V o r w o r t .
„Haud scio an [n]ulla iuris pars inveniretur, ubi com-
munis doctorum virorum opinio faciliu9 feliciusque possetimpugnari" — bemerkt mit Recht Müller im Vorworte seiner über die Bigamie als Irregularitätsgrund handelnden Disser- tation. Aber — und es ist dies auch für die bisherige Be- handlungsweise characteristisch — während er in der That die hauptsächlichsten Fehler und Widersprüche der her- kömmlichen Theorie richtig kennzeichnet, so giebt er doch über die Entstehung dieser Theorie wenig Aufschluss, und seine eigenen Aufstellungen sind in wesentlichen Punkten um deswillen nicht annehmbar, weil sie der Rechtsauffassung, wie sie nachweislich schon in früher geschichtlicher Entwick- lung mit Entschiedenheit sich kundthut, nicht entsprechen.
Der Ausdruck bigamia umfasst bei den Oanonisten her- kömmlicherweise ein Conglomérat verschiedenartiger Bestand- teile. Den Mittelpunkt bildet die eigenthümliche Lehre vom defectus sacramenti, die freilich zu einzelnen jener Bestand- teile in ziemlich unklarer Beziehung, ja nur äusserlicher Verbindung steht. So rechtfertigt es sich, wenn eine wissen- schaftliche Untersuchung nur diese Lehre zu ihrem eigent- lichen Gegenstande erwählt und auf die anderen Materien nur insofern eingeht, als es die genaue Begrenzung jener Lehre und die Feststellung ihrer Beziehung zu denselben erfordert.
Die Aufgabe ist sodann eine doppelte. Die Lehre ist in
ihrem Entstehen, ihrer geschichtlichen Entwicklung zu be-
I V Vorwort.
greifen und in ihrer dogmatischen Verknüpfung klarzulegen.
In beiderlei Hinsicht ist bisher wenig geschehen.
Dass die Irregularität des maritus viduae und des mari- tus defloratae auf alttestamentlicher Vorschrift beruht, wird auch von ausführlicheren Darstellungen nur ausnahmsweise bemerkt; die Kenntniss der Lehrentwicklung vor Thomas von Aquino beschränkt sich fast ganz auf die vereinzelt herausgerissenen Hauptstellen von Augustin und Innocenz III.
T h o m a s s i n u s hat mit grossem Fleisse ein reiches histo- risches Material zusammengestellt; aber es betrifft nur die practischen Bestimmungen der ßechtsquellen und ihre Durch- führung: gerade die Theorie hat für ihn kein Interesse.
Eine einheitliche systematische Behandlung des ver- schwommenen Begriffs der bigamia war von vornherein nicht möglich. Aber auch da, wo man von jenem den Begriff des defectus sacramenti unterscheiden wollte, sind kaum die ersten Schritte zu einer juristischen Begriffsbildung geschehen. Eine scharfe Begrenzung und genaue Unterscheidung der einzelnen Fälle ist grösstentheils nicht einmal versucht; von einer Tren- nung des für alle oder doch die Mehrzahl der Fälle gemein- sam Geltenden und des nur den Einzelfall Betreffenden ist keine Rede. Nur ausnahmsweise finden sich gewisse der Form nach allgemeine Sätze, deren Anwendbarkeit auf jeden besonderen Fall doch wieder jeden Augenblick in Frage gestellt werden muss.
Bei diesem Zustande der bisherigen einschlagenden Litera- tur muss ein Versuch, jene Lehre in ihrer gesammten all- mählichen Entwicklung zu verfolgen und sie in ihrem dogma- tischen Bau zur klaren Anschauung zu bringen, auf mancherlei Schwierigkeiten stossen.
Was namentlich den historischen Theil anbetrifft, so ist selbstverständlich, dass derselbe bei dem Mangel jeder nennens- werten Vorarbeit und bei der für den Einzelnen gebotenen Beschränkung auf absolute Vollständigkeit von. vornherein keinen Anspruch machen darf. Manches mag uns entgangen
Vorwort. V
sein, was mehr Anspruch auf nähere Besprechung gehabt hätte als anderes, dem dieselbe zu Theil geworden.
Und das Gleiche gilt vom systematischen Theil, zumal auch er, wie jener, mehrfach weitgreifende und die verschieden- sten Gebiete streifende Ideen berührt. Gerade bei diesem Theil mag vielleicht mancher das so gern in zahlreichen Citaten schon dem Auge sich bekundende wissenschaftliche Aeussere einigermassen vermissen. Dabei ist jedoch auch Folgendes zu erwägen. Zunächst dass die der Entwicklung bis auf Thomas einschliesslich angehörigen Quellen, soweit sie überhaupt wegen ihres dogmatischen Gehaltes für uns Interesse haben, bereits im historischen Theile besprochen sind; die erforderliche Beziehung auf denselben pflegt ein regelmässiger Rückblick auf die Entwicklung bezüglich des jedesmal in Frage stehen- den Punktes zu vermitteln. Sodann aber macht der meist unselbständige Character der einschlagenden Literatur mit ihrer regelmässig die Ausführungen von Vorgängern nur wiederholenden Weise ein reichlicheres Citiren überflüssig;
es ist eine unfruchtbare Mühe und leere Ostentation, stets in stattlichen Citatenreihen anzumerken, an welcher Stelle der- selbe seit dem 13. Jahrhundert als Gemeingut dienende Ge- danke bei jedem einzelnen Schriftsteller sich findet. Vielmehr genügte hier häufig der Hinweis auf die zahlreichen bei v. B ö n n i n g h a u s e n gegebenen Anführungen, auch wo die- selben leicht auf das Doppelte und Dreifache hätten ver- mehrt werden können.*) In den verhältnissmässig seltenen Fällen dagegen, wo sich bei einem Schriftsteller eigentüm- liche, namentlich den eigenen Gedanken des Verfassers ent-
') Von den bei v. B ö n n i n g h a u s e n , De irregularitatibus, Fase. II pag. 168—217 citirten Schriften (der Zahl nach etwa 80) waren mir n i c h t z u g ä n g l i c h diejenigen von G i b a l i n u s , P a s s e r i n u s (comm.), Mayr, W i e s t n e r , S a y r u s , P a x J o r d a n u s , S u a r e s i u s , B a u c h , H o l z - mann, B e g n u d e l l u s B a s s u s , S e b a l d u s , H e r t h a l s , L e u r e n i u s , M a t t h a e u c c u s , C a p o n u s , M a s c h a t , M u r g a , B a u m g a r t n e r . — Wenn ein Werk nicht unmittelbar, sondern nur fremde Angaben über das- selbe benutzt wurden, ist dies betreffenden Orts stets kenntlich gemacht.
VI Vorwort.