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Archiv "Weitere Informationen" (19.08.1976)

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Die Information:

Bericht und Meinung

1. die Schwangere einwilligt und 2. der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärti- gen und zukünftigen Lebensverhältnis- se der Schwangeren nach ärztlicher Er- kenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesund- heitszustandes der Schwangeren abzu- wenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abge- wendet werden kann.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis

1. dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß das Kind infolge einer Erbanlage oder schädlicher Einflüsse vor der Geburt an einer nicht behebba- ren Schädigung seines Gesundheitszu- standes leiden würde, die so schwer wiegt, daß von der Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann,

2. an der Schwangeren eine rechtswid- rige Tat nach den §§ 176-179 began- gen worden ist und dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, oder

3. der Abbruch der Schwangerschaft sonst angezeigt ist, um von der Schwangeren die Gefahr einer Notlage abzuwenden, die

a) so schwer wiegt, daß von der Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann, und

b) nicht auf eine andere für die Schwangere zumutbare Weise abge- wendet werden kann.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 dürfen seit der Empfängnis nicht mehr als 22 Wochen, in den Fällen des Ab- satzes 2 Nr. 2 und 3 nicht mehr als 12 Wochen verstrichen sein.

§ 218 b Abbruch der Schwangerschaft ohne Beratung der Schwangeren (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß die Schwangere

1. sich mindestens 3 Tage vor dem Ein- griff wegen der Frage des Abbruchs ih- rer Schwangerschaft an einen Berater (Abs. 2) gewandt hat und dort über die zur Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder beraten worden ist, insbesondere über solche Hilfen, die

die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind er- leichtern, und

2. von einem Arzt über die ärztlich be- deutsamen Gesichtspunkte beraten worden ist,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn

Weitere Informationen

Das DEUTSCHE ÄRZTE- BLATT hat in den letzten Jahren ausführlich über die Diskussion um den § 218 be- richtet. Die jetzt geltende Rechtslage wurde bereits dargestellt in

0 „Das neue Strafrecht zum Schwangerschaftsabbruch"

von Dr. jur. Rainer Hess in Heft 25/1976.

Hinzuweisen ist weiter auf die Darstellung der „flankie- renden Maßnahmen", die am 1. Dezember 1975 in Kraft ge- treten sind, in dem Artikel 0 „Empfängnisregelung, Ste- rilisation und Schwanger- schaftsabbruch" von Dr. jur.

Heinz Matzke und Dieter Schirmer in Heft 50/1975.

Die Richtlinien, die der Bun- desausschuß der Ärzte und Krankenkassen zu diesen

„flankierenden Maßnahmen"

auszuarbeiten hatte, sind fer- tiggestellt und werden noch im August im Bundesgesetz- blatt verkündet. Sobald der Wortlaut bekannt ist, wird ihn das DEUTSCHE ÄRZTE- BLATT dokumentieren und kommentieren. NJ

die Tat nicht in § 218 mit Strafe be- droht ist. Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 strafbar.

(2) Berater im Sinne des Absatzes 1 Nr.

1 ist

1. eine von einer Behörde oder Körper- schaft, Anstalt oder Stiftung des öffent- lichen Rechts anerkannte Beratungs- stelle oder

2. ein Arzt, der nicht selbst den Schwangerschaftsabbruch vornimmt und

a) als Mitglied einer anerkannten Bera- tungsstelle (Nr. 1) mit der Beratung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 betraut ist, b) von einer Behörde oder Körper- schaft, Anstalt oder Stiftung des öffent- lichen Rechts als Berater anerkannt ist oder

c) sich durch Beratung mit einem Mit- glied einer anerkannten Beratungsstelle (Nr. 1), das mit der Beratung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 betraut ist, oder mit einer Sozialbehörde oder auf ande- re geeignete Weise über die im Einzel- fall zur Verfügung stehenden Hilfen un- terrichtet hat.

(3) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Schwangerschaftsabbruch angezeigt ist, um von der Schwangeren eine durch körperliche Krankheit oder Körperschaden begründete Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit abzu- wenden.

§ 219 Abbruch der Schwangerschaft ohne ärztliche Feststellung

(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß ihm die schriftliche Feststel- lung eines Arztes, der nicht selbst den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, darüber vorgelegen hat, ob die Voraus- setzungen des § 218 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 gegeben sind, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 straf- bar.

(2) Ein Arzt darf Feststellungen nach Absatz 1 nicht treffen, wenn ihm die zu- ständige Stelle dies untersagt hat, weil er wegen einer rechtswidrigen Tat nach Absatz 1 oder den §§ 218, 218 b, 219 a, 219 b oder 219 c oder wegen einer an- deren rechtswidrigen Tat, die er im Zu- sammenhang mit einem Schwanger- schaftsabbruch begangen hat, rechts- kräftig verurteilt worden ist. Die zustän- dige Stelle kann einem Arzt vorläufig untersagen, Feststellungen nach Absatz 1 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer der in Satz 1 be- zeichneten rechtswidrigen Taten das Hauptverfahren eröffnet worden ist.

§ 219 a Unrichtige ärztliche Feststellung (1) Wer als Arzt wider besseres Wissen eine unrichtige Feststellung über die Voraussetzungen des § 218 a Abs. 1 Nr.

2, Abs. 2, 3 zur Vorlage nach § 219 Abs.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 34 vom 19. August 1976 2149

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