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Betriebssicherheitsverordnung Aktueller Stand und Erfahrungen

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Academic year: 2022

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(1)

Betriebssicherheitsverordnung

Aktueller Stand und Erfahrungen

MR Ralf Rutscher

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Ref. 44 Betriebssicherheit, Gefahrstoffe, Biostoffe und Gentechnik

(2)

T O P (Ö)

Technisch

Organisa- torisch

Persönlich

(Ökologisch)

(3)

1. Aktueller Rechtsstand BetrSichV 2. Erfahrungen

a) Beschlüsse der Länder zum einheitlichen Vollzug b) Stand der Technik beim Verwenden

c) Prüfung von Druckanlagen

3. Ausblick

Gliederung

(4)
(5)

BetrSichV - Inhalt

 Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

 Abschnitt 2 - Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Instandhaltung, Unterweisung und Prüfungen

 Abschnitt 3 - Zusätzliche Maßnahmen für Ü-Anlagen

 Abschnitt 4 - Vollzugsregelungen (Mitteilungspflichten, Aus- nahmen) und Ausschuss für Betriebssicherheit

 Abschnitt 5 - Ordnungswidrigkeiten und Straftaten,

(6)

 Anhang 1 - Besondere Arbeitsmittel

Mobile Arbeitsmittel, Heben von Lasten, Gerüste, Leitern, Aufzugsanlagen, Druckanlagen

 Anhang 2 - Prüfvorschriften für Ü-Anlagen Aufzuganlagen, Druckanlagen, Explosionsgefährdungen

 Anhang 3 - Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

Krane, Flüssiggasanlagen, Maschinentechnische

(7)

1. Aktueller Rechtsstand BetrSichV

vom 3. Feb. 2015 (BGBl. I Nr. 4 S. 49)

 geändert 13. 7. 2015 (BGBl. I Nr.29 S.1187)

 “ 2. 6. 2016 ( BGBl. I Nr.25 S. 1257)

 “ 15.11.2016 ( BGBl. I Nr.54 S. 2549)

 “ 29.03 2017 (BGBl. I Nr.16, S. 626)

(8)

„PaternosterVO“ vom 13. Juli 2015

(BGBl. I Nr. 29 S. 1187)

Anhang 1 Nr. 4.4

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Personen-Umlaufaufzüge nur von durch ihn eingewiesenen Beschäftigten verwendet werden. Der Arbeitgeber darf Personenumlauf- aufzüge von anderen Personen als Beschäftigten nur verwenden lassen, wenn er geeignete Maßnahmen zum Schutz anderer Personen vor Gefährdungen durch Personenumlauf- aufzüge trifft. Soweit technische Schutzmaßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber den erforderlichen Schutz dieser Personen durch andere Maßnahmen sicherzustellen; insbesondere hat er den anderen Personen mögliche Gefährdungen bei der Verwendung von Personenumlaufaufzügen bekannt zu machen, die notwendigen Verhaltensregeln für die Benutzung festzulegen und die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass diese Verhaltensregeln von den anderen Personen beachtet werden.

(9)

VO vom 2. Juni 2016

(BGBl. I Nr.25 S. 1257) in Kraft 4. Juni 2016

§ 20 Sonderbestimmungen für Ü-Anlagen des Bundes

(1) Aufsichtsbehörde für die in den Anhängen 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen der Wasserstraßen- und

Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde.

Dies gilt auch für alle Ü-Anlagen in den genutzten Dienstliegenschaften. Für andere der Aufsicht durch die Bundesverwaltung unterliegende

überwachungsbedürftige Anlagen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 bestimmt sich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 Absatz 1 des

Produktsicherheitsgesetzes.

(10)

VO vom 15.11.2016

(BGBl. I Nr. 54, S. 2549) in Kraft am 19. November 2016

Umfangreichere Änderungen

•vielen Klarstellungen

•Änderungen im Bereich der Ü-Anlagen

•Eingriff in den Bestandsschutz von Aufzugsanlagen

•Übergangsregelungen

(11)

 Abgrenzung Prüfumfang Zwischenprüfung/Hauptprüfung

 Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen und Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

• Prüfung durch befähigte Person

– nach bestimmten prüfpflichtigen Änderungen oder – bei ortsveränderlichem Einsatz

 Zurücknahme Erlaubnispflicht für Betankungsanlagen

 Erweiterung der Erlaubnispflicht auf ortsbewgl. Füllanlagen

 Ausnahmen auch zum Schutz von anderen Personen möglich

Änderungen im Bereich Ü-Anlagen

(12)

Änderungen hinsichtlich des Betriebs von Aufzugsanlagen

 Zweiwege-Kommunikationssystem für alle Personen- und Lastenaufzüge verpflichtend; für Maschinenaufzüge gilt eine individuelle Regelung

 Übergangsfrist: Zweiwege-Kommunikationssystem

spätestens bis 31.12.2020 für alte Aufzugsanlagen vor 30.6.1999 bzw. Maschinenaufzüge vor 31.12.1996

 Alle Aufzüge müssen einen Notfallplan haben

(13)

§ 24 Übergangsregelungen

2-jährige Prüffrist für Aufzüge nach Masch-RL nach

Ablauf der Frist nach der letzten Prüfung, wenn diese vor dem 31.05.2015 erfolgte

 Klärung des Laufzeitbeginns neuer wiederkehrender

Prüfungen bei Ex-Anlagen (6 Jahre) und bei Geräten und Schutzsystemen nach RL 2014/34/EU (3 Jahre)

 Klärung des Laufzeitbeginns von Prüfungen von Druckanlagen (10 Jahre)

(14)

Artikel 147 des Gesetzes vom 29.

März 2017

(BGBl. I Nr. 16, S. 626) in Kraft getreten am 5. April 2017

 § 18 Erlaubnispflicht

 (3) Die Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen.

Ein Antrag auf eine Teilerlaubnis ist möglich. Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die für die Beurteilung des Antrages notwendig sind. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(15)

derzeit im Bundesratsverfahren

Verordnung zur Änderung der GesBergV

und u.a auch der BetrSichV (Artikel 5 Absatz 7)

Klarstellungen

 3 Abs. 6 Satz 4 … bei der Festlegung von Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen von AM nach Anhang 3 dürfen die dort genannten Prüffristen nicht überschritten werden

 Anhang 1 Nr. 2.4 Satz 2 … heben von Beschäftigten nur mit hierfür vorgesehenen AM einschl. der notwendigen Zusatzausrüstungen erfolgt

 § 22 Ordnungswidrigkeiten Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 2 Nr. 8

(16)

2. Erfahrungen

a) Vollzugsfragen zur novellierten BetrSichV

Die AG 2 des Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik hat zu einigen Fragen

Beschlüsse zum einheitlichen Vollzug gefasst:

http://lasi-info.com/fileadmin/user_upload/publikationen/abgestimmte- laenderpositionen/2017-07-

19_Vollzugsfragen_zur_novellierten_BetrSichV.pdf

(17)

Aufzugsanlagen Beschluss Jun 15/01 :

Gilt die Ermittlungspflicht in §3 Abs. 6 Satz 1 für alle Aufzugsanlagen?

Beschluss:

Die Feststellung der Prüffristen ist in

§ 3 Abs. 6 Satz 2 einheitlich für alle

Aufzugsanlagen verpflichtend geregelt.

(18)

Ü-Anlagen Prüfungen

Beschluss Jun 15/02:

Ist für eine Prüfung nach § 15 oder § 16 der neuen Betriebssicherheitsverordnung die Vorlage der

Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (GBU)

erforderlich?

(19)

 Beschluss:

Die Vorlage der Dokumentation der GBU ist in der Verordnung nicht gefordert.

Vorzulegen sind technische Unterlagen.

Diese können zweckmäßig als Auszug aus der Dokumentation einer GBU erstellt werden. Sie müssen schriftlich oder ausdruckbar zur Verfügung gestellt werden.

Aus ihnen muss hervorgehen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen festgelegt wurden, um der ZÜS die Prüfung der Wirksamkeit (Funktionsfähigkeit) zu ermöglichen.

(20)

Gerüste Beschluss März 17/01

Gemäß Anhang 1 Nr. 3.1.7 Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV sind beim Auf- und Abbau von Gerüsten geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, durch welche die Sicherheit der Beschäftigten stets gewährleistet ist. Die im Gerüstbau überwiegend in der Praxis eingesetzte Schutzmaßnahme gegen Absturz ist die persönliche Schutzausrüstung. Darf aufgrund der

Besonderheiten beim Auf- und Abbau vom TOP-Prinzip des § 4 Absatz 2 Satz 2 BetrSichV abgewichen werden und ist in diesem Fall der Einsatz von PSA eine „andere geeignete Schutzmaßnahme“ i. S. von §11 Absatz 4 BetrSichV?

(21)
(22)
(23)

 Das in § 4 Absatz 2 Satz 2 BetrSichV niedergelegte TOP- Prinzip ist ein grundlegendes Prinzip für das Treffen von Arbeitsschutzmaßnahmen.

 Schon vor diesem Hintergrund kann die BetrSichV keine Ausnahme vom Grundsatz des TOP-Prinzips vorsehen.

Damit haben technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen und diese wiederum Vorrang vor

personenbezogenen Schutzmaßnahmen……

 Nach dem Stand der Technik ist es möglich, beim Auf- und Abbau von Gerüsten entsprechende Montageschutz-

geländer zu verwenden.

(24)

 Bei den vielfältigen Anwendungsformen im Gerüstbau sind allerdings in der Praxis technische Maßnahmen in

Abhängigkeit vom einzurüstenden Objekt nicht immer möglich. In besonderen Fällen außerhalb der Regelaus- führung, in denen technische oder organisatorische

Maßnahmen nicht möglich sind, hat der Arbeitgeber z.B. die Möglichkeit, die Sicherheit der Beschäftigten durch PSA

gegen Absturz zu gewährleisten.

 Da es für den Aufbau von Gerüsten geeignete technische Schutzmaßnahmen gibt, muss der Einsatz von PSA gegen Absturz allerdings stets die Ausnahme bleiben.

(25)

Aufzüge in Windkraftanlagen Beschluss 15/01:

 Sind Aufstiegshilfen in Windkraftanlagen Fassaden-

befahranlagen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2, Ziffer 2 bb)?

Beschluss:

 Aufzüge in Windkraftanlagen dienen in erster Linie dazu Personen und Arbeitsmittel vom Turmfuß in die Gondel und zurück zu transportieren. Die Tatsache, dass von einer Arbeitsbühne an der Innenseite der Fassade

Arbeiten ausgeführt werden können, macht den Aufzug nicht zu einer Fassadenbefahranlage.

(26)

Aufzüge - Prüfung Beschl. Jun 17/01

Zwischen der Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme und der ersten Hauptprüfung ist keine Zwischenprüfung

erforderlich.

Gilt dies auch für

Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung

und der nachfolgenden Hauptprüfung?

ZP ZP ZP

HP ?

(27)

 Beschluss:

Nein. Eine Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung hat keinen Einfluss auf den Prüfzyklus der wiederkehrenden Prüfungen. Bei dieser Prüfung muss nicht die gesamte Aufzugsanlage geprüft werden und somit bleiben auch die Fälligkeiten der wiederkehrenden Hauptprüfungen sowie der

zusätzlichen Zwischenprüfungen für die gesamte Aufzugsanlage unverändert.

Anmerkung: Wird eine Prüfung nach prüfpflichtiger Änderung im Umfang einer Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme

durchgeführt, so ist diese Prüfung als Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme zu bescheinigen und der Prüfzyklus der

wiederkehrenden Prüfungen wird neu gestartet.

(28)

Aufzugsanlagen- Jan 16/02

Verwenden nach dem Stand der Technik

 Wie ist die Verwendung von Aufzugs-

anlagen nach dem Stand der Technik zu

verstehen?

(29)

Beschluss:

 Eine Abweichung der Beschaffenheit des Aufzuges von den aktuell geltenden Inverkehrbringensregelungen der EU ist ein Indiz, dass die sicherere Verwendung nach dem Stand der Technik ggf. nicht gewährleistet ist.

 Stellt die ZÜS bei der Prüfung daraus resultierende mögliche Gefährdungen fest, hat der Arbeitgeber oder

Gleichgestellter darzulegen durch welche Maßnahmen die sichere Verwendung der Aufzugsanlage nach dem Stand der Technik dennoch gewährleistet ist.

(30)

 Bei der Ermittlung der Maßnahmen für eine sichere

Verwendung nach dem Stand der Technik ist das TOP-

Prinzip anzuwenden. Auf BekBS (EmpfBS) 1114 „Stand der Technik beim Verwenden von Arbeitsmitteln“ wird

verwiesen.

 Kann der Arbeitgeber oder Gleichgestellte nicht darlegen, dass die Aufzugsanlage nach den Stand der Technik sicher verwendet werden kann, liegt ein durch die ZÜS zu

bewertender Mangel vor.

(31)

Leitfaden zur sicheren Verwendung von Personen- und Lastenaufzügen nach dem Stand der Technik

https://www.vdtuev.de/themen/anlagensicherh

eit/aufzuege_foerdertechnik

(32)

TRBS 3121 Betrieb von Aufzugsanlagen

 Anhang 1: Tabelle Empfohlene Schutzmaßnahmen für den Betrieb nach dem Stand der Technik für Personen- und

Lastenaufzüge

 Anhang 2: Tabelle Empfohlene Schutzmaßnahmen für den Betrieb nach dem Stand der Technik für Personen-

Umlaufaufzüge

Hinweis: neu vom ABS beschlossen

(33)

2 b) Stand der Technik beim Verwenden

• „Bestandschutz“ gibt es nicht – vorliegende

Genehmigungen und Erlaubnisse müssen ggf. durch die Behörde angepasst werden.

• Arbeitsgeber muss Gefährdungen beurteilen

 regelmäßig

 aufgrund neuer Erkenntnisse

(34)

• Einleitung notwendiger Maßnahmen

 nicht automatisch Nachrüstung auf die neueste Norm!

 Berücksichtigung des Technischen Regelwerks und weitere Erkenntnisquellen (in der Praxis bewährt?)

 in Abwägung möglicher Gefährdungen sind Maßnahmen nach dem TOP Prinzip einzuleiten (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)

(35)

§5 Abs. 3 BetrSichV

§5 Abs. 1 BetrSichV

§4 Abs. 2 BetrSichV

(36)

c) Prüfung von Druckanlagen

 Es gibt Beschwerden von Arbeitgebern die Ü-Anlagen verwenden zur Auslegung der BetrSichV durch Zugelassene

Überwachungsstellen (ZÜS)

 Behauptung, Neue Vorschrift: Prüfung der

gesamten Druckanlage alle 10 Jahre

(37)

BetrSichV 2002

 § 15 (1) Wiederkehrende Prüfungen

Eine Überwachungsbedürftige Anlage und ihre Anlagenteile sind in bestimmten Fristen wieder- kehrend…zu prüfen.

Der Betreiber hat die Prüffristen der

Gesamtanlage und der Anlagenteile ….zu

ermitteln.

(aber keine Höchstfrist für Druckanlagen genannt)

(38)

Druckanlagen

 Zuordnung von Anlagen, Prüffristen und Prüfern übersichtlicher in Tabellenform

 Weiterhin zahlreiche z. T. historische Ausnahmen in Nr. 6

 Äußere u. innere Prüfungen können teilweise

durch ein Prüfkonzept mit alternativen

(39)

Begriffsbestimmung Druckanlagen

sind Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen, Füllanlagen sowie Rohrleitungsanlagen für bestimmte Fluide

setzen sich aus einzelnen Anlagenteilen zusammen.

Druckgeräte im Sinne der Druckgeräterichtlinie

einfache Druckbehälter im Sinne der RL über einfache Druckgeräte

ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der RL über ortsbewegliche Druckgeräte

den Anlagenteilen sind die sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile zugeordnet

Zu einer Druckanlage gehören Aufstellungsbereich und Umgebung

(40)

Prüfzuständigkeiten

Anlagen:

ZÜS oder zur Prüfung befähigte Person

Anlagenteile

Darstellung der Prüfzuständigkeit für Anlagenteile (ZÜS oder bP) in tabellarischer Form (Tabellen 2 bis 11)

Einflussparameter

Art des Anlagenteiles ( Dampfkessel, Druckbehälter, einfache Druckbehälter, Rohrleitungen) Medieneigenschaften ( Details in separater Folie)

Aggregatzustand (gasförmig, flüssig) Betriebsdruck

(41)

Wiederkehrende Prüfungen

Wiederkehrende Prüfung der Anlage

max. Prüffrist 10 Jahre

Prüfung durch ZÜS oder

Prüfung durch bP, wenn alle Anlagenteile durch eine bP geprüft werden können

Wiederkehrende Prüfung der Anlagenteile

äußere Prüfungen, innere Prüfungen, Druckprüfungen

Prüfzuständigkeit ZÜS / bP gemäß Tabellen 2 bis 11

max. Prüffrist bei Prüfzuständigkeit ZÜS: Gemäß Tabelle 1

max. Prüffrist bei Prüfzuständigkeit bP: 10 Jahre;

(42)

3. Ausblick

 LV 49 „Erläuterungen und Hinweise für die Durchführung der Erlaubnisverfahren nach §18 Betriebssicherheits-

verordnung“

 EmpfBS 1114 Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

 TRBS 3121 Betrieb von Aufzugsanlagen

 u.a. in der Überarbeitung befindliche TRBS

(43)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Referenzen

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