• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Humanitäre Auslandseinsätze: Den Sprung wagen" (28.01.2011)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Humanitäre Auslandseinsätze: Den Sprung wagen" (28.01.2011)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Deutsches Ärzteblatt

|

Jg. 108

|

Heft 4

|

28. Januar 2011 A 185

D

r. med. Reinhard Klinkott hatte Glück. Als der Kinder- arzt sich vor gut drei Jahren ent- schloss, seinen Klinikalltag durch einen Auslandseinsatz zu unterbre- chen, legte ihm sein Arbeitgeber keine Steine in den Weg. Im Gegen- teil: Für die Tätigkeit in Dafur be- willigten die Kinderkliniken der Stadt Köln dem damals 33-jährigen Sonderurlaub. „Dass eine Klinik ei- nen Arzt für einen humanitären Ein- satz freistellt, ist in Deutschland lei- der immer noch eine Seltenheit“, bedauert Klinkott. „Die meisten Kollegen, die als Helfer für Organi- sationen wie Ärzte ohne Grenzen

arbeiten wollen, müssen ihren Job kündigen und sich dann später wie- der neu bewerben.“ Schwierig sei die Situation vor allem für Rück- kehrer nach Langzeiteinsätzen.

Klinkott: „Deshalb ist es wichtig, sich auf einen Einsatz strategisch richtig vorzubereiten und den Chef- arzt und die Klinikverwaltung recht - zeitig in die Planungen einzube - ziehen.“ Auch müsse man sich gut überlegen, wann man einen Einsatz machen will: „Wenn man in leiten- der Position tätig ist, kann man sich nicht so ohne weiteres für ein hal- bes Jahr verabschieden“ – auch, wenn die aktuelle Stellensituation

in den Kliniken den Ärzten eine gute Wiedereinstiegschance bietet.

Hilfestellung und Orientierung für die Vor- und Nachbereitung ei- nes Auslandseinsatzes sowohl in der humanitären Hilfe als auch im Entwicklungsdienst bietet das Fo- rum für Internationale Gesundheit

„foring“ (www.foring.org). Das Fo- rum, dessen Vorsitzender Klinkott ist, ist ein weltweites Netzwerk, das mit 20 nationalen und internationa- len Organisationen zusammenar- beitet. Der Verein veranstaltet auch Seminare, die Ärzte auf kürzere und längere Auslandseinsätze vor- bereiten. Dabei geht es unter ande- rem um Fragen zu den Vorausset- zungen und der richtigen Vorberei- tung eines Auslandsaufenthalts, aber auch zu den Herausforderun- gen während und nach einer derarti- gen Tätigkeit. „Die Abbruchquote bei Langzeiteinsätzen gerade auch wegen unzureichender Vorberei- tung, unter anderem auch der Le- benspartner, ist hoch und nicht nur finanziell für den Entsender und den Arzt oft eine Katastrophe“, sagt Klinkott. Die Mitglieder könnten unter anderem über eine Datenbank ihre Erfahrungen bei Auslandsein- sätzen austauschen. Die Mitglied- schaft ist kostenfrei. Die Finanzie- rung erfolgt über Spenden.

„Das Interesse, Erfahrungen im Ausland zu sammeln, ist vor allem bei Medizinstudierenden enorm groß“, berichtet Dr. med. Peter Tin- nemann, Public-Health-Experte an der Charité – Universtiätsmedizin Berlin. Schätzungsweise 80 bis 90 Prozent aller angehenden Ärzte würden von der Idee getrieben, im

Eine Therapeutin darf selbst keine Duftquelle darstellen, wenn sie eine Duftallergikerin be- handelt. Dies hat das Amtsgericht Rheinbach entschieden. Demnach hat die Klägerin gegen die beklagte Patientin keinen Anspruch auf Be- zahlung der von der Patientin abgebrochenen Therapiesitzung. Die Patientin ist durch das Ver- lassen der Praxis der Klägerin nicht in den Ver- zug mit der Annahme einer Leistung der Kläge- rin geraten. Voraussetzung ist nämlich, dass die

Leistungen ordnungsgemäß angeboten wurden.

Hieran fehlt es. Ein Leistungsangebot ist nur dann ordnungsgemäß, wenn auch entspre- chende Rücksichtnahme und Schutzpflichten gegenüber dem Vertragspartner eingehalten werden. Das setzt im konkreten Fall voraus, dass die Beklagte, die wegen ihrer Erkrankung als Duftallergikerin behandelt werden sollte, in der Praxis der Klägerin keinen Duftstoffen aus- gesetzt wird. Vor allem darf die Klägerin selbst

keine Duftquelle darstellen. Gegen diese Ne- benpflicht hat die Klägerin verstoßen. Wie sie selbst einräumt, hatte sie in der Therapiesitzung ein Parfum getragen, wenn auch kein beson- ders auffälliges. Insoweit kommt es jedoch nicht auf die Stärke des Geruchs an. Denn für einen Duftallergiker ist es nicht entscheidend, ob ein Parfum auffällig riecht, sondern einzig, ob Duft- stoffe vorhanden sind, die möglicherweise eine allergische Reaktion hervorrufen. (Amtsgericht Rheinbach, Urteil vom 19. Juli 2010, Az.: 5 C

437/09) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Anspruch auf Bezahlung einer abgebrochenen Therapiesitzung HUMANITÄRE AUSLANDSEINSÄTZE

Den Sprung wagen

Viele Ärzte liebäugeln mit einem humanitären Einsatz im Ausland, scheuen den Schritt aber, weil sie einen Karriereknick befürchten.

Der Verein foring hilft bei der Klärung wichtiger Fragen.

Foto: dpa

S T A T U S

(2)

A 186 Deutsches Ärzteblatt

|

Jg. 108

|

Heft 4

|

28. Januar 2011 Rahmen ihres Studiums oder ihrer

Laufbahn einmal im Ausland zu ar- beiten. „Idealismus oder der Wunsch, etwas Gutes tun zu wollen, alleine reicht aber für einen Aus- landseinsatz nicht aus“, mahnt Tin- nemann. Vielmehr seien in den Re- gel eine ausreichende fachliche Er- fahrung sowie eine gute Vor- und Nachbereitung erforderlich: „Ich ha- be gestandene Ärzte im Südsudan er- lebt, die in einer Krisensituation mit dem Flugzeug ankamen, ausgestie-

gen sind und angefangen haben zu weinen. Zwei Tage später haben wir sie mit dem nächsten Flieger wieder rausgebracht.“ Arbeiten im Ausland sei aber dennoch sehr lohnend, da man Erfahrungen sammeln könne, die man im Inland nie machen wür- de. Für die Diagnostik etwa gebe es manchmal nur einen Schwanger- schaftstest, einen Urinstreifen und einen Malariaschnelltest. Um die Herausforderung bewältigen zu kön- nen, seien neben einer soliden Aus- bildung und Erfahrung auch Team- geist und soziale Kompetenz gefragt.

„Alles wird man nie können. Ir- gendwann muss man einfach den Sprung wagen“, meint Klinkott. Er bemängelt, dass Medizinstudieren-

de und auch Ärzte sowohl auf die Herausforderungen der globalen Gesundheit als auch auf die Tätig- keit im Ausland, immer noch un - zureichend vorbereitet würden: „Ein großes Manko ist, dass in den Hoch- schulcurricula Tropenmedizin und internationale Gesundheit nur einen ganz kleinen Stellenwert haben oder gar nicht angeboten werden.“ Ent- sprechende Fortbildungen seien meist nur an speziellen Tropen- oder Pub - lic-Health-Instituten möglich, von

denen es in Deutschland nur wenige gebe. Sinnvoll ist es Klinkotts An- sicht nach, wenn internationale/glo- bale Gesundheit mit Themen zur Tropenmedizin und zu Public Health zu einem Wahlpflichtfach an allen medizinischen Fakultäten würde.

Dies fordert übrigens auch die Bun- desvertretung der Medizinstudieren- den in Deutschland.

Andere europäische Länder sind hier schon weiter. In Großbritan- nien beispielsweise ist es für Ärzte selbstverständlich, Erfahrungen bei Auslandseinsätzen zu sammeln. „In England gibt es viele Kollegen, die immer mal wieder aus dem norma- len Medizinsystem heraus- und wieder hereingehen. Die englische

Regierung fördert das auch. Und die Ärzte bekommen einen großen Teil dessen, was sie im Ausland ge- macht haben, anerkannt“, berichtet Tinnemann. In Deutschland hin - gegen hänge es vom Ermessen der Landesärztekammer ab, ob Zeiten, die ein Arzt im Auslandseinsatz er- bringt, auf die Facharztweiterbil- dung angerechnet werden. Aller- dings scheint sich die Situation nach Erfahrungen der Organisation Ärzte ohne Grenzen in den letzten Jahren etwas verbessert zu haben.

„Letztlich ist es aber immer eine Einzelfallentscheidung, abhängig vom Weiterbildungsstand und der Facharztrichtung des Arztes sowie der Art und Dauer des Einsatzes“, sagt der Geschäftsführer der Hilfs- organisation, Dr. med. Frank Dör- ner. Bei längerfristigen Einsätzen sei es generell leichter, wenigstens einen Teil der Auslandstätigkeit als Facharztzeit anerkannt zu bekom- men, fügt Klinkott hinzu. Er selbst muss sich über derartige Fragen keine Gedanken mehr machen, wenn er im Mai erneut zu ei nem sechsmonatigen Auslandseinsatz auf - bricht. Denn auch sein derzeitiger Arbeitgeber, das Kinderklinikum Dritter Orden in München, stellt ihn für die Zeit des Aufenthalts in Tan-

sania frei. ■

Petra Spielberg

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 4. November 2010 (Az.: III ZR 323/09) den Anspruch eines externen Arztes gegen ei- nen Wahlleistungspatienten auf Ersatz von Auslagen im Sinne von § 10 der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bejaht. Die Klägerin, eine privatärztliche Verrechnungs- stelle, an die die Ansprüche der Gemein- schaftspraxis abgetreten wurden, stellte deren Leistungen mit 4 577 Euro in Rechnung; da- von standen 3 386,78 Euro für Sachkosten in Streit.

Die Ärzte der Gemeinschaftspraxis wurden aufgrund der Vereinbarung wahlärztlicher Leis- tungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Kranken- hausentgeltgesetz (KHEntgG) auf Veranlassung der Ärzte des Krankenhauses, das den beklag-

ten Patienten zur Behandlung aufgenommen hatte, tätig. Sie haben ihre Leistungen mit per- sönlichen und sachlichen Mitteln ihrer Praxis erbracht. Diese Leistungen sind im Sinne des Vergütungsrechts der stationären Krankenbe- handlung den vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter zuzuordnen. Der externe niedergelassene Arzt unterliegt gemäß § 6 a Abs. 1 GOÄ der Gebührenminderungspflicht (BGH, Urteil vom 13. Juni 2002, Az.: III ZR 186/01). Unabhängig davon besteht die Mög- lichkeit des privat liquidierenden Arztes, nach

§ 6 a Abs. 2 i. V. m. § 10 GOÄ neben den Ge- bühren Auslagen zu verlangen. Zwar ist eine Erstattung von Auslagen abzulehnen, soweit einem liquidationsberechtigten Krankenhaus- arzt Materialien vom Krankenhaus zur Verfü-

gung gestellt werden, weil diese Kosten pfle- gesatzfähig sind. Das Krankenhaus sei daher nicht berechtigt, solche pflegesatzfähigen Sachkosten dem beklagten Patienten in Rech- nung zu stellen. Anders verhält es sich aber bei der Vereinbarung wahlärztlicher Leistun- gen, die durch einen externen Arzt erbracht werden, der von einem liquidationsberechtig- ten Arzt des Krankenhauses hinzugezogen wurde. Der externe Arzt wird wegen seiner Vergütung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 7 KHEntgG auf die GOÄ verwiesen. Darüber hinaus sind die von ihm erbrachten Wahlleistungen keine allgemeinen Krankenhausleistungen.

Damit steht fest, dass die private Kranken- versicherung auch für Sachkosten aufkommen muss, die bei einem externen Arzt eines sta- tionär behandelten Wahlleistungspatienten entstehen. Dr. jur. Marlis Hübner

GOÄ-RATGEBER

Externe Ärzte: Anspruch gegen Wahlleistungspatienten auf Ersatz von Auslagen

Idealismus alleine reicht für einen Auslandseinsatz nicht aus.

Peter Tinnemann, Public-Health-Experte

S T A T U S

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

al., Phase III trial of bevacizumab (BEV) in the primary treatment of advanced epithelial ovarian cancer (EOC), primary peritoneal cancer (PPC), or fallopian

Vor diesem Hintergrund hält der Verfassungs- richter es für problematisch, dass vom Gemeinsamen Bundesaus- schuss in verpflichtenden Richtlini- en bestimmte Verfahren und Metho-

halb auch auf diesem Mist gewachsen.» Er, stellvertretender Delegierter für humanitäre Hilfe der DEZA Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit des Bundes, erläuterte unter

Es fragt sich aber, ob und wieweit eine sol- che Ausarbeitung für den Kliniker - und in abgwandelter Form dann wohl auch für den niedergelasse- nen Arzt - in

— In einer vergleichbaren Situation befinden wir uns übri- gens bei der Frage nach der Dienst- oder Berufsfähigkeit, auch etwa von Ärzten, auf die hier nicht näher

Artikel 1 macht die Tätig- keit als Zahnarzt vom Besitz eines in der Richtlinie ge- nannten Nachweises abhän- gig, der garantiert, dass der Betreffende im Verlauf seiner

Wie gefährlich es ist, sich auf stabile Praxis-Ver- kaufserlöse zu verlassen, zeigt die Tatsache, dass in einigen Regionen schon jetzt Praxen nahezu unverkäuflich sind.Das eigene

Hat der deut- sche Autofahrer den Unfall ver- ursacht, reguliert seine Versi- cherung die Schadenersatzan- sprüche des Ausländers wie bei einem deutschen Geschädigten..