Neugefaßte Qualifikationsvoraussetzungen für die Radiologie,
Nuklearmedizin und Strahlentherapie
DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
dieser Vereinbarung nicht erfüllen, wird eine Übergangszeit bis zum 31.
März 1998 festgelegt.
Mit der vorliegenden Vereinbarung wird der gesetzliche Auftrag gemäß
§ 135 Abs. 2 SGB V erfüllt, Regelun- gen zur Qualitätssicherung für die Be- reiche Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie in der vertrags- ärztlichen Versorgung zu treffen. Be- kanntlich wird in der Qualitätssiche- rung zwischen der Strukturqualität, Prozeßqualität und Ergebnisqualität unterschieden. Während z. B. die Qua- litätsbeurteilungsrichtlinien in der ra- diologischen Diagnostik (s. Dt. Ärzte- blatt Heft 42/1992) Standards zur Si- cherung der Qualität des Röntgenbil- des und damit der Ergebnisqualität be- schreiben, werden mit dieser Vereinba- rung Voraussetzungen zur Sicherung der Strukturqualität festgelegt. Es wer- den hierzu Anforderungen sowohl an die fachliche Befähigung des Arztes als auch an die apparative Ausstattung des verwendeten Gerätes gestellt, die er- füllt sein müssen, um in der vertrags- ärztlichen Versorgung radiologisch, nuklearmedizinisch oder strahlenthe- rapeutisch tätig sein zu können.
Qualitätssicherung in der Radiolo- gie, Nuklearmedizin und Strahlenthe- rapie hat in der vertragsärztlichen Selbstverwaltung einen anerkannt ho- hen Stellenwert und eine lange Traditi- on. So bestanden bereits in den fünfzi- ger Jahren Richtlinien der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung, in denen die technischen Anforderungen für die Röntgendiagnostik festgelegt wurden.
In Nachfolge dieser Richtlinien tritt mit dem 1. April 1993 eine Vereinba- rung mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen in Kraft, mit der neben dem zwischenzeitlich eingetretenen medizinischen und technischen Fort- schritt auch die neuen Vorgaben der am 1. Juni 1993 in Kraft tretenden
„Richtlinie Strahlenschutz in der Me- dizin" berücksichtigt werden.
In erster Linie sind die in dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen für die Ärzte von Bedeutung, die nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung einen Genehmigungsantrag auf Aus- führung und Abrechnung von radiolo- gischen, strahlentherapeutischen oder nuklearmedizinischen Leistungen stel-
len wollen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die neuen fachli- chen und apparativen Anforderungen an die Knochendensitometrie, Nukle- armedizin und Strahlentherapie sowie an die neuen Regelungen zum Nach- weis der fachlichen Befähigung (Zeug- nisse, Kolloquien) hinzuweisen.
Für den bereits in der vertragsärztli- chen Versorgung radiologisch, strah- lentherapeutisch oder nuklearmedizi- nisch tätigen Arzt sind lediglich die in einigen Anwendungsklassen geänder- ten apparativen Mindestanforderungen von Bedeutung. Danach müssen die technischen Einrichtungen innerhalb der vorgesehenen Übergangsfristen an die neuen Vorgaben angepaßt werden, da andernfalls eine Weiterverwendung in der vertragsärztlichen Versorgung nicht mehr zulässig ist. Insbesondere ist auf folgende, gegenüber den bisherigen KBV-Richtlinien abweichende appara- tiven Anforderungen hinzuweisen:
Diagnostische Radiologie
1. Die apparativen Mindestanfor- derungen an die digitale Bildverstär- kerradiographie (Klasse XII), digitale Lumineszenz-Radiographie (Klasse XIII) und an die Knochendensitome- trie (Klasse XI) sind erstmals festgelegt worden. Folgende radiologische Ver- fahren zur Bestimmung der Knochen- dichte können eingesetzt werden:
— QCT (Quantitative Computerto- mographie)
—pQCT (Periphere quantitative Computertomographie)
—DXA (Dual-Energy X-Ray Ab- sorptiometrie)
2. Bei der Mammographie wurden die apparativen Anforderungen insbe- sondere bei den Vorgaben zum Brenn- flecknennwert und zur Ortsauflösung (Klasse VII) heraufgesetzt.
3. Die Möglichkeit zur Aufnahme im Stehen bei Röntgenaufnahmen des Harnapparates ist nicht mehr vorge- schrieben (Klasse II).
4. Übergangsregelungen:
Für die Nutzung von Röntgenein- richtungen, welche die Anforderungen
Strahlentherapie
1. Für die Strahlentherapie wurden in Abhängigkeit von Indikation und Bestrahlungsart in Anwendungsklassen Mindestanforderungen an die Strah- lenerzeugungssysteme und an die tech- nische Ausstattung festgelegt.
2. Übergangsregelungen:
—Für die Verwendung von strahlen- therapeutischen Geräten, welche die Anforderungen dieser Vereinbarung nicht erfüllen, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. März 1998.
—Hiervon ausgenommen sind Kobalt- bestrahlungsgeräte (Anwendungsklas- se III), die über einen Quellen-Achs- Abstand von höchstens 65 cm verfügen.
Werden die festgelegten apparativen Anforderungen erfüllt, ist eine Weiter- verwendung bis zum 31. März 1996 möglich. Andernfalls verkürzt sich die Übergangsfrist auf den 31. März 1994.
—Der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung muß bis zum 31. März 1998 unaufgefordert nachgewiesen werden, daß das strahlentherapeuti- sche Gerät den festgelegten apparati- ven Anforderungen entspricht.
Nuklearmedizin
1. Die technischen Vorgaben an die Gammakameras wurden vollständig überarbeitet (Klassen I und II).
2. Die apparativen Mindestvoraus- setzungen für die Knochendensitome- trie sind erstmals festgelegt worden.
Folgende nuklearmedizinische Verfah- ren zur Bestimmung der Knochendich- te können eingesezt werden (s. Klasse VI):
—pQCT (Radionuklid-pQCT)
—SPA (Single-Photon-Absorptio- metrie)
—DPA (Dual-Photon-Absorptio- metrie)
2. Übergangsregelungen:
—Nuklearmedizinischen Geräten, wel- che die festgelegten apparativen An- forderungen nicht erfüllen, wird eine generelle Übergangsfrist bis zum 31.
März 1998 eingeräumt.
—Hiervon ausgenommen sind Scanner für die Schilddrüsenszintigraphie, de- ren Zulassung zum 31. März 1995 aus- läuft.
—Hiervon ebenfalls ausgenommen sind bestimmte technische Verfahren zur Bestimmung der Knochendichte.
Dt. Ärztebl. 90, Heft 7, 19. Februar 1993 (73) A1-447