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Studiengang Betriebswirtschaft

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Academic year: 2022

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UNIVERSITY

€fAPPLIED SCIENCES

Studiengang Betriebswirtschaft

Fach Arbeitsrecht

Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-ABR-P1 1-071013

Datum 13.10.2007

Bezüglich der Anfertigung lhrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindfich:

Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei lhrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden.

Beschriften Sie jeden Bogen mit lhrem Namen und lhrer lmmatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie beijeder lhrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich die- se bezieht.

Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektoren zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet.

Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genann- ten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel venrendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet.

Die Klausur enthält insgesamt 7 zu lösende Aufgaben. Es gibt zwei Aufgabenblöcke; in beiden Blöcken haben Sie eine Wahlmöglichkeit. lm Aufgabenblock A bearbeiten Sie bitte 2 der 3 Fälle, in Aufgabenblock B bearbeiten Sie bitte 5 der 6 Fragen; sollten Sie alle Aufgaben bear- beiten, wird Fall 3 und Aufgabe 6 nicht gewertet.

Zur Lösung stehen lhnen 120 Minuten zurVerfügung. Die maximal erreichbare Punktzahl beträgt 100 Punkte.Zum Bestehen der Klausur müssen mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl erzielt werden.

Bearbeitungszeit:

Aufgabenblöcke:

Höchstpunktzahl:

Bewertungsschlüssel

l20Minuten Hilfsmittel:

-2- - 1 0 0 -

Arbeitsgesetze B G B

Aufgabenblock A: 2 von 3 Aufgabenblock B: 5 von 6

Aufgabe F 1 F 2 F 3 z 2 4 J 6

E

Max. eneichbare Punkte 20 20 20 12 12 t z 12 12 12 1 0 0

Notenspiegel

Note 1 , 0 ' l a 1 , 7 2 , 0 2.3 2,7 ? n 3,3 3.7 4.0 5.0 Punkte100 - 95 94,5 - 90 R 0 6 - R 6 84,5 - B0 79.5 - 75 74.5 - 7 0 69.5 - 65 64,5 - 60 59.5 - 55 54.5 - 50 49.5 - 0

BW-ABR-P11-071013 Seite 1 von 3

(2)

G

Studienoano Betriebswirtschaft HFH o Hamburoer Fern-Hochschule

Aufgabenblock A 40 Punkte

der 3 Fälle!

F a l l 1 20 Punkte

M ist als Metzger im Schlachthof des S tätig und verdient monatlich 2.000 €. Als in der Regi- on ein Verdacht auf Maul- und Klauenseuche aufkam, untersagte die zuständige Behörde für den Monat Juli sämtliche Viehtransporte. Da der Schlachthof nicht mehr mit Schlachtvieh be- liefert wurde, konnte M in diesem Zeitraum seine Tätigkeit als Metzger nicht ausüben. Er wurde deshalb für diesen Monat freigestellt. Außerdem konnte M mit seinem PKW im August an mehreren Tagen nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen, weil wegen des Streiks bei der Deutschen Bahn es zu übermäßigen Staus auf den Straßen kam. M fragt Sie nun, ob er für Juli und August Anspruch auf seinen vollen Lohn hat.

Fall2 20 Punkte

A arbeitet im Betrieb des B auf der Grundlage eines zwischen den beiden im J-ahre 2001 ge- schlossenen Arbeitsvertrages, crer eine Kläusel enthält, wqnAch Vedtagsä'nhifrgefr'Tnd Nebenabreden der Schriftform bedürfen. lm Dezember 2002 zahlte der B seinen Beschäf- tigten zum ersten Mal vorbehaltlos eine zusätzliche Weihnachtsgratifikation in Höhe der Hälfte des Monatsbruttoverdienstes. Auch zu Ende der beiden folgenden Jahre erhielten die Beschäftigten diese vorbehaltlose Sonderzahlung. lm Dezember 2005 verweigert B die Zahlung der zusätzlichen Weihnachtsgratifikation mit dem Hinweis auf die schlechte Ge- schäftsentwicklung des vergangenen Jahres. Für A bedeutet dies einen Verzicht auf 1.000 € brutto, Er hat dieses Geld schon fest verplant und verlangt nunmehr von B entsprechende Zahlung. Zu Recht?

F a l l 3 2 0 P u n k t e

Als Geschäftsfiihrer G einer GmbH Ende Juli von einer 6-wöchigen Geschäftsreise zurück- kommt, stellt er fest, dass der Angestellte A, dem während der Abwesenheit des G die Lei- tung des Büros übertragen war, einen neuen Kraftfahrer K eingestellt hat. K hat bereits den ganzen Juli tadellos gearbeitet. A, der für Personalangelegenheiten keine Vollmacht hat, er- klärt dem G, überraschend sei ein Großauftrag eingegangen, dass er es für seine Pflicht gehalten habe, für dessen Bewältigung einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen. Außerdem war der Betriebsrat damit einverstanden. G ist mit der Einstellung des K überhaupt nicht einver- standen und fragt sich, was er nun tun kann. K indessen fordert von der GmbH das Julige- halt. Wie ist die Rechtslage?

BW-ABR-P"t1-071013 Seite 2 von 3

(3)

Studienoano Betriebswirtschaft HFH . Hamburoer Fern-Hochschule

Aufgabenblock B 60 Punkte

ilah|mögriöhkeit: ffirbeitöti sia bitte de?==ö ffi'äöäh!

ufgabe 1 12 Punkte

1.1 Gehört das Arbeitsrecht zum Privatrecht oder zum öffentlichen Recht?

1.2 In welche 5 Teilbereiche lässt sich das Arbeitsrecht einteilen?

Nennen Sie 4 Tatbestände für die Erlaubnisfreiheit der

itn

2 P . 1 0 P .

Aufgabe 2 1 2 P u n k t e

Erläutern Sie 4 Nebenpflichten des Arbeitnehmers, die sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem Arbeitgeber ergeben!

Aufgabe 3 12 Punkte

Was ist unter einer Anderungskündigung zu verstehen, und worin unterscheidet sie sich von der Beendigungskündigung?

Aufgabe 4 1 2 P u n k t e

assung! / Ua ehmerü

b > ) /

Erläutern Sie die Begriffe Streik, Aussperrung und Schlichtung!

Aufgabe 6 1 2 P u n k t e

Arbeitgeber und Betriebsrat verhandeln bereits seit einem Jahr über eine Regelung zur gleitenden Arbeitszeit. Trotz aller Bemühungen kommt eine Einigung nicht zu- stande.

6.1 Warum muss sich der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat überhaupt zusammen- 4P.

setzen? Nennen Sie die Rechtsgrundlage!

6.2 Wenn der Arbeitgeber einseitig eine Gleitzeitregelung festsetzt, müssen sich 4P.

die Arbeitnehmer daran halten? Begründen Sie lhre Antwort!

6.3 Wie können Arbeitgeber und Betriebsrat doch noch zu einer Regelung über 4P.

gleitende Arbeitszeit kommen, wenn sie sich untereinander nicht einigen kön- nen? Geben Sie die Rechtsgrundlage an!

Aufgabe 5 1 2 P u n k t e

B W - A B R - P 1 1 - 0 7 1 0 1 3 Seite 3 von 3

(4)

KORREKTURRICHTLINIE Arbeitsrecht BW-ABR-P11-071013

Studiengang Betriebswirtschaft

Fach Arbeitsrecht

Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-ABR-P11-071013

Datum 13.10.2007

Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben:

• Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet.

• Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen.

• Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor.

• Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Ab-

• zug.Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erst- korrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün.

• Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Notenschema ergebene Be- wertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein.

• Gemäß der Diplomprüfungsordnung ist Ihrer Bewertung folgendes Notenschema zu Grunde zu legen:

Notenspiegel

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

Punkte 100 - 95 94,5 - 90 89,5 - 85 84,5 – 80 79,5 - 75 74,5 – 70 69,5 - 65 64,5 - 60 59,5 - 55 54,5 - 50 49,5 - 0

• Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum

31. Oktober 2007

in Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung ab- zeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen.

BEWERTUNGSSCHLÜSSEL

Aufgabenblock A : 2 von 3 Aufgabenblock B : 5 von 6

Aufgabe F 1 F 2 F 3 1 2 3 4 5 6

max. erreichbare Punkte 20 20 20 12 12 12 12 12 12 100

(5)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH z Hamburger Fern-Hochschule

KORREKTURRICHTLINIE BW-ABR-P11-071013 Seite 2 von 5

Aufgabenblock A 40 Punkte

Lösung zu Fall 1

SB 3, Kap. 1.3, 2.3

20 Punkte

Der Anspruch des M ergibt sich aus dem mit S geschlossenen Arbeitsvertrag i.V.m. § 611 BGB.

für Juli:

Allerdings könnte sein Lohnanspruch gemäß § 326 Abs. 1 BGB erloschen sein, sofern eine Un- möglichkeit der Leistungserbringung i.S.v. § 275 BGB vorliegt, die weder S noch M zu vertreten haben. Die von M geschuldete Leistung als Metzger wurde für einen Monat unmöglich, weil die Behörde sämtliche Viehtransporte verbot und M mangels Schlachtvieh nicht arbeiten konnte. Die- ses Verbot hat weder M noch S zu vertreten, so dass M nach § 326 Abs. 1 BGB seinen Lohnan- spruch verlieren würde.

Allerdings könnte sich hier das Betriebsrisiko des Arbeitgebers verwirklicht haben, so dass M ohne Erbringung seiner Arbeitsleistung dennoch Anspruch auf Lohnzahlung gemäß § 615 S. 3 BGB hat. Der Arbeitgeber trägt hiernach das Lohnrisiko, wenn der Arbeitsausfall aus seiner Sphä- re stammt. Dies ist z. B. bei einem Auftragsmangel, Ausfall von Maschinen aufgrund Stromausfalls oder bei einem behördlichen Verbot der Fall. Das Ausbleiben von Schlachtvieh aufgrund des be- hördlich angeordneten Transportverbots wird von § 615 S. 3 BGB erfasst. M hat somit Anspruch auf Zahlung seines vollen Juligehaltes.

für August:

Nach der Grundregel von § 326 Abs. 1 BGB bestünde für M kein Anspruch, da der Streik und die daraus resultierenden Verkehrsbehinderungen weder von M noch von S zu vertreten ist. Fraglich ist, ob hier § 616 BGB eingreift. Danach müsste die Arbeitsverhinderung für eine nicht erhebliche Zeit durch einen in der Person des M liegenden Grundes verursacht sein. Hierzu zählt z. B. die plötzliche Krankheit eines Kindes oder der Tod eines nahen Angehörigen. Verkehrsstörungen aus welchem Grund auch immer werden aber nicht erfasst. Deshalb bleibt es bei § 326 Abs. 1 BGB, so dass M für August anteilige Kürzungen seines Lohnes hinnehmen muss.

2 P.

6 P.

6 P.

6 P.

Lösung zu Fall 2

SB 1, Kap. 4.8; SB 2, Kap. 5.2

20 Punkte

A könnte gegen B die Zahlung der Weihnachtsgratifikation aus § 611 BGB i.V.m. Grundsätzen der betrieblichen Übung verlangen.

Ansprüche aus betrieblicher Übung entstehen durch die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen, aus denen Arbeitnehmer auf einen vorbehaltlosen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers schließen können. Unstrittig ist, dass die dreimalige vorbehaltlose Gewährung einer Weihnachtsgratifikation den Arbeitgeber auch zur künftigen Zahlung verpflichtet, weil die Beleg- schaft auf die Beibehaltung der Übung vertrauen darf. Da B keinen Vorbehalt erklärt hat, könnte A die Zahlung von B somit beanspruchen.

Fraglich ist allerdings, ob die zwischen A und B vereinbarte Schriftformklausel dem entgegen- steht, da keine schriftliche Vereinbarung über die Zahlung der Weihnachtsgratifikation erfolgte.

Insofern könnte sie gemäß § 125 S. 2 BGB nichtig sein.

Allerdings kann das Schriftformerfordernis mündlich abbedungen werden. Dies könnte hier kon- kludent erfolgt sein. Indem B ohne schriftliche Vereinbarung die Zahlung leistete, kann ein objekti- ver Dritter nur ein Angebot auf ein Verzicht auf die vertragliche Schriftform sehen. Durch Annahme der Zahlung hat A dem zugestimmt. Eine andere Sichtweise würde der Bedeutung einer betriebli- chen Übung nicht gerecht werden. Die Schriftformklausel wurde von A und B einvernehmlich ge- ändert, so dass diese Klausel der Annahme einer betrieblichen Übung nicht im Wege steht. A kann somit Zahlung der Weihnachtsgratifikation von B auch für Dezember 2005 verlangen.

2 P.

6 P.

4 P.

8 P.

(6)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH z Hamburger Fern-Hochschule

KORREKTURRICHTLINIE BW-ABR-P11-071013 Seite 3 von 5

Lösung zu Fall 3

SB 2, Kap. 5.3

20 Punkte

K könnte den vereinbarten Lohn aus einem möglicherweise geschlossenen Arbeitsvertrag i.V.m.

§ 611 BGB fordern.

Fraglich ist, ob zwischen der GmbH und K ein solcher Arbeitsvertrag tatsächlich geschlossen wur- de. Die GmbH wurde beim Vertragsschluss durch A vertreten. Jedoch hat A keine Vertretungs- macht, da ihm in Personalsachen G gerade keine Vollmacht erteilt hat. Gemäß § 177 Abs. 1 BGB ist der Arbeitsvertrag zunächst schwebend unwirksam. Da G die Genehmigung verweigert, ist der Arbeitsvertrag mit K somit endgültig unwirksam.

Fraglich ist, welche Folgen aus der Unwirksamkeit eines Arbeitsvertrages sich ergeben. Dazu ist die Rechtsfigur des faktischen Arbeitsverhältnisses entwickelt worden. Da die Rückabwicklung eines bereits in Gang gesetzten Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 812 ff. BGB an praktische Grenzen stößt, wird das nichtige oder fehlende Arbeitsverhältnis für die Vergangenheit als fehlerfrei ange- sehen. Der Arbeitnehmer hat somit Anspruch auf Lohn für geleistete Arbeit. Da K bereits gearbeitet hat, hat er nach den geschilderten Grundsätzen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.

Für die Zukunft besteht jedoch keine Bindung. Das faktische Arbeitsverhältnis kann von jeder Seite jederzeit durch einseitige Erklärung beendet werden, ohne dass die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung vorliegen müssen. Somit kann G namens der GmbH das mit K be- stehende faktische Arbeitsverhältnis sofort beenden.

2 P.

6 P.

6 P.

6 P.

(7)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH z Hamburger Fern-Hochschule

KORREKTURRICHTLINIE BW-ABR-P11-071013 Seite 4 von 5

Aufgabenblock B 60 Punkte

Lösung zu Aufgabe 1

SB 1, Kap. 3.1

12 Punkte

1.1 Das Arbeitsrecht lässt sich sowohl dem Zivilrecht als auch dem öffentlichen Recht zuordnen.

1.2 • Arbeitsvertragsrecht

• Arbeitsschutzrecht

• Tarif- und Arbeitskampfrecht

• Betriebs- und Unternehmensverfassungsrecht

• Arbeitsverfahrensrecht

2 P.

2 P.

2 P.

2 P.

2 P.

2 P.

Lösung zu Aufgabe 2

SB 2, Kap. 7.2

12 Punkte

• Mitteilungspflichten: Warnung des Arbeitgebers, wenn der Eintritt eines Schadensereignisses möglich ist.

• Schadensabwendungspflichten: Sie beziehen sich auf den Betrieb und die Mitarbeiter, Gren- zen werden durch die Zumutbarkeit gezogen.

• Verschwiegenheitspflichten: Sie erstrecken sich auf den Betrieb und dessen Geschäftsge- heimnisse, unbefugte Weitergabe ist nach § 17 UWG strafbar.

• Verbot kreditschädigender Mitteilungen an Dritte über den Arbeitgeber mittels Medien oder in Form einer Strafanzeige sind nur ausnahmsweise zulässig.

• Verbot der Schmiergeldannahme: Durch die Annahme von Schmiergeldern verletzt der Ar- beitnehmer seine Pflicht, den Arbeitgeber umfassend und objektiv zu beraten.

• Mäßigung bei politischen Äußerungen im Betrieb: Durch „aggressive“, den Betriebsfrieden störende politische Äußerungen verletzt der Arbeitnehmer u. U. eine Nebenpflicht; dies ist je- doch immer mit der grundrechtlichen Meinungsfreiheit abzuwägen.

• Unterlassen von Wettbewerb: Der Arbeitnehmer hat die Ziele und Interessen des Arbeitge- bers zu fördern; aus dieser Pflicht folgt ein allgemeines Wettbewerbsverbot im bestehenden Arbeitsverhältnis.

je 3 P.

Lösung zu Aufgabe 3

SB 3, Kap. 4.6

12 Punkte

Die Änderungskündigung gemäß § 2 KSchG dient dem Zweck, einzelne Arbeitsbedingungen zu ändern, während das Arbeitsverhältnis im Übrigen bestehen bleibt.

Das Arbeitsverhältnis wird gekündigt, gleichzeitig wird mit der Kündigung dessen Fortsetzung unter geänderten Arbeitsbedingungen angeboten.

Die Kündigung soll nur unter der aufschiebenden Bedingung wirksam sein, dass der Arbeitneh- mer die geänderten Arbeitsbedingungen nicht annimmt.

Die Beendigungskündigung hingegen dient der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

3 P.

3 P.

3 P.

3 P.

Lösung zu Aufgabe 4

SB 2, Kap. 6.4

12 Punkte

Tatbestände der Erlaubnisfreiheit ergeben sich aus § 1 Abs. 3 und § 1a AÜG:

• Verleih von Arbeitnehmern zwischen zwei Arbeitgebern aus demselben Wirtschaftszweig zur Vermeidung von Entlassungen oder Kurzarbeit; dies muss tarifvertraglich vereinbart sein.

• Verleih von Arbeitnehmern innerhalb eines Konzernunternehmens, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend nicht bei seinem Arbeitgeber leistet.

• Entsendung des Arbeitnehmers in ein deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen, an dem der Verleiher beteiligt ist, soweit es auf zwischenstaatlicher Vereinbarung beruht.

• Ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten kann zur Vermeidung von Entlassungen und Kurzarbeit bis zu 12 Monate seine Arbeitnehmer verleihen, soweit er dies der Bundesagentur angezeigt hat.

3 P.

3 P.

3 P.

3 P.

(8)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH z Hamburger Fern-Hochschule

KORREKTURRICHTLINIE BW-ABR-P11-071013 Seite 5 von 5

Lösung zu Aufgabe 5

SB 4, Kap. 3

12 Punkte

Ein Streik ist im Arbeitsrecht nach überwiegender Ansicht die kollektive Arbeitsniederlegung zur Erzwingung besserer Arbeitsbedingungen in Form eines Tarifabschlusses.

Dem Arbeitgeber steht die Möglichkeit der Aussperrung, d. h. des planmäßigen Ausschlusses der Arbeitnehmer von der Arbeit unter Verweigerung der Entgeltfortzahlung zur Verfügung. Das Paritätsprinzip verlangt, dass auch die Arbeitgeberseite wirksame Mittel zur Durchsetzung ihrer Interessen in einem Arbeitskampf einsetzen darf.

Der Begriff Schlichtung bezeichnet im Kontext des Arbeitskampfes ein Verfahren, in dem sich die Parteien bei Tarifauseinandersetzungen vor einer paritätisch (d. h. mit einer gleichen Zahl von Vertretern der Arbeitgeberseite und der Gewerkschaftsseite) besetzten Schlichtungsstelle unter einem unparteiischen Vorsitzenden auf einen Tarifkompromiss zu einigen versuchen.

4 P.

4 P.

4 P.

Lösung zu Aufgabe 6

SB 4, Kap. 4.7.2, 4.9

12 Punkte

6.1 Der Betriebsrat hat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

6.2 Nach herrschender Meinung ist die Zustimmung des Betriebsrats Wirksamkeitsvorausset- zung für Maßnahmen des Arbeitgebers im Rahmen des § 87 BetrVG. Eine einseitige An- weisung des Arbeitgebers ist deshalb per se unwirksam und braucht von den Arbeitneh- mern nicht befolgt zu werden.

6.3 Wenn eine Einigung nicht zustande kommt, entscheidet die Einigungsstelle, § 87 Abs. 2 BetrVG.

4 P.

4 P.

4 P.

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