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Schwestern Unserer Lieben Frau

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Academic year: 2022

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Schwestern Unserer Lieben Frau…

gesandt, die Liebe unseres guten und fürsorgenden Gottes zu leben

Generalat/Mutterhaus Rom

1. Oktober 2014 Liebe Schwestern,

euch allen herzliche Grüße zu unserem Gründungstag! Jedes Jahr teile ich euch zu diesem Anlass etwas mit, das zu unserem Leben als Schwestern Unserer Lieben Frau gehört. In diesem Jahr möchte ich die erste Empfehlung unter SND Leitungsstrukturen im Dokument des

Generalkapitels 2010 ansprechen. Diese Empfehlung lautet:

General-, Provinz-, Delegations-, Kommunitätsebene: Die Rolle der Leitung erläutern und Weiterbildung fördern in Bezug auf:

 Rechte und Pflichten von Mitgliedern und Vorgesetzten

 Angemessene Subsidiarität

 Rechenschaftspflicht und Bewertung (Evaluation).

In einer apostolisch aktiven Kongregation gibt es drei Leitungsebenen: die Generalebene, die Provinz- oder Delegationsebene und die Kommunitätsebene. Jede hat eine ganz besondere Rolle.

Die Generalleitung

Die Generalebene ist verantwortlich für die Einheit der Kongregation. Sie fördert das Charisma, den Geist und die Sendung des Institutes. Die Generalebene hält die Beziehung um Heiligen Stuhl aufrecht. Sie fördert die apostolische Verfügbarkeit und sorgt für eine einheitliche

Anfangsausbildung. Die Generalleitung muss eher ein „Gedankenpool” sein als ein „unmittelbar in einem Apostolatsbereich tätiges“ Gremium. Von ihrem Blickwinkel aus hat sie einen „größeren Überblick” über das ganze Institut und sie ist verantwortlich, die Kongregation entsprechend ihrer Sendung zu leiten und zu führen wie es in den Konstitutionen und in den Leitbildern und Aufträgen der Generalkapitel formuliert ist. Die Generalleitung koordiniert Projekte, Ereignisse oder

Zusammenkünfte, welche die Mitglieder der Kongregation betreffen.

Rechte und Pflichten von Mitgliedern und Vorgesetzten

Die Mitglieder wählen die Schwestern in der Generalleitung. Dies geschieht durch die Delegierten für das Generalkapitel. Die Schwestern werden aufgefordert, Namen von Schwestern vorzuschlagen, die sie für geeignete Kandidatinnen für die Generalleitung halten. Sie reichen diese Namen vor dem Generalkapitel durch ihre Provinzen ein.

Die Schwestern in der Generalleitung tragen die Verantwortung der Leitung entsprechend dem Kirchenrecht und dem eigenen Recht (Konstitutionen). Sie erfüllen die Aufträge des

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Generalkapitels und setzen Entscheidungen um, die auf anderen Zusammenkünften von Leitungsgremien in der Kongregation (Generalkonferenzen) getroffen wurden.

Die Generalleitung erfüllt ihre Pflichten, die Kongregation zu einigen und ihr geistliches Erbe lebendig zu erhalten auf folgende Weise:

 Aufstellung eines Sechsjahresplans auf der Grundlage der Entscheidungen des Generalkapitels

 Planung von Konferenzen, Kommissionen, Zusammenkünften, Workshops

 Generalvisitation

 Rundschreiben der Generaloberin – informative Briefe und geistliche Briefe

 Website der Kongregation

 Kontakt der Generalassistentinnen mit den Provinz-/Delegationsoberinnen und den Hausoberinnen

 Ernennung von Provinz-/Delegationsoberinnen und ihren Rätinnen

 Ernennung von Ausbildungsleiterinnen für Novizinnen und Schwestern mit zeitlicher Profess

 Bearbeitung von Anfragen aus den Provinzen / Delegationen entsprechend der Konstitutionen

Angemessene Subsidiarität

Die Generalkapitel formulieren ein Leitbild oder eine richtungsweisende Erklärung und diskutieren Vorschläge, die zu Aufträgen und / oder Empfehlungen für die neue

Generalleitung werden können. Die Entscheidungen des Generalkapitels legen fest, WAS zu tun ist. Die Generalleitung stellt einen Handlungsplan für sechs Jahre auf, der festlegt, WIE sie die Entscheidungen des Generalkapitels umsetzen will. Das WIE der Umsetzung bedeutet Arbeit in Komitees, Kommissionen, Workshops und besonderen Projekten, zu deren Teilnahme die Generalleitung die Mitglieder einlädt.

Rechenschaftspflicht und Auswertung (Evaluation)

Im Rahmen der Generalkonferenzen und des Generalkapitels berichtet die Generalleitung den Provinz-/Delegationsleitungen über ihre Aktivitäten. Bei diesen Gelegenheiten finden Beratungen statt und es wird ein Feedback gegeben.

Provinz-/Delegationsleitung

Die Provinz-/Delegationsebene ist für die Sendung verantwortlich. Diese Ebene trägt Sorge für die apostolische Tätigkeit der Schwestern und für ihre Fortbildung. Sie ist verantwortlich für die Beziehung mit dem zuständigen Bischof. Die Provinz-/Delegationsleitung arbeitet mit den Mitgliedern zusammen, um angemessene Tätigkeiten zu identifizieren, langfristig zu planen und Tätigkeiten auszuwerten. Leitung und Mitglieder versuchen gemeinsam, den Willen Gottes

bezüglich der Sendung in ihrer Provinz/Delegation zu erkennen. Es ist wichtig, dass die Leitung sich auf die übergeordneten Angelegenheiten konzentriert und nicht in Gegebenheiten vor Ort

verwickelt wird, die besser auf der Lokalebene erledigt werden.

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Rechte und Pflichten der Mitglieder und der Leiterinnen

Die Mitglieder schlagen Namen vor für das Amt der Provinzoberin und für die Mitglieder des Provinzrates. Die Mitglieder tragen zum Leben und zu den Tätigkeiten der Provinz bei, indem sie an Treffen, Versammlungen und Provinz-/Delegationstagen teilnehmen, in Komitees und Gremien mitwirken, Fragebögen beantworten sowie durch aktive Teilnahme an Ereignissen – SND Assoziiertenprogrammen, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Jubiläen, Professfeiern, Beerdigungen.

Die Provinz-/Delegationsoberinnen laden die Schwestern ein, sich an Entscheidungspro- zessen zu beteiligen und ihre Ideen einzubringen und ermutigen sie, Leitungsaufgaben zu übernehmen. Die Provinz-/Delegationsoberinnen nehmen Ernennungen vor und weisen den Mitgliedern ihren Wohnsitz zu. Sie erhalten die Beziehung zum zuständigen Bischof aufrecht und zu den Geistlichen, mit denen die Mitglieder zusammen arbeiten. Die

Leiterinnen geben den Mitgliedern so viele Informationen wie möglich über die Tätigkeiten der Provinz/Delegation. Die Leiterinnen senden informative und geistliche Briefe aus, wie es angebracht ist. Sie fördern einen Geist der Zugehörigkeit und der Identifikation mit der Provinz/Delegation.

Angemessene Subsidiarität

Die Provinzleitung bezieht die Schwestern der Provinz/Delegation folgendermaßen in die Gestaltung des Lebens und der Tätigkeiten der Provinz/Delegation ein:

 Provinz-/Delegationstage, Treffen, Workshops

 Handlungspläne/ strategische Planung

 Arbeit in Komitees

 Fragebögen

 Kapitel/Versammlungen

Rechenschaftspflicht und Auswertung (Evaluation)

Die Leitung berichtet den Mitgliedern durch jährliche Geschäftstreffen der Körperschaft oder Gesellschaft, Kapitelberichte und Aiswertungsfragebögen. Im Laufe des Jahres sind die Mitglieder der Leitung gegenüber rechenschaftspflichtig, wenn Informationen fällig sind, zur Zeit der jährlichen Visitation und entsprechend der Verfahren und Richtlinien der Provinz / Delegation.

Die Provinz-/Delegationsleitung ist der Generalleitung rechenschaftspflichtig für ihren Dienst in der Provinz/Delegation. Sie schreiben Halbjahresberichte und haben von Zeit zu Zeit Gespräche mit der Generaloberin oder mit der jeweiligen Generalassistentin. Die Generalvisitation ist auch eine Zeit, das Leben und die Tätigkeiten der Provinz/Delegation auszuwerten.

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Lokalebene

Die lokale Ebene ist für die einzelne Person verantwortlich. Das bedeutet für das körperliche, geistliche, soziale und psychische Wohlergehen eines jeden Mitglieds. Jedes Mitglied muss für das eigene persönliche Wachsen und Reifen als Individuum arbeiten und gleichzeitig helfen, eine Atmosphäre zu schaffen, in der alle auf das gemeinsame Wohl achten und auf ein Umfeld hinarbeiten, in dem sich alle entfalten können. Bei der Ablegung der Gelübde äußern die

Schwestern den Wunsch, dass „das Gebet und die Unterstützung der Schwestern“ helfen mögen, diese treu zu erfüllen. Die Mitglieder brauchen Bestätigung, Ermutigung, jemanden, der zuhört; sie müssen sich sicher, geborgen und zu Hause fühlen, sie brauchen den Respekt der Gruppe und das Gemeinschaftsleben muss ihnen eine gewisse Zufriedenheit schenken. Ein gutes Gemeinschafts- leben entsteht, wenn wir uns darum bemühen, einander Schwester zu sein.

Es gibt Situationen, in denen einige Schwestern Bedürfnisse haben, die über das hinausgehen, was eine Gruppe geben kann. Dann können in Ü bereinstimmung mit Artikel 60 unserer Konstitutionen besondere Lebensbedingungen geschaffen werden.

Rechte und Pflichten der Mitglieder und der Leiterinnen

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder werden klar dargelegt in den Canones 662-672 des Kirchenrechts. Diese und einige andere Canones sind diesem Brief zu eurer Information beigefügt. In diesem Zusammenhang bezieht sich das Wort allgemeines Recht auf das Kirchenrecht und das Wort eigenes Recht auf unsere Konstitutionen.

In Canon 670 heißt es: „Das Institut muss seinen Mitgliedern alles zur Verfügung stellen, was gemäß den Konstitutionen zur Erreichung des Zieles ihrer Berufung erforderlich ist.”

Dies schließt offensichtliche grundlegende Dinge ein, wie z.B.

 Nahrung

 Unterkunft

 Kleidung

 Seelsorge

 Medizinische Versorgung

 Ausbildung und berufliche Fortbildung

 Notwendige Ausstattung

 Reisekosten (für Reisen im Auftrag des Institutes)

 Angemessene Ferien

Alle diese Punkte sollen in Maßen gewährleistet werden. Canon 670 basiert auf dem Prinzip der „gemeinsamen Kasse”. Die Mitglieder geben alles, was sie haben und verdienen in die „gemeinsame Kasse“ und daher ist es logisch, dass ihre Bedürfnisse aus genau dieser Kasse bezahlt werden. In vielen Provinzen/Delegationen gibt es das System des

persönlichen Budgets. Wenn das der Fall ist, gibt es Richtlinien für den Gebrauch dieses Geldes.

Angemessene Subsidiarität

Die Provinz-/Delegationsoberin bittet die Schwestern, Namen für das Amt der Hausoberin und Rätin vorzuschlagen. Die Hausoberinnen sollen alle Schwestern der Kommunität in die

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Planung und Gestaltung des Zusammenlebens in der Hausgemeinschaft einbeziehen.

Größere Entscheidungen werden von der Gruppe gemeinsam, auf inklusive Weise getroffen. Aufgaben werden unter den Mitgliedern der Gruppe verteilt. Angemessene Informationen müssen allen mitgeteilt werden und gute Kommunikationsmittel müssen eingerichtet werden. Jedes Mitglied der Kommunität ist für die Qualität des

Gemeinschaftslebens mitverantwortlich.

Rechenschaftspflicht und Auswertung (Evaluation)

Die Oberinnen schreiben Halbjahresberichte an die Provinz-/Delegationsoberin und auch an die Generalassistentin, die sie vertritt. Eine Visitation durch die höhere Oberin erfolgt einmal im Jahr. Eine Visitation durch die Generalleitung erfolgt einmal alle sechs Jahre. Zu anderen Zeiten erleichtert die moderne Technologie die Kommunikation zwischen den verschiedenen Ebenen.

Viele der oben erwähnten Informationen gehen auf Pater Francis G. Morrisey, O.M.I., zurück, einen Kirchenrechtler, der sich auf Kirchenrecht und Ordensleben spezialisiert hat. Pater Morrisey hat viele Jahre an der Fakultät für Kirchenrecht der Saint Paul University in Ottawa, Kanada, gelehrt und war Berater der Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens in Rom.

Die Grafik auf der nächsten Seite zeigt eine Darstellung, die den Sechsjahreszyklus der Erneuerung einer Kongregation veranschaulicht, der seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil das Muster in unserer Kongregation ist. Dieser Zyklus sieht Vision, Planung, Umsetzung, Auswertung und

Erneuerung vor. Auf jeder Stufe gibt es viele Gelegenheiten für die Mitglieder und die Leiterinnen, Impulse zu geben, sich einzubringen und Feedback zu geben und damit die Sendung der

Kongregation und ihren Weg in die Zukunft mitzugestalten. Verantwortungsbewusste

Mitgliedschaft fordert jede von uns auf, diese Gelegenheiten zu nutzen als Ausdruck dafür, dass wir vereint sind in einem Herzen, einer Hoffnung, und einer Sendung zur Umwandlung der Welt.

Liebe Schwestern, dies war ein sehr grundlegender Ü berblick über das Thema. Er hat hoffentlich etwas Klarheit gebracht bezüglich der Rolle einer jeden Ebene in unserer Kongregation und uns alle ermutigt, uns als verantwortliche Mitglieder einzubringen.

Wenn ihr diesen Brief lest, beginnen wir mit der Generalkonferenz in Canoas, Brasilien. Denkt bitte in diesen kommenden drei Wochen im Gebet an uns. Eine unserer Hauptaufgaben wird sein, das Thema des Generalkapitels 2016 zu beschließen.

Vereint mit euch in einem Herzen, einer Hoffnung, einer Sendung.

Schwester Mary Kristin, SND

Persönliche Besinnung:

 Auf welche Weise übst du deine verantwortliche Mitgliedschaft aus?

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 Wie könntest du dich deiner Meinung nach außerdem einbringen, um die Zukunft der Kongregation mitzugestalten?

Diskutiert gemeinsam über die folgenden Aussagen:

 Organisatorische Strukturen erlauben den Mitgliedern größeren Freiraum für die Sendung, indem sie eine Infrastruktur einrichten, die ihr Leben und ihre Sendung unterstützt.

 Ordensleben ist eine freiwillige Gesellschaft von Gleichberechtigten. Die Rollen sind unterschiedlich innerhalb des Institutes, aber alle Mitglieder arbeiten für die Sendung.

 Verwandelnde Leitung ist der Leitungsstil, zu dem wir in unserer Kongregation aufgerufen sind.

Verwandelnde Leitung bedeutet „Macht für“, nicht „Macht über“.

 Ordensleben kann für die Kirche ein prophetisches Zeugnis sein durch ein Leben in Gemeinschaft nach dem Vorbild des Evangeliums.

 Auf der Lokalebene müssen wir herausfinden, was es bedeutet, einander Schwester zu sein.

 Für Kontrolle oder Zwang ist im Ordensleben kein Platz mehr.

 Beziehungen unter Erwachsenen herstellen ist der Schlüssel für eine lebendige Gemeinschaft.

 Leitung ist in unserer Kongregation eine Dienstleistung.

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Leitbild und Aufträge des Generalkapitels

2010

Handlungspläne General-/Provinz- /Delegationsebene 2011

Generalkonferenz Indonesien 2012

Regionalkonferencen Afrika 2012 und 2014

Asien 2013 Europa 2014 Generalkonferenz

Canoas, Brasilien 2014 Provinz-/Delegations- kapitel/versammlungen

2015 General-

visitation General-

visitation

General- visitation

Ausbildungskonferenz General

Gesundheitskon- ferenz 2012 Kongregations-

fonds Geistliches

Erneuerungspro- gramm 2013-2014

Technologie- konferenz 2011

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Codex des Kanonischen Rechtes – 1983 – Auszüge

KAPITEL II

LEITUNG DER INSTITUTE Artikel 1

OBERE UND RÄTE

Can. 617 — Die Oberen haben ihr Amt zu führen und ihre Vollmacht auszuüben nach den Normen des allgemeinen Rechts und des Eigenrechts.

Can. 618 — Die Oberen haben im Geist des Dienens ihre von Gott durch den Dienst der Kirche empfangene Vollmacht auszuüben. Dem Willen Gottes also in der Ausführung ihres Amtes ergeben, haben sie ihre Untergebenen wie Söhne Gottes zu leiten und mit Achtung vor der menschlichen Person deren freiwilligen Gehorsam zu fördern, gern auf sie zu hören und ihre Einigkeit zum Wohle des Instituts und der Kirche zu fördern, unbeschadet allerdings ihrer Autorität, zu entscheiden und vorzuschreiben, was zu tun ist.

Can. 619 — Die Oberen sollen sich eifrig ihrem Amt widmen und sich gemeinsam mit den ihnen anvertrauten Mitgliedern darum bemühen, eine brüderliche Gemeinschaft in Christus aufzubauen, in der Gott vor allem gesucht und geliebt wird. Darum sollen sie die Mitglieder oft mit dem Wort Gottes nähren und sie zur Feier der heiligen Liturgie hinführen. Sie sollen ihnen ein Vorbild sein in der Ü bung der Tugenden und in der Befolgung der Vorschriften und Ü berlieferungen des eigenen Institutes; in persönlichen Nöten sollen sie ihnen geziemend beistehen; sie sollen sich der Kranken sorgsam annehmen und sie besuchen, die Störenfriede zurechtweisen, die Kleinmütigen trösten, gegenüber allen geduldig sein.

KAPITEL IV

PFLICHTEN UND RECHTE DER INSTITUTE UND IHRER MITGLIEDER

Can. 662 — Die Ordensleute sollen die Nachfolge Christi, wie sie im Evangelium dargelegt und in den Konstitutionen des eigenen Instituts zum Ausdruck gebracht ist, als oberste Lebensregel haben.

Can. 663 — § 1. Die erste und vorzügliche Verpflichtung aller Ordensleute hat in der Betrachtung der göttlichen Dinge und in der ständigen Verbindung mit Gott im Gebet zu bestehen.

§ 2. Die Mitglieder sollen möglichst täglich am eucharistischen Opfer teilnehmen, den heiligsten Leib Christi empfangen und den im Sakrament gegenwärtigen Herrn anbeten.

§ 3. Sie sollen sich der Lesung der Heiligen Schrift und dem betrachtenden Gebet widmen, sollen unbeschadet der für Kleriker geltenden Verpflichtung des ⇒ can.276, § 2, n. 3 gemäß den

Bestimmungen des Eigenrechts das Stundengebet würdig feiern und andere Ü bungen der

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Frömmigkeit verrichten.

§ 4. Der Gottesmutter, dem Vorbild und Schutz allen geweihten Lebens, sollen sie besondere Verehrung, auch durch den Rosenkranz, entgegenbringen.

§ 5. Die jährlichen Zeiten der geistlichen Einkehr haben sie gewissenhaft einzuhalten.

Can. 664 — Die Ordensleute sollen in der Hinwendung des Herzens zu Gott verweilen, auch täglich ihr Gewissen erforschen und häufig das Bußsakrament empfangen.

Can. 665 — § 1. Die Ordensleute haben unter Wahrung des gemeinsamen Lebens in einer eigenen Ordensniederlassung zu wohnen und dürfen sich ohne Erlaubnis des Oberen aus ihr nicht

entfernen. Handelt es sich aber um eine längere Abwesenheit von der Niederlassung, so kann der höhere Obere mit Zustimmung seines Rates und aus gerechtem Grund einem Mitglied gestatten, sich außerhalb einer Niederlassung des Instituts aufhalten zu können, nicht aber über ein Jahr, außer wegen Genesung von einer Krankheit, zum Studium oder zur Ausübung des Apostolates im Namen des Instituts.

§ 2. Einem Mitglied, das unrechtmäßig von der Ordensniederlassung abwesend ist mit der Absicht, sich der Vollmacht der Oberen zu entziehen, soll von diesen sorgsam nachgegangen und geholfen werden, dass es zurückkehrt und in seiner Berufung ausharrt.

Can. 666 — Beim Gebrauch der sozialen Kommunikationsmittel soll die erforderliche

Unterscheidung eingehalten und das gemieden werden, was der eigenen Berufung schädlich und für die Keuschheit der geweihten Person gefährlich ist.

Can. 667 — § 1. In allen Niederlassungen ist eine der Eigenart und der Sendung des Instituts angepasste Klausur nach den Bestimmungen des Eigenrechts einzuhalten, wobei ein bestimmter Teil der Ordensniederlassung stets allein den Mitgliedern vorzubehalten ist.

Can. 668 — § 1. Die Mitglieder haben vor der ersten Profess die Verwaltung ihres Vermögens an eine Person ihrer Wahl abzutreten und, soweit die Konstitutionen nichts anderes bestimmen, über dessen Gebrauch und Nießbrauch frei Verfügungen zu treffen. Ein Testament aber, das auch vor dem weltlichen Recht gültig ist, haben sie zumindest vor der ewigen Profess zu errichten.

§ 2. Um diese Verfügungen aus gerechtem Grund zu ändern und um irgendeine Rechtshandlung im Vermögensbereich vorzunehmen, bedürfen sie der Erlaubnis des nach dem Eigenrecht zuständigen Oberen.

§ 3. Was ein Ordensangehöriger durch eigenen Einsatz oder im Hinblick auf das Institut erwirbt, erwirbt er für das Institut. Was ihm aufgrund einer Pension, einer Unterstützung oder einer Versicherung irgendwie zukommt, wird für das Institut erworben, sofern im Eigenrecht nichts anderes festgelegt ist.

§ 4. Wer aufgrund der Eigenart des Instituts ganz auf sein Vermögen verzichten muss, hat diesen Verzicht, der vom Tag der Gelübdeablegung an rechtswirksam sein soll, in einer nach Möglichkeit auch vor dem weltlichen Recht gültigen Form vor der ewigen Profess zu leisten. Dasselbe hat ein

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Professe mit ewigen Gelübden zu tun, der gemäß dem Eigenrecht mit Erlaubnis des obersten Leiters teilweise oder ganz auf sein Vermögen verzichten will.

§ 5. Ein Professe, der aufgrund der Eigenart des Instituts vollständig auf sein Vermögen verzichtet hat, verliert die Erwerbs- und Besitzfähigkeit und setzt infolgedessen dem Armutsgelübde

widersprechende Rechtshandlungen ungültig. Was ihm aber nach der Verzichtsleistung zufällt, geht gemäß dem Eigenrecht an das Institut über.

Can. 669 — § 1. Zum Zeichen ihrer Weihe und als Zeugnis der Armut haben die Ordensleute ein nach der Vorschrift des Eigenrechts angefertigtes Ordenskleid zu tragen.

Can. 670 — Das Institut muss seinen Mitgliedern alles zur Verfügung stellen, was gemäß den Konstitutionen zur Erreichung des Zieles ihrer Berufung erforderlich ist.

Can. 671 — Ein Ordensangehöriger darf außerhalb des eigenen Instituts keine Dienste und Ämter ohne Erlaubnis des zuständigen Oberen übernehmen.

Can. 672 — Die Ordensleute sind an die Vorschriften der cann. ⇒ 277, ⇒ 285, ⇒ 286, ⇒ 287 und

⇒ 289 gebunden und die Ordensleute, die Kleriker sind, darüber hinaus an die Vorschriften des ⇒ can.279, § 2; in laikalen Instituten päpstlichen Rechts kann die in ⇒ can . 285, § 4 genannte Erlaubnis vom eigenen höheren Oberen erteilt werden.

Das Folgende betrifft Ordensleute wie auch Kleriker:

Can. 277 — § 1. Die Kleriker sind gehalten, vollkommene und immerwährende Enthaltsamkeit um des Himmelreiches willen zu wahren; deshalb sind sie zum Zölibat verpflichtet, der eine besondere Gabe Gottes ist, durch welche die geistlichen Amtsträger leichter mit ungeteiltem Herzen Christus anhangen und sich freier dem Dienst an Gott und den Menschen widmen können.

§ 2. Die Kleriker haben sich mit der gebotenen Klugheit gegenüber Personen zu verhalten, mit denen umzugehen die Pflicht zur Bewahrung der Enthaltsamkeit in Gefahr bringen oder bei den Gläubigen Anstoß erregen könnte.

§ 3. Dem Diözesanbischof steht es zu, darüber eingehendere Normen zu erlassen und über die Befolgung dieser Pflicht in einzelnen Fällen zu urteilen.

Can. 285 — § 1. Die Kleriker haben sich gemäß den Vorschriften des Partikularrechts von allem, was sich für ihren Stand nicht geziemt, völlig fernzuhalten.

§ 2. Was dem klerikalen Stand fremd ist, haben die Kleriker zu meiden, auch wenn es nicht ungeziemend ist.

§ 3. Ö ffentliche Ämter anzunehmen, die eine Teilhabe an der Ausübung weltlicher Gewalt mit sich bringen, ist den Klerikern verboten.

§ 4. Ohne Erlaubnis ihres Ordinarius dürfen die Kleriker die Verwaltung von Vermögen, das Laien gehört, oder weltliche Ämter nicht übernehmen, mit denen die Pflicht zur Rechenschaftsablage

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verbunden ist, die Ü bernahme von Bürgschaften, auch wenn sie nur das Privatvermögen belasten, ist den Klerikern ohne Befragen des eigenen Ordinarius verboten; auch dürfen sie keine

Schriftstücke unterschreiben, in denen sie die Verpflichtung zu einer Geldzahlung ohne festgelegten Grund übernehmen.

Can. 286 — Gewerbe oder Handel dürfen Kleriker nicht ausüben, gleichgültig, ob in eigener Person oder durch andere, zu ihrem eigenen oder zu anderer Nutzen, außer mit Erlaubnis der

rechtmäßigen kirchlichen Autorität.

Can. 287 — § 1. Die Kleriker haben die Bewahrung von Frieden und Eintracht, die auf Gerechtigkeit beruhen, unter den Menschen so weit als möglich immer zu fördern.

§ 2. In politischen Parteien und an der Leitung von Gewerkschaften dürfen sie nicht aktiv

teilnehmen, außer dies ist nach dem Urteil der zuständigen kirchlichen Autorität erforderlich, um die Rechte der Kirche zu schützen oder das allgemeine Wohl zu fördern.

Can. 288 — Die ständigen Diakone sind an die Vorschriften der Canones ⇒ 284, ⇒ 285, §§ 3 und 4,

⇒ 286, ⇒ 287, § 2 nicht gebunden, wenn nicht das Partikularrecht anderes bestimmt.

Can. 289 — § 1. Weil der Militärdienst dem klerikalen Stand weniger angemessen ist, dürfen sich die Kleriker und ebenso die Kandidaten für die heiligen Weihen nur mit Erlaubnis ihres Ordinarius freiwillig zum Militärdienst melden.

§ 2. Die Kleriker haben die Befreiung von der Ausübung von Aufgaben und öffentlichen Ämtern, die dem klerikalen Stand fremd sind, wahrzunehmen, die ihnen weltliche Gesetze und

Vereinbarungen oder Gewohnheitsrecht gewähren, es sei denn, der eigene Ordinarius hätte in einzelnen Fällen anders entschieden.

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