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Archiv "Leichtfertig angekreuzt" (24.10.1997)

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Der Ausfall ihrer Arbeits- kraft bedeutet für freiberuf- lich Tätige sehr oft, daß ihre wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel steht. Denn abge- sehen vom Verdienstausfall des Praxis-, Kanzlei- oder Büroinhabers, laufen die fi- xen Kosten wie Mieten, Leasingraten, Löhne und Gehälter für Mitarbeiter in dieser Zeit weiter. Dieses Ri- siko läßt sich durch den rechtzeitigen Abschluß einer Praxis-Ausfallversicherung finanziell begrenzen. Um den vielschichtigen Bedürfnissen der unterschiedlichen Frei- berufler-Gruppen künftig noch besser gerecht zu wer- den, haben die beiden Sach- versicherungsgesellschaften des AXA Colonia Konzerns, die Colonia Versicherung AG und die Nordstern All- gemeine Versicherungs-AG, ihre Praxis-Ausfallversiche- rung jetzt neu gestaltet. Sie bieten sie in drei Stufen an:

als Basis-, Kompakt- und Top-Schutz.

Der Basis-Schutz stellt demnach eine Grundabsiche- rung dar, indem die fixen Ko- sten eines Betriebes über- nommen werden, wenn der Inhaber durch einen Unfall oder einen Krankenhausauf- enthalt ausfällt. Der Kom- pakt-Schutz deckt sehr viel mehr ab. Unter anderem schließt er, falls nicht schon anderweitig abgesichert, auch Sachschäden ein. Je nach finanzieller Situation des Freiberuflers lassen sich Karenztage und Selbstbehal- te individuell vereinbaren.

Schadenfreiheit wird mit Bei- tragsnachlässen (fünf Prozent ab dem dritten, zehn Prozent ab dem vierten und 15 Pro- zent ab dem fünften Jahr) be- lohnt.

Der Top-Schutz richtet sich an Ärzte und Zahnärzte, die ein spezielles Leistungs- paket benötigen, wenn durch Ausfall des behandelnden Arztes wegen Unfall oder Krankheit oder durch Be- schädigung der Räume und Einrichtungen die Praxis ge- schlossen werden muß. Im

Rahmen dieses Modells be- steht auch Versicherungs- schutz für den Fall, daß nach einem Einbruch die Praxis wegen Vandalismusschäden vorübergehend nicht fortge- führt werden kann. Im Fall der Schließung wegen Be- rufsunfähigkeit oder Tod zah- len Colonia und Nordstern noch bis zu 60 Tage lang die vereinbarte Versicherungs-

summe. WZ

Reise: Schutz besteht weiter

Mehr als 80 Prozent der Haushalte in Deutschland haben eine Hausratversiche- rung abgeschlossen, um ihr Hab und Gut „in den eigenen vier Wänden“ zu schützen.

Was nur wenige wissen: Auch auf Reisen schützt die Haus- ratversicherung den „mitge- führten Hausrat“. Darauf weist die Karlsruher Versi- cherung AG hin.

Jede Hausratversicherung beinhaltet eine sogenannte Außenversicherung, die nicht extra vom Versicherungsneh- mer abgeschlossen werden

muß. Sie kommt für beschä- digtes oder abhanden gekom- menes Eigentum auch dann auf, wenn es vorübergehend – das heißt nicht länger als drei Monate – außerhalb der Wohnung aufbewahrt wird.

Abgedeckt sind alle Risiken, für die auch zu Hause Versi- cherungsschutz besteht, also Schäden durch Feuer, Ein- bruchdiebstahl, Raub, Lei- tungswasser und Sturm.

Ist die Police schon nach den allgemeinen Hausratver- sicherungsbedingungen von 1992 abgeschlossen, gilt der Versicherungsschutz welt- weit. Bei älteren Verträgen ist er auf Europa begrenzt.

Die maximale Entschädi- gung im Rahmen der Außen- versicherung beträgt zehn Prozent der Versicherungs- summe, höchstens aber 20 000 DM, bei älteren Ver- trägen 15 000 DM.

Eine weitere wichtige Einschränkung: Der Versi- cherungsschutz besteht nur dann, wenn Gegenstände in Räumen, Kabinen oder Schränken verschlossen auf- bewahrt werden. Auch Sturmschäden sind nur versi- chert, wenn sich die mitge- führten Sachen in einem Ge- bäude befinden. WZ

Hausrat:

Verbesserung

Eine Verbesserung in der Gebäude- und Hausratversi- cherung planen die meisten Sachversicherer: den Ein- schluß von witterungsbeding- ten Überschwemmungsschä- den. Anstoß sind die zuneh- menden Wasserschäden nach schweren Gewittern auch fernab hochwassergefährde- ter Uferzonen in den letzten Jahren, die bisher nicht ge- deckt sind. Erste einschlägige Zusatzpolicen werden bei den öffentlichen Versiche- rern noch in diesem Herbst

erwartet. rdv

Wechsel ist maßgebend

Heiratet eine Frau und zieht sie mit ihrem Mann in eine neue Wohnung, so kann sie bei einem Einbruch in ihre alte Wohnung (in der ihr Sohn geblieben ist) keine Leistungen aus der Hausrat- versicherung verlangen, auch wenn ihre sämtlichen Möbel zurückgeblieben sind. Der Versicherungsschutz ist näm- lich in die neue Wohnung

„mitgezogen“. (Oberlandes- gericht Düsseldorf, Az.: 4 U

12/95) WB

Leichtfertig angekreuzt

Hat ein Vertreter das An- tragsformular für eine Le- bensversicherung ausgefüllt, ohne dem Antragsteller „Ge- sundheitsfragen“ zu stellen, und kreuzt er die entspre- chenden Fragen sämtlich mit

„nein“ an, so muß die Versi- cherung nach dem drei Jahre später eintretenden Tod des Mannes an die Witwe leisten.

Dies gilt zumindest, wenn die Gesellschaft nicht nachwei- sen kann, daß der damali- ge Antragsteller wissentlich Vorerkrankungen nicht ange- geben hat. (OLG Koblenz, Az.: 10 U 586/94) WB [39]

Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 43, 24. Oktober 1997

V E R S I C H E R U N G E N

Drei-Stufen-Schutz für diePraxis

Die häufigste Brand- ursache in Wohnge- bäuden ist der Blitz- schlag. Die kostspie- ligsten Schäden ent- stehen jedoch durch Brandstiftung – zu- mindest, wenn die Ursachen bekannt sind. So ist nach ei- ner langjährigen Studie der Versiche- rungswirtschaft zu 35 Prozent ein Blitz- einschlag Auslöser für das Feuer. Dem- gegenüber müssen für die Folgen je- doch nur knapp sechs Prozent des Gesamtschadensre- gulierungsvolumens aufgewendet wer-

den – umgekehrt bei der Brandstiftung, die anteilig knapp sieben Prozent ausmacht, aber über 20 Prozent des gesamten Schadensaufwands verschlingt.

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