bundesministeriums der Finan- zen zu gewährleisten.

Kraftfahrzeugsteuergesetz

(7)

§ 12 Steuerfestsetzung

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu be- stimmen, dass in den Fällen des § 11 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 3 die Steuer durch die Zulassungsbehörde festzusetzen ist, wenn und soweit dadurch die Erhebung der Steuer erheblich erleichtert oder verbessert wird. Insoweit wird die Zulassungsbehörde als Landesfinanzbehörde tätig. Alle weiteren Aufgaben obliegen der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde;

es darf fehlerhafte Steuerfestsetzungen der Zulassungsbehörde aufheben oder än- dern und unterbliebene Steuerfestsetzungen selbst vornehmen.

§ 13 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und Nachweis der Besteuerung

(1) Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen im Sinne von § 8 festgestellt und im Fahrzeugschein ausgewiesen sind und wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Die Zulassung ist davon

abhängig, dass

1. im Falle der Steuerpflicht

a) die Kraftfahrzeugsteuer oder ein ihrer voraussichtlichen Höhe entsprechender Betrag für den ersten Entrichtungszeitraum gezahlt ist, soweit eine entsprechende Bestimmung nach § 12 Absatz 5 gilt, und

b) eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach die für die Ausübung der Verwal- tung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde auf eine Einzugsermächtigung we- gen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalterverzichtet, oder

2. im Falle einer Steuerbefreiung die Voraussetzungen nachgewiesen oder glaub- haft gemacht sind. Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 3b bis 3d.

Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung von Satz 2 ab- weichende Regelungen für das Gebiet einzelner Bundesländer treffen, wenn dies aus länderspezifischen Gesichtspunkten erforderlich ist.

(1a) Die Zulassung des Fahrzeugs darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, keine Kraftfahrzeugsteuerrück- stände hat. § 276 Absatz 4 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwen- den. Ein halterbezogener Kraftfahrzeugsteuerrückstand von weniger als 5 Euro steht der Zulassung nicht entgegen. Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahr- zeugsteuer zuständige Behörde darf der Zulassungsbehörde Auskünfte über Kraft- fahrzeugsteuerrückstände der Fahrzeughalter erteilen. Die für die Prüfung der Kraft- fahrzeugsteuerrückstände erforderlichen Daten sind der Zulassungsbehörde elektro- nisch zur Verfügung zu stellen. Die Zulassungsbehörde darf das Ergebnis der Prü- fung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Person mitteilen, die das Fahrzeug zu- lässt. Beauftragt der Steuerpflichtige einen Dritten mit der Zulassung des Fahrzeugs, so hat er sein Einverständnis hinsichtlich der Bekanntgabe seiner kraftfahrzeugsteu- errechtlichen Verhältnisse durch die Zulassungsbehörde an den Dritten schriftlich zu erklären. Die Zulassung des Fahrzeugs ist in diesen Fällen von der Vorlage der Ein- verständniserklärung abhängig. Die Zulassungsbehörde kann mit Zustimmung der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(8)

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu be- stimmen, dass in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, des Absatzes 1a und des § 12 Abs. 5 die Steuer oder ein entsprechender Betrag bei der Zulassungsbe- hörde oder einer für die Zulassungsbehörde zuständigen öffentlichen Kasse einzu- zahlen ist. Insoweit wird die Zulassungsbehörde oder die für sie zuständige öffentli- che Kasse als Landesfinanzbehörde tätig. Die Landesregierung kann die Ermächti- gung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden über- tragen.

Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörde bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer

§ 1

(1) Die Kraftfahrzeugsteuer, die in den Fällen des § 11 Abs. 1,2 und 4 Nr. 1 Buch- stabe a und Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zu entrichten ist, ist durch die Zulassungsbehörde festzusetzen, soweit die Festsetzung bei der Zulassung des Fahrzeugs erfolgt.

(2) Die Kraftfahrzeugsteuer für den ersten Entrichtungszeitraum ist in den in Absatz 1 genannten Fällen an die Zulassungsbehörde zu entrichten.

(3) Die Zulassungsbehörde darf den Fahrzeugschein erst aushändigen, wenn 1. im Fall der Steuerpflicht die Kraftfahrzeugsteuer für den ersten Entrichtungszeit- raum in der Zulassungsbehörde entrichtet oder eine Ermächtigung zum Einzug vom Konto des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut auf dem Zulassungsantrag erteilt worden ist oder

2. im Fall der Steuerbefreiung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbe- freiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen der Zuteilung von Oldtimer- Kennzeichen und roten Kennzeichen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 des Kraftfahrzeugsteuerge- setzes) entsprechend.

(5) Die Aushändigung des Fahrzeugscheins darf außerdem nur dann erfolgen, wenn die Zulassungsbehörde festgestellt hat, dass der Fahrzeughalter bei dem in Berlin für die Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Finanzamt keine Kraftfahrzeugsteuer- rückstände hat und keine Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer im Sinne des

§ 276 Abs. 4 der Abgabenordnung schuldet. Zu diesem Zweck ist die Zulassungsbe- hörde befugt, bei dem Finanzamt Auskünfte über Rückstände des Fahrzeughalters im Sinne des Satzes 1 im Wege der Kontenabfrage einzuholen. Beauftragt der Fahr- zeughalter einen Dritten mit der Zulassung des Fahrzeugs, so hat er sein Einver- ständnis hinsichtlich der Mitteilung von Rückständen der in Satz 1 bezeichneten Art durch die Zulassungsbehörde an den Dritten zu erklären. Im Rahmen der zulas- sungsrechtlichen Befassung teilt die Zulassungsbehörde demjenigen, der das Fahr- zeug zulässt, die in Betracht kommenden Rückstände mit. Die Erteilung einer Er- mächtigung zum Einzug vom Konto des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut zur Begleichung der von der Zulassungsbehörde festgestellten rückständigen Beträge ist nicht möglich. Bestreitet der Fahrzeughalter, dass Rückstände in der von der Zulas- sungsbehörde festgestellten Höhe bestehen, darf der Fahrzeugschein erst ausge- händigt werden, wenn die Rückstände in der vom zuständigen Finanzamt bestätigten Höhe gezahlt worden sind oder eine Bescheinigung dieses Finanzamts vorgelegt wird, dass gegen die Aushändigung des Fahrzeugscheins kraftfahrzeugsteuerliche Bedenken nicht bestehen. Die Zulassungsbehörde darf mit Zustimmung des zustän- digen Finanzamts Ausnahmen von dem in diesem Absatz geregelten Verfahren zu- lassen. Rückständige Beträge bis zu 10 Euro stehen der Aushändigung des Fahr- zeugscheins nicht entgegen.

(9)

(6) Stellt die Zulassungsbehörde Rückstände der in Absatz 5 bezeichneten Art für erste Entrichtungszeiträume fest, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung be- gonnen haben, so hat sie in den Fällen des Absatzes 1 unbeschadet einer vorliegen- den Ermächtigung zum Einzug vom Konto des Fahrzeughalters bei einem Geldinsti- tut die Aushändigung des Fahrzeugscheins ausschließlich von der Zahlung der Kraft- fahrzeugsteuer für den ersten Entrichtungszeitraum in der Zulassungsbehörde ab- hängig zu machen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

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