übernommen werden. Ausgehend von der Erfahrung, daß der Ret- tungsdienst stets frühzeitig bei Groß- schäden zur Stelle ist und die primä- re Verantwortung übernehmen muß, gelten erfahrene Notärzte als beson- ders geeignet, die Leitung der medi- zinischen Hilfe zu übernehmen.
In Planspielen und Funkübun- gen soll das Zusammenwirken mit anderen bei der Hilfeleistung einge- setzten Diensten wie Polizei, Feuer- wehr und Hilfsorganisationen disku- tiert und eingeübt werden.
Die Empfehlungen der Bundes- ärztekammer stellen klar, daß der Leitende Notarzt die gesamten me- dizinischen Maßnahmen am Scha- densort leitet. Hierzu ist er vom Trä- ger des Rettungsdienstes durch seine Bestellung zum Leitenden Notarzt mit der erforderlichen Kompetenz auzustatten.
Herausgestellt werden muß, daß die Aufgabe des Leitenden Notarz- tes originär unterhalb der Katastro- phenschwelle liegt, da durch Länder- gesetzgebung die Struktur der medi- zinischen Versorgung beim Kata- strophenfall abschließend geregelt ist. Es wird im realen Ablauf Über- gangshereiche geben, während deren der Leitende Notarzt seine Aufgabe auch nach Bekanntgabe des Kata- strophenfalles ausübt, . bis er nach Aufbau der Katastrophenorganisa- tion seine Aufgabe an die hierfür vorgesehenen Führungsgremien ab- gibt. An die verantwortlichen Träger des Rettungsdienstes, also Städte
Einstufung
Eine neue "Einstufung der Gruppen" von Verletzten unter Aus- nahmebedingungen "im Hinblick auf die Erweisung der ersten ärztlichen Hilfe". Sonst sind es ja meist vier Gruppen - hier sind es einmal fünf:
~ Schwerstgeschädigte mit ab- solut ungünstiger Prognose: Linde- rung der Beschwerden erforderlich; Abtransport nicht zu erwägen;
~ Geschädigte mit zweifelhaf- ter Prognose: Aus vitaler Indikation in erster Linie medizinisch zu versor- gen; oft zeitweilig nicht transportfä- hig, in anderen Fällen in erster Linie Abtransport;
und Gemeinden, sei eindringlich ap- pelliert, schnellstmöglich Leitende Notärzte entsprechend den Empfeh- lungen der Bundesärztekammer zu berufen, zu den angebotenen Port- bildungsveranstaltungen zu entsen- den und Sorge zu tragen, daß die beim Massenanfall Verletzter und Erkrankter vorzusehenden Versor- gungsmaßnahmen eingeübt und standardisiert werden. Nur so kann vermieden werden, daß bei einem Groß-Schadensfall die medizinische Versorgung nach dem "Prinzip des Zufalls" unter möglicherweise chao- tischen Bedingungen abläuft. Wer als V er an twortlicher diese "Art der Versorgung" weiterhin zuläßt, muß sich den Vorwurf gefallen lassen, durch nicht ausreichende Vorsorge Leben und Gesundheit seiner Mit- bürger leichtfertig zu gefährden.
Und: Der nächste große Un- glücksfall mit einer Vielzahl Verletz- ter und Erkrankter kommt be- stimmt ...
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Reines Wissen geht unter den Bedingungen des Massenanfalls Ver- letzter und Erkrankter verloren, nur ständiges Üben erhält Können.Dr. med. Peter Knuth Bundesärztekammer Prof. Dr. med. Peter Sefrin Institut für Anästhesiologie der Universität Würzburg Beide erreichbar über:
Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Straße 1 5000 Köln 41
~ Geschädigte mit relativ gün- stiger Prognose, vor allem hinsicht- lich der Wiederherstellung ihrer Ar- beitsfähigkeit; müssen in erster Linie abtransportiert werden;
~ Geschädig~~ mit günstiger Prognose für das Uberleben; sind in Vorbereitung auf den Abtransport medizinisch zu versorgen;
~ Leichtgeschädigte.
Wer ideologisch wertfrei an die Dinge herangeht, wird sofort erken- nen, was das ist: Eine Anleitung für die Triage.
Der Autor dieser neuen Eintei- lung trägt einen russischen Namen.
Sie erschien in der DDR-"Zeitschrift für Militärmedizin". gb A-930 (22) Dt. Ärztebl. 86, Heft 14, 6. April 1989
AMG-Novelle: Monitwn
der Bundesän[ekannner
Die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (Fachaus- schuß der Bundesärztekammer) hat zur geplan~~n Novelle eines 4. Ge- setzes zur Anderung des Arzneimit- telgesetzes (AMG) eine Reihe von kritischen Hinweisen und Vorschlä- gen unterbreitet. Nach wie vor ver- mißt die Kommission der Ärzte- schaft die Erfüllung einiger Grund- forderungen, die auch in den drei be- reits vorausgegangenen AMG-No- vellen nicht beachtet wurden.
Insbesondere vermißt sie eine eindeutige Definition der therapeu- tischen Wirksamkeit, eine uneinge- schränkte Deklaration aller verarbei- teten Hilfsstoffe, die Sicherstellung der pharmazeutischen Qualität (ein- schließlich der Bioverfügbarkeit) bei der Zulassung jeder Fertigungschar- ge und die unverzügliche Übermitt- lung aller therapierelevanten Ände- rungen der Gebrauchsinformationen für Fachkreise.
Nicht akzeptabel seien u. a. fol- gende geplante Regelungen:
Die Angabe des Wirkstoffes nur bei Monopräparaten, nicht aber bei Kombinationspräparaten, bei denen der Arzt sie besonders benötigt.
Eine Verordnung bestimmter Arzneimittel nur durch Gebietsärzte widerspricht nach Auffassung der Arzneimittelkommission der ärzt- lichen Approbation, eine Beschrän- kung der Abgabe durch Kranken- hausapotheken wäre diskutabel.
Der Wegfall der Anzeigepflicht für nicht schwerwiegende uner- wünschte Wirkungen bei nicht ver- schreibungspflichtigen Arzneimit- teln erschwere oder verunmögliche eine Nutzen-Risiko-Abwägung, da bei solchen Mitteln auch leichtere unerwünschte Wirkungen nicht tole- riert werden könnten.
Schließlich plädiert die Arznei- mittelkommission für einen Wegfall des vorgesehenen Paragraphen 73 AMG, da er in zunehmendem Maße zur unkontrollierten Einfuhr von
"exotischen" Arzneimitteln mit un- vollständiger Deklaration und zum Teil bedenklichen Inhaltsstoffen
mißbraucht werde. EB