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Archiv "Formalismus: Hohes Maß an Unkenntnis" (17.05.2002)

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Formalismus

Zu der Glosse „Viel Formalismus“

von Jörg Lehmann in Heft 8/2002 ging eine Reihe von Zuschriften ein. Hier eine Auswahl:

Zusammenarbeit geboten

. . . Dass eine verantwor- tungsvolle betriebsärztliche Betreuung nicht durch hausärztliche Aktivitäten er- setzt werden kann, zeigt be- reits das erste von Herrn Lehmann aufgeführte Bei- spiel der durchgeführten La- bordiagnostik, die er offen- sichtlich für ausreichend hält.

Woraus schließt Herr Leh- mann eigentlich, dass die ex- tern erhobenen Laborbefun- de bei der betriebsärztlichen Beratung und Untersuchung durch den arbeitsmedizini- schen Fachkollegen/-kollegin nicht berücksichtigt und Doppeluntersuchungen ver- anlasst worden seien?

Hat der Hausarzt denn auch die gebotenen, zum Teil ver- pflichtend anzubietenden oder vorgeschriebenen, Bera- tungen beziehungsweise Un- tersuchungen zur Vermeidung von Beschwerden des Halte- und Bewegungsapparates, zum Infektionsschutz ein- schließlich Impfungen, zum Hautschutz, zu Nachtarbeit und zu einer anfallenden Bild- schirmarbeit angeboten bezie- hungsweise durchgeführt?

Das Spektrum des Betriebs- arztes bei der Einstellung von Mitarbeitern im Kran- kenpflegebereich beschränkt sich keinesfalls auf die Durchführung von Labordia- gnostik! Dass sich präventive Untersuchungen beim Wech- sel zu einem anderen Arbeit- geber wiederholen, ist vom Verordnungsgeber nicht un- gewollt und dient dem Mitar- beiter wie auch dem Arbeit- geber; auch hier wird übri- gens nicht erkennbar, wieso die dort jeweils tätigen be- triebsärztlichen Kollegen Vorbefunde nicht berück- sichtigt hätten. Nach der Bio- stoffVO ist bei entsprechen- der Gefährdung durch biolo- gische Arbeitsstoffe am Ende

einer Beschäftigung bei ei- nem Arbeitgeber eine zusätz- liche arbeitsmedizinische Untersuchung vorgesehen.

Dies sichert dem Beschäftig- ten etwaige Rechtsansprüche bei Auftreten einer Berufs- krankheit und schützt den Arbeitgeber beziehungswei- se dessen Unfallversiche- rungsträger vor ungerecht- fertigten Ansprüchen.

Die arbeitsmedizinische Da- seinsberechtigung und die Herleitung der Aufgaben er- gibt sich nicht durch die Kol- legen nach eigenem Gusto, wie Herr Lehmann meint, sondern aus unserem sozial- rechtlichen Regelwerk.

Umgekehrt erleben es die Ar- beitsmediziner und Betriebs- ärzte immer wieder, dass die niedergelassenen und in den stationären Einrichtungen tätigen Kollegen im Zweifels- fall nicht den Kontakt mit ih- nen suchen. Hieraus resultie- ren dann eigentümliche Beur- teilungen (im Rahmen von Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz), die etwa Allergikern die Eig- nung für den Beruf des Bäckers bestätigen; zum All- tag gehören Atteste behan- delnder Kollegen über Ar- beitnehmer, die gegenüber deren Arbeitgebern Tätigkeitseinschränkungen am Arbeitsplatz bescheini- gen, die oft unbegründet sind.

Ohne zusätzliche Einschal- tung eines fachkundigen Be- triebsarztes können sie in vie- len Fällen letztlich zu gesund- heitlich begründeten Kündi- gungen führen; sie gereichen dann dem Patienten nicht zum Vorteil, sondern zum Nachteil. Nur der Betriebs- arzt kennt die konkrete Ar- beitsplatzsituation und kann gezielt auf diese hin beraten.

Statt ironisierendem Gegen- einander ist deshalb eine en- ge Zusammenarbeit zwi- schen behandelnden Kolle- gen einerseits und den be- triebsärztlich-präventiv täti- gen Ärzten andererseits ge- boten . . .

Priv.-Doz. Dr. med. Wolfgang Zschiesche, Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik, Gu- stav-Heinemann-Ufer 130, 50968 Köln

Ich sehe nur individuelles Fehlverhalten

Wenn der eine oder andere Arbeitsmediziner sich nicht blind auf „gutachterliche Äußerungen der eigenen Kollegen“ verlässt, kann das durchaus wohl begründet sein.

Ein Beispiel: Ein 17-Jähriger erscheint zur Einstellungsun- tersuchung. Er möchte eine Ausbildung zum Energiean- lagenelektroniker (entspricht in etwa dem früheren Elek- triker) machen. Die Untersu- chung nach dem Jugendar- beitsschutzgesetz hat der Hausarzt durchgeführt. Auf der Bescheinigung über diese Untersuchung sind keine Einschränkungen der Ein- satzfähigkeit/Belastbarkeit vermerkt. Unsere mit zwei Verfahren durchgeführten Tests zeigen eine hoch- gradige Einschränkung des Farbsehvermögens. Der jun- ge Mann wäre selbst bei opti- malen Lichtverhältnissen nicht in der Lage, farbige Ka- bel zuverlässig zu identifizie- ren und zu verbinden. Er ist somit für die angestrebte Ausbildung nicht geeignet.

Hätte ich mich in diesem Fall auf die vorgelegte Be- scheinigung verlassen, hätte der junge Mann bestenfalls nach kurzer Zeit die Ausbil- dung frustriert abgebrochen;

schlimmstenfalls wäre es zu gefährlichen Fehlschaltun- gen gekommen. Meine Nachfrage beim Kollegen ergab: „Ich habe gar keine

Farbsehtafeln; aber ich habe den Jungen gefragt, ob bei ihm eine Farbsehschwäche vorliegt.“

Herr Lehmann hätte – sicher wieder mit dem wenig hilfrei- chen Hinweis auf seine fast zwanzig Dienstjahre – diesen Vorfall zum Anlass genom- men, alle niedergelassenen Kollegen zu diffamieren. Ich sehe hier nur individuelles Fehlverhalten. Das ist der Unterschied!

Dr. Werner Mölders, Ricarda-Huch- Weg 5, 45731 Waltrop

Vertrauen statt Polemik

. . . Die aus Ihrer Sicht so überflüssig erscheinende Ar- beitsmedizin hat als eine der wenigen rein präventiv aus- gerichteten Fachrichtungen durchaus ihre Daseinsbe- rechtigung, und es wäre schön, wenn die überwiegend kurativ tätigen Kollegen end- lich erkennen würden, welch fruchtbares Potenzial sich aus der Zusammenarbeit der verschiedenen Fachdiszipli- nen ergeben kann.

Das Miteinander sollte unser gemeinsames Ziel sein. Dazu gehört auch das gegenseitige Akzeptieren erbrachter Lei- stungen und erhobener Be- funde. Dies erfordert aber ei- nen kollegialen Umgangston und setzt gegenseitiges Ver- trauen statt diffamierender Polemik voraus.

Dr. Sabine Sonnleitner, Oberer Ahlenbergweg 40 a, 58313 Herdecke

A

A1356 Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 2017. Mai 2002

B R I E F E

Hohes Maß an Unkenntnis

. . . Natürlich lehnen es erfah- rene Arbeitsmediziner nicht ab, Befunddaten anderer Fachkollegen in ihre Begut- achtung mit einzubeziehen – im Gegenteil, es wird immer das Bemühen des arbeitsmedi- zinischen Gutachters sein, möglichst viele solcher Befun- de zu erhalten. Nur dann kann die Grundvoraussetzung für ein arbeitsmedizinisches Fach- gutachten erfüllt werden, eine Eignungsbeurteilung für eine

ganz bestimmte Tätigkeit ab- zugeben. Hierfür wiederum ist der Arbeitsmediziner mit sei- ner Fachkenntnis der speziel- len beruflichen Belastung ge- fragt.

Bleibt abschließend nur zu be- merken, dass die am Schluss der Glosse gestellte Frage:

„Wird man als Arbeitsmedizi- ner so, oder wird man, weil man so ist, Arbeitsmediziner?“

von einem hohen Maß an Un- kenntnis des Autors über die glossierte Materie zeugt.

Dr. F. Schuckmann, Nachtigallenweg 6 A, 65929 Frankfurt/Main

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