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Im Berggebiet werden zusätzlich Hangbeiträge für die aufwendigere Bearbeitung der steilen Hänge ausgerichtet

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I 133/2003 VOL 29. Oktober 2003 43C

Interpellation

2953 von Allmen, Gimmelwald (SP)

Weitere Unterschriften: 38 Eingereicht am: 16.06.2003

Gerechte Direktzahlungen für Steillagen

Mit der AP 2002 gewannen die flächenbezogenen Direktzahlungen für die Bauernbetriebe zunehmend an Bedeutung. Mit Flächenbeiträgen werden gemeinwirtschaftliche Leistungen der Landwirtschaft abgegolten. Im Berggebiet werden zusätzlich Hangbeiträge für die aufwendigere Bearbeitung der steilen Hänge ausgerichtet.

Das angewendete Erhebungssystem für die landwirtschaftlichen Flächen erfasst jeweils die horizontal gemessene Fläche und nicht die effektiv bearbeitete schräge Fläche. So gelten für steile Parzellen und Betriebe kleinere Flächen, als effektiv von den betreffenden Bauernfamilien bearbeitet werden. Hier kumulieren sich zwei Nachteile:

1. Eine kleinere Fläche als die effektiv bearbeitete, wird als Basis aller flächenbezogenen Direktzahlungen verwendet, inklusive der Hangbeiträge. Wenn zum Beispiel ein flacher und ein steiler Betrieb mit gleich grosser zu bearbeitenden Fläche auf Bio umstellen, erhält der Flache mehr Biobeitrag.

2. Steile Hänge, die keine volle Mechanisierung erlauben, erfordern sehr viel zeitaufwendige und strenge Arbeit.

Die Hangbeiträge (von Bund und Kanton), welche die Mehrarbeit entschädigen sollen, werden teilweise wieder durch die vermessungstechnische Reduktion der Flächen aufgefressen.

Die Bearbeitung solcher steilen Hänge wird für die schwindende Anzahl bäuerlicher Arbeitskräfte im Hügel- und Berggebiet immer unattraktiver und ist in Zukunft kaum mehr zu bewältigen. Zunehmend bleiben sie ungemäht. Dies bringt vielerorts Nachteile bezüglich der Lawinensituation und mindert das Bild der gepflegten Kulturlandschaft. Auch der oftmals gewählte „Ausweg“, steile Hänge nur noch durch Rinder oder Schafe weiden zu lassen, bringt Erosion, mindert die pflanzliche Artenvielfalt und hinterlässt ein Bild ungepflegter Landschaft.

Aufgrund dieser unbefriedigenden Situation, möchte ich dem Regierungsrat folgende Fragen stellen:

1. Ist der Regierungsrat auch der Meinung, dass die Gesellschaft ein Interesse daran hat, dass im Hügel- und Berggebiet auch weiterhin Steillagen gemäht und genutzt werden?

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2. Kann sich der Regierungsrat der Meinung anschliessen, dass die Direktzahlungen für Steillagen, aufgrund des gültigen Vermessungssystems, im Vergleich zu andern Flächen ungerecht sind?

3. Ist der Regierungsrat bereit, seinen Einfluss beim Bund geltend zu machen, damit das System der Flächenerhebung die Steilheit des Geländes mitberücksichtigt?

4. Oder sieht der Regierungsrat eine andere Lösung, wie ein gerechteres Abgeltungssystem erreicht werden könnte?

Antwort des Regierungsrates

Mit der Interpellation werden im Zusammenhang mit den Hangbeiträgen des Bundes und des Kantons Fragen

o zur Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Hang- und Steillageflächen (gültiges Vermessungssystem) sowie

o zum gerechten Ausgleich der erschwerenden Bewirtschaftungsbedingungen auf den direktzahlungsberechtigten Steillageflächen (> 35 % Hangneigung) im Berg- und Hügelgebiet mit Hangbeiträgen angesprochen.

Der Regierungsrat beantwortet die Fragen wie folgt:

Frage 1: Ist der Regierungsrat auch der Meinung, dass die Gesellschaft ein Interesse daran hat, dass im Hügel- und Berggebiet auch weiterhin Steillagen gemäht und genutzt werden?

Der Regierungsrat teilt die Auffassung des Interpellanten. Er befürwortet in diesem Zusammenhang die Ausrichtung von Bundesbeiträgen für landwirtschaftlich genutzte Hang- und Steillagen zur Förderung und Erhaltung der Landwirtschaft in Lagen mit erschwerenden Bewirtschaftungsbedingungen sowie für den Schutz und die Pflege der Kulturlandschaft im Berg- und Hügelgebiet. Zur Erhaltung der Kulturlandschaft gibt das Kantonale Landwirtschaftsgesetz (KLwG; BSG 910.1) dem Regierungsrat ausserdem die Möglichkeit, die standortgerechte Bewirtschaftung von Hang- und Steillagen im Berg- und Hügelgebiet ergänzend zum Bund zu fördern. Gestützt auf die Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (LKV; BSG 910.112), Artikel 27 bis 32, wird im Kanton Bern von dieser Möglichkeit seit Jahren Gebrauch gemacht. So werden bei Mäh- und Ackernutzung in Ergänzung der Bewirtschaftungsbeiträge des Bundes auf einer Gesamtfläche von rund 17'500 ha kantonale Hangbeiträge für Steillagen im Berg- und Hügelgebiet ausgerichtet (Fr. 260.-- / ha Steillagefläche).

Höhe der Hangbeiträge im Berg- und Hügelgebiet, Fr. / ha LN Hanglagen mit 18-35 % Neigung Steillagen mit > 35 % Neigung

Hangbeitrag Bund Fr. 370.— (100 %) Fr. 510.— (66 %)

Hangbeitrag Kanton 0.— ( 0 %) Fr. 260.— (34 %)

Hangbeitrag (Bund + Kanton) Fr. 370.— (100 %) Fr. 770.— (100 %)

Aus der oben stehenden Aufstellung geht hervor, dass der Steillageansatz (Bund + Kanton) im Kanton Bern mehr als doppelt so hoch ist wie der Hanglageansatz (Bund + Kanton). Daraus folgt, dass im Kanton Bern die erschwerenden Produktions- und Bewirtschaftungsbedingungen aufgrund der Steilheit des Geländes bei der Bemessung der Hangbeiträge (Bund + Kanton) angemessen stark ins Gewicht fallen und dass der Regierungsrat der nachhaltigen Bewirtschaftung von Steillagen zur Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft im Berg- und Hügelgebiet nach wie vor grosse Bedeutung beimisst. Ob die Steilheit des Geländes nun bei der Bemessung der Steillagefläche gemäss gültigem Vermessungssystem oder bei der Bemessung des Beitragssatzes gemäss Direktzahlungsverordnung berücksichtigt wird, ist für die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger egal. Wichtig ist für sie, dass die

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Bemessung der Hangbeiträge in Abhängigkeit der Steilheit des Geländes erfolgt – und das ist der Fall.

Im Wissen um die positive Wirkungsweise der kantonalen Steillagebeiträge auf die Erhaltung einer intakten Kulturlandschaft im Berg- und Hügelgebiet ist der Staatsbeitrag

„Bewirtschaftungsbeiträge“ in der Höhe von rund 4.6 Mio. Franken im Rahmen der Strategischen Aufgabenüberprüfung (SAR) als unverzichtbar eingestuft worden.

Frage 2: Kann sich der Regierungsrat der Meinung anschliessen, dass die Direktzahlungen (inkl. Hangbeiträge) für Steillagen, aufgrund des gültigen Vermessungssystems, im Vergleich zu andern Flächen ungerecht sind?

Gemäss Art. 31 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV; SR.910.91) gibt der Bund den Kantonen vor, nach welchen Grundsätzen sie anhand der Daten der amtlichen Vermessung die Flächenangaben und die Abgrenzung der Flächen zu überprüfen haben.

Diese Vollzugsaufgabe des Kantons ist im Artikel 30 (Beitragsermittlung) LKV geregelt.

Der Bund verlangt dabei ausdrücklich, dass entsprechend der amtlichen Vermessung stets das horizontale Mass (Projektionsfläche) anzugeben ist. Dass die effektiv bearbeitete Fläche am Hang etwas grösser sei als das horizontale Mass – begründet der Bund – werde durch die Bemessung der Hangbeitragssätze gemäss Art. 36 Bst. a. (Fr. 370.-- ha) und Bst. b. (Fr. 510.-- / ha) der Direktzahlungsverordnung (DZV; SR.910.13) entsprechend berücksichtigt bzw. ausgeglichen. Gestützt auf diesen Sachverhalt teilt der Regierungsrat die Meinung nicht, wonach im Kanton Bern der Ausgleich der erschwerenden Produktionsbedingungen auf den direktzahlungsberechtigten Steillageflächen in Form von Hangbeiträgen ungerecht sei.

Frage 3: Ist der Regierungsrat bereit, seinen Einfluss beim Bund geltend zu machen, damit das System der Flächenerhebung die Steilheit des Geländes mitberücksichtigt ?

Aus der Antwort auf Frage 2 geht klar hervor, dass die Steilheit des Geländes bei der Ermittlung der Bundes- und Kantonshangbeiträge angemessen berücksichtigt wird (zwar nicht bei der Flächenerhebung aufgrund des gültigen Vermessungssystems, dafür aber bei den Beitragssätzen gemäss Art. 36 DZV des Bundes sowie gemäss Art. 29 LKV des Kantons). Aus diesen Gründen besteht für den Regierungsrat keine Veranlassung, beim Bund zu intervenieren.

Frage 4: Sieht der Regierungsrat eine andere Lösung, wie ein gerechteres (bzw.

besseres) Abgeltungssystem erreicht werden könnte?

Grundsätzlich teilt der Regierungsrat die Auffassung des Interpellanten, wonach die erschwerenden Bewirtschaftungsbedingungen auf den direktzahlungsberechtigten Steillageflächen trotz der ergänzenden kantonalen Bewirtschaftungsbeiträge heutzutage nicht mehr hundertprozentig ausgeglichen werden.

Darum hat der Regierungsrat in seiner am 3.9.2003 verabschiedeten Stellungnahme zu den Ausführungsbestimmungen zur AP 2007 im Interesse der Erhaltung einer intakten Kulturlandschaft in Steillagen des Berg- und Hügelgebietes beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) folgendes beantragt:

a. die Erhöhung des Beitragssatzes für Steillagen gemäss Art. 36 Bst. b. der

Direktzahlungsverordnung des Bundes (DZV) von Fr. 510.— auf Fr. 600.— pro ha LN;

b. die Erhöhung des Zuschlages an Standardarbeitskräften (SAK) beim

Arbeitsaufkommen für die Bewirtschaftung von Steillagen im Berggebiet und in der Hügelzone gemäss Art. 3 Bst. c. der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung des Bundes (LBV) von 0.02 SAK auf 0.03 SAK pro ha LN.

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An den Grossen Rat

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