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Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und derTelekommunikation (Postneuordnungsgesetz - PTNeuOG)

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Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der

Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz - PTNeuOG)

PTNeuOG

Ausfertigungsdatum: 14.09.1994 Vollzitat:

"Postneuordnungsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325; 1996 I S. 103), das durch Artikel 2 Absatz 29 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 29 G v. 17.12.1997 I 3108 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.1995 +++)  Art. 1: BAPostG 900-10-1

Art. 2: PostSVOrgG 900-10-2 Art. 3: PostUmwG 900-10-3 Art. 4: PostPersRG 900-10-4 Art. 5 u. 6: Änderungsvorschrift Art. 7: PTRegG 900-10-5 Art. 8 u. 9: Änderungsvorschrift Art. 10: PTSG 900-10-6

Art. 11: PTStiftG 900-10-7 Art. 12: Änderungsvorschrift

Art. 13: Außerkrafttreten/Übergangsvorschriften Art. 14: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Art. 15: Inkrafttreten

Eingangsformel  

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

 

Art 2

 

Art 3

 

Art 4

 

Art 5 u. 6

 

Art 7

 

Art 8 u. 9

 

(2)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Art 10

 

Art 11

 

Art 12

 

Art 13

Außerkrafttreten bisherigen Rechts und Übergangsvorschriften

§ 1   -

§ 2  

§ 63 Abs. 1 bis 3 des Postverfassungsgesetzes gilt im Jahr 1995 noch mit den folgenden Maßgaben fort:

Schuldner der Ablieferung sind die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG jeweils in Höhe des sie betreffenden Anteils. Der für das Jahr 1994 maßgebliche Aufteilungsmaßstab zwischen der Deutschen Bundespost POSTDIENST, der Deutschen Bundespost POSTBANK und der Deutschen Bundespost TELEKOM sowie die für 1994 geltenden Zahlungsmodalitäten sind entsprechend anzuwenden.

§ 3  

Für das Geschäftsjahr 1994 stellt der Vorstand des jeweiligen Nachfolgeunternehmens einen Jahresabschluß und einen Lagebericht in entsprechender Anwendung von § 44 des Postverfassungsgesetzes auf. Prüfung und Entlastung des Vorstands erfolgen in entsprechender Anwendung von § 45 des Postverfassungsgesetzes. Der Bundesrechnungshof übermittelt für alle Jahresabschlüsse 1994 einen gemeinsamen Prüfungsbericht an das Bundesministerium für Post und Telekommunikation, das unter Berücksichtigung der Prüfungsberichte der Abschlußprüfer und des Bundesrechnungshofes über die Entlastung entscheidet.

§ 4 Auflösung und Rechtsnachfolge der "Kaiser-Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der deutschen Reichs-Postverwaltung"

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die durch Gesetz vom 20. Juni 1872 (RGBl. S. 210) errichtete "Kaiser- Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der deutschen Reichs-Postverwaltung" mit Sitz in Berlin aufgelöst.

(2) Die mit Wirkung vom 31. März 1971 errichtete "Studienstiftung der Deutschen Bundespost" mit Sitz in Stuttgart wird Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stiftung. Das Vermögen der aufgelösten Stiftung wird Bestandteil des Stiftungsvermögens der "Studienstiftung der Deutschen Bundespost".

Art 14

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die mit diesem Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Art 15

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

(2) Artikel 9 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) tritt, soweit die Bestimmungen Beamte der Deutschen Bundespost betreffen, am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

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