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Archiv "Änderung der Approbationsordnung für Ärzte: Auswirkungen der ersten Änderungsverordnung" (21.08.1975)

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DEUTSCHES

ÄRZTEBLATT Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

THEMEN DER ZEIT:

Änderung der

Approbationsordnung für Ärzte

AUS DEN

BUNDESLÄNDERN

BRIEFE AN DIE REDAKTION

TAGUNGSBERICHT:

Kurerfolge durch aktive Gesundheitserziehung

BEKANNTMACHUNGEN:

Vertrag über badeärztliche Behandlung gemäß § 2 Absatz 5

Bundesmantelvertrag (Ärzte)

Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Verband der Angestellten-

Krankenkassen e. V., Siegburg,

sowie dem

Verband der Arbeiter- Ersatzkassen e. V., Siegburg,

über Änderungen der Anlage 10 a zum

Arzt/Ersatzkassenvertrag vom 20. Juli -1963

Die erste Verordnung zur Ände- rung der Approbationsordnung für Ärzte betrifft in einigen Punkten alle Medizinstudenten. Vor allem aber können endlich die Studien- anfänger des Jahres 1970 und die des SS 1971, auf die sich die Ände- rung im wesentlichen bezieht, auf- atmen: Drei Monate vor dem ur- sprünglichen Beginn des ersten Starts für das Praktische Jahr ist die seit Mitte 1974 angekündigte Wiedereinführung der Medizinalas- sistentenzeit an Stelle einer acht- bzw. zwölfmonatigen Ausbildung in der Krankenanstalt für sie rechtlich gesichert. Zudem wurde für die bislang unzulänglichen Vorberei- tungen zur Durchführung des Prak- tischen Jahres Zeit gewonnen, in der die vertragliche, bauliche und inhaltliche Abwicklung möglich sein sollte.

Die gesetzliche Voraussetzung zur Änderung der Approbationsord-

nung war freilich einige Wochen vorher durch die Änderung des Ge- setzes zur Änderung der Bundes- ärzteordnung vom 26. März 1975 geschaffen worden (Bundesgesetz- blatt 1, Nr. 36, Seite 737, vom 5.

April 75). Diese Änderung war not- wendig, da die praktische Ausbil- dung in der Krankenanstalt für die Studienanfänger 1970 und die des SS 1971 in § 3 der Bundesärzteord- nung (BÄO) vorgeschrieben war.

Im Gesetz zur Änderung der BÄO ist daher bereits das elfsemestrige Hochschulstudium der Medizin und die einjährige Medizinalassisten- tenzeit für Studenten, die noch 1970 oder im SS 1971 ihr Studium aufnahmen, enthalten. Darüber hin- aus wird in einem Absatz die Fest- setzung von letzten mündlichen Prüfungsterminen eröffnet.

Die erste Verordnung zur Ände- rung der Approbationsordnung

Änderung der

Approbationsordnung für Ärzte

Auswirkungen der ersten Änderungsverordnung

Walter Schultz-Amling

Die „Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte" wurde am 21. Mai 1975 vom Bundesrat verabschiedet und am 31. Mai 1975 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 1, Nr. 59, Seiten 1257 bis 1259) verkündet. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Famula- tur, die Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen durch die Landesprüfungsämter sowie die Übergangsregelungen für Studien- anfänger aus dem Jahre 1970 und SS 1971 (unter anderem Medizi- nalassistentenzeit). Der nachfolgende Beitrag gibt einen gründlichen Überblick über die neue Situation.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 34 vom 21. August 1975 2359

(2)

Spektrum der Woche Aufsätze -Notizen

Änderung der Approbationsordnung

(AO) greift alle jene Punkte auf, nimmt aber in die Ausführungsbe- stimmungen zusätzlich noch mit hinein:

O Die Neuregelung der Famulatur O Eine Zuständigkeitsregelung

der Landesprüfungsämter bei An- rechnung von Studienzeiten und für Prüfungen.

O Abweichende Regelungen für die Studenten mit Studienbeginn 1970 oder SS 1971.

Es gelten nunmehr folgende neue Bestimmungen:

1. Famulatur (§ 7 AO)

1. Die Möglichkeit zu einer Famu- latur in einer ärztlichen Allgemein- praxis wird ausgedehnt auf eine ärztliche Praxis. Damit kann die Famulatur auch in jeder Facharzt- praxis absolviert werden. Diese Än- derung war angezeigt, nachdem nicht in allen Ländern ausreichen- de Famulaturplätze in ärztlichen Allgemeinpraxen zur Verfügung standen. Der daher von einigen Ländern geforderten Wiedereinfüh- rung einer Famulatur in der Klinik ist der Gesetzgeber jedoch nicht gefolgt, um das Konzept der Famu- latur in Einrichtungen des Gesund- heitsdienstes, des Arbeitslebens und in der freien Praxis aufrechtzu- erhalten.

1.2. Die Gesetzgebung hat sich al- lerdings dem Wunsch nach einer Auslandsfamulatur nicht verschlos- sen. In Zukunft wird eine Famulatur im Ausland in einer ärztlichen Pra- xis und in Einrichtungen, die denen in § 7 AO genannten entsprechen oder vergleichbar sind, anerkannt.

Die Kriterien der Vergleichbarkeit werden von den Landesprüfungs- ämtern festgelegt. Die Studenten sollten sich vor Antritt einer Aus- landsfamulatur beim zuständigen Landesprüfungsamt absichern.

1.3. Der zeitliche Umfang der Fa- mulatur wurde nicht geändert.

Ebenfalls wurde beibehalten, daß die Famulatur bis zur Meldung zum zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nachzuweisen ist.

2. Zuständigkeit bei Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen (§ 12 AO)

Bisher konnten sich die Studenten zur Anrechnung von Studienzeiten eines verwandten Studiums und zur Anerkennung von Scheinen, die für die Zulassung zur Prüfung erforderlich waren, an mehrere Landesprüfungsämter gleichzeitig wenden. Dies ist in Zukunft durch die Aufnahme eines Absatzes 4 in den § 12 der AO nicht mehr mög- lich. Dort ist im einzelnen geregelt:

2.1. Für Entscheidungen im ge- nannten Sinne ist grundsätzlich das Landesprüfungsamt des Lan- des, in dem der Antragsteller zuge- lassen oder eingeschrieben ist, zu- ständig.

2.2. Liegt noch keine Zulassung vor, dann ist das Landesprüfungs- amt des Landes, in dem der An- tragsteller seine Hauptwohnung gemeldet hat, zuständig.

2.3. Wohnt ein deutscher Antrag- steller im Ausland oder in Bremen, das kein Landesprüfungsamt ein- gerichtet hat, so muß man sich an das Landesprüfungsamt des Lan- des wenden, in dem man geboren ist.

2.4. Ergibt sich auch dann immer noch keine Zuständigkeit — auch damit muß gerechnet werden — dann sind die Anträge an das Lan- desprüfungsamt des Landes Nord- rhein-Westfalen zu stellen.

Mit dieser Regelung ist sicher das Verfahren auch für den einzelnen Studenten überschaubarer gewor- den. Es ist aber abzuwarten, ob sich die zehn Landesprüfungsäm- ter nun inhaltlich auf eine einheitli- che Auslegung bezüglich der Aner- kennung verständigen werden.

3. Neuregelung der Übergangsbe- stimmungen (§ 38 und 39 AO) Schon seit längerem zeichnete sich ab, daß die Vorbereitungen zur Aufnahme des Praktischen Jah- res zum 1. August 1975 nicht ter- mingerecht abgeschlossen werden konnten. Darüber hinaus ergaben sich für die erstmals betroffenen Studenten mit Studienbeginn 1970 bzw. SS 1971 unzumutbare Nach- teile für die Vorbereitung und Ab- wicklung der mündlichen Ärztli- chen Prüfung (Staatsexamen), die im Anschluß an die acht- bzw.

zwölfmonaf;ge Ausbildung im Prak- tischen Jaf.r vorgesehen war.

Der neue § 38 enthält folgende Ausführungsbestimmungen:

3.1. Für die Studenten, die im Jah- re 1970 und SS 1971 ihr Medizin- studium aufgenommen haben, dau- ert die Famulatur zwei Monate. Die Famulatur ist nach den Vorschrif- ten der Bestallungsordnung in ei- ner Krankenanstalt abzuleisten. In einzelnen Ländern wird aber auch eine Famulatur in einer ärztlichen Praxis oder in einer in § 7 AO ge- nannten anderen Einrichtung aner- kannt.

3.2.1. Alle Studenten mit Studien- beginn vor WS 72/73 können die letzte mögliche Ärztliche Vorprü- fung (Physikum) bis zum 30. April 1976 ablegen. Studierende, die zu diesem Termin die Ärztliche Vor- prüfung nach den Vorschriften der Bestallungsordnung nicht erfolg- reich bestanden haben, legen die- se Prüfung dann nach den Vor- schriften der Approbationsord- nung, d. h. schriftlich ab. Dies schließt eine Fortsetzung des Stu- diums nach der Approbationsord- nung mit ein.

3.2.2. Studenten, die nach der Be- stallungsordnung und den jetzt mo- difizierten Übergangsregelungen studieren, das sind alle Studienan- fänger vor Studienbeginn des WS 1971/72, müssen das mündliche Staatsexamen vor Beginn der Me- d izinalassistentenzeit bis späte- stens 30. April 1981 vollständig be-

2360 Heft 34 vom 21. August 1975 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Änderung der Approbationsordnung

standen haben. Andernfalls schlie- ßen sie ihr Studium nach den Vor- schriften der Approbationsordnung ab, d. h. sie absolvieren die Prüfung für den ersten und zwei- ten Abschnitt der Ärztlichen Prü- fung, durchlaufen das Praktische Jahr und nehmen an der Prü- fung für den dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung teil. Diese Aus- schlußfristen wurden auf Antrag der Länder aufgenommen. Zahlrei- che medizinische Fakultäten se- hen sich nämlich außerstande, auf Jahre hinaus zwei unterschiedliche Studiengänge anzubieten. Immer- hin eröffnet die Formulierung der Ausschlußfristen im Gesetzestext den Fakultäten und Fachbereichen die Möglichkeit für eine Äquiva- lenzregelung für den alten und neuen Studiengang.

3.3. Modifizierte Übergangsregelung

3.3.1. Die Studienanfänger des Jahres 1970 studieren nach den neuen Bestimmungen sechs klini- sche Semester. Sie müssen zum Staatsexamen die Teilnahme an ei- nem Kursus der Radiologie unter besonderer Berücksichtigung des Strahlenschutzes nachweisen und leisten eine zwölfmonatige Medizi- nalassistentenzeit ab, davon min- destens vier Monate auf einer Ab- teilung für Innere Medizin und vier Monate auf einer Chirurgischen Abteilung.

3.3.2. Studienanfänger SS 1971:

3.3.2.1. Für diese Studenten be- stand erstmals die Möglichkeit, die Ärztliche Vorprüfung nach vier vor- klinischen Semestern abzulegen.

Wer dies termingerecht wahrge- nommen hat, studiert nach der Neuregelung, die die Regelung der EG-Richtlinien für Ärzte berück- sichtigt, sieben klinische Semester.

Um für diese Studenten unnötige Härten und um die Einrichtung ei- nes nicht ganz verständlichen sieb- ten klinischen Studiensemesters zu

rmeiden, wird in den neuen Ab- sätzen 5 und 6 des § 39 AO festge- legt, daß „der Beginn der ärztli-

chen Prüfung (die nach Vorschrif- ten der Bundesärzteordnung abzu- legen ist) in das siebte klinische Semester dieser Studierenden vor- verlegt werden kann. Ausnahmen von § 37 der Bundesärzteordnung sind in soweit zulässig. Die Prü- fung darf jedoch nicht vor Schluß des siebten klinischen Semesters abgeschlossen werden."

Da das mündliche Staatsexamen, zu dessen Meldung ebenfalls eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Kursus der Radiologie unter besonderer Berücksichtigung des Strahlenschutzes nachgewie- sen werden muß, an der Mehrzahl der medizinischen Fakultäten ca.

vier Monate umfaßt, entstehen den betroffenen Studenten (rund 1 /3 der Studienanfänger des SS 1971) kei- ne zeitlichen Nachteile.

3.3.2.2. Für Studierende, die die Ärztliche Vorprüfung nach. fünf Se- mestern oder später ablegten, dau- ert das klinische Studium sechs Semester. Nach bestandenem mündlichen Staatsexamen wird ebenfalls die einjährige Medizinal- assistentenzeit absolviert.

3.4. Für die Studienanfänger des WS 1971/72 und die des SS 1972 ergeben sich keine Änderungen.

Sie studieren nach der Ärztlichen Vorprüfung im klinischen Teil des Studiums nach den Vorschriften der Approbationsordnung und be- ginnen die Ausbildung im Prakti- schen Jahr am 1. Oktober 1976 bzw. 1. April 1977.

Diese erste Novellierung der Ap- probationsordnung beseitigt die er- sten Schwierigkeiten, die sich bei der Realisierung der Approbations- ordnung in der Praxis ergaben.

Über weitere wünschenswerte Än- derungen wird augenblicklich noch beraten.

Anschrift des Verfassers:

Walter Schultz-Amling Didaktik der Medizin

am Fachbereich Humanmedizin der J.-W.-Goethe-Universität 6 Frankfurt/Main

Theodor-Stern-Kai 7

AUS DEN BUNDESLÄNDERN

BAYERN

Förderungsmaßnahmen für Kassenärzte

Nach einer Übersicht der Kassen- ärztlichen Vereinigung Bayerns sind bis einschließlich 1974 insge- samt 20,4 Millionen DM für Förde- rungsmaßnahmen nach dem Erwei- terten Bayern-Programm ausgege- ben worden. Diese Mittel verteilten sich auf 293 Allgemeinpraktiker und 61 Fachärzte. Mit 12,7 Millio- nen DM stellten Hypotheken und Bürgschaftsdarlehen für Praxisauf- nahme oder Hausbau den größten Anteil der gewährten Mittel. Weite- re 4 Millionen DM entfielen auf die Gewährleistung von Umsatzgaran- tien und 3,7 Millionen DM auf Dar- lehen für die Praxisgründung. KV-B

Merkblatt Famulatur

in der Allgemeinpraxis

Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns hat in einem Merkblatt die Einzelheiten zusammengefaßt, die bei einer Famulatur in der Allge- meinpraxis beachtet werden sollen.

Grundsätzlich heißt es, die Famula- tur sei ein Teil des Studiums und begründe daher kein Arbeitsver- hältnis. Sie müsse zusammenhän- gend mindestens vier Wochen be- tragen. Die KV Bayerns bezahlt für eine mindestens vierwöchige Fa- mulaturzeit 200 DM, für jede weite- re volle Woche 50 DM. Einzelheiten über Beginn und Ende der Famula- tur, freie Station, Unterbringung und so weiter sollten in jedem Fall schriftlich festgelegt werden.

Über die Tätigkeit der Famuli wird in dem Merkblatt ausgeführt, daß sie sich auf die ganze Breite der Praxis erstrecken soll. Dazu gehö- ren außer der Teilnahme am ärztli- chen Gespräch Hausbesuche, Nachtbesuche, der ärztliche Not- falldienst, das medizinisch-chemi- sche Labor, die physikalische The-

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 34 vom 21. August 1975 2361

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