Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachungen von Verbänden und Einrichtungen
Zweckverband Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB)
Jahresabschluss 2007 des ZAB 3
Zusammenstelllung nach § 15 Abs. 1 EigV für das Wirtschaftsjahr 2009 4 Bekanntmachung Beschlüsse der Verbandsversammlung des ZAB vom
17. November 2008 5-6
Wasser- und Abwasserzweckverband „Scharmützelsee-Storkow/Mark“ (WAS) Satzung zur 1. Änderung der Verbandssatzung des WAS vom 13.03.2008,
Bekanntmachungsanordnung 7-8
Satzung zur 2. Änderung der Verbandssatzung des WAS vom 13.03.2008,
Bekanntmachungsanordnung 9-10
15. Jahrgang Lübben (Spreewald), den 11.12.2008 Nummer 36
Amtsblatt für den
Landkreis Dahme-Spreewald
Impressum
Herausgeber: Landkreis Dahme-Spreewald Pressestelle
verantwortlich: Heidrun Schaaf
Reutergasse 12, 15907 Lübben (Spreewald) Telefon: 03546 / 20-1008
Telefax: 03546 / 20-1009 Erscheinungsweise: nach Bedarf
Das Amtsblatt ist am Sitz der Kreisverwaltung in 15907 Lübben (Spreewald), Reutergasse 12, in der Pressestelle erhältlich.
Es liegt ebenfalls zur Einsicht in allen Ämtern und amtsfreien Gemeinden des Landkreises Dahme-Spreewald und in der Verwaltungs- stelle in Königs Wusterhausen und in Lübben, Beethovenweg aus.
Das Amtsblatt kann auch gegen Erstattung der Porto- und Versandkosten einzeln oder im Abonnement vom Landkreis bezogen werden.
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Bekanntmachung
des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB)
Jahresabschluss 2007
des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB)
Die Verbandsversammlung hat am 27.11.2008 den Jahresabschluss 2007 des ZAB bestätigt und dem Verbandsvorsteher Entlastung für das Wirtschaftsjahr 2007 erteilt.
Der Jahresabschluss 2007 ist von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Ebner, Dr. Stolz und Partner Berlin GmbH geprüft worden.
Der gesetzlich vorgesehene Bestätigungsvermerk wurde uneingeschränkt erteilt.
Der Jahresüberschuss in Höhe von 401.248,22 € wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Der o. g. Jahresabschluss liegt in der Zeit vom 15.12.2008 bis 31.12.2008 in der Ge- schäftsstelle des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB), Robert-Guthmann- Straße 41, OT Niederlehme, 15751 Königs Wusterhausen zur Einsichtnahme aus.
Niederlehme, den 28. November 2008
Hildebrandt Kirsch
Vorsitzender der Verbandsvorsteher
Verbandsversammlung
+ + + ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN VON VERBÄNDEN UND EINRICHTUNGEN + + +
Bekanntmachung
des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB)
Zusammenstellung nach § 15 Abs. 1 EigV für das Wirtschaftsjahr 2009
Aufgrund des § 7 Nr. 3 der Eigenbetriebsverordnung (EigV) in Verbindung mit § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) hat die Verbandsversammlung durch Beschluss vom 27.
November 2008 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2009 festgestellt.
1. Es betragen 1.1. im Erfolgsplan
die Erträge 16.529.500 €
die Aufwendungen 16.528.200 €
der Jahresgewinn 1.300 €
1.2. im Vermögensplan
die Einnahmen 3.996.300 €
die Ausgaben 3.996.300 €
2. Es werden festgesetzt
2.1. der Gesamtbetrag der Kredite auf 0 €
2.2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0 €
2.3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 0 €
2.4. die Verbandsumlage auf 0 €
Der o. g. Wirtschaftsplan liegt in der Zeit vom 15.12.2008 bis 31.12.2008 in der Ge- schäftsstelle des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB), Robert-Guthmann- Straße 41, OT Niederlehme, 15751 Königs Wusterhausen zur Einsichtnahme aus.
Niederlehme, den 28.11.2008
Kirsch Hildebrandt
Verbandsvorsteher Vorsitzender der
Verbandsversammlung
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Bekanntmachung
Beschlüsse der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) vom 27. November 2008
Öffentlicher Teil der Sitzung
1. Beschluss über den Jahresabschluss des ZAB zum 31.12.2007 und die Entlastung des Verbandsvorstehers
(Beschluss-Nr. VV 059/08)
Die Verbandsversammlung beschließt:
1. Der Jahresabschluss des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) zum 31.
Dezember 2007 wird bestätigt und dem Verbandsvorsteher wird Entlastung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 erteilt.
2. Der Jahresüberschuss in Höhe von 401.248,22 € wird auf neue Rechnung vorgetragen.
2. Beschluss des Wirtschaftsplanes 2009 (Beschluss-Nr. VV 060/08)
Die Verbandsversammlung beschließt:
Der Wirtschaftsplan 2009 des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) mit seinen Bestandteilen:
- Erfolgsplan - Vermögensplan - Finanzplan - Stellenplan
- Verpflichtungsermächtigungen - Kreditaufnahmen
wird festgesetzt.
Das Investitionsprogramm für die Jahre 2008 bis 2012 wird bestätigt.
3. Beschluss über die Entgeltkalkulation für die Abfallbehandlung in der mechanisch- biologischen Stabilisierungsanlage des ZAB für das Jahr 2009
(Beschluss-Nr. VV 061/08)
Die Verbandsversammlung beschließt:
Die Entgeltkalkulation für die Abfallbehandlung in der mechanisch-biologischen Stabilisierungsanlage des ZAB für das Jahr 2009 wird bestätigt.
4. Beschluss über die Modalitäten der Ausschreibung von elektrischer Energie für die Jahre 2010 – 2012 und Gas für die Jahre 2009 und 2010
(Beschluss-Nr. VV 062/08)
Die Verbandsversammlung beschließt:
Der ZAB schreibt die Versorgung mit elektrischer Energie für die Jahre 2010 bis 2012 und von Gas für die Jahre 2009 bis 2010 nicht wie bisher nach VOL europaweit aus, sondern beauftragt die VEA Beratungs-GmbH mit der Durchführung der Ausschreibungen.
Niederlehme, den 28.11.2008
Hildebrandt Kirsch
Vorsitzender der Verbandsvorsteher
Verbandsversammlung
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Wasser- und Abwasserzweckverband „Scharmützelsee-Storkow/Mark“ (WAS)
Die auf der Sitzung der Verbandsversammlung des WAS am 07.08.2008 beschlossene 1. Änderung der Verbandssatzung des WAS vom 13.03.2008 sowie 2. Änderung der Verbandssatzung des WAS vom 13.03.2008 wurden vom Landrat des Landkreises Oder- Spree gemäß § 27 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. § 20 Abs. 4, 6 und § 11 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I Seite 194 – GKG -) genehmigt und gemäß § 20 Abs. 6 GKG i.V.m. § 11 GKG im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Nr. 16 vom 29.11.2008 öffentlich bekannt gemacht.
Satzung zur 1. Änderung der Verbandssatzung
des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Scharmützelsee- Storkow/Mark“ vom 13.03.2008
Aufgrund der §§ 1 und 4 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. Teil I, S.
194) und der §§ 5, 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBl. I S 46) sowie § 4 Nr. 2 der
Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Scharmützelsee- Storkow/Mark“ vom 06.09.2007 (ABl. LOS Nr. 12 vom 30.10.2007, S. 3) hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Scharmützelsee- Storkow/Mark“ in ihrer Sitzung am 07.08.2008 folgende 1. Änderungssatzung zur Verbandssatzung beschlossen:
Artikel I
Änderung des § 1 der Verbandssatzung
In § 1 Abs. 5 wird das Verbandsmitglied Gemeinde Heidesee für den Bereich Abwasserbeseitigung um den Ortsteil „Blossin“ ergänzt.
Artikel II Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. des auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft.
Wendisch Rietz, den 24.11.2008
Siegel C. Krappmann
Verbandsvorsteher
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung zur 1. Änderung der Verbandssatzung vom 13.03.2008 des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Scharmützelsee-Storkow/Mark“ wird hiermit öffentlich bekannt gegeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 5 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Wasser- und Abwasserzweckverband „Scharmützelsee-Storkow/Mark“ vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Wendisch Rietz, den 24.11.2008
Siegel C. Krappmann
Verbandsvorsteher
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Satzung zur 2. Änderung der Verbandssatzung
des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Scharmützelsee- Storkow/Mark“ vom 13.03.2008
Aufgrund der §§ 1 und 4 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. Teil I, S.
194) und der §§ 5, 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBl. I S 46) sowie § 4 Nr. 2 der
Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Scharmützelsee- Storkow/Mark“ vom 06.09.2007 (ABl. LOS Nr. 12 vom 30.10.2007, S. 3) hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Scharmützelsee- Storkow/Mark“ in ihrer Sitzung am 07.08.2008 folgende 2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung beschlossen:
Artikel I
Änderung des § 1 der Verbandssatzung
In § 1 Abs. 5 wird das Verbandsmitglied Gemeinde Heidesee für den Bereich Abwasserbeseitigung um den Ortsteil „Streganz“ ergänzt.
Artikel II Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. des auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft.
Wendisch Rietz, den 24.11.2008
Siegel C. Krappmann
Verbandsvorsteher
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung zur 2. Änderung der Verbandssatzung vom 13.03.2008 des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Scharmützelsee-Storkow/Mark“ wird hiermit öffentlich bekannt gegeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 5 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Wasser- und Abwasserzweckverband „Scharmützelsee-Storkow/Mark“ vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Wendisch Rietz, den 24.11.2008
Siegel C. Krappmann
Verbandsvorsteher