Aus§ 12 der
Gebührenordnung für Ärzte
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(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:
1. das Datum der Erbringung der Leistung,
2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der ein- zelnen berechneten Leistung sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz, 3. bei Gebühren für stationäre und teilstationäre privat- ärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach
§ 6 a,
4. bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
5. bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 50,— Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein sonstiger Nach- weis beizufügen.
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Die ganze Wahrheit ist für man- che Zeitung oder Zeitschrift aber noch viel schlimmer, denn viele der Profit erstrebenden Medien, die sich an den Arzt wenden, kommen — im Gegensatz zum Deutschen Ärzte- blatt — erst gar nicht bei ihm an, und nur was ankommt, könnte auch gele- sen — oder eben weggeworfen wer- den.
• Und dann die „Aktivleser":
Wahrhaft geringe 32 Prozent soge- nannte aktive Lesevorgänge kom- men im Durchschnitt aller Titel (auch der Zeitungen) in der ver- gleichbaren Zielgruppe Praktische und Allgemeinärzte sowie niederge- lassene Internisten zustande, nur halb soviele wie beim Deutschen Ärzteblatt.
Oder umgekehrt gesagt: Was im Deutschen Ärzteblatt steht, wird von doppelt sovielen Ärztinnen und Ärz- ten aktiv gelesen wie im Durch- schnitt aller übrigen Zeitungs- und Zeitschriftentitel, die für Ärzte be- stimmt sind. Eindrucksvoll zeigt dies die grafische Darstellung 2 auf der vorstehenden Seite.
• Und noch etwas ermittelt die Heftnutzungsstudie der LA-MED methodisch einwandfrei, wenn viel- leicht auch ungewollt: „Sein DEUT- SCHES ÄRZTEBLATT gibt der Arzt nicht ohne weiteres her. Er will es wiederhaben."
Was das im Gegensatz zu ande- ren Blättern bedeutet, läßt sich leicht erläutern: Alle an der Heftnut- zungsstudie beteiligten Ärztinnen und Ärzte markieren und kringeln ihre Hefte und schicken sie dann ein, damit ihr Leseverhalten — die Heft- nutzung — ausgewertet werden kann.
Die Ärztin/der Arzt gibt die betref- fende Ausgabe der Zeitschrift oder Zeitung also weg. Sie können aber das eingeschickte Blatt auch zurück- verlangen.
Und dabei passiert etwas Be- merkenswertes, aber leicht Ver- ständliches: Dreimal so oft wird das DEUTSCHE ÄRZTEBLATT im Vergleich zu den „ärztlichen" Zei- tungen zurückverlangt, zum Noch- mallesen, Weiterlesen, zum Sam- meln, Archivieren.
Zum Wegwerfen braucht man schließlich kein Papier zurückzuver- langen! DÄ
Schmu mit der
„Computerrechnung"
Ganz spezielle Sorgen bewegt die Beihilfestellen, nachdem es mög- lich ist, Arztrechnungen durch Per- sonalcomputer zu erstellen. Erstmals tat das Finanzministerium des Lan- des Nordrhein-Westfalen davon kund. Andere folgten, wie etwa Nie- dersachsen oder Hessen. Und darum geht's: Durch die Erstellung von Arzt- und Zahnarztrechnungen auf Computer-Endlospapier sei oft nicht mehr erkennbar, ob der Beleg tat- sächlich vom Rechnungsaussteller stammt und somit echt ist. Compu- terisierte Rechnungen könnten dem- nach auch von betrügerischen Beihil- feberechtigten leicht in „Heimar- beit" nachgemacht werden.
Die Beihilfestellen stellen nun die Frage, ob der Arzt nicht ver- pflichtet sei, die Rechnungen, die er aus Gründen der Rationalisierung von seinem PC in der Arztpraxis er- stellen läßt, zu unterschreiben oder abzustempeln, um sie damit eindeu- tig identifizierbar zu machen. Gene- rell ist indes eine solche Frage zu verneinen. Auch § 12 der Gebühren- ordnung für Ärzte (GOÄ) schreibt dies nicht vor. Es gibt auch keine ärztliche Übung, Rechnungen zu un- terschreiben — nicht zuletzt deshalb, weil sie ja, wenn eine Unterschrift vorläge, als Quittung mißbraucht werden könnten.
Im übrigen — nicht die Ärzte sind gefordert, eventuelle betrügerische Absichten von beamteten Beihilfeem- pfängern durch aktive Maßnahmen zu verhindern. Die Beihilfestellen mö- gen bitte selbst für Abhilfe sorgen, in- dem sie den betroffenen Personen- kreis — ihre Kollegen! — auf ihre Ver- antwortung nachdrücklich hinweisen.
Oder hat der Staat so wenig Vertrau- en in die Korrektheit und Seriosität seiner Diener, daß er sie „von außen"
kontrollieren lassen will?
Wie soll sich nun der Arzt, der
„Computerrechnungen" ausstellt, gegenüber Beihilfestellen verhalten?
ci Es besteht grundsätzlich kei- ne rechtliche Verpflichtung, eine Rechnung, die auf Endlospapier er- stellt ist, zu unterschreiben oder ab-
zustempeln. Dies ergibt sich auch aus § 12 GOÄ.
© Der Arzt könnte jedoch sol- che Rechnungen, die ausschließlich mit Schreibmaschine, Schreibauto- mat oder Personalcomputer angefer- tigt wurden, mit seinem Stempel ver- sehen — und zwar im Briefkopf, um so den Anschein, der Stempel sei Be- standteil einer Quittung, zu vermei- den.
0 Es sollte nach Möglichkeit darauf geachtet werden, daß regel- mäßig Rechnungsvordrucke mit den Grunddaten des Ausstellers ver- wandt werden. Dies garantiert zwar keine absolute Fälschungssicherheit, macht aber doch eventuelle Fäl- schungsversuche recht schwierig. Bei der Verwendung von Endlospapier im PC-Drucker sollte regelmäßig dann der oben vorgeschlagene Stem- pelaufdruck im Briefkopf oder Rech- nungskopf hinzugefügt werden.
Zu solchen „Erleichterungen"
könnte sich der einzelne Arzt bereit erklären. Dazu verpflichtet werden kann er nicht. awa/DÄ
A-3476 (24) Dt. Ärztebl. 86, Heft 46, 16. November 1989