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Archiv "Krankenhausfinanzierung: Das Veto des Bundesrates" (03.08.1978)

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Bericht und Meinung NACHRICHTEN

Krankenhausfinanzierung:

Das Veto

des Bundesrates

Der Regierungsentwurf eines „Ge- setzes zur Änderung des Kranken-

hausfinanzierungsgesetzes"

(KHG-Novelle), der auch die Kran- kenhäuser in das Kostendämp- fungsprogramm der Bonner Koali- tion einbinden will, ist auf den er- wartet starken Widerstand im Bun- desrat gestoßen. Im ersten Durch- gang in der Länderkammer (am 7.

Juli) setzten sich die unionsregier- ten Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Bayern und Schleswig-Holstein mit Anträgen durch, die die Ver- antwortung für die Aufstellung

und Durchführung der Kranken- hausbedarfspläne weitgehend im sorgsam gehüteten Kompetenzbe- reich der Bundesländer belassen wollen.

Das Monitum der Länder konzen- triert sich vor allem auf zwei neur- algische Punkte: Das erstmals zu Beginn des Jahres 1973 gesetzlich verankerte Kostendeckungsprin- zip soll nicht im nachhinein durch politische Operationen am Kran- kenhausfinanzierungsgesetz und in einer noch zu überarbeitenden Bundespflegesatzverordnung aus den Angeln gehoben werden. An- sätze dazu sehen die Länder im Ansinnen der Bundesregierung, die Krankenhausträger nicht nur strengeren Regeln der Wirtschaft- lichkeits-, Leistungs- und Effi- zienzkontrolle zu unterwerfen, sondern sie auch strikt den Emp- fehlungen der „Konzertierten Ak- tion im Gesundheitswesen" über die Entwicklung der Pflegesätze unterzuordnen.

Die Opposition, die mit knapp 50 von mehr als 70 Änderungswün- schen den Ehrenbergschen Ge- setzentwurf völlig zerpflückt hat, nimmt in diesem Punkt eine wider- sprüchliche Haltung ein: Obwohl das Institut der „Konzertierten Ak-

tion" im wesentlichen eine Idee der Unionsparteien war und — be- absichtigt oder nicht — dem „Kran- kenversicherungs-Kostendämp- fungsgesetz" der SPD/FDP in letz- ter Minute aufgepfropft worden ist, wollen jetzt offenbar die CDU/

CSU-regierten Länder den Kran- kenhaussektor von den jährlichen Empfehlungen dieses Gremiums sowie den Beratungsergebnissen der Krankenhausausschüsse und -beiräte verschonen. Die baden- württembergische Gesundheits- und Sozialministerin Frau Anne- marie Griesinger unterstrich die- sen Standpunkt: Von außen dem Krankenhaus oktroyierte Daten hätten eine derart normative Kraft, daß die den Krankenhäusern ga- rantierte volle Kostendeckung im Einzelfall leicht zur Leerformel de- naturiert werden könnte. Demge- genüber verteidigte Bundesar- beitsminister Dr. Herbert Ehren- berg das Interessenclearing am runden Tisch — die Konzertierte Aktion gemäß § 405 a Reichsversi- cherungsordnung — als ein Stück

„Selbstverwaltung besonderer Art". Er ließ keinen Zweifel daran, daß er auch die noch offene Flan- ke „Krankenhaus" durch zentrale Steuerungs- und Plafondierungs- maßnahmen geschlossen sehen möchte. Das zentrale Konzert kön- ne nur dann funktionieren, wenn sämtliche Bereiche der gesund- heitlichen Versorgung gleichge- wichtig in die Empfehlungen zur Verteilung der Ausgabenzuwäch- se in der gesetzlichen Krankenver- sicherung einbezogen würden.

Was für den ambulanten Sektor, Apotheken und pharmazeutische Industrie gelte, müsse nun auch für den stationären Bereich wirk- sam werden. Man müsse nur noch praktikable Umsetzungsmecha- nismen dafür finden.

Demgegenüber blieb der Bundes- rat mehrheitlich bei seiner Auffas- sung, die Einnahmenorientierung der Krankenkassen gefährde die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und lasse den ge- setzlichen Auftrag außer acht, „die optimale Versorgung mit Kranken- häusern innerhalb eines über-

schaubaren Zeitraumes sicherzu- stellen" (so der niedersächsische CDU-Sozialminister Hermann Schnipkoweit).

Ebenso kategorisch hat der Bun- desrat in der ersten Runde es ab- gelehnt, künftig den Krankenkas- sen und Krankenhausträgern eine eigenständige Verhandlungsposi- tion bei der Vereinbarung von Pflegesätzen einzuräumen und beide Kontrahenten bei der Erstel- lung von Krankenhausplänen mit- arbeiten zu lassen. Statt eines

„Mitwirkungsrechtes" soll den Krankenhausgesellschaften und Krankenkassen sowie anderen re- levanten Gruppen lediglich ein

„Anhörungsrecht" eingeräumt werden. Im übrigen soll alles beim alten bleiben: Die Endverantwor- tung für die Festsetzung der Pfle- gesätze soll wie bisher den Län- derbehörden obliegen.

Mit keinem Wort hat die Länder- vertretung dem Begehren der Ärz- teschaft Rechnung getragen, den ärztlichen Sachverstand bei der Bedarfsplanung qua Gesetz einzu- beziehen. Bislang sind dem Regie- rungsentwurf zufolge die Kassen- ärztlichen Vereinigungen der Län- der bei der Bedarfsplanung nur

„anzuhören". Den in den Landes- ärztekammern und anderen Orga- nisationen repräsentierten Sach- verstand will man offenbar weder bei der Planung der Investitions- programme einbeziehen, noch bei Grundsatzentscheidungen bei der Personalplanung und der Aufstel- lung des Sachetats berücksichti- gen. Dagegen scheint eine sowohl von der Ärzteschaft als auch von der privaten Krankenversicherung (PKV) stets geforderte Regelung beim Bundesrat auf fruchtbaren Boden gefallen zu sein: Arztkosten oder Nebenkosten, falls sie geson- dert berechnet werden, sollen bei der Bemessung der Pflegesätze berücksichtigt werden. Bisher län- derunterschiedliche Lösungen des Arztkostenabschlages sollen künftig bei privatärztlicher Be- handlung durch bundeseinheitli- che Verfahren ersetzt werden.

Dr. Harald Clade

1774 Heft 31 vom 3. August 1978 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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