Betriebssicherheitsverordnung
Aktueller Stand und Erfahrungen
MR Ralf Rutscher
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Ref. 44 Betriebssicherheit, Gefahrstoffe, Biostoffe und Gentechnik
T O P (Ö)
Technisch
Organisa- torisch
Persönlich
(Ökologisch)
1. Aktueller Rechtsstand BetrSichV 2. Erfahrungen
a) Beschlüsse der Länder zum einheitlichen Vollzug b) Stand der Technik beim Verwenden
c) Prüfung von Druckanlagen
3. Ausblick
Gliederung
BetrSichV - Inhalt
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
Abschnitt 2 - Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Instandhaltung, Unterweisung und Prüfungen
Abschnitt 3 - Zusätzliche Maßnahmen für Ü-Anlagen
Abschnitt 4 - Vollzugsregelungen (Mitteilungspflichten, Aus- nahmen) und Ausschuss für Betriebssicherheit
Abschnitt 5 - Ordnungswidrigkeiten und Straftaten,
Anhang 1 - Besondere Arbeitsmittel
Mobile Arbeitsmittel, Heben von Lasten, Gerüste, Leitern, Aufzugsanlagen, Druckanlagen
Anhang 2 - Prüfvorschriften für Ü-Anlagen Aufzuganlagen, Druckanlagen, Explosionsgefährdungen
Anhang 3 - Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
Krane, Flüssiggasanlagen, Maschinentechnische
1. Aktueller Rechtsstand BetrSichV
vom 3. Feb. 2015 (BGBl. I Nr. 4 S. 49)
geändert 13. 7. 2015 (BGBl. I Nr.29 S.1187)
“ 2. 6. 2016 ( BGBl. I Nr.25 S. 1257)
“ 15.11.2016 ( BGBl. I Nr.54 S. 2549)
“ 29.03 2017 (BGBl. I Nr.16, S. 626)
„PaternosterVO“ vom 13. Juli 2015
(BGBl. I Nr. 29 S. 1187)
Anhang 1 Nr. 4.4
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Personen-Umlaufaufzüge nur von durch ihn eingewiesenen Beschäftigten verwendet werden. Der Arbeitgeber darf Personenumlauf- aufzüge von anderen Personen als Beschäftigten nur verwenden lassen, wenn er geeignete Maßnahmen zum Schutz anderer Personen vor Gefährdungen durch Personenumlauf- aufzüge trifft. Soweit technische Schutzmaßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber den erforderlichen Schutz dieser Personen durch andere Maßnahmen sicherzustellen; insbesondere hat er den anderen Personen mögliche Gefährdungen bei der Verwendung von Personenumlaufaufzügen bekannt zu machen, die notwendigen Verhaltensregeln für die Benutzung festzulegen und die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass diese Verhaltensregeln von den anderen Personen beachtet werden.
VO vom 2. Juni 2016
(BGBl. I Nr.25 S. 1257) in Kraft 4. Juni 2016
§ 20 Sonderbestimmungen für Ü-Anlagen des Bundes
(1) Aufsichtsbehörde für die in den Anhängen 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen der Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde.
Dies gilt auch für alle Ü-Anlagen in den genutzten Dienstliegenschaften. Für andere der Aufsicht durch die Bundesverwaltung unterliegende
überwachungsbedürftige Anlagen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 bestimmt sich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 Absatz 1 des
Produktsicherheitsgesetzes.
VO vom 15.11.2016
(BGBl. I Nr. 54, S. 2549) in Kraft am 19. November 2016
Umfangreichere Änderungen
•vielen Klarstellungen
•Änderungen im Bereich der Ü-Anlagen
•Eingriff in den Bestandsschutz von Aufzugsanlagen
•Übergangsregelungen
Abgrenzung Prüfumfang Zwischenprüfung/Hauptprüfung
Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen und Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen
• Prüfung durch befähigte Person
– nach bestimmten prüfpflichtigen Änderungen oder – bei ortsveränderlichem Einsatz
Zurücknahme Erlaubnispflicht für Betankungsanlagen
Erweiterung der Erlaubnispflicht auf ortsbewgl. Füllanlagen
Ausnahmen auch zum Schutz von anderen Personen möglich
Änderungen im Bereich Ü-Anlagen
Änderungen hinsichtlich des Betriebs von Aufzugsanlagen
Zweiwege-Kommunikationssystem für alle Personen- und Lastenaufzüge verpflichtend; für Maschinenaufzüge gilt eine individuelle Regelung
Übergangsfrist: Zweiwege-Kommunikationssystem
spätestens bis 31.12.2020 für alte Aufzugsanlagen vor 30.6.1999 bzw. Maschinenaufzüge vor 31.12.1996
Alle Aufzüge müssen einen Notfallplan haben
§ 24 Übergangsregelungen
2-jährige Prüffrist für Aufzüge nach Masch-RL nachAblauf der Frist nach der letzten Prüfung, wenn diese vor dem 31.05.2015 erfolgte
Klärung des Laufzeitbeginns neuer wiederkehrender
Prüfungen bei Ex-Anlagen (6 Jahre) und bei Geräten und Schutzsystemen nach RL 2014/34/EU (3 Jahre)
Klärung des Laufzeitbeginns von Prüfungen von Druckanlagen (10 Jahre)
Artikel 147 des Gesetzes vom 29.
März 2017
(BGBl. I Nr. 16, S. 626) in Kraft getreten am 5. April 2017 § 18 Erlaubnispflicht
(3) Die Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen.
Ein Antrag auf eine Teilerlaubnis ist möglich. Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die für die Beurteilung des Antrages notwendig sind. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
derzeit im Bundesratsverfahren
Verordnung zur Änderung der GesBergV
und u.a auch der BetrSichV (Artikel 5 Absatz 7)
Klarstellungen
3 Abs. 6 Satz 4 … bei der Festlegung von Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen von AM nach Anhang 3 dürfen die dort genannten Prüffristen nicht überschritten werden
Anhang 1 Nr. 2.4 Satz 2 … heben von Beschäftigten nur mit hierfür vorgesehenen AM einschl. der notwendigen Zusatzausrüstungen erfolgt
§ 22 Ordnungswidrigkeiten Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 2 Nr. 8
2. Erfahrungen
a) Vollzugsfragen zur novellierten BetrSichV
Die AG 2 des Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik hat zu einigen Fragen
Beschlüsse zum einheitlichen Vollzug gefasst:
http://lasi-info.com/fileadmin/user_upload/publikationen/abgestimmte- laenderpositionen/2017-07-
19_Vollzugsfragen_zur_novellierten_BetrSichV.pdf
Aufzugsanlagen Beschluss Jun 15/01 :
Gilt die Ermittlungspflicht in §3 Abs. 6 Satz 1 für alle Aufzugsanlagen?
Beschluss:
Die Feststellung der Prüffristen ist in
§ 3 Abs. 6 Satz 2 einheitlich für alle
Aufzugsanlagen verpflichtend geregelt.
Ü-Anlagen Prüfungen
Beschluss Jun 15/02:Ist für eine Prüfung nach § 15 oder § 16 der neuen Betriebssicherheitsverordnung die Vorlage der
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (GBU)
erforderlich?
Beschluss:
Die Vorlage der Dokumentation der GBU ist in der Verordnung nicht gefordert.
Vorzulegen sind technische Unterlagen.
Diese können zweckmäßig als Auszug aus der Dokumentation einer GBU erstellt werden. Sie müssen schriftlich oder ausdruckbar zur Verfügung gestellt werden.
Aus ihnen muss hervorgehen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen festgelegt wurden, um der ZÜS die Prüfung der Wirksamkeit (Funktionsfähigkeit) zu ermöglichen.
Gerüste Beschluss März 17/01
Gemäß Anhang 1 Nr. 3.1.7 Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV sind beim Auf- und Abbau von Gerüsten geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, durch welche die Sicherheit der Beschäftigten stets gewährleistet ist. Die im Gerüstbau überwiegend in der Praxis eingesetzte Schutzmaßnahme gegen Absturz ist die persönliche Schutzausrüstung. Darf aufgrund der
Besonderheiten beim Auf- und Abbau vom TOP-Prinzip des § 4 Absatz 2 Satz 2 BetrSichV abgewichen werden und ist in diesem Fall der Einsatz von PSA eine „andere geeignete Schutzmaßnahme“ i. S. von §11 Absatz 4 BetrSichV?
Das in § 4 Absatz 2 Satz 2 BetrSichV niedergelegte TOP- Prinzip ist ein grundlegendes Prinzip für das Treffen von Arbeitsschutzmaßnahmen.
Schon vor diesem Hintergrund kann die BetrSichV keine Ausnahme vom Grundsatz des TOP-Prinzips vorsehen.
Damit haben technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen und diese wiederum Vorrang vor
personenbezogenen Schutzmaßnahmen……
Nach dem Stand der Technik ist es möglich, beim Auf- und Abbau von Gerüsten entsprechende Montageschutz-
geländer zu verwenden.
Bei den vielfältigen Anwendungsformen im Gerüstbau sind allerdings in der Praxis technische Maßnahmen in
Abhängigkeit vom einzurüstenden Objekt nicht immer möglich. In besonderen Fällen außerhalb der Regelaus- führung, in denen technische oder organisatorische
Maßnahmen nicht möglich sind, hat der Arbeitgeber z.B. die Möglichkeit, die Sicherheit der Beschäftigten durch PSA
gegen Absturz zu gewährleisten.
Da es für den Aufbau von Gerüsten geeignete technische Schutzmaßnahmen gibt, muss der Einsatz von PSA gegen Absturz allerdings stets die Ausnahme bleiben.
Aufzüge in Windkraftanlagen Beschluss 15/01:
Sind Aufstiegshilfen in Windkraftanlagen Fassaden-
befahranlagen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2, Ziffer 2 bb)?
Beschluss:
Aufzüge in Windkraftanlagen dienen in erster Linie dazu Personen und Arbeitsmittel vom Turmfuß in die Gondel und zurück zu transportieren. Die Tatsache, dass von einer Arbeitsbühne an der Innenseite der Fassade
Arbeiten ausgeführt werden können, macht den Aufzug nicht zu einer Fassadenbefahranlage.
Aufzüge - Prüfung Beschl. Jun 17/01
Zwischen der Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme und der ersten Hauptprüfung ist keine Zwischenprüfung
erforderlich.
Gilt dies auch für
Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung
und der nachfolgenden Hauptprüfung?ZP ZP ZP
HP ?
Beschluss:
Nein. Eine Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung hat keinen Einfluss auf den Prüfzyklus der wiederkehrenden Prüfungen. Bei dieser Prüfung muss nicht die gesamte Aufzugsanlage geprüft werden und somit bleiben auch die Fälligkeiten der wiederkehrenden Hauptprüfungen sowie der
zusätzlichen Zwischenprüfungen für die gesamte Aufzugsanlage unverändert.
Anmerkung: Wird eine Prüfung nach prüfpflichtiger Änderung im Umfang einer Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme
durchgeführt, so ist diese Prüfung als Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme zu bescheinigen und der Prüfzyklus der
wiederkehrenden Prüfungen wird neu gestartet.
Aufzugsanlagen- Jan 16/02
Verwenden nach dem Stand der Technik
Wie ist die Verwendung von Aufzugs-
anlagen nach dem Stand der Technik zu
verstehen?
Beschluss:
Eine Abweichung der Beschaffenheit des Aufzuges von den aktuell geltenden Inverkehrbringensregelungen der EU ist ein Indiz, dass die sicherere Verwendung nach dem Stand der Technik ggf. nicht gewährleistet ist.
Stellt die ZÜS bei der Prüfung daraus resultierende mögliche Gefährdungen fest, hat der Arbeitgeber oder
Gleichgestellter darzulegen durch welche Maßnahmen die sichere Verwendung der Aufzugsanlage nach dem Stand der Technik dennoch gewährleistet ist.
Bei der Ermittlung der Maßnahmen für eine sichere
Verwendung nach dem Stand der Technik ist das TOP-
Prinzip anzuwenden. Auf BekBS (EmpfBS) 1114 „Stand der Technik beim Verwenden von Arbeitsmitteln“ wird
verwiesen.
Kann der Arbeitgeber oder Gleichgestellte nicht darlegen, dass die Aufzugsanlage nach den Stand der Technik sicher verwendet werden kann, liegt ein durch die ZÜS zu
bewertender Mangel vor.
Leitfaden zur sicheren Verwendung von Personen- und Lastenaufzügen nach dem Stand der Technik
https://www.vdtuev.de/themen/anlagensicherh
eit/aufzuege_foerdertechnik
TRBS 3121 Betrieb von Aufzugsanlagen
Anhang 1: Tabelle Empfohlene Schutzmaßnahmen für den Betrieb nach dem Stand der Technik für Personen- und
Lastenaufzüge
Anhang 2: Tabelle Empfohlene Schutzmaßnahmen für den Betrieb nach dem Stand der Technik für Personen-
Umlaufaufzüge
Hinweis: neu vom ABS beschlossen
2 b) Stand der Technik beim Verwenden
• „Bestandschutz“ gibt es nicht – vorliegende
Genehmigungen und Erlaubnisse müssen ggf. durch die Behörde angepasst werden.
• Arbeitsgeber muss Gefährdungen beurteilen
regelmäßig
aufgrund neuer Erkenntnisse
• Einleitung notwendiger Maßnahmen
nicht automatisch Nachrüstung auf die neueste Norm!
Berücksichtigung des Technischen Regelwerks und weitere Erkenntnisquellen (in der Praxis bewährt?)
in Abwägung möglicher Gefährdungen sind Maßnahmen nach dem TOP Prinzip einzuleiten (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)
§5 Abs. 3 BetrSichV
§5 Abs. 1 BetrSichV
§4 Abs. 2 BetrSichV
c) Prüfung von Druckanlagen
Es gibt Beschwerden von Arbeitgebern die Ü-Anlagen verwenden zur Auslegung der BetrSichV durch Zugelassene
Überwachungsstellen (ZÜS)
Behauptung, Neue Vorschrift: Prüfung der
gesamten Druckanlage alle 10 Jahre
BetrSichV 2002
§ 15 (1) Wiederkehrende Prüfungen
Eine Überwachungsbedürftige Anlage und ihre Anlagenteile sind in bestimmten Fristen wieder- kehrend…zu prüfen.
Der Betreiber hat die Prüffristen der
Gesamtanlage und der Anlagenteile ….zu
ermitteln.
(aber keine Höchstfrist für Druckanlagen genannt)Druckanlagen
Zuordnung von Anlagen, Prüffristen und Prüfern übersichtlicher in Tabellenform
Weiterhin zahlreiche z. T. historische Ausnahmen in Nr. 6
Äußere u. innere Prüfungen können teilweise
durch ein Prüfkonzept mit alternativen
Begriffsbestimmung Druckanlagen
sind Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen, Füllanlagen sowie Rohrleitungsanlagen für bestimmte Fluide
setzen sich aus einzelnen Anlagenteilen zusammen.
• Druckgeräte im Sinne der Druckgeräterichtlinie
• einfache Druckbehälter im Sinne der RL über einfache Druckgeräte
• ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der RL über ortsbewegliche Druckgeräte
• den Anlagenteilen sind die sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile zugeordnet
Zu einer Druckanlage gehören Aufstellungsbereich und Umgebung
Prüfzuständigkeiten
• Anlagen:
ZÜS oder zur Prüfung befähigte Person• Anlagenteile
Darstellung der Prüfzuständigkeit für Anlagenteile (ZÜS oder bP) in tabellarischer Form (Tabellen 2 bis 11)
Einflussparameter
Art des Anlagenteiles ( Dampfkessel, Druckbehälter, einfache Druckbehälter, Rohrleitungen) Medieneigenschaften ( Details in separater Folie)
Aggregatzustand (gasförmig, flüssig) Betriebsdruck
Wiederkehrende Prüfungen
• Wiederkehrende Prüfung der Anlage
• max. Prüffrist 10 Jahre
• Prüfung durch ZÜS oder
Prüfung durch bP, wenn alle Anlagenteile durch eine bP geprüft werden können
• Wiederkehrende Prüfung der Anlagenteile
• äußere Prüfungen, innere Prüfungen, Druckprüfungen
• Prüfzuständigkeit ZÜS / bP gemäß Tabellen 2 bis 11
• max. Prüffrist bei Prüfzuständigkeit ZÜS: Gemäß Tabelle 1
• max. Prüffrist bei Prüfzuständigkeit bP: 10 Jahre;
3. Ausblick
LV 49 „Erläuterungen und Hinweise für die Durchführung der Erlaubnisverfahren nach §18 Betriebssicherheits-
verordnung“
EmpfBS 1114 Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
TRBS 3121 Betrieb von Aufzugsanlagen
u.a. in der Überarbeitung befindliche TRBS