• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Ein einziger Topf für Grund- und Sonderleistungen: Verhandlungen mit den Ersatzkassen aufgenommen" (13.10.1988)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Ein einziger Topf für Grund- und Sonderleistungen: Verhandlungen mit den Ersatzkassen aufgenommen" (13.10.1988)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

DEUTSCHES

ÄRZTEBLATT

DIE KBV INFORMIERT

Blick ins Ausland

Pflege durch „Medicare"

Beide Häuser des amerikani- schen Kongresses haben ein Gesetz verabschiedet, das die Gesundheits- versorgung der rund 32 Millionen Amerikaner über 65 Jahre, die von dem „Medicare"-System profitie- ren, erheblich verändert. Die Ab- sicht ist, die Hilfe vor allem auf die- jenigen Erkrankungen zu konzen- trieren, die für den Betroffenen eine wirtschaftliche Katastrophe sein können. Das Gesetz sieht das Recht auf unbegrenzten Krankenhausauf- enthalt vor. Allerdings steigt gleich- zeitig die Selbstbeteiligung an den Krankenhauskosten erheblich: auf 564 Dollar pro Jahr.

• Dieses Prinzip — höhere Selbstbeteiligung für eine entschei- dende Leistungsverbesserung — gilt durchgängig: In den nächsten Jahren steigt der Erstattungssatz für Medi- kamente von 50 Prozent in Zehnpro- zentschritten auf 80 Prozent — eben- so steigt die Selbstbeteiligung, die jetzt 600 Dollar im Jahr beträgt. An- dere Dinge kommen dazu: Für 150 Tage im Jahr wird Medicare häus- liche Pflege durch Fachkräfte bezah- len; für den Aufenthalt in einem

„Hospice" gibt es keine Begrenzun- gen mehr; und es soll dafür gesorgt werden, daß die Erkrankung eines Ehepartners nicht dazu führt, daß der andere Partner vollständig ver- armt. Abgeschafft wurde die Be- stimmung, daß häusliche Pflege nur dann gewährt wird, wenn ihr ein Krankenhausaufenthalt vorausging, und die häusliche Pflege gibt es nun täglich, nicht nur fünfmal pro Wo- che.

Eine solche Schwerpunktverla- gerung von der Bagatellhilfe zur Ka- tastrophenhilfe ist von Sozialpoliti- kern beider amerikanischen Partei- en schon seit längerem diskutiert worden. Edward Kennedy war einer derjenigen, der dieses Konzept zu- erst verfochte. Der jetzige Gesund- heitsminister, Dr. Otis R. Bowen, ein ehemaliger Allgemeinarzt, hat entscheidend dazu beigetragen, daß es verwirklicht wird. Das mit großen Mehrheiten verabschiedete Gesetz tritt 1991 in Kraft. bt

Ein einziger Topf für Grund- und Sonderleistungen

Verhandlungen

mit den Ersatzkassen aufgenommen

Ein Jahr nach der Einführung des reformierten Einheitlichen Bewer- tungsmaßstabes (EBM) strebt der Vorstand der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung (KBV) einen einheit- lichen Punktwert für ärztliche Grund- und Sonderleistungen auf dem Ersatz- kassen-Sektor an. Der Laborbereich soll von dieser Regelung ausgenom- men bleiben.

Der Beschluß des KBV-Vorstan- des basiert auf der Honorarvereinba- rung mit den Ersatzkassen, in der aus- drücklich festgelegt ist, daß nach Ab- lauf der ersten Abrechnungsquartale die vereinbarte Topfbildung zu über- prüfen ist. Bekanntlich waren die Töpfe für Grundleistungen, Sonder- leistungen und für den Laborbereich aufgestellt worden, um die Unwäg- barkeiten einer derart umfassenden Gebührenordnungsreform so gering wie möglich zu halten. Denn zu Be- ginn der Erprobungsphase des refor- mierten EBM konnte niemand mit Gewißheit voraussagen, wie sich die Leistungsanforderungen in den ein- zelnen Bereichen entwickeln würden.

Die Topfbildung hatte zum Ziel, die Gefährdung einer angemessenen Ver- gütung ärztlicher Grundleistungen durch eine Mengenexplosion im Son- derleistungsbereich zu verhindern.

Umgekehrt galt das gleiche: Auch die Vergütung aufwendiger ärztlicher Sonderleistungen sollte nicht durch eine zu starke Ausdehnung der Grundleistungen in Gefahr geraten.

In der Zwischenzeit liegen aber die Punktwerte aus den ersten drei Abrechnungsquartalen mit den Er- satzkassen vor. Sie haben sich, wie bereits berichtet, erfreulicherweise stabilisiert und widerlegen die Be- fürchtung, daß es nach den ersten Er-

fahrungen mit dem neuen EBM zu ei- ner Flucht in die Menge kommen könnte.

Auf der Basis der ersten beiden Quartale 1988 ermittelte die Kassen- ärztliche Bundesvereinigung nun bei den Angestellten-Ersatzkassen einen rechnerischen einheitlichen Punkt- wert für Grund- und Sonderleistun- gen von 10,8 Pfennigen. Dabei sind die Abweichungen gegenüber den Punktwerten aus der Topfbildung äu- ßerst gering. Die Auswertung der er- sten drei Abrechnungsquartale ver- deutlichte ferner: Der realistische Leistungsbedarf an ärztlichen Grund- leistungen liegt über die Quartale ge- sehen bei etwa 46 bis 46,5 Prozent, während sich der Leistungsbedarf an Sonderleistungen bei 43 bis 43,5 Pro- zent eingependelt hat.

Angesichts dieser positiven Ent- wicklung, die durchaus mit den Zielen der Reform des einheitlichen Bewer- tungsmaßstabes übereinstimmt, hält der KBV-Vorstand einen einheit- lichen Punktwert für Grund- und Son- derleistungen auf dem Ersatzkassen- Sektor nunmehr für vertretbar.

Die Zusammenlegung der beiden Töpfe für Grund- und für Sonderlei- stungen und die damit einhergehende Bildung eines einheitlichen Punktwer- tes ist vor allem auch ein erster we- sentlicher Schritt hin zu dem erklärten Ziel der Kassenärztlichen Bundesver- einigung: der Rückkehr zur echten Einzelleistungsvergütung.

Daß diese Absicht nach Abschluß der EBM-Erprobungsphase nach wie vor besteht, haben die Vertragspart- ner unlängst in einer gemeinsamen Erklärung erneut bekräftigt.

Der Beschluß des KBV-Vorstan- des, die Töpfe für Grund- und Son- derleistungen zusammenzuführen und zu einem einheitlichen Punktwert zu kommen, wird dem Länderausschuß der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung seiner nächsten Sitzung zur Ent- scheidung vorgelegt. Die Gespräche mit den Ersatzkassen über die ange- strebte neue Regelung sind bereits aufgenommen worden.

Sollten alle Beteiligten ihr Ein- verständnis erklären, könnte der ein- heitliche Punktwert für Grund- und Sonderleistungen erstmals für die Er- satzkassen-Abrechnungen des IV.

Quartals 1988 gelten. JM/KBV A-2808 (24) Dt. Ärztebl. 85, Heft 41, 13. Oktober 1988

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die nach dem Gebühren- verzeichnis der GOÄ ambulant erbrachten ärztlichen Leistungen - ausgenommen die Leistungen des Kapitels M - werden als Ein- zelleistungen mit dem 1,77fa-

Durch eine Änderung der Psychothe- rapie-Richtlinien ab Januar 2000 mußte auch für den Bericht an den Gutachter in der Kurzzeittherapie eine berechnungs- fähige

lichen Vereinigungen 1. Zur Abwicklung des Zah- lungsverkehrs zwischen den Er- satzkassen sowie der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung und den Kassenärztlichen Verei-

Bei der Ermittlung der arztgruppenbezogenen Fallpunktzahlen für ermächtigte Ärzte, Krankenhäuser oder Institute, die mehr als einer der aufgeführten Arztgrup- pen zuzuordnen

Dieser Gesamtpunktzahl steht ein Punktzahlvolumen gegenüber, das sich aus der Umrechnung der DM-Beträge der eigenerbrachten, bezogenen oder überwiesenen kurativ-ambulanten

4643 Nachweis von Parasiten-Antigenen aus einem Körpermaterial (Direktnachweis) mittels Immunfluoreszenz und/oder Immu- noassay mit photometrischer oder gleichwertiger Messung,

c) Hat der Arzt die Bescheinigung über die Teilnahme an den Fortbildungs- kursen nach Buchstabe a) nicht vorgelegt oder war die Teilnahme an dem Kolloqui- um wiederum erfolglos,

einen Einschnitt in die wichtigen Versorgungsbereiche, sondern um eine Konzentration auf das medizi- nisch Notwendige, damit der medizi- nische Fortschritt für alle erreichbar