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Archiv "Vermögensbildung in ArbeitGEBERhand" (04.04.1991)

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Tabelle 1: Beispiele für die zu versteuernden Beträge Wert der Eigen- gewährter steuer- zu ver- Vermögens- leistung Vorteil frei steuern

beteiligung des Arbeit- des Arbeit- nehmers gebers

Bei unentgeltlicher Überlassung von Aktienfondsanteilen

DM 100 DM 300 DM 500 DM 1000 DM 1200

(in DM)

- DM 100

DM 300

- DM 500

DM 1000 DM 1200

DM 50 DM 50 DM 150 DM 150 DM 250 DM 250 DM 500 DM 500 DM 500 DM 700 Bei verbilligter Überlassung von Aktienfondsanteilen

(in DM)

DM 500 DM 200 DM 300 DM 250 DM 50 DM 700 DM 300 DM 400 DM 350 DM 50 DM 1000 DM 500 DM 500 DM 500 — DM 1200 DM 600 DM 600 DM 500 DM 100

111113111eFIII

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

D

ie Überschrift mag überraschen. Gemein- hin spricht man von staatlich geförderter Vermö- gensbildung in Arbeitnehmer- hand. Übersehen wird dabei aber, daß die Entscheidung darüber vielfach praktisch in Arbeitgeberhand liegt. Viele kleinere Unternehmen und freiberuflich tätige Arbeitge- ber sind sich der hier beste- henden Möglichkeiten indes- sen kaum oder nur teilweise bewußt. Sie begeben sich da- mit der Möglichkeiten, die geboten werden, um Einkom- mensteuern und Sozialabga- ben sowohl zugunsten des Ar- beitnehmers wie auch zugun- sten des Arbeitgebers zu re- duzieren.

Die Rede ist von der staat- lichen Förderung der Beteili- gung der Arbeitnehmer am Produktivkapital nach § 19 a Einkommensteuergesetz (EStG), der zweiten Säule der staatlichen Sparförde- rung neben dem meistens be- kannteren Vermögensbil- dungsgesetz (936-Mark-Ge- setz).

Letzteres fördert die Ver- mögensbildung bis zu 936 DM pro Jahr durch staatliche Sparzulagen von maximal 20 Prozent des Anlagebetrages;

der Höchstfördersatz wird für das Sparen in Produktivkapi- tal gewährt, zu dem insbeson- dere auch die Anlage in Ak- tienfondsanteilen zählt. Diese

Förderung ist an eine be- stimmte Einkommenshöhe der Arbeitnehmer gebunden, und die Initiative geht mei- stens von den Tarifpartnern aus, die die Zahlung vermö- genswirksamer Leistungen im Tarifvertrag vereinbaren.

Anders der § 19 a EStG:

Hier geht die Initiative allein vom Arbeitgeber aus; und die Vorteile sind an kein be- stimmtes Einkommensniveau des Arbeitnehmers gebun- den. Unternehmen jeglicher

Rechtsform können ihren Ar- beitnehmern — unabhängig von deren Einkommenshöhe

— verbilligt oder unentgelt- lich Vermögensbeteiligungen überlassen.

Das Gesetz bezieht sich also nicht nur auf solche Un- ternehmen, die aufgrund ih- rer Rechtsform oder Gesell- schafterstruktur Beleg- schaftsaktien, also eigene Ak- tien an ihre Belegschaft aus- geben können. Vielmehr ge- hören zu den begünstigten

Anlageformen auch Aktien- fondsanteile. Das Gesetz be- stimmt, daß der Wert der Ak- tien im Fonds stichtagsbezo- gen 70 Prozent des Wertpa- piervermögens in dem betref- fenden Investmentfonds nicht unterschreiten darf. Die mei- sten inländischen Aktien- fonds erfüllen diese Voraus- setzung.

Welche Vorteile bietet nun der § 19 a EStG? Ein Ar- beitgeber kann seinem Ar- beitnehmer im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhält- nisses eine Vermögensbeteili- gung, etwa in Form von Ak- tienfondsanteilen, verbilligt oder unentgeltlich überlas- sen. Die Anteile sind sechs Jahre festzulegen. Bis zur

Hälfte des Wertes dieser Ver- mögensbeteiligung, maximal jährlich bis 500 DM, sind da- bei lohn- beziehungsweise einkommensteuer- und sozi- alabgabenfrei. Das heißt, nur der diese Grenzen überstei- gende Betrag ist zu versteu- ern. Die Beispiele in Tabelle 1 mögen dies verdeutlichen.

Tabelle 1 zeigt also, daß die günstigste Ausgestaltung der Regelung somit bei einem Wert der Vermögensbeteili- gung von 1000 DM gegeben ist, von denen der Arbeitge- ber 500 DM gewährt und wei- tere 500 DM aus der Eigen- leistung des Arbeitnehmers stammen. Hier bleibt der ge- währte Vorteil durch den Ar- beitgeber vollkommen steuer- frei. Gleichzeitig kann der Arbeitnehmer für die Eigen- leistung im Rahmen dieser Vermögensbeteiligung auch die Regelung des 5. Vermö- gensbildungsgesetzes in An- spruch nehmen. Sofern er un- ter der vorgeschriebenen Ein- kommensgrenze bleibt, kann er insoweit also noch die staatliche Sparzulage auf die- se Eigenleistung beanspru- chen.

Vorteil des Arbeitneh- mers: Er spart Steuern sowie Sozialabgaben auf diesen vom Arbeitgeber gewährten Vor- teil verglichen mit einer ent- sprechenden Barlohnzahlung (wobei allerdings darauf hin- zuweisen ist, daß derartige Vorteile nicht an die Stelle von geschuldeten Lohnteilen treten dürfen; zu denken ist vielmehr an Sonderzahlungen wie z. B. Weihnachtsgeld, Tantiemen, Prämien oder ähnliches). Die Beispielrech- nung in Tabelle 2 verdeutlicht das.

Der effektive Mehrerlös für den Arbeitnehmer beläuft sich im Beispiel somit auf 252,50 DM pro Jahr. Aber auch der Arbeitgeber hat von der Gewährung dieser Ver- mögensbeteiligung Vorteile gegenüber einer entsprechen- den Zahlung von Barlohn. Er spart nämlich Sozialabgaben in Höhe des Arbeitgeberan- teils, in dem angeführten Bei- spiel rund 89 DM jährlich pro Arbeitnehmer. Mehr noch:

Vermögensbildung in ArbeitGEBERhand

Investmentsparen eröffnet häufig ungenutzte Möglichkeiten für eine flexible Gehaltspolitik

Tabelle 2: Barlohn vs. Vermögensbeteiligung Barlohn Vermögens-

beteiligung

Sonderzahlung DM 1000 DM 1000

abzüglich Sozialabgaben zirka

17,8% (je nach Krankenkasse) DM 178 DM 89 abzüglich Einkommen-

beziehungsweise Lohnsteuer

30% (je nach Einkommen) DM 300 DM 150 abzüglich Kirchensteuer

(9% der Einkommen- be-

ziehungsweise Lohnsteuer) DM 27 DM 13,50 Effektiver Erlös DM 495 DM 747,50

Dt. Ärztebl. 88, Heft 14, 4. April 1991 (83) A-1197

(2)

Leu ona Bäder

machen mobil

seit ca. 60 Jahren

Leukond- Rheuma-

Bad N

im subakuten Stadium rheumatischer Erkrankungen.

Indikationen: Zur balneologi- schen Therapie rheumatischer Erkrankungen wie: Subakutes rheumatisches Fieber, Gelenk- entzündungen bei Infektionen (Infektarthritis) sowie im subaku- ten Stadium einer primär chroni- schen Polyarthritis; ferner akute rheumatische Wirbelsäulenbe- schwerden (besonders Lumbal- und Zervikalsyndrom), Weich- teilrheumatismus. Kontraindika- tionen: Leukona'-Rheuma-Bad N soll nicht angewendet werden bei größeren Hautverletzungen und akuten Hautkrankheiten, schweren, fieberhaften und in- fektiösen Erkrankungen, Herzin- suffizienz, Hypertonie und Über- empfindlichkeit gegen etheri- sche Öle. Nicht bei Säuglingen und Kleinkindern anwendeh. Ei- ne Verwendung in der Schwan- gerschaft, besonders in den letzten 3 Monaten, ist nicht zu empfehlen. Packungsgrößen und Preise: 200 ml (7 Vollbäder) DM 16,95. 1000 ml DM 59,90 incl. MwSt.

Kassenerstattungsfähig, nur in Apotheken erhältlich.

Dr. Atzinger 8390 Passau

Die Gewährung der Vermö- gensbeteiligung bietet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, seine Gehaltspolitik flexibler zu gestalten. Im Gegensatz zu starren Gehaltsanhebungen kann das Angebot nach § 19 a EStG jedes Jahr je nach der Unternehmensentwicklung erneuert, modifiziert oder un- terlassen werden.

Last not least: Die Vermö- gensbeteiligung in Aktien- fondsanteilen erfüllt die Vor- aussetzungen, die man an ei- nen langfristigen Vermögens- aufbau stellen muß. Aktien- fonds beinhalten die nach

Es gibt bei den schwarzen Schafen solche und solche.

Die eine Sorte sind die Primi- tivlinge, bei deren Prospekt- studium jedem Sparer sofort klar ist, wes Geistes Kind der Anbieter ist. Die andere Sor- te — die intelligente — ist da schon weitaus gefährlicher.

Die weiß nämlich, daß sie dem Sparer schon mit irgend- welchen vertrauensbildenden Maßnahmen kommen muß, um überhaupt ernst genom- men zu werden. Das Wichtig- ste dabei: Man kann einen Treuhänder präsentieren, der unabhängig und neutral über die Verwendung der einge- setzten Gelder wacht. Und hat man keinen, macht man halt einen. Das hat Anleger- schützer Heinz Gerlach vom Oberurseler Kapitalanlage- zentrum wieder in einem be- sonders markanten Fall her- ausgefunden.

Ein seit vielen Jahren „er- probter Treuhänder" so du- bioser — mittlerweile in der Versenkung versunkener — Gesellschaften wie Bambo AG, Alfro AG, Domina AG, von Habsburg Vermögensver- waltung AG, Pecunia Trust AG und Diamanten Ver- triebs AG macht wieder von sich reden: Norbert Kauf- mann von der Akzent Vermö- gensverwaltungs AG im schweizerischen Trübbach.

Marktgeltung, Innovations- kraft, Management sowie Um- satz- und Ertragslage gelten- den Spitzenwerte des deut- schen Aktienmarktes. Ange- sichts der günstigen Perspekti- ven, die die deutsche Einigung wie die Vollendung des euro- päischen Binnenmarktes bie- ten, kann man von diesen Wer- ten längerfristig einen deutli- chen Wertanstieg erwarten.

Anschrift des Verfassers:

Dr. Eckhard Bergmann DWS Deutsche Gesellschaft für Wertpapiersparen mbH Grüneburgweg 113-115 6000 Frankfurt/Main 1

Mit seiner Jeka Treuhand im liechtensteinischen Balzers bietet er angeblich die Ge- währ, daß bei der Akzent al- les mit rechten Dingen zuge- hen soll.

Vermittelt wird von einer bisher nicht eingetragenen Planinvest AG (Thesen/

Liechtenstein) über deren Repräsentanz Dr. Rainer Teubert die Beteiligung an ei- nem „konservativen Konto K" sowie einem „spekulativen Konto S". Mutige können sich im Konto S mit Mindest- einlagen von 10 000 Mark an Devisen- und Optionsge- schäften beteiligen. Die zu er- wartenden Renditen werden forsch so bei 30 Prozent per annum angepeilt.

Spannender ist jedoch das Konto K, weil hier ganz unge- niert und frech mit der Deut- schen Bank AG, konkret mit deren Lindauer Filiale, ge- worben wird. Bei der baye- rischen Filiale der Nummer eins im Geldgewerbe würde nämlich ein mit „FHH-Treu- hand" bezeichnetes Treu- handkonto geführt. Zur Absi- cherung des eingesetzten Mindestkapitals erhalte der Anleger einen abgezinsten Sparbrief der Deutschen Bank mit einer Laufzeit von zwölf Jahren. Was ein abge- zinster Sparbrief wirklich wert ist, weiß der unerfahre-

Börsebius: Vorsicht Finanzhaie

Pseudo-Treuhänder zockt Anleger ab

A-1198 (84) Dt. Ärztebl. 88, Heft 14, 4. April 1991

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