RR\876064DE.doc PE465.057v02-00
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In Vielfalt geeintDE
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009 - 2014
Plenarsitzungsdokument
A7-0297/2011 31.8.2011
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EMPFEHLUNG
zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik nach Artikel XXIV Absatz 6 und
Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen
Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union
(06609/2011 – C7-0104/2011 – 2011/0027(NLE))
Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Vital Moreira
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PR_NLE-AP_art90
Erklärung der benutzten Zeichen
* Verfahren der Konsultation
*** Verfahren der Zustimmung
***I Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)
***II Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)
***III Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)
(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Rahmen des Entwurfs eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)
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INHALT
Seite ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN
PARLAMENTS...5 BEGRÜNDUNG...6 ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS ...9
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ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union
(06609/2011 – C7-0104/2011 – 2011/0027(NLE)) (Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (06609/2011),
– in Kenntnis des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (06610/2011),
– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Punkt v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0104/2011), – gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0297/2011), 1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Argentinischen Republik zu übermitteln.
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BEGRÜNDUNG
Mit dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens hat die Europäische Union ihre Zollunion erweitert. Infolgedessen war die Europäische Union nach den WTO-Bestimmungen (Artikel XXIV Absatz 6 des GATT) verpflichtet, mit WTO-Mitgliedstaaten, die Verhandlungsrechte im Rahmen der Verpflichtungslisten der Beitrittsländer besitzen, Verhandlungen über Ausgleichsregelungen aufzunehmen. Ein solcher Ausgleich ist vorzunehmen, wenn die Annahme des EU-Zolltarifs dazu führt, dass die Zölle das Niveau überschreiten, an das sich das Beitrittsland im Rahmen der WTO gebunden hat, wobei
„Zollsenkungen für dieselbe Zolltariflinie, die von anderen Teilnehmern der Zollunion bei deren Bildung eingeräumt werden, gebührend berücksichtigt“ werden müssen.
Das in Artikel XXVIII des GATT1, festgelegte Verfahren, ergänzt in den Leitlinien vom 10. November 1980 (BISD 27S/26-28)2 und in der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXVIII des GATT 19943 , muss eingehalten werden.
Ziel ist es, einen allseitig zufriedenstellenden Ausgleich für die Erhöhung der gebundenen Zollsätze zu vereinbaren. Beide Vertragsparteien haben ein Interesse daran, eine Einigung zu erzielen. Wird keine Einigung erzielt, so kann die Zollunion dennoch die Zugeständnisse ändern oder zurücknehmen, den betroffenen Mitgliedern steht es dann jedoch frei, im Wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse gemäß Artikel XXVIII des GATT zurückzunehmen (nicht notwendigerweise bei der gleichen Zolltariflinie).
Das Verfahren beginnt, wenn die Vertragspartei, die über die Änderung oder Rücknahme der Zugeständnisse verhandeln will, dem WTO-Sekretariat eine Notifikation übermittelt. Diese Vertragspartei muss auch alle einschlägigen Dokumente bereitstellen, um das WTO-
Sekretariat über die betroffenen Zolltariflinien, die wichtigsten Handelspartner und die
betroffenen Handelsvolumen und –werte zu unterrichten. Jede Partei, die der Auffassung ist, dass sie Hauptlieferant ist oder ein wesentliches Interesse an einem Zugeständnis hat, über das Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT geführt werden sollen, muss innerhalb von 90 Tagen nach der Notifikation ihren Anspruch dem Mitglied mitteilen, das die Änderung des Zugeständnisses vornehmen will.
Im Falle von Bulgarien und Rumänien hat die EU die Notfikation am 27. September 2006 übermittelt, und das Verfahren brachte dann einen Vergleich der Zölle mit sich, die auf Einfuhren nach Bulgarien und Rumänien vor und nach dem Beitritt dieser Länder zur EU erhoben wurden. Ausgangspunkt des Vergleichs war der Durchschnittswert in dem Dreijahreszeitraum, für den die neuesten Zahlen vorlagen. Für die Erweiterung von 2007 wurden die Jahre 2002-2004 als Referenzzeitraum herangezogen. Die berechneten Zölle sind die gebundenen Zölle, nicht die angewandten Zölle. Die Einfuhren, die berücksichtigt werden, sind die Einfuhren, die Meistbegünstigungsstatus genießen (keine präferenzielle Behandlung). Der Ausgleich erfolgt bei der gleichen Zolltariflinie, bei der die Anpassung des
1 WTO-STICHWORTVERZEICHNIS: GATT 1994, Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994, XV.
Artikel XIV (http://www.wto.org/english/res_e/booksp_e/analytic_index_e/gatt1994_06_e.htm#article14 )
2 Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen C/113, 5. November 1980, Rat, 10. November 1980, Verfahren für Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII.
3 WTO, Übereinkommen der Uruguay-Runde: Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (http://www.wto.org/english/docs_e/legal_e/10-24_e.htm)
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Zolls spürbare Auswirkungen auf das Drittland hat.
Am 29. Januar 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT mit den Ländern aufzunehmen, die Anspruch auf einen Ausgleich haben.
Die Verhandlungen mit Argentinien führten zum Entwurf eines Abkommens in Form eines Briefwechsels, das am 22. September 2010 in Brüssel paraphiert wurde. Der Rat hat die Unterzeichung des Abkommens am 11. April 2011 genehmigt. Das Abkommen mit Argentinien wurde am 20. April 2011 unterzeichnet1.
Zuvor waren bereits Abkommen mit Kuba und Brasilien unterzeichnet worden, die jedoch nicht der Zustimmung des Europäischen Parlaments bedurften, da sie 2008 bzw. 2009
geschlossen wurden. Außer mit diesen beiden Ländern (Brasilien und Kuba) und Argentinien sowie Neuseeland und Australien verhandelt die EU auch mit den Vereinigten Staaten und China, diese Verhandlungen sind jedoch noch nicht abgeschlossen.
Um die WTO-Anforderungen zu erfüllen, werden in den Abkommen zwei Punkte geregelt:
Zum einen wird der Ausgleich für höhere Zölle, der gewährt werden muss, festgelegt. Das am häufigsten verwendete Instrument ist die Eröffnung bzw. die Aufstockung bestehender
länderspezifischer Zollkontingente. Zum anderen muss auch das vor dem Beitritt eröffnete Zollkontingent (erga omnes) Bulgariens und Rumäniens (das nicht länderspezifisch ist, sondern für die gesamte Welt offensteht) zu dem bestehenden EU-Zollkontingent (erga omnes) hinzugerechnet werden.
Bei den von diesem Abkommen betroffenen Erzeugnissen handelt es sich um Rindfleisch ohne Knochen (Argentinien), Büffelfleisch ohne Knochen (Argentinien) sowie um Weichweizen, Gerste, Braugerste und Mais, für die jeweils eine Aufstockung des Zollkontingents (erga omnes) festgelegt wurde.
Die Durchführungsverordnung wird dann von der Kommission nach Artikel 144 der Verordnung über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (einheitliche GMO) (Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007) erlassen. Diese Verordnung wird derzeit überarbeitet. Im Einklang mit der laufenden Angleichung an das Verfahren der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 290 und 291 AEUV schlägt die Kommission in ihrem Vorschlag für eine Verordnung über eine einheitliche GMO (KOM(2010)799) vor, dass „Zollkontingente (...) von der Kommission im Wege von
delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten eröffnet und verwaltet werden.“
Bemerkungen des Berichterstatters
Der Berichterstatter begrüßt das Abkommen mit Argentinien und ist der Ansicht, dass das Europäische Parlament seine Zustimmung erteilen sollte. Argentinien hat Anspruch darauf, dass seine Handelsrechte, die infolge der Erweiterung der Zollunion der EU um Rumänien und Bulgarien leicht ausgehöhlt wurden, wiederhergestellt werden.
In Artikel XXIV Absatz 4 des GATT heißt es zu Recht, dass „es Zweck von Zollunionen und Freihandelszonen sein soll, den Handel zwischen den teilnehmenden Gebieten zu erleichtern, nicht aber dem Handel anderer Vertragsparteien mit diesen Gebieten Schranken zu setzen".
Dieses Abkommen ist ein weiteres Zeichen dafür, dass die EU bestrebt ist, die Regeln des
1 ABl. L 110, 54. Jahrgang, vom 29. April 2011, S. 13.
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multilateralen Handelssystems einzuhalten, in der Hoffnung, damit zu einer kollektiven Bereitschaft beizutragen, im Rahmen der DOHA-Entwicklungsrunde ein umfassendes Abkommen zu erreichen.
Generell hat sich die Erweiterung der EU positiv auf die WTO-Mitglieder ausgewirkt. In Fällen, in denen die Beitrittsländer höhere Zölle als den EU-Zoll hatten, ergeben sich Vorteile für die WTO-Mitglieder. In den entgegengesetzten Fällen, in denen die Beitrittsländer
niedrigere Zölle als den EU-Zoll hatten und ihre Zölle nun erhöhen müssen, wird die EU einen Ausgleich für die Differenz gewähren. So werden sich für die WTO-Mitglieder alles in allem Vorteile ergeben.
Die Kommission hat zu Recht die Erweiterung des Zollkontingents für Argentinien für die betroffenen Erzeugnisse als Instrument für den Ausgleich gewählt, da dies das gezielteste Instrument ist, um den Ländern einen Ausgleich zu gewähren, die Anspruch darauf haben.
Wenngleich die Kommission keine offizielle Folgenabschätzung vorgenommen hat, so haben die Recherchen und der Dialog mit den Interessengruppen doch bestätigt, dass dieses
Abkommen den landwirtschaftlichen Interessen der EU nicht schadet, da es lediglich die zuvor bestehenden Rechte Argentiniens wiederherstellt.
Die Europäische Union und Argentinien notifizieren einander den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Das Abkommen tritt 14 Tage nach dem Eingang der letzten Notifikation in Kraft. Der Berichterstatter hofft, dass unser Partnerland seine internen Verfahren ebenfalls unverzüglich abschließen wird, damit die Erzeuger bald in den Genuss des Marktzugangs kommen.
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ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme 31.8.2011
Ergebnis der Schlussabstimmung +:
–:
0:
26 0 1 Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung
anwesende Mitglieder William (The Earl of) Dartmouth, Kader Arif, David Campbell Bannerman, Daniel Caspary, Yannick Jadot, Metin Kazak, Bernd Lange, David Martin, Vital Moreira, Paul Murphy, Franck Proust, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Niccolò Rinaldi, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Gianluca Susta, Keith Taylor, Paweł Zalewski Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung
anwesende Stellvertreter(innen) Catherine Bearder, George Sabin Cutaş, Mário David, Albert Deß, Salvatore Iacolino, Maria Eleni Koppa, Elisabeth Köstinger, Marietje Schaake
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)
Patrice Tirolien