Unfälle im Ausland
Regulierung vereinfacht
Weit mehr als 100 000 Unfälle ereignen sich jährlich zwischen deutschen und ausländischen Autofahrern – die meisten da- von in den Ferienmonaten. Oft wissen die Beteiligten dann nicht, wie die Schadenregulie- rung gehandhabt wird.
Unfallschäden werden nach dem Recht des Landes reguliert, in dem sie entstanden sind. Wird ein deutscher Autofahrer hierzu- lande in einen Unfall verwickelt, den ein Ausländer verursacht, kann er sich zur Schadenregu- lierung an das „Grüne-Karte- Büro“ in Hamburg wenden. Die Adresse: Deutsches Büro Grüne Karte e.V., Postfach 10 14 02, 20009 Hamburg, Telefon: 0 40/
33 44 00, Internet: www.gruene- karte.de. Das Büro beauftragt
dann eine Versicherungsgesell- schaft, die den Schaden nach deutschem Recht reguliert. Es gelten die gesetzlichen Mindest- deckungssummen, also für Per- sonenschäden 7,5 Millionen Eu- ro pro Unfall und 500 000 Euro für Sachschäden. Hat der deut- sche Autofahrer den Unfall ver- ursacht, reguliert seine Versi- cherung die Schadenersatzan- sprüche des Ausländers wie bei einem deutschen Geschädigten.
Die 4. Kraftfahrzeughaft- pflicht-Richtlinie, die Anfang des Jahres in Kraft trat, soll dem Autounfall im Ausland den Schrecken nehmen. Sie bringt für den Geschädigten entschei- dende Vorteile mit sich. Das Wichtigste:Wer unschuldig in ei- nen Autounfall im Ausland ver- wickelt wurde, hat künftig für die Behandlung seines Auslands- schadens einen Ansprechpart- ner im eigenen Land. Auskunft über den verantwortlichen Versi- cherer und den richtigen An- sprechpartner erteilt in Deutsch- land der Zentralruf (Telefon:
01 80/2 50 26). Die neue Richtli-
nie verbessert zwar die Position des Geschädigten, als Schutz für das Risiko bei Auslandsunfällen bleiben aber der Abschluss von Schutzbrief, Kasko- und Rechts- schutzversicherung empfehlens-
wert. Rolf Combach
Operationen
Patienten zeitig aufklären
Ärzte müssen ihre Patienten spätestens am Tag vor einer ris- kanten Operation über die Ge- fahren des Eingriffs aufklären.
Nach einem Urteil des Bundes- gerichtshofs (Az.:VI ZR 131/02) gilt dies in der Regel bei sta- tionären Behandlungen, aber auch bei größeren ambulanten Eingriffen mit beträchtlichen Risiken. Das Selbstbestim- mungsrecht des Patienten er- fordere, dass er nach den gege- benen Umständen noch ausrei-
chend Gelegenheit habe, sich innerlich frei für oder gegen ei- ne Operation zu entscheiden.
Damit gab der BGH einem Kläger Recht, der von seinem Arzt Schadenersatz und Schmer- zensgeld verlangt, weil er erst Stunden vor der – schon drei Ta- ge zuvor anberaumten – Band- scheibenoperation über das Risi- ko einer Lähmung der Blase auf- geklärt worden war. Tatsächlich trat bei ihm ein Jahr später eine Blasenlähmung auf. Das Ober- landesgericht Koblenz hatte die Aufklärung für ausreichend ge- halten,weil der Patient noch Zeit gehabt habe, seinen Vater oder einen Freund – beide Ärzte – um Rat zu fragen. Dem folgte der BGH nicht. Nur bei normalen ambulanten und diagnostischen Eingriffen genüge die Aufklä- rung des Patienten am Tag der Operation. Hier hingegen – bei einem Eingriff an einer sensi- blen Stelle – hätte der Patient mehr Bedenkzeit benötigt. Da- bei komme es nicht darauf an, wie häufig das Risiko tatsächlich zu Komplikationen führe. WZ Versicherungen