Geschäftsbesorgungsvertrag über Datenschutz-Dienstleistungen zwischen dem
Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Contrescarpe 72
28195 Bremen
vertreten durch _____________________________
(nachfolgend: Auftraggeber) und der
datenschutz nord GmbH Konsul-Smidt-Str.88 28217 Bremen
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Uwe Schläger (nachfolgend: Auftragnehmer)
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Durchführung nach- folgend genannter Datenschutz-Dienstleistungen:
1. Vorhaltung einer Verfahrensbeschreibung gemäß § 8 BremDSG.
2. Unterstützung bei der Wahrung der Rechte Betroffener durch
Verfügbarmachung des Verzeichnisses,
Prüfung der Benachrichtigungspflichten.
3. Information bzw. Schulung von Mitarbeiter/innen bzgl. Datenschutz und Datensicherheit gemäß § 7a Abs. 4 Nr. 2 BremDSG.
4. Unterstützung des Auftraggebers bei Auswahl, Vertragsgestaltung, Überwachung der Auftragnehmer, die gemäß § 9 BremDSG Datenverarbeitung im Auftrag durchführen.
5. Überwachung der Ordnungsmäßigkeit der Datenverarbeitung gemäß § 7a Abs. 4 Nr. 1 BremDSG und Durchführung der Vorabkontrolle automatisierter Verarbeitungen gemäß § 7 Abs. 2 BremDSG. Dies betrifft insbesondere die Gestaltung der technisch-organisatorischen Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 4 BremDSG.
6. Beratung der Datenschutzbelange des Auftraggebers u.a. bei
Datenschutzaufsichtsbehörden in Bezug auf die Einhaltung der Einhaltung des Bremischen
Datenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz.
7.
8.
9. Sonstige Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten nach dem Bremischen Datenschutzgesetz.
2 (2) Die Tätigkeit umfasst auch das Bauamt Bremen Nord, allerdings keine weiteren
zum Geschäftsbereich des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr gehörenden Dienststellen und zugeordneten Gesellschaften
(3)
§ 2 Bestellung zum externen Datenschutzbeauftragten
(1) Der Geschäftsführer des Auftragnehmers wird gem. § 7a Abs. 1 BremDSG mit separater Bestellung zum externen Datenschutzbeauftragten (nachfolgend:
Datenschutzbeauftragter) des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr bestellt und nimmt die in § 1 genannten Aufgaben verantwortlich i.S.d. BremDSG wahr.
(2)
§ 3 Qualifikation des Datenschutzbeauftragten
Der Datenschutzbeauftragte erklärt ausdrücklich, dass er die zur Erfüllung seiner Aufgaben gesetzlich erforderliche Qualifikation besitzt.
§ 4 Stellung innerhalb der Dienststelle, Befugnisse
Der Datenschutzbeauftragte ist hinsichtlich seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei und berichtet unmittelbar der Behördenleitung des Auftraggebers.
§ 5 Verschwiegenheit
(1) Der Datenschutzbeauftragte und seine Erfüllungsgehilfen haben über alle ihnen zur Kenntnis gelangenden inner- oder außerbehördlichen Tatsachen strengstes Stillschweigen zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch über das Ende dieses Vertrages hinaus.
(2) Von der besonderen Verschwiegenheitsverpflichtung über ihm zur Kenntnis gelangte Tatsachen, die Rückschlüsse auf eine bestimmte Person zulassen, kann er nur vom Betroffenen schriftlich entbunden werden.
(3)
§ 6 Zeitaufwand, Honorar (1)
3 (2)
(3)
§ 7 Vertragslaufzeit, Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt am 01.01.2016 und wird zunächst für ein Jahr fest ge- schlossen.
(2) Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt bzw. der Widerruf der
Bestellung wegen Unzuverlässigkeit oder mangelnde Fachkunde.
§ 8 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässig- keit entstanden sind, sowie für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten, soweit diese Verletzung in einer das Erreichen des Vertrags- zwecks gefährdenden Weise verursacht wurde.
(2) Soweit kein Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist die Haftung auf den Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen der Auftragnehmer aufgrund der ihm zu jenem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. Dies gilt auch für die eingesetzten Erfüllungsgehilfen.
(3)
(4)
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine der vorliegenden Regelungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
(2) Die unwirksame Regelung wird in diesem Fall durch die gesetzliche Regelung ersetzt, die nach dem angenommen Willen der Parteien dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
(3) Auf den Vertrag finden die Vorschriften des Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftrags-
vergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz) vom 24. November 2009 (Brem.GBl.
S. 476) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(4) Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Bremen.
Bremen, den Bremen, den
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Senator für Umwelt, Bau und Verkehr datenschutz nord GmbH