• Keine Ergebnisse gefunden

6. Tagung der I. Landessynode Drucksachen-Nr. 5.6/1 B der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 17. bis 19. März 2011 in Lutherstadt Wittenberg

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "6. Tagung der I. Landessynode Drucksachen-Nr. 5.6/1 B der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 17. bis 19. März 2011 in Lutherstadt Wittenberg"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

6. Tagung der I. Landessynode Drucksachen-Nr. 5.6/1 B der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

vom 17. bis 19. März 2011 in Lutherstadt Wittenberg

Die Landessynode hat beschlossen:

Kirchengesetz zur Änderung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes DW.EKM Vom 19. März 2011

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mit- teldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM - KVerfEKM, ABl. S. 183) das folgende Kirchen- gesetz erlassen:

Artikel 1

Das Arbeitsrechtsregelungsgesetz DW.EKM vom 20. November 2010 (ABl. S. 311) wird wie folgt geändert:

§ 21 wird wie folgt geändert:

Dem Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

„Nimmt der Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen sein Entsendungsrecht nach § 5 nicht bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt und auch nicht spätestens bis zum 30. Juni 2011 wahr, gilt dies als Verzicht auf das Entsendungsrecht im Sinne des § 7 Absatz 1, ohne dass es einer schriftlichen Erklärung bedarf; § 7 gilt in diesem Fall entsprechend.“

Artikel 2

Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, das Arbeitsrechtsregelungsgesetz DW.EKM in der vom 1. April 2011 an geltenden Fassung neu bekannt zu machen.

Artikel 3 Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft.

Lutherstadt Wittenberg, den 19. März 2011 (4701-07)

Die Landessynode

der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Ilse Junkermann Wolf von Marschall Landesbischöfin Präses

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

In die Landessynode nach Absatz 1 Nummer 6 bis 8 und Nummer 10 gewählt werden kann nur, wer die Voraussetzungen gemäß Artikel 25 Absatz 4 Kirchenverfassung EKM erfüllt und

Die Mittel des Fonds können auf Antrag an Initiativen zum Erhalt und zur Schaffung von Arbeits- plätzen in den Einrichtungen und Projekten der Arbeits- und Berufsförderung in

Die Landessynode bittet das Landeskirchenamt zu überprüfen, ob die Richtlinie bezüglich gleichgeschlechtlicher Orientierung und Eingetragener Lebenspartnerschaften

• eine Empfehlung an den Ausschuss für Gottesdienst, Gemeindeaufbau und Theologie geben, der der Landessynode unter Einbeziehung des Bischofskonventes Empfehlungen zur Weiterarbeit

Das Landessynode beauftragt das Landeskirchenamt, bis zum Frühjahr 2012 ein Konzept für das zukünftige friedensethische Engagement der EKM vorzulegen und dafür eine Arbeitsgruppe aus

„Der Vorstand besteht aus zwei hauptamtlich tätigen Mitgliedern, darunter einem ordinierten Theo- logen als Vorsitzenden und Leiter des Diakonischen Werkes. Der Leiter des

Kirche in Mitteldeutschland nimmt Gespräche mit den Kultusministerien der Länder auf, um konkrete Schritte zu vereinbaren, die die Präsenz von Kirchen und Anbietern von Friedens- und

„Das Landeskirchenamt wird gebeten, durch Neuverhandlung der staatlichen Finanzierung des kirchlich verantworteten schulischen Religionsunterrichtes mit den betreffenden Bundesländern