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Archiv "Anwendung des Schwerbehindertengesetzes für HIV-Infizierte und AIDS-Kranke: Schlußwort" (08.01.1990)

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ten Maßstäbe entsprechend gelten.

Dies bedeutet unter anderem, daß Ereignisse, die erst in der Zukunft erwartet werden, bei der Beurteilung des GdB/MdE-Grades nicht zu be- rücksichtigen sind. Dieser Grundsatz gilt im übrigen nicht nur bei Begut- achtungen im sozialen Entschädi- gungsrecht und nach dem Schwerbe- hindertengesetz, sondern zum Bei- spiel auch in der gesetzlichen Unfall- versicherung.

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Wenn die Autorinnen im Deutschen Ärzteblatt 84, Heft 15/1987 — und auch in einem im Ge- gensatz zu der jetzigen Publikation im Deutschen Ärzteblatt sachlich richtigen Artikel in der Zeitschrift

„Der medizinische Sachverständige"

85, 55, 1989 (!) — geschrieben haben, daß im (Frankfurt-)Stadium 2 a

„noch keine stärkere Behinderung gegeben" sei, dann trifft dies auch heute noch zu; neuere Erkenntnisse über die Auswirkungen von Funk- tionsbeeinträchtigungen beim Lym- phadenopathiesyndrom gibt es näm- lich nicht. Es ist daher nicht nachzu- vollziehen, daß nunmehr bei dem gleichen Sachverhalt ein höherer GdB-Wert für das Stadium 2 a ange- messen sein soll.

Im übrigen hat sich die Sektion

„Versorgungsmedizin" des Ärzt- lichen Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung auf ihren Sitzungen am 26. März und 4. November 1987 mit der gutachtlichen Beurteilung der HIV-Positiven, Kranken mit Lympha- denopathiesyndrom, AIDS-related- complex und bei AIDS sehr einge- hend befaßt und — unter Berücksichti- gung des Aufsatzes im Deutschen Arzteblatt 84, Heft 15/1987 — entspre- chende Empfehlungen für die MdE/

GdB-Beurteilung erarbeitet. Diese allen zuständigen Stellen bekanntge- gebenen Beurteilungskriterien haben nach meinen Erfahrungen bisher eine sachgerechte gutachtliche Beurtei- lung des angesprochenen Personen- kreises gewährleistet. Auch auf seiner Sitzung im Oktober 1989 hat der Ärzt- liche Sachverständigenbeirat in Kenntnis des hier zur Diskussion ste- henden Artikels keine Veranlassung gesehen, seine bisherigen gutacht- lichen Empfehlungen zur GdB-Beur- teilung zu ändern.

O Falsch und nichtssagend ist die in dem Artikel gegebene Defini- tion der Schwerbehinderung. Nach

§ 1 SchwbG sind Schwerbehinderte im Sinne dieses Gesetzes Personen mit einem GdB von wenigstens 50, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren ge- wöhnlichen Aufenthalt oder ihre Be- schäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Falls aber mit den Ausfüh- rungen nicht die Schwerbehinde- rung, sondern der Behindertenbe- griff gemeint sein sollte, so ent- spricht auch dieser nicht dem Ge- setzeswortlaut. Nach § 3 Abs. 1 SchwbG ist eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorüber- gehenden Funktionsbeeinträchti- gung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seeli- schen Zustand beruht.

O Falsch ist die Behauptung, daß alle Schwerbehinderten mit ei- nem GdB von 80 unentgeltlich im öf- fentlichen Personenverkehr beför- dert werden. Diese frühere Rege- lung ist bereits mit dem Haushalts- begleitgesetz 1984 abgeschafft wor- den. Voraussetzung für eine unent- geltliche Beförderung im öffent- lichen Personenverkehr ist stets, daß die Schwerbehinderten infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfä- higkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen „G" im Schwerbehindertenausweis) oder hilflos oder gehörlos sind. Auch Schwerbehinderte mit einem GdB von wenigstens 80 können demnach nur dann unentgeltlich befördert werden, wenn die genannten Vor- aussetzungen erfüllt sind.

• Falsch ist die dargestellte Beziehung zwischen der Notwendig- keit ständiger Begleitung (Merkzei- chen „B" im Schwerbehindertenaus- weis) und der Annahme von Hilflo- sigkeit ( „H" im Schwerbehinderten- ausweis). Das Merkzeichen „B", auf- grund dessen eine Begleitperson ko- stenlos befördert wird, bezieht sich immer nur auf die für die Behinder- ten notwendige fremde Hilfe bei der Benutzung öffentlicher Verkehrs- mittel. Damit sind aber die Voraus- setzungen für die Annahme von Hilf- losigkeit noch nicht erfüllt. Im Ge- gensatz dazu ist aber beim Vorliegen

der Voraussetzungen für die Annah- me von Hilflosigkeit häufig auch die Notwendigkeit ständiger Begleitung gegeben.

Dr. med. Norbert Rösner Medizinaldirektor im

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Rochusstraße 1 • 5300 Bonn 1

Schlußwort

In dem Beitrag wurden leider leistungsrechtliche Vorschriften des BVG, welches als Grundlage des so- zialen Entschädigungsrechtes gilt, mit dem Schwerbehindertengesetz vermengt (letzteres ist in der Tat kein Leistungsgesetz). Es sollten so- mit keineswegs nicht realisierbare Leistungserwartungen der Betroffe- nen geweckt werden oder damit gar negative Auswirkungen für AIDS- Kranke und HIV-Infizierte durch den Artikel hervorgerufen werden, sondern der Fürsorge-Gedanke für die Schwerkranken sollte bei unse- ren Aussagen im Vordergrund ste- hen.

Die soziale Seite mit der nahezu immer bestehenden Hilflosigkeit bei AIDS (Vollbild) sollte besonders hervorgehoben werden. Diese be- dingt selbstverständlich keine Pfle- gezulage des BVG. Leider hat die Erfahrung gezeigt, daß die Voraus- setzungen der Hilflosigkeit tatsäch- lich häufiger vorliegen, als dies frü- her angenommen wurde.

Die Funktionsausfälle bei ra- scher Progredienz der HIV-Infek- tion zeigen sich so erheblich und so stereotyp bei AIDS-Kranken, daß bereits bei der ersten opportunisti- schen Infektion Hilflosigkeit beste- hen kann.

Es gibt neuere Erkenntnisse bei

„AIDS" mit seinen verschiedenen Stadien. Die einzelnen Stadien, die nach klinischen Kriterien konzipiert wurden, sehen in ihrem Verlauf nicht so aus, wie wir ursprünglich ge- dacht hatten. So läßt sich zum Bei- spiel leider keine günstige Prognose beim LAS-Syndrom mit Rückgang oder Kleinerwerden der Lymphkno- ten ableiten. Durchfälle, Myelopa- pathien oder periphere Neuropa- A-54 (54) Dt. Ärztebl. 87, Heft 1/2, 8. Januar 1990

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thien kommen auch schon in frühe- ren Stadien bei „Nur"-HIV-Infek- tion und nach Therapie mit AZT vor. Es können erhebliche Neben- wirkungen durch die Therapie (An- ämien, Thrombozytopenien) und ausgeprägte Funktionsbehinderun- gen oder Funktionsausfälle durch Neuropathien bei vielen Patienten auftreten.

Wir wollten zusammenfassend darauf hinweisen, daß die früheren Erkenntnisse sich leider nicht bestä- tigt haben, und daß deshalb die Grundlagen für die Begutachtung

III 1 Differentialdiagno- stische Ergänzungen

In den differential-diagnosti- schen Ausführungen und den neuro- logischen und orthopädischen Tabel- len vermisse ich die internistischen Erkrankungen, speziell hier die arte- rielle Verschlußkrankheit der unte- ren Extremitäten in der Differential- diagnose. Diese Erkrankung ist eine der häufigsten Ursachen des Bein- schmerzes. Ihre Symptome ähneln der Ischialgie in Form von Parästhe- sien, Ruhe- und Beinschmerz, Kälte- gefühl etc. . . . Die richtige Diagnose der AVK ist überall und nur mit Hil- fe unserer fünf Sinne ohne Anwen- dung eines aufwendigen apparativen

Die Autoren grenzen die Ursa- chen der in das Bein ausstrahlenden Schmerzen auf neurologische und orthopädische Erkrankungen ein.

Nicht erwähnt wurden jedoch die Beschwerden, die durch eine arte- rielle Verschlußkrankheit im Be- reich der distalen Bauchaorta und der Beckenarterien hervorgerufen werden. Diese Erkrankungen kön-

nach dem Schwerbehindertengesetz überdacht werden sollten. Letztlich war unser Beitrag als Meinungsbil- dung gedacht. Die soziale Forde- rung, die wir aufstellen wollten, muß besonders im Hinblick auf das Schwerbehindertengesetz neu über- dacht werden.

Dr. med. Helga Exner-Freisfeld Prof. Dr. med. Eilke B. Helm Zentrum der Inneren Medizin am Klinikum der Universität Theodor-Stern-Kai 7

6000 Frankfurt am Main 70

Rüstzeuges möglich. Die Anwen- dung apparativ-technischer Verfah- ren dient lediglich der Bestätigung der Diagnose und der Feststellung der funktionellen Leistungsreserve und des Schweregrades einer Durch- blutungsstörung zum einen und zum anderen der Verlaufskontrolle. Wei- tere erwähnenswerte Differential- diagnosen des Beinschmerzes wären die arterielle Embolie, die Kollage- nosen und die Volksseuche Venen- erkrankung.

Dr. med. F. Haddadin Internist

Kreiskrankenhaus Stadtsteinach Kronacher Straße 26

8652 Stadtsteinach

nen aber durch eine sorgfältige Ana- mneseerhebung sowie die Palpation der Leisten und Extremitätenpulse sowie die Auskultation der Gefäß- strombahn klinisch wahrscheinlich gemacht werden. Eine Sicherung der Diagnose kann dann mit der Dop- pler-Sonographie sowie auch der i. v.

DSA erfolgen.

In das differentialdiagnostische Spektrum der Hüft- oder Bein- schmerzen sollte daher unbedingt immer die häufige Ursache der arte-

hellen Verschlußkrankheit mit ein- bezogen werden.

Dr. med. Alexander Krüger Arzt für Radiologie

Biegenstraße 46 • 3550 Marburg

In der Studie über Diagnostik der „Ischialgie" mit gut informieren- den Bildern und Tabellen auch sel- tenster „Ischias"-Ursachen fehlt lei- der die häufigste, teils Kausa, teils Faktor von Kreuzschmerzen und Ischialgien. In den meisten Röntgen- befunden wird das Kreuzbein selbst, seine verschiebliche, blockierbare Diarthrose mit den Darmbeinen nicht erwähnt. In zahlreichen Arbei- ten aus der Sicht der Manuellen Me- dizin in Prof. Junghanns vielbändiger Schriftenreihe jedoch ist das Kreuz- bein, seine einseitige, doppelseitige, kranial-kaudal, dorsalventrale Fehl- stellung und seine Bedeutung als Fundament der LWS mit Fernwir- kungen bis zu den Kopfgelenken, mit Rotation und Gegenrotationen be- nachbarter Wirbel, deren kompri- mierte oder klaffende Gelenke zen- trales Thema. Die Diskopathien mit oder (meist) ohne Prolaps sind ledig- lich (sekundäre) Folgen dieser Fehl- statik, über die das Computertomo- gramm keine Auskunft gibt. Viele Patienten bringen derzeit nurmehr diese aufwendig-teuren Bilder (Ko- stenexplosion!).

Daß obendrein die überaus häu- fige (auch beim Gesunden!) Becken- verwringung mit ungleichen, im Sit- zen und Liegen gemessen, variablen Beinlängen (bis 2,5 cm), durch Mini- Traumen plötzlich blockierbar („He- xenschuß"), als die häufigste Ursa- che von Bandscheibenleiden des Er- wachsenen wie Haltungsfehlern von Jugendlichen aufleuchtet — und nicht der an sich nicht schmerzhafte „Ver- schleiß", sollte schon wissenschaft- liches Allgemeingut sein.

Durch gezielte Chirotherapie des „Sacrum ventralisatum, caudali- satum cum rotatione" (Karl Sell), be- sonders mit den „sphäroiden" Grif- fen Derbolowskys, wird mit signifi- kanter Häufigkeit Beschwerdefrei- heit mit zwei bis drei Behandlungen

I

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Arterielle

Verschlußkrankheit

Diagnostik

der „Ischialgie"

Zu dem Beitrag von Prof. Dr. med. Manfred Stöhr und Dr. med. Bernhard Riffel in Heft 21/1989

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3

Kreuzbein als Fundament der LWS

A-56 (56) Dt. Ärztebl. 87, Heft 1/2, 8. Januar 1990

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