Jahren der Neugründung ei- ner Praxis in der Regel steu- erlich nur teilweise wirksam werden, da das gesamte zu versteuernde Einkommen noch zu niedrig liegt – um so mehr, als häufig das Ab- schreibungspotential in den ersten Jahren verbraucht wird. Dadurch müssen die Differenzen aus anderen ver- steuerten Mitteln erbracht werden, was zu zusätzlichen finanziellen Belastungen des Praxisinhabers führt.
Steuerbegünstigte Kapitalanlagen Es ist heute wichtiger denn je, bei der Investition eine gute Rendite zu er- reichen und nicht nur auf den steuerlichen Effekt zu schau- en. Die Rendite, wenn sie nachhaltig erzielt werden kann, verbleibt. Steuervor- teile können sich ändern oder werden vom Fiskus im Ein- zelfall nicht akzeptiert. Da- her sollte der Investor viel Mühe aufwenden, bevor er leichtfertig seine Gelder oder das Geld der Bank unseriö- sen Anbietern nachwirft.
Denn leicht hat sich schon manche angeblich steuerlich abzugsfähige Investition in
eine nicht abzugsfähige um- gewandelt – mit dem bitteren Ergebnis, daß ein großes Li- quiditätsloch in die Kasse ge- rissen wurde.
Privater Luxus schlägt ins Kontor Die ertragsteuerliche Ver- wertbarkeit von Luxusgegen- ständen entfällt in der Regel völlig. Hierunter fallen etwa Yachten und Flugzeuge. Aber auch überteuerte Autos kön- nen nur teilweise steuerlich berücksichtigt werden. So be- straft die sogenannte Ein- Prozent-Regelung unter Um- ständen Käufer überteuerter Fahrzeuge. Zwar ist in dieser Sache noch nicht das letzte Wort gesprochen, doch zuerst hat der Freiberufler den Schwarzen Peter.
Fazit: Für den Arzt sind die aufgeführten Punkte wichtige Anlässe, die private Sphäre mit dem Steuerbera- ter zusammen in finanzieller Hinsicht zu analysieren. Die- ses Transparentmachen der finanziellen Situation ist die erste Voraussetzung, die Li- quiditätssituation zu überse- hen und zu verbessern.
Dipl.-Kfm. H.-U. Lang, Steuerberater
A-1221 Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 18, 7. Mai 1999 (65)
V A R I A WIRTSCHAFT
Seit Mai letzten Jahres ist es auch deutschen Unterneh- men erlaubt, eigene Aktien zurückzukaufen. Viele Ge- sellschaften sind seitdem von ihren Hauptversammlungen zum Rückkauf ermächtigt worden. Innerhalb von 18 Monaten können sie bis zu zehn Prozent ihrer eigenen Aktien erwerben. Nach An- gaben des Deutschen Akti- eninstituts (DAI) ermöglicht der Aktienrückkauf den Un- ternehmen, überschüssige Li- quidität an die Aktionäre zurückzugeben. Die Aktien- besitzer bekommen dies vor allem durch steigende Kurse zu spüren. Durch die stärkere Nachfrage und die Verringe- rung der umlaufenden Aktien gehen die Kurse in die Höhe.
Schon die Ankündigung eines geplanten Aktienrückkaufs führt in der Regel zu einem deutlichen Kursanstieg.
Lange Zeit war unklar, ob Aktionäre die aus dem Rück- kauf erzielten Gewinne ver- steuern müssen. Diese Unsi- cherheiten hat das Bundesfi- nanzministerium jedoch aus- geräumt. Danach wird der Ak- tienverkauf im Rahmen eines Rückkaufs steuerlich nicht an- ders behandelt als jeder ande- re Aktienkauf auch. Das heißt:
Der Gewinn daraus unterliegt nur dann der Steuerpflicht, wenn er innerhalb der Speku- lationsfrist von einem Jahr er- zielt wird. Wer seine Aktien länger als ein Jahr behält, braucht seinen Kursgewinn nicht zu versteuern. PER