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Spezialinstallationen (3)Stand 28. 01. 2002 –

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Eidgenössisches Departement für

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Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV)

Fact-Sheet (17)

Spezialinstallationen (3)

Stand 28. 01. 2002 – aufgehoben per 1.1.2017

Frage:

Die Installationen von medizinisch genutzten Räumen der Kategorien 3 und 4 (Operationsräume) und Installationen in Explosions-Schutzzonen 0 und 20 sowie 1 und 21 werden künftig von einer akkredi- tierten Stelle oder vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat (Inspektorat) kontrolliert.

Kontrolliert die akkreditierte Stelle oder das Inspektorat in einem solchen Betrieb nur die einzelnen, dieser Klassifizierung unterstellten Räume oder wird der ganze Betrieb für die Abnahmekontrolle und die periodische Kontrolle der Kontrolle durch die akkreditierte Stelle oder das Inspektorat unterstellt?

Antwort:

Aus dem Wortlaut der Verordnung ergibt sich, dass sich die Kontrolle durch die akkreditierte Stelle oder das Inspektorat auf Räume (medizinisch genutzte Räume) oder Zonen (Explosions-Schutzzo- nen) beschränkt. Die Unterstellung betrifft demzufolge nicht die ganzen Betriebe. Die von der Unter- stellung nicht betroffenen Teile einer Anlage oder eines Betriebes unterstehen der Kontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan bzw. der Selbstdeklaration bei der Erstellung von Installationen mit einer Kontrollperiode von 20 Jahren.

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