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VEREINSSTATUTEN VEREIN UNA MANO PARA VENEZUELA Y EL MUNDO

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Academic year: 2022

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VEREINSSTATUTEN VEREIN

UNA MANO PARA VENE UELA Y EL MUNDO

Wir sind eine Gruppe von Venezolanern, die in der Schweiz leben. Wir haben den Verein «Eine Hand für Venezuela und die Welt (Mano para Venezuela y el Mundo, UMAVEM) gegründet. Ein Unternehmen, dessen Zweck nicht die Verfolgung eines wirtschaftlichen Nutzens, sondern einen sozialen, altruistischen, humanitären, künstlerischen und gemeinschaftlichen Zweck hat.

1. NAME UND SITZ

Unter dem Namen Una Mano para Venezuela y el Mundo (UMAVEM) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern und einer Zweigstelle in Zug. Der Verein behält sich vor, an jedem anderen Ort der Schweizerischen Eidgenossenschaft Büros zu errichten, die für die bestmögliche Erfüllung ihres Zwecks als zweckdienlich erachtet werden, ohne an ihrem ursprünglichen Wohnsitz einen Rücktritt zu dulden.

2. ZWECK

1) Das Hauptziel besteht darin, Menschen in extremer Armut mit der

Grundversorgung/Grundsicherung, Medikamenten oder Geld für Kinder und ältere Menschen zu unterstützen.

2) Förderung und Unterstützung von Institutionen, die zur Linderung von Armut und sozialer Ungleichheit beitragen, sei es durch Studium, Kunst, Sport oder andere.

3) Förderung und Unterstützung von Institutionen und NGO, die für die Gesellschaft arbeiten.

4) Unterstützung solcher Gesellschaften, die im Falle von Krieg oder Naturkatastrophen Hilfe brauchen.

Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:

1. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;

2. die Förderung von Kunst und Kultur;

(2)

3. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;

4. die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten;

Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer;

Förderung des Suchdienstes für Vermisste;

5. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr 6. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;

7. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;

8. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;

9. die Förderung der Kriminalprävention;

10. die Förderung des Sports;

11. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;

3. MITTEL

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden - ebenso von Spenden und Spendenaktionen.

Der Mitgliederbeitrag ist jährlich zahlbar und beträgt laut Satzung zurzeit 30 Sfr.

Freiwillig kann dieser jedoch auch höher sein.

3.1 MITTELVERWENDUNG

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Leistungen aus dem Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

4. MITGLIEDSCHAFT

Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat.

(3)

Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person kann werden.

Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5. ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT

- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod - bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung 6. AUSTRITT UND AUSSCHLUSS

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den

Präsidenten gerichtet werden.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterleiten.

7. ORGANE DES VEREINS a) die Generalversammlung b) der Vorstand

c) die Rechnungsrevisoren 8. DIE GENERALVERSAMMLUNG

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Sommer statt.

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder (frei wählbare Zeitspanne, bspw. drei Wochen) zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren b) Festsetzung und Änderung der Statuten

c) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes d) Beschluss über das Jahresbudget

e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages f) Behandlung der Ausschlussrekurse

(4)

An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

9. ZUSTÄNDIGKEITEN UND AUFGABEN DES VORSTANDES

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, mindestens ein Mitglied, nämlich der Vorsitzende/die Vorsitzende (der Ehrenvorsitzende/die

Ehrenvorsitzende) , stellvertretende Vorsitzende, stellvertretende Sekretär; Beiräte.

1. Der Vorstand führt ehrenamtlich die Geschäfte des Vereins.

2. Der Vorstand ist berechtigt, Dritte zur Vornahme von Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

3. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, daß die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen

beschränkt ist. Demgemäß soll in allen Namens und im Auftrag des Vereins zu begründenden Verbindlichkeiten dieser Haftungsbeschränkung aufgenommen werden durch Zusatz der Verein haftet für alle Verbindlichkeiten

ausschließlich mit seinem gesamten Vereinsverm gen Die Haftung des Vorstandes sowie des persönlich Handelnden ist ausgeschlossen.

4. Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere

O Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern

O Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung

O Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

O Vorbereitung des Haushaltsplans und des Jahresberichtes

O Öffentlichkeitsarbeit

O die laufende Geschäfte BEIRÄTE

Der Vorstand kann projektbezogene Beiräte einrichten. Die Beiräte tagen selbständig.

Sie bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

Der Beirat berät den Vorstand und führt Geschäfte, soweit sie ihm vom Vorstand übertragen sind.

WAHL DES VORSTANDES

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(5)

Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Wahl in geheimer Abstimmung.

Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand vorzeitig aus, so findet binnen einer Frist von zwei Monaten die Ergänzungswahl statt.

VORSTANDSSITZUNGEN

Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist.

Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der zur Sitzung erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

10. DIE REVISOREN.

Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

11. UNTERSCHRIFT.

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

12. HAFTUNG.

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. STATUTENÄNDERUNG.

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn die erforderliche Quote, drei Viertel der anwesenden Mitglieder, dem Änderungsvorschlag zustimmen.

14. AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann mit erforderlicher Quote, bspw. einfache/qualifizierte Mehrheit, beschlossen werden, wenn erforderliche Quote, bspw. drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.

Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. Bei dieser

(6)

Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

15. INKRAFTRETEN

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 18. September 2018 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

--- Johanna Falcon Die Vorsitzende

--- --- Monica Yanett Pino Luis Lugo Marcano

Stellvertreter/in Der Protokollführer/in

Rechnungsrevisoren: Veronica Weidmann

Änderungen beschlossen am: 02.06.2020

Referenzen

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(3) Der Beschluss, durch den der Verein aufgelöst wird, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der in der Versammlung erschienenen Mitglieder, sofern mindestens 2/3 der

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