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Bei Artikel 27 Absatz 3 ist vorzusehen, dass die Flächen der Detailerschliessungsstras- sen an die anrechenbare Grundstückfläche für die Nutzungsziffern angerechnet wer- den

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Sitzungstitel7 2013.0340 1

Der Grosse Rat des Kantons Bern

Le Grand Conseil du canton de Berne

Montag (Nachmittag), 18. November 2013

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion

8 2013.0340 Motion 070-2013 SVP (Blank, Aarberg)

Haushälterischer Umgang mit Bauland: Änderung der Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV)

Vorstoss-Nr: 070-2013

Vorstossart: Motion

Eingereicht am: 18.03.2013

Eingereicht von: SVP (Blank, Aarberg) (Sprecher/ -in)

Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit: Nein 21.03.2013

Datum Beantwortung: 28.08.2013

RRB-Nr: 1157/2013

Direktion: JGK

Haushälterischer Umgang mit Bauland: Änderung der Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV)

Der Regierungsrat wird beauftragt, Artikel 27 und 34 der obgenannten Verordnung wie folgt anzupassen:

1. Bei Artikel 27 Absatz 3 ist vorzusehen, dass die Flächen der Detailerschliessungsstras- sen an die anrechenbare Grundstückfläche für die Nutzungsziffern angerechnet wer- den.

2. Bei Artikel 27 Absatz 3 ist vorzusehen, dass die Flächen der Basiserschliessungsstras- sen an die anrechenbare Grundstückfläche für die Nutzungsziffern angerechnet wer- den, wenn die Einzonung gleichzeitig mit derjenigen des betroffenen Grundstücks er- folgt ist.

3. Bei Artikel 34 der Übergangsbestimmungen ist unter Absatz 2 vorzusehen, dass die bisherige Bestimmung von Artikel 93 Absatz 3 der früheren kantonalen Bauverordnung zwar weiterhin gilt, jedoch mit der Ausnahme, dass die zeitliche Limitierung von zehn Jahren ab sofort aufgehoben ist und auch die Fläche von Basiserschliessungsstrassen im Sinne von Ziffer 2 angerechnet werden kann. Auch übergangsrechtlich sollen somit Basis- und Detailerschliessungsanlagen bei der Berechnung der Nutzungsziffern ange- rechnet werden.

Begründung:

Die BMBV ist seit dem 1. August 2011 in Kraft. Sie ersetzte die bisherigen Artikel 93 bis 98 der kantonalen Bauverordnung. Artikel 93 Absatz 3 BauV sah vor, dass für die anrechen- bare Landfläche eines Baugrundstücks die anstossende Flächen von separaten Detailer- schliessungsstrassen hinzugerechnet werden, wenn seit der Abparzellierung nicht mehr als zehn Jahre vergangen sind. Die Fläche von Basiserschliessungsstrassen konnte nicht angerechnet werden. Sofern eine Gemeinde die von der neuen BMBV verlangten Ände- rungen des Baureglements nicht vornimmt, gelten Artikel 93 bis 98 der kantonalen Bau- verordnung weiter.

Es ist heute allgemein anerkannt und entspricht, gestützt auf die Abstimmungen der letz- ten Zeit, dem klaren Willen der Mehrheit der Bevölkerung, dass mit Bauland haushälte- risch umzugehen ist.

(2)

Geschäfts-Nr.: 2013.0340 Seite 2/3

Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb die Fläche von Detail- und Basiserschliessungs- anlagen bei der Berechnung der Nutzungsziffern nicht als Grundstücksflächen angerech- net werden. Dies muss geändert werden. Jede Nutzung, die infolge der geltenden Be- stimmungen nicht realisiert werden kann, geht unnütz verloren. Es muss in allen Bereichen alles daran gesetzt werden, dass haushälterisch mit den Baulandflächen umgegangen wird.

Antwort des Regierungsrats

Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zustän- digkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion). Der Regierungsrat hat bei Richt- linienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrags. Die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Am 22. September 2005 genehmigte die Hauptversammlung der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB). Die Vereinbarung bezweckt eine Harmonisie- rung der Baubegriffe und -messweisen und deckt sich diesbezüglich vollumfänglich mit den entsprechenden sia-Normen (416, 421 und 423). Die IVHB ist am 10. Oktober 2010 in Kraft getreten. Es sind ihr bis heute 12 Kantone beigetreten und weitere 9 Kantone befin- den sich im Beitrittsprozess.

Der Kanton Bern hat von Anfang an bei der Erarbeitung der harmonisierten Vorschriften mitgewirkt. Am 12. März 2008 trat er als einer der ersten Kantone der IVHB bei. Die Über- führung der Vereinbarung ins kantonale Recht geschah mit der Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV), welche am 1. August 2011 in Kraft trat.

Die Mitgliedskantone dürfen keine eigenen Bestimmungen erlassen, welche den Vorschrif- ten der IVHB widersprechen (Art. 2 IVHB). In der IVHB (Ziffer 8.1, Anhang 1) wird fest- gehalten, dass bei den Nutzungsziffern die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschlies- sung nicht an die Grundstücksfläche angerechnet werden dürfen. Der Motionär verlangt, die Vorschriften von Artikel 27 und 34 BMBV insoweit abzuändern, als die Basis- und De- tailerschliessungsanlagen bei der Berechnung der Nutzungsziffern an die Grundstücksflä- che anzurechnen seien. Dieses Anliegen widerspricht somit der IVHB.

Das Anliegen des Motionärs liesse sich nur dann verwirklichen, wenn der Kanton Bern aus der IVHB austreten würde, was mit einer Vorankündigung von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres grundsätzlich möglich wäre (Art. 7 IVHB). Eine andere Möglichkeit bestünde darin, dass der Kanton Bern versucht, über das interkantonale Organ der IVHB Einfluss auf eine entsprechende Änderung der IVHB zu nehmen.

Ein Austritt aus der IVHB ist für den Regierungsrat keine Option. Der Kanton Bern würde damit die interkantonalen Bestrebungen zur Harmonisierung der Baubegriffe und Mess- weisen gefährden. Der Versuch, eine der Motion entsprechende Änderung der IVHB zu initiieren, dürfte in der gegenwärtigen Konsolidierungsphase der IVHB, in welcher die Bei- tritte weiterer Kantone anstehen, kaum erfolgreich sein.

Es besteht derzeit ein Trend, wonach Gemeinden, welche in den letzten Jahren ihre Ortsplanung revidiert haben, vermehrt auf Nutzungsziffern verzichten und die mögliche Nutzung von Baugrundstücken allein mit den baupolizeilichen Massen (Höhe, Länge, Brei- te, Abstände, Geschosszahl) festlegen. Diese Tendenz hat sich seit dem Inkrafttreten der BMBV weiter verstärkt.

Das Anliegen des Motionärs ist auch aus materieller Sicht wenig zielführend: Die Flächen der Basis- und der Detailerschliessung sind nicht Bestandteil des Baugrundstücks, son- dern stellen eigenständige Grundstücke dar. Aus diesem Grund ist es abzulehnen, für die Berechnung der Nutzungsziffer des Baugrundstücks dieses fremde Terrain einzubeziehen.

Das Ziel einer möglichst haushälterischen Bodennutzung kann wirksamer erreicht werden, wenn die Gemeinden die Nutzungsziffern, falls sie solche weiterhin vorsehen wollen, an- gemessen erhöhen und dadurch die Nichtanrechnung der Erschliessungsanlagen an die Grundstückfläche kompensieren.

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Novembersession 2013 2013.0340 3

CONVERT_40cbe1daa2f04de8815c6b4d6b0a44ad 25.11.2013

Der Regierungsrat beantragt:

Ablehnung

Andreas Blank, Aarberg (SVP). Ich wollte eigentlich mit diesem Vorstoss einen Beitrag leisten zum haushälterischen Umgang mit dem Kulturland. Früher war es nämlich so, dass die Erschlies- sungsstrassen für die Basiserschliessung als Fläche an die Ausnützungsziffer angerechnet wurden.

Irgendwann hat man dies, aus Gründen, die ich nicht nachvollziehen kann, geändert. Dies führt da- zu, dass in vielen Gebieten einiges an Ausnützung bereits verloren ging oder noch verloren gehen wird. Das ist eigentlich nicht verständlich. Die Regierung äussert sich hier natürlich ziemlich forma- listisch. Ich habe ein gewisses Verständnis dafür, dass man die Zusammenarbeit mit anderen Kan- tonen nicht aufgeben will. Aber es ist überhaupt kein Wille irgendwelcher Art ersichtlich, irgendet- was zu tun. Insbesondere im letzten Absatz auf Seite 2 der Stellungnahme sieht man dies. Hier schreibt die Regierung, man sei dabei, weitere Kantone in die Harmonisierung hineinzunehmen, und so könne man das nicht machen, das habe keine Aussicht auf Erfolg. Es ist überhaupt kein Wille da, etwas zu tun, sondern es gilt wieder einmal «Wasser predigen und Wein trinken», sobald es konkret würde. Ich habe zwar bei anderen Parteien eine gewisse Sympathie gespürt, aber gese- hen, dass ich aus formellen Gründen keine Mehrheit finden würde. Deshalb ziehe ich diese Motion zurück und versuche nun, auf anderem Weg etwas zu erreichen. Die Motion ist somit zurückgezo- gen.

Präsident. Sie haben es gehört, die Motion ist zurückgezogen.

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