14.1.2022 A9-0356/482 Änderungsantrag 482
Emmanuel Maurel, Geoffroy Didier, Fabio Massimo Castaldo, Ibán García Del Blanco, Dino Giarrusso, Tiziana Beghin, Sabrina Pignedoli, Mario Furore, Chiara Gemma, François-Xavier Bellamy, Brice Hortefeux, Agnès Evren, Arnaud Danjean, Nathalie Colin-Oesterlé, Anne Sander, Nadine Morano, Fulvio Martusciello, Isabella Adinolfi, Andrea Caroppo, Antonio Tajani, Massimiliano Salini, Salvatore De Meo, Luisa Regimenti, Herbert Dorfmann, Lucia Vuolo, Miroslav Číž, Monika Beňová, Robert Hajšel, Manuel Bompard, Leila Chaibi, Konstantinos Arvanitis, Domènec Ruiz Devesa, Aldo Patriciello, Marcos Ros Sempere, César Luena, Nacho Sánchez Amor
Bericht A9-0356/2021
Christel Schaldemose
Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und Änderung der Richtlinie 2000/31/EG
(COM(2020)0825 – C9-0418/2020 – 2020/0361(COD)) Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 46
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(46) Abhilfe bei illegalen Inhalten kann schneller und zuverlässiger erfolgen, wenn Online-Plattformen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass von vertrauenswürdigen
Hinweisgebern im Rahmen der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Melde- und Abhilfemechanismen eingereichte
Meldungen vorrangig bearbeitet werden, unbeschadet der Verpflichtung, sämtliche über diese Mechanismen eingereichte Meldungen rasch, sorgfältig und objektiv zu bearbeiten und Entscheidungen dazu zu treffen. Dieser Status des
vertrauenswürdigen Hinweisgebers sollte nur an Stellen, nicht an Einzelpersonen, vergeben werden, die unter anderem nachgewiesen haben, dass sie über besondere Sachkenntnis und Kompetenz im Umgang mit illegalen Inhalten verfügen, dass sie kollektive Interessen vertreten und dass sie ihre Tätigkeit sorgfältig und objektiv durchführen. Es kann sich dabei um öffentliche Stellen handeln, bei terroristischen Inhalten etwa die Meldestellen für Internetinhalte der
(46) Abhilfe bei illegalen Inhalten kann schneller und zuverlässiger erfolgen, wenn Online-Plattformen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass von vertrauenswürdigen
Hinweisgebern im Rahmen der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Melde- und Abhilfemechanismen eingereichte
Meldungen vorrangig bearbeitet werden, unbeschadet der Verpflichtung, sämtliche über diese Mechanismen eingereichte Meldungen rasch, sorgfältig und objektiv zu bearbeiten und Entscheidungen dazu zu treffen. Dieser Status des
vertrauenswürdigen Hinweisgebers sollte nur an Stellen, nicht an Einzelpersonen, vergeben werden, die unter anderem nachgewiesen haben, dass sie über besondere Sachkenntnis und Kompetenz im Umgang mit illegalen Inhalten verfügen und dass sie ihre Tätigkeit sorgfältig und objektiv durchführen. Es kann sich dabei um öffentliche Stellen handeln, bei terroristischen Inhalten etwa die Meldestellen für Internetinhalte der nationalen Strafverfolgungsbehörden oder
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), oder um Nichtregierungsorganisationen und halböffentliche Stellen, etwa
Organisationen, die Teil des INHOPE- Meldestellennetzes zur Meldung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch sind, oder Organisationen für die Meldung illegaler rassistischer und
fremdenfeindlicher Darstellungen im Internet. Bei Rechten des geistigen Eigentums könnten
Branchenorganisationen und
Organisationen von Rechtsinhabern den Status eines vertrauenswürdigen
Hinweisgebers erhalten, sofern sie
nachgewiesen haben, dass sie die geltenden Bedingungen erfüllen. Die Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf
vertrauenswürdige Hinweisgeber sollten nicht so ausgelegt werden, dass sie die Online-Plattformen daran hindern, Meldungen von Stellen oder
Einzelpersonen ohne den Status eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers im Sinne dieser Verordnung auf ähnliche Weise zu behandeln oder im Einklang mit dem geltenden Recht, einschließlich dieser Verordnung und der Verordnung
(EU) 2016/794 des Europäischen
Parlaments und des Rates43, auf andere Art mit weiteren Stellen zusammenzuarbeiten.
Strafverfolgung (Europol), oder um Nichtregierungsorganisationen und halböffentliche Stellen, etwa
Organisationen, die Teil des INHOPE- Meldestellennetzes zur Meldung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch sind, oder Organisationen für die Meldung illegaler rassistischer und
fremdenfeindlicher Darstellungen im Internet. Bei Rechten des geistigen Eigentums könnten
Branchenorganisationen, juristische Personen und Organisationen von Rechtsinhabern den Status eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers erhalten, sofern sie nachgewiesen haben, dass sie die geltenden Bedingungen erfüllen. Die Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf
vertrauenswürdige Hinweisgeber sollten nicht so ausgelegt werden, dass sie die Online-Plattformen daran hindern, Meldungen von Stellen oder
Einzelpersonen ohne den Status eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers im Sinne dieser Verordnung auf ähnliche Weise zu behandeln oder im Einklang mit dem geltenden Recht, einschließlich dieser Verordnung und der Verordnung
(EU) 2016/794 des Europäischen
Parlaments und des Rates43, auf andere Art mit weiteren Stellen zusammenzuarbeiten.
_________________ _________________
43 Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur
43 Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur
Begründung
Rechtsinhaber sollten Rechtsmittel einlegen können, ohne sich dabei an einen vertrauenswürdigen Hinweisgeber wenden zu müssen.
Änderungsantrag 483
Emmanuel Maurel, Geoffroy Didier, Fabio Massimo Castaldo, Ibán García Del Blanco, Tiziana Beghin, Sabrina Pignedoli, Mario Furore, Chiara Gemma, Brice Hortefeux, Agnès Evren, Arnaud Danjean, Nathalie Colin-Oesterlé, Anne Sander, Nadine Morano, Fulvio Martusciello, Isabella Adinolfi, Andrea Caroppo, Antonio Tajani, Massimiliano Salini, Salvatore De Meo, Luisa Regimenti, Herbert Dorfmann, Lucia Vuolo, Isabel Carvalhais, Maria-Manuel Leitão-Marques, Miroslav Číž, Monika Beňová, Robert Hajšel, Anne-Sophie Pelletier, Manuel Bompard, Leila Chaibi, Konstantinos Arvanitis, Domènec Ruiz Devesa, Marcos Ros Sempere, César Luena, Aldo Patriciello, Dino Giarrusso, Nacho Sánchez Amor
Bericht A9-0356/2021
Christel Schaldemose
Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und Änderung der Richtlinie 2000/31/EG
(COM(2020)0825 – C9-0418/2020 – 2020/0361(COD)) Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 106 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(106a) Durch das auf digitalen Märkten vertretene Geschäftsmodell des Profilings zum Zwecke des Erheischens von
Aufmerksamkeit, bei dem Algorithmen kontroverse Inhalte bevorzugen und so zu ihrer Online-Verbreitung beitragen, wird das Vertrauen der Verbraucher in die digitalen Märkte untergraben. Mit dieser Verordnung sollte daher dieser Praxis ein Ende gesetzt und den Nutzern eine
größere Kontrolle darüber verschafft werden, wie Ranglisten präsentiert werden.
Or. en
14.1.2022 A9-0356/484 Änderungsantrag 484
Emmanuel Maurel, Geoffroy Didier, Fabio Massimo Castaldo, Ibán García Del Blanco, Dino Giarrusso, Tiziana Beghin, Sabrina Pignedoli, Mario Furore, Chiara Gemma, Brice Hortefeux, Agnès Evren, Arnaud Danjean, Nathalie Colin-Oesterlé, Anne Sander, Nadine Morano, Fulvio Martusciello, Isabella Adinolfi, Andrea Caroppo, Antonio Tajani, Massimiliano Salini, César Luena, Marcos Ros Sempere, Aldo Patriciello, Domènec Ruiz Devesa, Konstantinos Arvanitis, Leila Chaibi, Manuel Bompard, Robert Hajšel, Patrizia Toia, Lucia Vuolo, Herbert Dorfmann, Luisa Regimenti, Salvatore De Meo, Nacho Sánchez Amor, Manon Aubry, Tomasz Frankowski
Bericht A9-0356/2021
Christel Schaldemose
Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und Änderung der Richtlinie 2000/31/EG
(COM(2020)0825 – C9-0418/2020 – 2020/0361(COD)) Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(6a) Haben Online-Marktplätze und Online-Shops zuvor den Zugang zu illegalen Waren und Dienstleistungen entfernt, gelöscht oder gesperrt, ergreifen sie alle angemessenen und
verhältnismäßigen Maßnahmen, um diese illegalen Inhalte oder identische Inhalte zu sperren, zu deaktivieren oder dauerhaft zu entfernen.
Or. en Begründung
Aus der jüngsten Studie der ECHA geht hervor, dass 95 % der auf Online-Marktplätzen verkauften Produkte nicht den europäischen Normen entsprechen. Es ist daher wichtig, die Verbraucher vor diesen Risiken zu schützen.
https://echa.europa.eu/documents/10162/17088/project_report_ref-8_en.pdf/ccf2c453-da0e- c185-908e-3a0343b25802?t=1638885422475