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RR\929075DE.doc PE501.925v02-00

DE

In Vielfalt geeint

DE

EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009 – 2014

Plenarsitzungsdokument

A7-0058/2013 4.3.2013

*

BERICHT

über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen

(COM(2012)0206 – C7-0127/2012 – 2012/0102(CNS))

Ausschuss für Wirtschaft und Währung

Berichterstatterin: Ildikó Gáll-Pelcz

(2)

PE501.925v02-00 2/17 RR\929075DE.doc

DE

PR_CNS_art55am

Erklärung der benutzten Zeichen

* Verfahren der Konsultation

*** Verfahren der Zustimmung

***I Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

***II Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***III Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Rahmen des Entwurfs eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts

In den Änderungsanträgen des Parlaments werden die Änderungen am Entwurf eines Gesetzgebungsakts durch Fett- und Kursivdruck

gekennzeichnet. Wenn Textteile mager und kursiv gesetzt werden, dient das als Hinweis an die zuständigen technischen Dienststellen, dass für diese Teile des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes eine Korrektur empfohlen wird (beispielsweise wenn Textteile in einer Sprachfassung offenkundig fehlerhaft sind oder ganz fehlen). Diese Korrekturempfehlungen bedürfen der Zustimmung der betreffenden technischen Dienststellen.

Der Kopftext zu dem gesamten Änderungsantrag zu einem bestehenden Rechtsakt, der durch den Entwurf eines Gesetzgebungsakts geändert werden soll, umfasst auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden. Textteile, die aus einer Bestimmung eines bestehenden Rechtsakts übernommen sind, die das Parlament ändern will, obwohl sie im Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht geändert ist, werden durch Fettdruck gekennzeichnet. Streichungen in solchen Textteilen werden wie folgt gekennzeichnet: [...].

(3)

RR\929075DE.doc 3/17 PE501.925v02-00

DE

INHALT

Seite ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN

PARLAMENTS...5 BEGRÜNDUNG...14 VERFAHREN...17

(4)

PE501.925v02-00 4/17 RR\929075DE.doc

DE

(5)

RR\929075DE.doc 5/17 PE501.925v02-00

DE

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie

2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen

(COM(2012)0206 – C7-0127/2012 – 2012/0102(CNS)) (Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation) Das Europäische Parlament,

– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2012)0206),

– gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0127/2012),

– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0058/2013), 1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag 1

Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das

gemeinsame Mehrwertsteuersystem regelt Zeitpunkt und Ort der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen, die

(1) Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das

gemeinsame Mehrwertsteuersystem regelt Zeitpunkt und Ort der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen, die

(6)

PE501.925v02-00 6/17 RR\929075DE.doc

DE

Steuerbemessungsgrundlage, den Steueranspruch und das Recht auf Vorsteuerabzug. Diese Vorschriften sind jedoch nicht hinreichend klar oder

umfassend, um eine einheitliche steuerliche Behandlung von Gutscheine betreffenden Umsätzen zu gewährleisten, so dass das reibungslose Funktionieren des

Binnenmarktes beeinträchtigt wird.

Steuerbemessungsgrundlage, den Steueranspruch und das Recht auf Vorsteuerabzug. Diese Vorschriften sind jedoch nicht hinreichend klar oder

umfassend, um eine einheitliche steuerliche Behandlung von Gutscheine betreffenden Umsätzen zu gewährleisten, so dass das reibungslose Funktionieren des

Binnenmarktes beeinträchtigt wird. Um Möglichkeiten zu Steuerhinterziehung und Steuerbetrug zu beseitigen, das Aufkommen an Mehrwertsteuer auf der Basis von Gutscheinen zu erhöhen und dadurch die Einnahmen der öffentlichen Hand zu steigern, müssen in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Umsätzen mit Gutscheinen der Anwendungsbereich ausgedehnt und Neutralität und

Transparenz verbessert werden.

Änderungsantrag 2

Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Um eine bestimmte, einheitliche Behandlung zu gewährleisten und

Inkohärenzen, Wettbewerbsverzerrungen, Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung zu vermeiden und die Gefahr von

Steuerumgehung zu vermindern, werden für die mehrwertsteuerliche Behandlung von Gutscheinen spezielle Vorschriften benötigt.

(2) Um einen reibungslos

funktionierenden, wirkungsvollen und schrankenfreien Binnenmarkt und eine bestimmte, einheitliche Behandlung zu gewährleisten und dadurch Inkohärenzen, Wettbewerbsverzerrungen,

Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung und Unklarheiten bezüglich der

Steuerpflicht zu vermeiden und die Gefahr von Steuerumgehung und

Steuerhinterziehung zu vermindern, werden für die mehrwertsteuerliche Behandlung von Gutscheinen spezielle Vorschriften benötigt.

Änderungsantrag 3

Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4

(7)

RR\929075DE.doc 7/17 PE501.925v02-00

DE

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4) Die mehrwertsteuerliche Behandlung der mit Gutscheinen verbundenen Umsätze hängt von den speziellen Merkmalen des Gutscheins ab. Daher ist zwischen verschiedenen Arten von Gutscheinen zu unterscheiden, und die

Unterscheidungsmerkmale sind im EU- Recht zu regeln.

(4) Die mehrwertsteuerliche Behandlung der mit Gutscheinen verbundenen Umsätze hängt von den speziellen Merkmalen des Gutscheins ab. Daher ist zwischen verschiedenen Arten von Gutscheinen zu unterscheiden, und die unterschiedlichen Definitionen sind im EU-Recht

klarzustellen.

Änderungsantrag 4

Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5) Wesensmerkmal eines Gutscheins ist das Recht, Gegenstände oder

Dienstleistungen oder einen Rabatt zu erhalten. Dieses Recht kann nacheinander auf verschiedene Personen übergehen, bevor der Gutschein letztendlich eingelöst wird. Um die Gefahr von

Doppelbesteuerung zu vermeiden, wenn die einem solchen Recht entsprechende Dienstleistung besteuert würde, ist festzulegen, dass die Verleihung dieses Rechts und die Einlösung von

Gegenständen oder Dienstleistungen als ein einziger Umsatz gilt.

(5) Ein Gutschein berechtigt den Inhaber dazu, Gegenstände oder Dienstleistungen oder einen Rabatt zu erhalten. Dieses Recht kann nacheinander auf verschiedene

Personen übergehen, bevor der Gutschein letztendlich eingelöst wird. Um die Gefahr von Doppelbesteuerung zu vermeiden, wenn die einem solchen Recht

entsprechende Dienstleistung besteuert würde, ist festzulegen, dass die Verleihung dieses Rechts und die Einlösung von Gegenständen oder Dienstleistungen als ein einziger Umsatz gilt.

Änderungsantrag 5

Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(8) Gutscheine werden häufig durch einen Vermittler vertrieben oder durch eine Absatzkette weitergegeben, bei der auf einen Erwerb ein Weiterverkauf folgt. Um Neutralität zu wahren, muss der Betrag der

(8) Gutscheine werden häufig durch einen Vermittler vertrieben oder durch eine Absatzkette weitergegeben, bei der auf einen Erwerb ein Weiterverkauf folgt. Um Neutralität zu wahren, muss der Betrag der

(8)

PE501.925v02-00 8/17 RR\929075DE.doc

DE

Mehrwertsteuer, die auf die gegen einen Gutschein erlangten Gegenstände oder Dienstleistungen zu entrichten ist, erhalten bleiben. Um dies zu gewährleisten, sollte der Wert von Mehrzweck-Gutscheinen bei der Ausstellung festgelegt werden.

Mehrwertsteuer, die auf die gegen einen Gutschein erlangten Gegenstände oder Dienstleistungen zu entrichten ist, erhalten bleiben. Um dies zu gewährleisten, sollte der Nennwert von Mehrzweck-

Gutscheinen bei der Ausstellung festgelegt werden.

Änderungsantrag 6

Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(10) Die steuerliche Behandlung der Umsätze beim Vertrieb von Mehrzweck- Gutscheinen ist zu klären. Werden solche Gutscheine unter Wert erworben, um zu einem höheren Preis weiterverkauft zu werden, sollte die Vertriebsdienstleistung auf Grundlage der Handelsspanne des Steuerpflichtigen besteuert werden.

(10) Die steuerliche Behandlung der Umsätze beim Vertrieb von Mehrzweck- Gutscheinen ist zu klären. Werden solche Gutscheine unter dem Nennwert erworben, um zu einem höheren Preis weiterverkauft zu werden, sollte die

Vertriebsdienstleistung auf der Grundlage der Handelsspanne des Steuerpflichtigen besteuert werden.

Änderungsantrag 7

Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(11) Gutscheine können

grenzübergreifende Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen betreffen. Ist das Entstehen des

Steueranspruchs in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt, kann sich daraus Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung ergeben. Um dies zu verhindern, sollte es keine Ausnahme von der Regel geben, dass die Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Lieferung der Gegenstände oder der Dienstleistung geschuldet wird.

(11) Gutscheine können

grenzübergreifende Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen betreffen. Ist das Entstehen des

Steueranspruchs in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt, kann sich daraus Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung ergeben. Um dies zu verhindern und Klarheit darüber zu schaffen, in welchem Mitgliedstaat die Steuer zu entrichten ist, sollte es keine Ausnahme von der Regel geben, dass die Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Lieferung der Gegenstände

(9)

RR\929075DE.doc 9/17 PE501.925v02-00

DE

oder der Dienstleistung geschuldet wird.

Änderungsantrag 8

Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(15) Insoweit die bei der Einlösung eines Gutscheins gelieferten Gegenstände bzw.

erbrachten Dienstleistungen besteuert werden, hat der Steuerpflichtige Anspruch auf den Abzug der Vorsteuer auf die für die Ausstellung des Gutscheins

verauslagten Beträge. Es sollte klargestellt werden, dass diese Mehrwertsteuerkosten auch dann abzugsfähig sind, wenn die Gegenstände oder Dienstleistungen von einem anderen Steuerpflichtigen als dem Aussteller des Gutscheins geliefert bzw.

erbracht werden.

(15) Soweit die bei der Einlösung eines Gutscheins gelieferten Gegenstände bzw.

erbrachten Dienstleistungen besteuert werden, hat der Steuerpflichtige im Einklang mit dem Unionsrecht Anspruch auf den Abzug der Vorsteuer auf die für die Ausstellung des Gutscheins

verauslagten Beträge. Es sollte klargestellt werden, dass diese Mehrwertsteuerkosten auch dann abzugsfähig sind, wenn die Gegenstände oder Dienstleistungen von einem anderen Steuerpflichtigen als dem Aussteller des Gutscheins geliefert bzw.

erbracht werden.

Änderungsantrag 9

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2006/112/EG

Kapitel 5 – Artikel 30a – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Änderungsantrag 10

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2006/112/EG

Kapitel 5 – Artikel 30a – Absatz 1 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Als „Gutschein“ gilt ein Instrument, das ein Recht auf die Lieferung von

(1) „Gutschein“ ist ein Instrument, das ein Recht auf die Lieferung von Gegenständen

(10)

PE501.925v02-00 10/17 RR\929075DE.doc

DE

Gegenständen oder Dienstleistungen oder auf einen Rabatt oder eine Rückvergütung für eine Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen verkörpert, und bei dem die Verpflichtung besteht, dieses Recht zu erfüllen.

oder Dienstleistungen oder auf einen Rabatt oder eine Rückvergütung für eine Lieferung von Gegenständen oder

Dienstleistungen verkörpert, und bei dem die Verpflichtung besteht, dieses Recht zu erfüllen;

Änderungsantrag 11

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2006/112/EG

Kapitel 5 – Artikel 30a – Absatz 1 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Als „Einzweck-Gutschein“ gilt ein Gutschein, der ein Recht verkörpert, eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung zu erhalten, wobei die Identität des Lieferers oder

Dienstleistungserbringers, der Ort der Lieferung oder Dienstleistung und der auf die Gegenstände oder Dienstleistungen anwendbare Steuersatz zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen.

(2)„Einzweck-Gutschein“ ist ein

Gutschein, der ein Recht verkörpert, eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung zu erhalten, wobei die Identität des Lieferers oder

Dienstleistungserbringers, der Ort der Lieferung oder Dienstleistung und der auf die Gegenstände oder Dienstleistungen anwendbare Steuersatz zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen;

Änderungsantrag 12

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2006/112/EG

Kapitel 5 – Artikel 30a – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2a) „Ort der Lieferung“ ist der Mitgliedstaat, in dem die zugrunde liegende Lieferung der Gegenstände oder die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt;

Änderungsantrag 13

Vorschlag für eine Richtlinie

(11)

RR\929075DE.doc 11/17 PE501.925v02-00

DE

Artikel 1 – Nummer 3 Richtlinie 2006/112/EG

Kapitel 5 – Artikel 30a – Absatz 1 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Als „Mehrzweck-Gutschein“ gilt jeder Gutschein, der weder ein Rabatt- noch ein Rückvergütungsgutschein ist, und bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt.

(3) „Mehrzweck-Gutschein“ ist jeder Gutschein, der weder ein Rabatt- noch ein Rückvergütungsgutschein ist und bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt und der dem Inhaber das Recht gibt, Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten, bei denen weder die

Gegenstände oder Dienstleistungen noch der Ort in dem besteuernden

Mitgliedstaat, an dem sie geliefert bzw.

erbracht werden, hinreichend feststehen, sodass die mehrwertsteuerliche

Behandlung des Gutscheins zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der

Ausstellung nicht mit Sicherheit bestimmt werden kann;

Änderungsantrag 14

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2006/112/EG

Kapitel 5 – Artikel 30a – Absatz 1 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Als „Rabattgutschein“ gilt ein Gutschein, der ein Recht auf einen Rabatt oder eine Rückvergütung für die Lieferung von Gegenständen oder für Dienstleistungen verkörpert.

(4) „Rabattgutschein“ ist ein Gutschein, der ein Recht auf einen Rabatt oder eine Rückvergütung für die Lieferung von Gegenständen oder für Dienstleistungen mit sich bringt, wobei dieses Recht als Prozentsatz oder als Geldbetrag mit einem Nennwert ausgedrückt wird.

Änderungsantrag 15

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2006/112/EG

Kapitel 5 – Artikel 74a – Absatz 1

(12)

PE501.925v02-00 12/17 RR\929075DE.doc

DE

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Steuerbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen oder bei Dienstleistungen, die gegen einen Gutschein eingelöst werden, ist der Nennwert des Gutscheins oder im Fall einer teilweisen Einlösung der Teil des Nennwerts, der der teilweisen Einlösung entspricht, abzüglich des Betrags der Mehrwertsteuer auf die eingelösten Gegenstände oder Dienstleistungen.

1. Die Steuerbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen oder bei Dienstleistungen, die gegen einen

Mehrzweck-Gutschein eingelöst werden, ist der tatsächlich für den Erwerb der

Gegenstände oder Dienstleistungen verwendete Nennwert des Gutscheins oder im Fall einer teilweisen Einlösung der Teil des Nennwerts, der der teilweisen

Einlösung entspricht, abzüglich des Betrags der Mehrwertsteuer auf die eingelösten Gegenstände oder Dienstleistungen.

Änderungsantrag 16

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 1. Januar 2014 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie am 1.

Januar 2014 nachzukommen. Sie teilen der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2015 an.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2015 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese

Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen

Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Wenn die Mitgliedstaaten diese

Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen

Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Änderungsantrag 17

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 a (neu)

(13)

RR\929075DE.doc 13/17 PE501.925v02-00

DE

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Artikel 2a

Vor dem 1. Januar 2017 überprüft die Kommission die Anwendung der

Richtlinie 2006/112/EG und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die

wirtschaftlichen und finanziellen

Auswirkungen der genannten Richtlinie.

Der Bericht umfasst eine Analyse der Auswirkungen der genannten Richtlinie auf die Volkswirtschaften der

Mitgliedstaaten.

(14)

PE501.925v02-00 14/17 RR\929075DE.doc

DE

BEGRÜNDUNG

Am 10. Mai 2012 legte die Kommission den Vorschlag zur Aktualisierung der

Mehrwertsteuerbestimmungen der EU mit dem Ziel vor, dass alle Arten von Gutscheinen in sämtlichen Mitgliedstaaten steuerlich gleich behandelt werden. Gutscheine machen in der Europäischen Union einen Markt von über 52 Mrd. EUR jährlich aus. Prepaid-

Telekommunikationsdienste haben einen Anteil von fast 70 % am Markt für Gutscheine, danach folgen Geschenkgutscheine und Rabattgutscheine. Die Unterschiede der

einzelstaatlichen Mehrwertsteuervorschriften in Bezug auf Gutscheine bewirken aber erhebliche Marktfunktionsstörungen. Die Unternehmen stehen vor dem Problem der Doppelbesteuerung und vor Schwierigkeiten bei der Ausdehnung ihrer Tätigkeit über Grenzen hinweg, statt dass ihnen wirklich die Vorteile des Binnenmarkts zugute kämen. Die neuen Bestimmungen sollen dem abhelfen.

Mit dem Vorschlag wird angestrebt, die EU-Bestimmungen über die

Mehrwertsteuerbehandlung von Gutscheinen zu klären und zu harmonisieren. Das wird sich für die Unternehmen günstig auswirken, weil Doppelbesteuerung und Unsicherheiten bezüglich der Steuerpflichten wegfallen. Zudem wird es dazu beitragen, Schlupflöcher zu stopfen, die bisher die Steuerumgehung durch bestimmte Unternehmen, die die

Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten ausnutzen, begünstigt haben. Die neuen Bestimmungen fügen sich auch gut in die Strategie der digitalen Agenda ein, besonders was das Ziel der Schaffung eines digitalen Binnenmarkts angeht.

Zum Ersten schlägt die Kommission vor, die Definition des Begriffs Gutschein für mehrwertsteuerliche Zwecke und den Besteuerungsort bei Gutscheingeschäften zu harmonisieren, damit Unstimmigkeiten wegfallen, die Doppelbesteuerung oder doppelte Nichtbesteuerung bewirken. Der Zeitpunkt der Besteuerung richtet sich nach der Art des Gutscheins, wobei klargestellt wird, ob die Steuer beim Verkauf eines Gutscheins oder bei der Einlösung für Gegenstände und Dienstleistungen zu erheben ist.

Zum Zweiten schaffen die neuen Bestimmungen eine klare Trennung zwischen Gutscheinen und sonstigen Zahlungsmitteln. Durch die immer zahlreicheren mobilen Geräte wird es nötig, zwischen im Voraus bezahlten Telekommunikationsguthaben (also Gutscheinen) und nicht ortsgebundenen Zahlungsdiensten (andere Art der Besteuerung) zu unterscheiden.

Veränderungen der Zahlungstechnik, besonders die zunehmende Heranziehung nicht

ortsgebundener Zahlungsdienste, erfordern es, dafür zu sorgen, dass keine Verwirrung mehr aufkommt.

Zum Dritten schafft die Richtlinie gemeinsame Vorschriften über den Vertrieb von Gutscheinen mithilfe einer Zwischenhändlerkette, speziell in den Fällen, in denen er zwei oder mehr Mitgliedstaaten berührt. Beispielsweise geht eine Telefonkarte möglicherweise mehrmals von Hand zu Hand in einer Vertriebskette, bevor sie an die Verbraucher gelangt, und die betroffenen Unternehmen brauchen Gewissheit bezüglich ihrer Steuerpflichten.

Weitere technische Maßnahmen werden vorgesehen, um das Vorsteuerabzugsrecht, die Verfahren zur Einlösung und zur Erstattung, die Person, die Steuern schuldet, und sonstige Verpflichtungen für die Unternehmen zu behandeln.

Standpunkt der Berichterstatterin

(15)

RR\929075DE.doc 15/17 PE501.925v02-00

DE

Die Berichterstatterin begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen. Die Berichterstatterin sieht darin das richtige Mittel, eines der verbleibenden Hemmnisse für länderübergreifende Geschäfte zu beseitigen.

Sie befürwortet mit Nachdruck die Zielsetzung der Kommission, eine einheitliche steuerliche Behandlung sämtlicher Arten von Gutscheinen in allen Mitgliedstaaten herbeizuführen. In der jetzigen Fassung werden die vorgeschlagenen Bestimmungen den Unternehmen ebenso wie den Verbrauchern zugute kommen.

Wesentliche Schritte zur Behebung der Mängel der Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG) sind:

1. eine deutliche Legaldefinition von Gutscheinen für mehrwertsteuerliche Zwecke (der vorgeschlagene neue Artikel 30a hat den Vorteil, dass zwischen „Einzweck-Gutscheinen“,

„Mehrzweck-Gutscheinen“ und „Rabatt-Gutscheinen“ unterschieden wird);

2. die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird (vorgeschlagener neuer Artikel 30b).

Dadurch, dass die EU-Bestimmungen über die mehrwertsteuerliche Behandlung von Gutscheinen geklärt und angeglichen werden, wird der vorgeschlagene Rechtsakt die Anwendung von Kundenbindungssystemen und Geschenkgutscheinen wesentlich reibungsloser machen. Aus der Sicht von Unternehmen wird er dazu beitragen,

Marktfunktionsmängel und Doppelbesteuerung oder doppelte Nichtbesteuerung aus der Welt zu schaffen. Aus der Sicht der Verbraucher wird er ein steuerrechtliches Hindernis für die Verwendung europaweiter Systeme beseitigen, durch die die Möglichkeiten unserer Verbraucher, Dienstleistungen zu nutzen, bedeutend größer werden.

Länderübergreifend tätige Händler sind lange mit der Komplexität konfrontiert gewesen, die durch unterschiedliche Regelungsrahmen für Gutscheine und andere Arten von

Vermarktungssystemen bedingt ist. Die unterschiedliche Regulierung hat denn auch als Hemmnis für eine volle Nutzung der Chancen des Binnenmarkts gewirkt. Das gilt besonders für den Telekommunikationsbereich.

Wie in der von der Kommission bei Deloitte in Auftrag gegebenen Studie dargelegt wird, sind Gutscheine für Prepaid-Telekommunikationsdienstleistungen die weitaus wichtigste

Kategorie von Gutscheinen, und die Unterschiede bei ihrer steuerlichen Behandlung in der EU schaffen Uneinheitlichkeit. Durch diese Unterschiede sind die kommerzielle Nutzung und die Innovation im Bereich der länderübergreifenden Dienstleistungen in der EU unattraktiv geworden.

Die Berichterstatterin ist erfreut darüber, dass die Kommission im Fall der Gutscheine, die über eine Kette vertrieben werden, die Einführung des Konzepts des Nennwerts vorschlägt, eines konstanten, vom Aussteller des Mehrzweck-Gutscheins festgelegten Werts, und dass positive Salden zwischen diesem Nennwert und dem von einem Unternehmen, das diesen Gutschein vertreibt, gezahlten Preis als Gegenleistung für eine Vertriebsdienstleistung gelten sollen.

(16)

PE501.925v02-00 16/17 RR\929075DE.doc

DE

Die Kommission führt aus, dass Mehrzweck-Gutscheine nicht besteuert werden, wenn sie den Besitzer wechseln, sondern nur bei der Einlösung (d. h. wenn der Endnutzer tatsächlich den Gutschein benutzt). Die Handelsspanne beim Vertrieb von Mehrzweck-Gutscheinen wäre getrennt als unabhängige Dienstleistung zu besteuern. Die zugehörigen Gegenstände oder Dienstleistungen, die mit dem Mehrzweck-Gutschein erworben werden, sind zum Zeitpunkt der Einlösung steuerpflichtig, und die vom Händler erzielte Handelsspanne wird als

Dienstleistung bei jeder Abgabe des Gutscheins besteuert, d. h. immer wenn der Mehrzweck- Gutschein den Besitzer wechselt.

Nach dem Vorschlag der Kommission soll der Absatz eines Mehrzweck-Gutscheins nicht mehrwertsteuerpflichtig sein, sodass es unnötig wird, die Steuerbemessungsgrundlage des Gutscheins an sich festzulegen. Die Steuerbemessungsgrundlage der Gegenstände und

Dienstleistungen, die für einen Mehrzweck-Gutschein abgegeben werden, entspricht dem Teil des Wertes des Mehrzweck-Gutscheins, der tatsächlich zum Erwerb der Gegenstände bzw.

Dienstleistungen verwendet wurde. Hier gilt das gleiche Prinzip wie beim Einzweck-

Gutschein; wenn der Aussteller bzw. die Person, die zu erstatten hat, nicht mit dem Einlöser des Gutscheins identisch ist, entspricht die Steuerbemessungsgrundlage der vom Kunden gezahlten Gegenleistung plus dem vom Aussteller bzw. der Person, die zu erstatten hat, dem Käufer gezahlten Betrag (d.h. dem vom Gutschein abgezogenen Betrag).

In Übereinstimmung mit dem Vorschlag zur Verlängerung der Fristen ist die

Berichterstatterin allerdings der Ansicht, dass der Vorschlag der Kommission geändert werden sollte, um eine zweckmäßige und wirksame Umsetzung der vorgesehenen Bestimmungen zu gewährleisten und die zuständigen nationalen Behörden mit dem

erforderlichen Maß an Flexibilität und Autonomie auszustatten, um den Anforderungen der Richtlinie Rechnung zu tragen.

Um ein Fazit zu ziehen, erklärt sich die Berichterstatterin überzeugt, dass ein einheitlicher Rechtsrahmen für den Bereich Gutscheine unbedingt nötig ist, um die für 2015 vorgesehene Änderung der angebotsbezogenen Vorschriften bei Transaktionen von Unternehmern zu Verbrauchern zu verwirklichen. Wenn solche Bestimmungen fehlen, muss womöglich ein Unternehmen, das Privatpersonen gleichartige Gutscheine aus zwei verschiedenen

Mitgliedstaaten verkauft, völlig verschiedene Mehrwertsteuerregeln auf beide Gutscheine anwenden, obwohl die Gutscheine und die entsprechenden Gegenstände bzw.

Dienstleistungen gleich sind. Diese Auswirkung steht in krassem Gegensatz zum Ziel der Vereinfachung und Vereinheitlich der Verfahren, die die neuen Bestimmungen über Transaktionen zwischen Unternehmen und Verbrauchern herbeiführen sollen. Dass die Kommission einen Vorschlag für eine harmonisierte mehrwertsteuerliche Behandlung von Gutscheinen vorgelegt hat, wird allgemein begrüßt, weil harmonisierte Bestimmungen in der gesamten EU mehr Klarheit und Einheitlichkeit schaffen dürften.

Danksagung und „legislative Fußspur“

Die Berichterstatterin dankt der Europäischen Kommission und dem zyprischen EU- Ratsvorsitz für die uneingeschränkte und ergiebige Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung dieses Berichts.

(17)

RR\929075DE.doc 17/17 PE501.925v02-00

DE

VERFAHREN

Titel Gemeinsames Mehrwertsteuersystem, Behandlung von Gutscheinen Bezugsdokumente - Verfahrensnummer COM(2012)0206 – C7-0127/2012 – 2012/0102(CNS)

Datum der Konsultation des EP 24.5.2012 Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum ECON 12.6.2012 Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum JURI 12.6.2012 Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses JURI 30.5.2012 Berichterstatter(-in/-innen)

Datum der Benennung Ildikó Gáll-Pelcz 11.9.2012

Prüfung im Ausschuss 10.1.2013 19.2.2013

Datum der Annahme 26.2.2013

Ergebnis der Schlussabstimmung +:

–:

0:

41 0 1 Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung

anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Elena Băsescu, Jean-Paul Besset, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Leonardo

Domenici, Derk Jan Eppink, Diogo Feio, Markus Ferber, Elisa Ferreira, Ildikó Gáll-Pelcz, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Liem Hoang Ngoc, Gunnar Hökmark, Syed Kamall, Othmar Karas, Wolf Klinz, Philippe Lamberts, Werner Langen, Astrid Lulling, Hans- Peter Martin, Arlene McCarthy, Sławomir Nitras, Ivari Padar, Alfredo Pallone, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Ivo Strejček, Sampo Terho, Marianne Thyssen, Corien Wortmann-Kool, Pablo Zalba Bidegain

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung

anwesende Stellvertreter Sari Essayah, Sophia in ‘t Veld, Thomas Mann, Nils Torvalds, Roberts Zīle

Datum der Einreichung 4.3.2013

Referenzen

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