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Zuständigkeiten

Im Dokument Bericht des Rechnungshofes (Seite 25-28)

3.1 (1) Entsprechend den zersplitterten Kompetenzen im Schulwesen ergaben sich un-terschiedliche Zuständigkeiten für die Tagesbetreuung an den allgemein bildenden Pflichtschulen einerseits sowie an der AHS–Unterstufe andererseits:

Bericht des Rechnungshofes

Tagesbetreuung von Schülerinnen und Schülern

Tabelle 2: Zuständigkeiten schulische Tagesbetreuung

allgemein bildende Pflichtschulen AHS–Unterstufen Regelungskompetenz Art. 14 Abs. 3 B–VG: Grundsatzgesetzgebung

durch den Bund, Ausführungsgesetzgebung durch die Länder

Art. 14 Abs. 1 B–VG: Zuständigkeit des Bundes für Gesetzgebung und Vollziehung

gesetzliche Regelungen unterschiedliche Regelungen in den einzel-nen Ländern

bundesweit einheitlich

Schulerhalter Art. 14 Abs. 6 B–VG: Land oder Gemeinden bzw. Gemeindeverbände

Art. 14 Abs. 6 B–VG: Bund

Betreuungspersonal §§ 13 Abs. 2a (Volksschulen), 20 Abs. 3 (Hauptschulen) und 21g Abs. 3 (Neue Mittelschulen) SchOG:

gegenstandsbezogene Lernzeit: Lehr-personen

individuelle Lernzeit: Lehrpersonen oder Erzieherinnen bzw. Erzieher

Freizeit: Lehrpersonen, Erzieherinnen bzw.

Erzieher oder Freizeitpädagoginnen bzw.

Freizeitpädagogen Unterstützungspersonal

§ 42 Abs. 2a SchOG:

gegenstandsbezogene Lernzeit: Lehr-personen

individuelle Lernzeit: Lehrpersonen oder Erzieherinnen bzw. Erzieher

Freizeit: Lehrpersonen, Erzieherinnen bzw.

Erzieher oder Freizeitpädagoginnen bzw.

Freizeitpädagogen

Dienstgeber Betreuungs-personal

Lehrpersonen, Erzieherinnen bzw. Erzieher:

Land (finanziert zu 100 % vom Bund im Rahmen der genehmigten Stellenpläne) Freizeitpersonal: Gemeinde bzw. Gemeinde-verband als Schulerhalter oder Bereit-stellung durch Vereine

Unterstützungspersonal: Gemeinde bzw.

Gemeindeverband als Schulerhalter

Lehrpersonen: Bund

Freizeitpersonal: Bund als Schulerhalter

Qualität Schulleitung (Landesbedienstete) Pflichtschulinspektion

Für die Tagesbetreuung an den AHS–Unterstufen war umfassend der Bund zustän-dig, während für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern an allgemein bil-denden Pflichtschulen die Ausführungsgesetzgebung den Ländern oblag. Diese Kompetenz der Länder bedingte diverse Unterschiede in den Regelungen zur Tages-betreuung von Schülerinnen und Schülern zwischen den einzelnen Ländern sowie Abweichungen zu den AHS–bezogenen Regelungen.

Ebenso ergaben sich für die Schulerhalterschaft aus Art. 14 Abs. 6 B–VG unter-schiedliche Zuständigkeiten. Für die AHS war wiederum der Bund zuständig, für die allgemein bildenden Pflichtschulen konnten das Land, die Gemeinde oder Gemein-deverbände als Schulerhalter vorgesehen werden. In den überprüften Ländern

sa-Tagesbetreuung von Schülerinnen und Schülern

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hen die landesgesetzlichen Regelungen in Salzburg mit einzelnen Ausnahmen so-wie in Wien generell die Gemeinde(n) als Schulerhalter vor.

Auch für das in der Tagesbetreuung eingesetzte Personal waren nach Schularten erhebliche Unterschiede festzustellen: Während an den AHS–Unterstufen Bundes-personal eingesetzt war, traten bei den allgemein bildenden Pflichtschulen zumin-dest zwei Dienstgeber für das im Betreuungsteil eingesetzte Personal auf. Die Lehr-personen waren Landesbedienstete, die allerdings im Rahmen der genehmigten Stellenpläne zu 100 % der Bund finanzierte. Die Gemeinden als Schulerhalter wa-ren für das Freizeit– und Unterstützungspersonal (z.B. Ausgabepersonal für Ver-pflegung) zuständig. Dafür stellten die Gemeinden eigenes Personal bereit oder beauftragten Vereine, Personal (v.a. Freizeitpersonal) bereitzustellen.

Der Schulleitung oblag die Leitung der schulischen Tagesbetreuung, womit sie auch für eine qualitätsvolle Lern– und Freizeitbetreuung verantwortlich war. Weiters wa-ren in das Qualitätsmanagement nach § 18 Bundes–Schulaufsichtsgesetz5 die Schulaufsichtsorgane und schlussendlich das Bildungsministerium eingebunden.

(2) Für die außerschulische Tagesbetreuung in Form des Hortwesens waren hinge-gen gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. b B–VG die Länder in Gesetzgebung und Vollziehung zuständig. Dies hatte zur Folge, dass Einrichtungen der außerschulischen Tagesbe-treuung in den einzelnen Ländern höchst unterschiedlich in ihrem Angebot und ihrer Qualität waren.

(3) Eine Gesamtsicht über die Tagesbetreuung von Schülerinnen und Schülern lag bei keiner der involvierten Gebietskörperschaften vor.

3.2 Zusammengefasst ergab sich bei den Zuständigkeiten für die Tagesbetreuung von Schülerinnen und Schülern ein sehr komplexes Bild mit — abhängig von der Schul-art und dem jeweiligen Land — unterschiedlichen Ausgestaltungen.

Wenn an allgemein bildenden Pflichtschulen neben dem Unterricht eine Tagesbe-treuung angeboten wurde, waren dafür alle Gebietskörperschaften zuständig:

– Die Leitung der Tagesbetreuung oblag der Schulleitung; sie war für die Lern–

und Freizeitbetreuung gesamtverantwortlich. Die Schulaufsichtsorgane des Bundes waren zur Qualitätssicherung eingebunden.

– Die Lernzeiten nahmen Landeslehrpersonen wahr, bei denen es zu einem Aus-einanderfallen der Aufgaben– und Ausgabenverantwortung (Länder) sowie der Finanzierungsverantwortung (Bund) kam.

5 BGBl. Nr. 240/1962 i.d.g.F.

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Tagesbetreuung von Schülerinnen und Schülern

– Das Personal für den Freizeitteil (Freizeit– und Unterstützungspersonal) stellten die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände bei.

Der RH hielt kritisch fest, dass die Vielfalt an Einflussgrößen und das Fehlen der Gesamtsicht den koordinierten Mitteleinsatz von Bund, Ländern und Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden erschwerten.

Der RH empfahl dem BMBWF, dem Land Salzburg und der Stadt Wien, die Kompe-tenzzersplitterung im Bereich der schulischen Tagesbetreuung bei einer umfassen-den Bildungsreform lösungsorientiert und im Sinne einer gesamthaften Betrach-tung einzubringen.

3.3 (1) Das Bildungsministerium wies in seiner Stellungnahme auf die mit dem zwi-schenzeitlich beschlossenen Bildungsreformgesetz 2017 gesetzten Schritte hin. Im Übrigen hielt das Bildungsministerium fest, dass etwaige Kompetenzbereinigungen dem Bundesverfassungsgesetzgeber vorbehalten seien.

(2) Laut Stellungnahme der Stadt Wien würden die vielen und zersplitterten Zu-ständigkeiten der einzelnen Gebietskörperschaften im Rahmen der schulischen Ta-gesbetreuung der aktuellen Gesetzeslage entsprechen. Eine Entflechtung im Rah-men des Bildungsreformgesetzes 2017 sei durch den Bundesgesetzgeber nicht erfolgt.

3.4 Der RH entgegnete dem Bildungsministerium, dass das Bildungsreformgesetz 2017 die aufgezeigten Zuständigkeiten im Bereich der schulischen Tagesbetreuung im Wesentlichen nicht ändern wird. Zudem wies er darauf hin, dass, auch wenn dem Bundesverfassungsgesetzgeber Kompetenzbereinigungen vorbehalten bleiben, das Bildungsministerium für die Vorbereitung legistischer Maßnahmen im Schulwesen

— möglichst unter Einbindung der beteiligten Gebietskörperschaften — zuständig ist.

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