Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Energie BFE
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Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV)
Fact-Sheet (20)
Übergangsfrist und Kontrollperioden
Stand 28.01.2002 – aufgehoben per 1.1.2017
Frage:
Nach Artikel 44 Absatz 6 NIV werden die laufenden Kontrollperioden auf Grund des bisherigen Rechts unverändert weitergeführt. Heisst das, dass alle bestehenden Installationen mit laufenden Kontrollpe- rioden bei Ablauf der nach bisherigem Recht festgelegten Kontrollperioden nach der alten NIV kontrol- liert werden müssen?
Antwort:
Ab dem 1. Januar 2002 gelten für alle Installationen, die nicht gemäss der Übergangsfrist nach dem bisherigen Recht kontrolliert werden müssen, die Regelungen des neuen Rechtes, auch für die Kon- trollperioden. Der erste Satz von Art. 44 Abs. 6 NIV besagt, dass die bisher abgelaufene Zeit einer Kontrollperiode (die sich nach dem neuen Recht bestimmt) angerechnet werden soll, d.h, wenn seit der letzten Kontrolle 7 Jahre vergangen sind, so ist die nächste Kontrolle (z.B. 10 Jahre nach neuem Recht) in 3 Jahren fällig.