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Wer also erst kurze Zeit in der Schweiz ist und von der Sozialhilfe lebt, muss das Land wieder verlassen

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I 262/2009 POM 9. Dezember 2009 POM C Interpellation

2115 Brand, Münchenbuchsee (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 03.08.2009

Umsetzung des Ausländergesetzes im Kanton Bern

Das neue Ausländergesetz (AuG) sieht vor, dass Personen, welche über eine Jahresbewilligung verfügen und Sozialhilfe beziehen, die Aufenthaltsgenehmigung entzogen werden kann (AuG Art. 62 lit. e). Es sieht weiter vor, dass Personen mit Niederlassungsbewilligung diese ebenfalls entzogen werden kann, wenn sie dauerhaft und und in erheblichem Mass Sozialhilfe beziehen und sich weniger als 15 Jahre in der Schweiz aufhalten.

Jedes Zögern bei der Umsetzung, wenn es darum geht, Personen, die unser Sozialsystem strapazieren, die Aufenthaltsgenehmigung zu entziehen, wäre stossend für all jene Ausländerinnen und Ausländer, die sich bemühen, für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie selber aufkommen. Mit der Verabschiedung des neuen Ausländergesetzes war der Wille von Gesetzgeber und Bevölkerung klar: Die im internationalen und europäischen Vergleich grosszügig ausgestaltete Sozialwerke der Schweiz dürfen nicht ausgehöhlt werden durch eine Zuwanderung zum Sozialsystem. Wer also erst kurze Zeit in der Schweiz ist und von der Sozialhilfe lebt, muss das Land wieder verlassen. Und wer eine Niederlassungsbewilligung hat, aber die Sozialhilfe ausnutzt, verliert seine Aufenthalts- genehmigung.

Das kantonale Einführungsgesetz zu den neuen eidg. Gesetzen Migrationsdienst obliegt die wichtige Aufgabe der raschen praktischen Umsetzung dieser Regelung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden. Konkret geht es darum, die Sozialdienste entsprechend zu instruieren, aber auch zu kontrollieren, dass der Wille des Gesetzgebers gewahrt bleibt. Der Hauptfokus der Debatte im Grossen Rat bezog sich bisher im Wesentlichen auf den Asylbereich, auf den sich auch die Einführungsgesetzgebung konzentrierte. Der Ausländerbereich ist aber ebenso wichtig, wenn die Sozialwerke gesichert werden sollen.

Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen:

1. Wie setzt der Regierungsrat die obgenannten Regelungen des Ausländergesetzes in der Praxis um?

2. Wie wird der Informationsaustausch zwischen den für die Verlängerung der Bewilligung zuständigen Ämter und den Sozialdiensten sicher gestellt? Gibt es Merkblätter, die den Sozialdiensten zugestellt wurden?

3. Mit welchen Kontrollmechanismen stellt der Regierungsrat sicher, dass die Aufenthaltsbewilligungen aller Nicht-EU-Mitglieder, welche Sozialhilfe beziehen, überprüft und bei fehlender Aussicht auf Ablösung nicht verlängert werden?

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Antwort des Regierungsrats

Der Regierungsrat des Kantons Bern teilt die Einschätzung des Interpellanten, dass die Errungenschaften der schweizerischen Sozialwerke vor Missbrauch und Überstrapazierung geschützt werden müssen. Von Personen, welche die Sozialhilfe in Anspruch nehmen, darf und muss deshalb gefordert werden, dass sie alle Anstrengungen unternehmen, um wieder für sich selber sorgen zu können. Für diese Reintegration in den Arbeitsmarkt stellen Bund, Kantone und Gemeinden verschiedenste unterstützende Angebote zur Verfügung, welche die Betroffenen nutzen können. Der Regierungsrat ist ebenfalls der Ansicht, dass Sozialhilfemissbrauch und fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit durch Ausländerinnen und Ausländer nicht geduldet werden kann und bei Selbstverschulden auch aufenthaltsrechtliche Folgen haben muss.

Entgegen der Auslegung des Interpellanten ist aber der Artikel 62 lit. e des Ausländergesetzes (AuG; 142.20) kein Freipass für den Migrationsdienst, ausländische Sozialhilfebeziehende umgehend aus der Schweiz weg zu weisen. Jede Wegweisung muss verhältnismässig sein und das Willkürverbot der Verfassung wahren. Das bedeutet, dass der Migrationsdienst berücksichtigen muss, wie gut die sozialhilfeabhängige Person bereits in der Schweiz integriert ist, welche Gründe zur Sozialhilfeabhängigkeit geführt haben und wie stark die Bemühungen um finanzielle Selbständigkeit bisher gewesen sind.

Eine sofortige Wegweisung bei Sozialhilfebezug wäre in praktisch jedem Fall unverhältnismässig und müsste von der Beschwerdeinstanz kassiert werden. Die bundesgerichtlichen Ansprüche an die Verhältnismässigkeit sind in dieser Fallkonstellation in der Tat recht hoch, so dass Wegweisungen ausschliesslich aufgrund von Sozialhilfemissbrauch sehr selten sind. Meistens sind die Betroffenen zusätzlich schwer oder fortgesetzt straffällig. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund von dauerhaftem und erheblichem Sozialhilfebezug ist ebenfalls nicht möglich, wenn sich die betroffene ausländische Person seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG; 142.20).

In Art. 8 der Verordnung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (BSG 122.21) sind die Meldepflichten im Falle von Sozialhilfebezug durch Ausländerinnen und Ausländer neu besser ausgestaltet. Die Sozialhilfebehörden sind neu verpflichtet, dem Migrationsdienst jeden Bezug zu melden. Der Regierungsrat des Kantons Bern stimmt dem Interpellanten in seiner Einschätzung zu, dass der Schutz der Sozialwerke vor missbräuchlichem Leistungsbezug durch Ausländerinnen und Ausländer eine Verbundsaufgabe ist. Dem Migrationsdienst ist es nur dann möglich, seine Aufgabe in diesem Bereich zu erfüllen, wenn die Sozialhilfestellen der Gemeinden ihrer Meldepflicht nachkommen und auf Missbräuche hinweisen. Der Interpellant weist zu Recht darauf hin, dass die Gemeindebehörden über ihre Informationspflichten in Kenntnis gesetzt werden müssen. Der Migrationsdienst ist beauftragt, dies zu tun.

Schliesslich muss darauf hingewiesen werden, dass die Abklärungen aller einzelnen Fälle, in denen Ausländerinnen oder Ausländer Sozialhilfe beziehen, eine sehr aufwendige Aufgabe darstellt, welche nur mit den entsprechenden personellen Mitteln zu bewältigen ist. Der Migrationsdienst muss sich aus Ressourcengründen auf jene Fälle beschränken, bei denen erfahrungsgemäss eine Chance besteht, vor den Rechtsmittelinstanzen gestützt zu werden.

Zu Frage 1

Der Migrationsdienst des Kantons Bern ist mit der Umsetzung der entsprechenden ausländerrechtlichen Regelungen im gesamten Kantonsgebiet betraut. Eine Ausnahme gilt für die Gemeindegebiete der Städte Bern, Biel und Thun, welche im Ausländerbereich

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autonom entscheiden. Erhält der Migrationsdienst aus einer Gemeinde einen Hinweis auf Sozialhilfemissbrauch oder Sozialhilfebezug in namhafter Höhe durch eine ausländische Person, verwarnt er die fehlbare Person in einem ersten Schritt und verlangt Anstrengungen zur Wiedererlangung der finanziellen Selbständigkeit. Bleiben diese Anstrengungen aus, verfügt der Migrationsdienst die Wegweisung aus der Schweiz. Es ist aus den letzten Jahren kein einziger Fall bekannt, in welchem eine solche Entscheidung nicht angefochten wurde.

Zu Frage 2

Die Meldepflichten der Sozialhilfebehörden sind in Artikel 97 des Ausländergesetzes (142.20) und in Artikel 82 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (142.201) geregelt. Gestützt auf diese rechtlichen Grundlagen hat das Amt für Migration den Gemeinden im BSIG (Bernische Systematische Information Gemeinden) 1/122.21/2.1 vom 11. Februar 2009 mitgeteilt, welche Informationen für die Migrationsbehörde wichtig sind und in welcher Form diese übermittelt werden müssen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Migrationsdienst bei der Ausstellung oder Verlängerung von ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligungen über die nötigen Informationen verfügt.

Eine weitere Information ist für das erste Quartal 2010 geplant.

Der Migrationsdienst nimmt überdies mit einzelnen kommunalen Sozialhilfebehörden bei Bedarf direkt Kontakt auf, damit die Kommunikation verbessert und Missverständnisse ausgeräumt werden können. Dies gilt insbesondere, wenn Gemeinden in Einzelfällen keine ausreichenden Informationen zur Verfügung stellen. Im Jahr 2009 hat der Migrationsdienst mehrere Gemeinden besucht, um Verbesserungen zu erzielen. Im Gegenzug haben mehrere kommunale Sozialhilfebehörden den Migrationsdienst besucht, um sich ein Bild über dessen Aufgaben zu machen.

Zu Frage 3

Aufenthaltsbewilligungen für Personen aus so genannten Drittstaaten werden jährlich systematisch überprüft. Bei gemeldeter oder festgestellter Verfehlungen wie Straffälligkeit, fortgesetztem oder missbräuchlichem Sozialhilfebezug etc., besteht die Möglichkeit zur Verweigerung der Bewilligungsverlängerung und zur Wegweisung der fehlbaren Person.

Der Regierungsrat hat keinen Grund zur Annahme, dass darüber hinaus Handlungsbedarf besteht.

An den Grossen Rat

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