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Leider ist es möglich, dass Personen davon Gebrauch machen, welche eigentlich nicht unbedingt zum vorgesehenen Personenkreis gehören

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I 249/2009 JGK 18. November 2009 JGK C Interpellation

1995 Bregulla-Schafroth, Thun (Grüne)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 11.06.2009

Ausreizen des Systems beim Bezug von Prämienverbilligungen gemäss KVG

Für den Bezug von Verbilligungen der Krankenkassenprämien bestehen genaue Regelungen und Vorschriften, welche vom Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht (ASVS) durchgeführt werden.

Dieses soziale Angebot soll Menschen unterstützen, die in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben, damit die Belastungen der obligatorischen Krankenversicherung abgefedert werden können. Es kann auch in kurzfristigen finanziellen Engpässen beansprucht werden.

Leider ist es möglich, dass Personen davon Gebrauch machen, welche eigentlich nicht unbedingt zum vorgesehenen Personenkreis gehören.

Es sind z.T. Leute mit guter Berufsausbildung, welche absichtlich nur so viel in Teilzeit arbeiten, dass sie in den Genuss von Ermässigungen der Krankenkassenprämie kommen.

Sie lehnen sogar Angebote ab, mehr zu arbeiten, damit sie weiterhin diese Ermässigungen beziehen können.

Damit wird dieses an sich gute soziale System untergraben, die Öffentlichkeit wird unnötig mit Sozialausgaben belastet, weil die nötige Selbstverantwortung nicht wahrgenommen wird.

Wohlwissend, dass jedes noch so gute System Schwachstellen aufweisen kann, bitte ich den Regierungsrat, folgende Fragen zu beantworten:

- Ist es bekannt, dass diese Ausreizung des Systems praktiziert wird?

- Ist es möglich, bei Personen, die Teilzeit arbeiten, zu überprüfen, ob ein grösseres Pensum zumutbar wäre, damit sie selber für ihre KK- Prämien aufkommen können?

- Ist der Regierungsrat bereit, sich diesem Problem anzunehmen und Lösungen zu suchen, damit diese Lücke im System - falls nicht ganz – wenigstens teilweise geschlossen werden könnte?

Antwort des Regierungsrates

Der Anspruch auf Prämienverbilligung nach Art. 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) ist im Kanton Bern im Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) sowie in der Kantonalen Krankenversicherungsverordnung (KKVV) geregelt. Anspruch auf Prämienverbilligung haben danach Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die zudem die weiteren Bedingungen des Gesetzes und der Verordnung

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erfüllen. Die Ermittlung der ca. 300'000 anspruchsberechtigten Personen und die Auszahlung der entsprechenden Beträge an die Krankenkassen geschieht dabei in über 95% der Fälle durch ein automatisiertes Verfahren auf Basis der Steuerdaten. Damit können die Wirkungs- und Leistungsziele mit einem geringen administrativen Aufwand von 18 Vollzeitstellen erreicht werden.

Die Interpellantin regt in ihrem Vorstoss an, bei Personen mit Teilzeitpensen eventuell die Zumutbarkeit einer Erhöhung der Arbeitszeit zu prüfen. Damit soll erreicht werden, dass der Verzicht auf eine Erhöhung der Arbeitszeit nicht durch den damit verbundenen Erhalt von Prämienverbilligungen motiviert wird. Zu den einzelnen Anliegen des Vorstosses nimmt der Regierungsrat wie folgt Stellung:

1. Ist es bekannt, dass diese Ausreizung des Systems praktiziert wird?

Wie bei allen Systemen mit Grenz- oder Schwellenwerten ist es auch bei der Prämienverbilligung denkbar, durch eine Reduktion des Einkommens den jeweiligen Grenzwert zu unterschreiten und dadurch die erhaltenen Beiträge zu erhöhen. Die Einkommensgrenzen für das Anrecht auf Prämienverbilligung und die entsprechenden Prämienverbilligungsbeiträge sind jedoch so ausgestaltet, dass sich eine Arbeitszeitreduktion in den üblichen Schritten (z.B. 5% oder 10%) bei den meisten Einzelpersonen und Familien mit nur einem Einkommen praktisch nie, bei Familien mit mehreren Einkommen meist nur geringfügig lohnt.

2. Ist es möglich, bei Personen die Teilzeit arbeiten zu überprüfen, ob ein grösseres Pensum zumutbar wäre, damit sie selber für ihre KK-Prämien aufkommen können?

Die Berechnung des Anrechts auf Prämienverbilligung beruht von Gesetzes wegen auf der tatsächlichen finanziellen Situation einer Person. Da es sich bei der Prämienverbilligung der Funktion nach um eine Bedarfsleistung mit Rechtsanspruch handelt, ist dies zur Vermeidung zahlloser gerichtlicher Streitfälle auch zwingend notwendig. Vermutungen darüber, ob die betreffende Person eventuell auch ein höheres Einkommen erzielen könnte, stehen dem entgegen. Zudem sind die notwendigen Daten nicht verfügbar und könnten nur mit einem sehr grossen administrativen Aufwand – via Einzelfallbearbeitung – erhoben werden. Daher müssten in zehntausenden von Fällen umfangreiche Abklärungen, einerseits zur Zumutbarkeit einer Erhöhung der Arbeitszeit und andererseits zum Vorhandensein eines entsprechenden Angebots des aktuellen oder eines potentiellen Arbeitgebers, vorgenommen werden.

3. Ist der Regierungsrat bereit, sich diesem Problem anzunehmen und Lösungen zu suchen, damit diese Lücke im System- falls nicht ganz- wenigstens teilweise geschlossen werden könnte?

Der Regierungsrat hält angesichts der geschilderten Situation weitere Abklärungen nicht für zielführend.

An den Grossen Rat

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