P 010/2000 VOL 28. Juni 2000 43C Postulat
2160 Schärer, Bern GB
Mitunterzeichner: 5 Eingereicht am: 31.01.2000
Erhöhung der Qualität der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren
Die Regierung wird beauftragt, die materiellen Hintergründe der mangelnden Qualität und Effizienz der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren aufzuklären und im Hinblick auf die neu vom Bund eingeführte leistungsabhängige Finanzierung (Bonus-/Malussystem) geeignete Massnahmen zu ergreifen. Dabei soll insbesondere das Ziel der langfristigeren Stellenvermittlung sowie die Reduktion der Langzeitarbeitslosigkeit und der Ausgesteuerten im Zentrum stehen.
Begründung
Gemäss einer unveröffentlichten Studie, welche die Firma Ernst & Young Consulting AG im Auftrag des seco erstellte, nimmt der Kanton Bern den zweitletzten Platz ein bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV). Bereits im April 1999 kam eine Studie des damaligen BWA zum Schluss, dass nicht alle RAV gleich effizient bei der Stellenvermittlung arbeiten würden und der Bund zwischen 200 und 1 Milliarde Franken einsparen könnte, wenn alle gleich gut arbeiten würden wie die fünf besten.
In Zukunft sollen die RAV regelmässig wie in dieser Studie bewertet werden. Ab 1.1.2000 trat eine neue Vereinbarung in Kraft, welche die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Kantonen beim Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes neu regelt. Diese Vereinbarung sieht vor, dass Kantone, deren Arbeitsvermittlungszentren gut arbeiten, belohnt werden. Wer hingegen besonders schlecht vermittelt, wird bestraft. Konkret wird die Höhe der Verwaltungskostenentschädigung an die Kantone von den Wirkungen abhängig gemacht. Die Kantone mit den effizientesten RAV erhalten Bonuszahlungen von bis zu drei Prozent ihrer Gesamtkosten. Ab 2001 werden Maluszahlungen eingeführt: Kantonen mit der schlechtesten Leistung werden die Beiträge um maximal drei, später fünf Prozent, der Gesamtfinanzierung gekürzt.
Der Kanton Bern hat aus sozial- und finanzpolitischen Gründen ein grosses Interesse daran, in den Genuss von zusätzlichen Bundesgeldern durch Bonuszahlungen zu kommen.
Auf der anderen Seite muss er unbedingt vermeiden, dass er nicht einen Teil der Bundesgelder wegen Maluszahlungen einbüsst. Bei einem fünfprozentigen Malus müsste der Kanton beim heutigen Aufwand für den Betrieb seiner RAV jährlich rund zwei Millionen Franken selber bezahlen.
Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 03.02.2000
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Antwort des Regierungsrates:
Bisheriger Leistungsauftrag der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV)
Nach dem bis zum 31.12.1999 gültigen Leistungsauftrag des Staatssekretariates für Wirtschaft (seco) hatten die RAV vor allem eine quantitative Leistung zu erbringen.
Dabei wurden Leistungsindikatoren wie die
• Anzahl Vermittlungen pro Berater und pro Stellensuchende,
• Anzahl Sanktionen pro Stellensuchende
• Anzahl Beratungsgespräche pro Berater und pro Stellensuchende
• usw.
gemessen.
Diesen Leistungsauftrag haben die RAV des Kantons Bern überdurchschnittlich gut erfüllt. Dies ist aus den monatlich erstellten Benchmarks des seco ersichtlich. Dem Kanton sind dadurch für das Führen der RAV keine Kosten entstanden. Es kann also keineswegs, wie die Postulantin aufführt, von einer mangelnden Qualität und Effizienz der RAV gesprochen werden.
Neuer Leistungsauftrag der RAV
Der seit dem 1. Januar 2000 geltende Leistungsauftrag des seco setzt neu die Wirkungen und nicht mehr die Leistungen der RAV-Tätigkeit zum Ziel. Damit soll in erster Linie die Dauer der Arbeitslosigkeit und die Zahl der Bezugstage von Arbeitslosentaggeldern gesenkt werden.
Entscheidend sind somit neu
• eine rasche und dauerhafte Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt,
• das Verhindern von Langzeitarbeitslosigkeit,
• das Vermeiden von Aussteuerungen sowie das
• das Verhindern von erneuter Arbeitslosigkeit.
Dabei werden folgende vier Wirkungsindikatoren gemessen:
• Anzahl Bezugstage je Bezüger von Leistungen der Arbeitslosenversicherung,
• Anzahl Zugänge zur Langzeitarbeitslosigkeit,
• Anzahl Aussteuerungen und
• Anzahl von Fällen erneuter Arbeitslosigkeit innerhalb von 4 Monaten.
Diese Wirkungsindikatoren können pro RAV und Kanton genau berechnet werden und erlauben einen schweizerischen Vergleich. Das neue System geht noch einen Schritt weiter. Da nicht alle RAV das wirtschaftlich gleiche Umfeld, nicht die gleiche Struktur der Stellensuchenden (Alter, Qualifikationen, Geschlecht, Nationalität usw.) und nicht die gleichen saisonalen Schwankungen der Arbeitslosigkeit aufweisen, werden die gemessenen Werte aufgrund sogenannter exogener Faktoren nach unten oder oben korrigiert.
Das hier zur Anwendung gelangende ökonometrische Messverfahren und die Korrelations- und Faktorenanalysen sind stark umstritten. Das umso mehr, als diese Korrekturen das vorgesehene und von der Postulantin erwähnte Bonus- und Malussystem des Leistungsauftrages stark beeinflussen können.
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat deshalb die für den Leistungsauftrag geltende neue Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen für den Vollzug des Arbeitslosenversi- cherungsgesetzes am 24. Februar 2000 nur unter Vorbehalt unterzeichnet. In einem Schreiben an Bundesrat Couchepin hält die Kantonsregierung fest, dass die Umrechnung der tatsächlich erzielten Wirkungswerte nicht voll nachvollziehbar sei. Sie behalte sich deshalb vor, wie übrigens auch andere Kantone, den Vertrag auf Ende 2000 zu kündigen sofern in der Anwendung des ökonometrischen Modelles keine Verbesserungen erzielt werden können. Das
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seco hat in der Folge erkannt, dass das Rechnungsmodell noch Änderungen erfahren muss, und hat inzwischen einen Steuerungsausschuss beauftragt, zur Anpassung des Modelles bis zum Sommer 2000 Vorschläge vorzulegen. Der Kanton Bern ist durch den Vorsteher des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) in diesem Steuerungsausschuss vertreten.
Analog dem ökonometrischen Berechnungsmodell wird auch der Vorschlag des Bonus- und Malussystems noch einer genaueren Prüfung unterzogen.
Voraussetzungen zur Erfüllung des neuen Leistungsauftrages
Im Herbst 1999 erteilte die Volkswirtschaftsdirektorin dem KIGA den Auftrag, die Strukturen und Arbeitsabläufe aller mit dem Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes beteiligten Stellen bis Mitte 2000 zu optimieren. Ziel dieses Reorganisationsprozesses war es, optimale Voraussetzungen zur Erfüllung des neuen Leistungsauftrages des Bundes zu schaffen. Dies wurde unter Einbezug einer privaten Unternehmungsberatung mit der Reorganisation der KIGA- Strukturen und insbesondere derjenigen der RAV erreicht. Im vergangenen Jahr wurden die Arbeitsabläufe und die Arbeitsmethoden in den RAV in Workshops analysiert und in diesem Jahr optimiert. Die RAV verfügen nun über professionelle und erfahrene Personalberaterinnen und Personalberater, welche in schlanken organisatorischen Strukturen ihre Verantwortung wahrnehmen. Nach Berufsgruppen eingeteilt, spezialisieren sie sich auch auf die Reintegration von schwervermittelbaren Stellensuchenden. Im bisherigen Einsatz konnten die RAV auch die notwendigen Beziehungen zu den Arbeitgebern knüpfen und vertiefen. Damit sind gute Voraussetzungen zum Erreichen des neuen Leistungsauftrages des Bundes geschaffen.
Testläufe der Firma Ernst & Young Consulting AG (EYC)
Die Postulantin beruft sich auf einen Testlauf der vom seco beauftragten Firma EYC vom Herbst 1999. Das Ergebnis eines weiteren Testlaufes wurde im Mai dieses Jahres publiziert. Beide Testläufe dienten in erster Linie der Erprobung des erwähnten umstrittenen ökonometrischen Modelles und basieren auf Zahlen der Jahre 1998 und 1999. Sie sind deshalb für die Beurteilung der Qualität der RAV nach neuem Leistungsauftrag nicht verwendbar. Die ersten echten Ergebnisse werden gemäss seco erst im Frühjahr 2001 erwartet.
Schlussfolgerungen
Die Optimierung von Arbeitsabläufen ist eine Daueraufgabe. Ausgehend von den dargelegten Ausführungen stellt der Regierungsrat fest, dass gegenüber dem Bund und innerhalb des Kantons rechtzeitig alles unternommen wurde, um den neuen Leistungsauftrag der RAV erfüllen zu können. Dem Kanton dürfen durch das Führen der RAV keine Kosten entstehen. Zur Zeit besteht für den Regierungsrat kein Handlungsbedarf. Die Anliegen der Postulantin sind erfüllt.
Antrag: Annahme und gleichzeitige Abschreibung.
An den Grossen Rat