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Für die Praxis des Strafvollzugs gilt in der Schweiz die Anforderung der EMRK die z

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I 200/2003 POM 21. Januar 2004 46C

Interpellation

0196 Wasserfallen, Hinterkappelen (SP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 28.08.2003

Ungenügende Zellengrössen in Hindelbank

Nach einem Besuch der Anstalten in Hindelbank musste die Interpellantin befremdet feststellen, dass viele Gefängniszellen sehr eng sind und zudem seit rund 40 Jahren nicht mehr umgebaut worden sind.

Tatsächlich erfüllen 34 Zellen, das sind zwei Wohngruppen, die internationalen Richtlinien abgeleitet von der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bezüglich der Zellengrösse nicht. Die betreffende Anlage wurde 1962 in Betrieb genommen und seither baulich nicht mehr verändert.

Für die Praxis des Strafvollzugs gilt in der Schweiz die Anforderung der EMRK die z. B. in Artikel 3 (Spaziergang, Isolation, Verdunkelung, Leibesvisitation, Zellengrösse) festgeschrieben ist.

Im März 1994 wurde vom EJPD ein „Bericht über die Folgearbeiten im Anschluss an den Besuch des europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“ veröffentlicht. Dieser zeigte punktuell erhebliche Mängel der Schweizer Strafanstalten auf u. a. auch im Bezug auf die zu kleinen Zellengrössen. Scheinbar sind knapp zehn Jahre später diese Mängel immer noch vorhanden. Aus diesen Gründen wird der Regierungsrat gebeten zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

1. Ist sich der Regierungsrat diesen Umständen bewusst?

2. Sieht der Regierungsrat in näherer Zukunft konkrete Umbaupläne vor um die Zellengrössen in Hindelbank den Richtlinien anzupassen?

3. Gibt es im Kanton Bern noch andere Anstalten oder Gefängnisse, welche solche oder ähnliche Mängel aufweisen?

Antwort des Regierungsrates Einleitung

Im „HANDBUCH FÜR BAUTEN DES STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUGES EINRICHTUNGEN ERWACHSENE“ des Bundesamts für Justiz und des Bundesamts für Bauten und Logistik, August 1999, werden die Anforderungen an eine Einzelzelle (Neubau) definiert (Ziffer 6.1 ff.). Die Wohnfläche einer Einzelzelle ohne Nassbereich sollte mindestens 10 m2, der Nassbereich (WC/Lavabo) mindestens 2 m2 aufweisen. Wohnfläche

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und Nassbereich sind voneinander abzutrennen. Diese Normvorgaben beziehen sich immer auf Neubauten. Bei Umbauten bestehender Einrichtungen kann von diesen Minimalstandards abgewichen werden, sofern zur Kompensation entsprechende Gemeinschaftsräume zur Verfügung gestellt werden.

Zu den einzelnen Fragen nimmt der Regierungsrat wie folgt Stellung:

Frage 1

Es ist richtig, dass in der Anstalt Hindelbank im Oberbau die Zellen nicht die Minimalgrössen von rund 12 m2 (inklusive Nassbereich), sondern eine Fläche von rund 8m2 aufweisen. Insgesamt betrifft dies in den Anstalten Hindelbank 45 Zellen.

Frage 2

Zu Beginn der 90er Jahre lag ein Projekt für die Gesamtsanierung mit Kosten von über 30 Mio. Franken vor. Infolge von Budgetkürzungen musste auf die Realisierung verzichtet werden. 1993 genehmigte der Grosse Rat einen auf 15 Mio. Franken limitierten Kredit für ein reduziertes Projekt. Damit konnten in den Anstalten Hindelbank bauliche Massnahmen ausgeführt werden, die in vielen Teilbereichen die Bedingungen wesentliche verbessert haben. So wurden im Unterbau 35 Zellen entsprechend den geltenden Anforderungen total umgebaut.

Mit einem weiteren im Jahr 2002 realisierten Projekt erfolgte im Oberbau der Einbau einer schweizweit einzigartigen und den Mindestanforderungen der EMRK genügen Abteilung für

„Hochsicherheit und Integration“. Die Kosten beliefen sich auf 1,8 Mio. Franken. Weitere Umbauprojekte bestehen zurzeit nicht. Dem entsprechend sind auch keine Mittel im Finanzplan reserviert.

Frage 3

In den folgenden Vollzugseinrichtungen des Kantons Bern werden die Mindestflächen für Einzellzellen nicht erreicht:

Anstalten Thorberg

71 Einerzellen im Altbau zu je 10,4 m2

In den Anstalten Thorberg müssen im Altbau die alten Zellentüren ersetzt werden. In diesem Zusammenhang soll geprüft werden, ob eine Zellenvergrösserung durch den Einbau eines von der Wohnfläche getrennten Nassbereichs möglich ist. Ein entsprechender Planungsauftrag ist noch nicht erfolgt. Im Finanzplan sind in den nächsten Jahren keine Mittel vorgesehen.

Regionalgefängnis Bern 78 Einerzellen zu je 10 m2

Im Regionalgefängnis Bern bestand bis dato kein konkreter Handlungsbedarf. Der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) besuchte bereits zweimal das Regionalgefängnis Bern (letztmals bei seinem Besuch in der Schweiz vom 5. bis 15. Februar 2001). Der CPT hatte betreffend der Zellengrössen bei keinem seiner Besuche Beanstandungen vorgebracht.

Regionalgefängnis Biel 27 Einerzellen zu je 7.6 m2

Bautechnische Abklärungen im Regionalgefängnis Biel haben ergeben, dass die Anpassungen zur Ereichung der Mindestnormen sehr kostenintensiv sein werden,

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annähernd so hoch, wie die Kosten für einen Neubau. Bis dato wurden auch hier keine konkreten Massnahmen geplant.

Regionalgefängnis Burgdorf 9 Einerzellen zu je 9.4 m2

Der geplante Neubau des Regionalgefängnisses Burgdorf (70 neue Plätze) wurde infolge der SAR-Massnahmen auf unbestimmte Zeit verschoben.

An den Grossen Rat

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