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BMBWF, Land Salzburg und Stadt Wien

Im Dokument Bericht des Rechnungshofes (Seite 161-165)

(1) Die Kompetenzzersplitterung im Bereich der schulischen Tagesbetreuung wäre bei einer umfassenden Bildungsreform der österreichischen Schulver-waltung lösungsorientiert und im Sinne einer gesamthaften Betrachtung einzubringen. (TZ 3, TZ 4, TZ 42, TZ 48)

(2) Der Ausbau der schulischen Tagesbetreuung wäre im Hinblick auf die Zieler-reichung weiter zu forcieren. Dabei wäre vom BMBWF besonderes Augen-merk auf die AHS–Unterstufen und vom Land Salzburg auf die Haupt– bzw.

Neuen Mittelschulen zu legen. (TZ 10, TZ 11, TZ 21)

(3) Im Zuge der Weiterentwicklung der schulischen Tagesbetreuung wäre auf eine Vereinheitlichung zumindest der Betreuungsbeiträge für die schulische Tagesbetreuung, aber auch zwischen schulischer und außerschulischer Ta-gesbetreuung hinzuwirken. Dabei wären auch die Ermäßigungen einzube-ziehen (TZ 17, TZ 18)

(4) Die Ergebnisse der Evaluierung der Art. 15a–Vereinbarung wären bei der Wei-terentwicklung und beim weiteren Ausbau der schulischen Tagesbetreuung unter Beachtung von Kosten–Nutzen–Aspekten zu berücksichtigen. (TZ 41) (5) Die Schulleitungen wären verstärkt durch die Schulbehörden bei der

Einfüh-rung der schulischen Tagesbetreuung zu unterstützen. (TZ 41)

(6) Für eine nachhaltige Finanzierung der ganztägigen Schulformen wären Über-legungen anzustellen. Im Sinne der Transparenz wäre eine Einbeziehung der schulischen Tagesbetreuung in künftige Finanzausgleichsverhandlungen un-ter Beachtung der Verringerung der Komplexität der Transferbeziehungen zwischen den Gebietskörperschaften anzudenken. (TZ 42)

(7) Die Datengrundlagen (Auszahlungen, Kosten etc.) für die einzelnen Be-treuungsformen wären zu erheben bzw. die Voraussetzungen für deren Erhebung zu schaffen. Darauf aufbauend wäre ein Vergleich der einzelnen Betreuungsformen durchzuführen, um über wirtschaftliche Entscheidungs-grundlagen für die Weiterentwicklung der Tagesbetreuung von Schülerinnen und Schülern zu verfügen. (TZ 47)

Bericht des Rechnungshofes

Tagesbetreuung von Schülerinnen und Schülern

(8) Im Zuge der Weiterentwicklung der schulischen Tagesbetreuung wäre v.a.

auf die Schülerinnen und Schüler aus benachteiligten Gruppen zu fokussie-ren. (TZ 51)

BMBWF

(9) Eine klare und eindeutige gesetzliche Regelung für die Zeit zwischen Vormit-tags– und Nachmittagsunterricht wäre anzustreben. (TZ 2, TZ 26)

(10) Gegebenenfalls wäre bei Einführung der Cluster auf eine Änderung des Pflichtschulerhaltungs–Grundsatzgesetzes dahingehend hinzuwirken, dass innerhalb eines Clusters kein sprengelfremder Schulbesuch vorliegt, um da-mit das Angebot von schulischer Tagesbetreuung innerhalb des Clusters zu erleichtern und den Erziehungsberechtigten die Wahl zwischen verschiede-nen Tagesformen zu ermöglichen. (TZ 6)

(11) Nach Alter differenzierte Betreuungsquoten wären zu Steuerungszwecken einzusetzen und gegebenenfalls wären gezielte Maßnahmen zu treffen, um die Betreuungsquote der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I in der schulischen Tagesbetreuung zu erhöhen. (TZ 11)

(12) Die Wechselwirkungen zwischen Mittagsbetreuung und schulischer Tagesbe-treuung an AHS–Unterstufen wären zu analysieren und gegebenenfalls wären Maßnahmen zur Stärkung der schulischen Tagesbetreuung abzuleiten. (TZ 12) (13) Die tatsächlichen Gruppengrößen an den AHS–Unterstufen sowie an den

allgemein bildenden Pflichtschulen wären zu erheben und gegebenenfalls wären organisatorische Maßnahmen zu setzen, um damit eine qualitätsvolle schulische Tagesbetreuung zu ermöglichen. (TZ 13)

(14) Im Zuge der Weiterentwicklung der schulischen Tagesbetreuung wären Lö-sungsmöglichkeiten für die Ferienbetreuung auszuarbeiten und gegebenen-falls wäre auf eine Änderung der gesetzlichen Regelungen hinzuwirken, um eine wesentliche Schwachstelle der schulischen Tagesbetreuung zu beseiti-gen. (TZ 16)

(15) Auf eine Alternativsanktion (z.B. Schulwechsel erst am Ende des Schuljahres) wäre hinzuwirken, wenn die Beiträge für die schulische Tagesbetreuung in der verschränkten Form drei Monate lang nicht bezahlt wurden, um zumindest die sozialen Folgen für die Schülerin bzw. den Schüler abzumildern. (TZ 18)

Tagesbetreuung von Schülerinnen und Schülern

Bericht des Rechnungshofes

(16) Der Infrastrukturausbau für die schulische Tagesbetreuung an den AHS–Un-terstufen wäre fortzusetzen und die Zielvorgabe für den Ausbau der schuli-schen Tagesbetreuung auch im Schulentwicklungsprogramm ab 2019 vorzu-sehen. Diese Zielvorgabe wäre zu konkretisieren und messbare Indikatoren wären dafür festzulegen. (TZ 19)

(17) Auf eine Änderung der Regelungen zu den individuellen Lernzeiten für Lehr-personen im alten LehrLehr-personendienstrecht wäre dahingehend hinzuwirken (z.B. Wegfall des Erfordernisses der Zustimmung), dass ausreichend Lernzei-ten gewährleistet sind. (TZ 24)

(18) Das Modell „Betreuungsteil plus“ wäre mittelfristig kostensenkend bzw. kos-tenneutral an das neue Lehrpersonendienstrecht anzupassen (z.B. Einsatz von Freizeitpädagoginnen bzw. –pädagogen und Erzieherinnen bzw. Erziehern für die Lernhilfe anstelle von Lehrpersonen). (TZ 26)

(19) Eine vereinfachte und transparente Zuteilung von Planstellen für die schu-lische Tagesbetreuung an den allgemein bildenden Pflichtschulen wäre im Zuge des nächsten Finanzausgleichs anzustreben. (TZ 27)

(20) Angesichts der Qualitätsverbesserung, der finanziellen Vorteile und des mit dem neuen Lehrpersonendienstrecht nicht mehr möglichen Einsatzes von Lehrpersonen im Freizeitteil wären die Verhandlungen mit dem BKA über Planstellen für Freizeitpädagoginnen bzw.–pädagogen an AHS–Unterstufen voranzutreiben und künftig Freizeitpädagoginnen bzw.–pädagogen im Frei-zeitteil zu beschäftigen. (TZ 26, TZ 28)

(21) Die Aufgaben des Schulerhalters (Bund) hinsichtlich der schulischen Tages-betreuung an Bundesschulen wären zu präzisieren, schriftlich festzulegen (z.B. mittels Erlass) und diese auch wahrzunehmen. (TZ 28)

(22) Das Angebot an Hochschullehrgängen für Freizeitpädagogik wäre bedarfs-orientiert auszurichten, um ausreichend qualifiziertes Personal für die schu-lische Tagesbetreuung zur Verfügung zu haben. (TZ 30)

(23) Es wäre zu evaluieren, ob die Ressourcen aus dem zweckgebundenen Zu-schlag für eine qualitätsvolle integrative Betreuung von Kindern mit sonder-pädagogischem Förderbedarf in den Lernzeiten ausreichen. Gegebenenfalls wäre eine erhöhte Ressourcenzuweisung für die Lernzeiten der Schülerin-nen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu berücksichti-gen. (TZ 32)

Bericht des Rechnungshofes

Tagesbetreuung von Schülerinnen und Schülern

(24) Bei Abschluss zukünftiger Art. 15a–Vereinbarungen sollte sich das BMBWF das Recht vorbehalten, Zahlungen nur dann zu leisten, wenn dafür ein Be-darf gegeben ist bzw. bereitgestellte Mittel verbraucht sind. (TZ 34, TZ 44) (25) Die jährlichen Berichte gemäß der Art. 15a–Vereinbarung wären von den

Ländern einzufordern, um über aussagekräftige Daten für die Steuerung des weiteren Ausbaus der schulischen Tagesbetreuung zu verfügen. (TZ 35) (26) Die Bedarfsmeldungen wären bei zukünftigen Art. 15a–Vereinbarungen als

Planungsinstrument einzusetzen und zur Steuerung zu verwenden. (TZ 35) (27) Die Bestimmungen zur Bestandssicherheit (Inbetriebnahme der Standorte,

Bemessung der Gruppenanzahl) in der zweiten Art. 15a–Vereinbarung in den Bundesrichtlinien wären zu präzisieren, und es wäre klarzustellen, aus-schließlich Mittel der Zweckzuschüsse für bis 2019 in Betrieb genommene Gruppen zu verwenden. (TZ 36)

(28) Bei zukünftigen Zweckzuschüssen für den Ausbau der schulischen Tagesbe-treuung wären messbare Zielwerte für die Qualitätsaspekte vorzugeben, um die Wirksamkeit der Zuschüsse evaluieren zu können. (TZ 36)

(29) Um die einheitliche Auslegung der Art. 15a–Vereinbarung und der Bundes-richtlinien zu gewährleisten, wären die Auslegung und Präzisierung der Ab-rechnungsvorschriften regelmäßig mit den Ländern abzustimmen. (TZ 38) (30) Die Überprüfung der Abrechnungen und Stichprobenprüfungen der Art. 15a–

Vereinbarungen wäre zeitnah durchzuführen. (TZ 39)

(31) Die quantitative Entwicklung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler in der Tagesbetreuung an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht wäre zu beobach-ten. Bei stagnierenden Zahlen wäre eine Änderung der zweiten Art. 15a–

Vereinbarung dahingehend in die Wege zu leiten, dass nur für den Ausbau der Gruppenanzahl in den Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht eine An-schubfinanzierung geleistet werden sollte. (TZ 40)

(32) Eine einheitliche Verrechnung der Betreuungsbeiträge unter Berücksichti-gung der erforderlichen Ressourcen wäre an den AHS–Unterstufen festzu-legen. (TZ 43)

(33) Bei der Zuteilung der Sachmittel an die AHS wäre ein Budget für die Tagesbe-treuung zu berücksichtigen. (TZ 43)

Tagesbetreuung von Schülerinnen und Schülern

Bericht des Rechnungshofes

(34) Es wäre zu prüfen, ob und in welcher qualitativen Ausprägung pädagogische Konzepte in den Schulen vorliegen und wie diese umgesetzt werden. Erfor-derlichenfalls wären entsprechende Maßnahmen im Rahmen der Qualitäts-initiative Schulqualität Allgemeinbildung zu setzen, um eine qualitativ hoch-wertige schulische Tagesbetreuung zu gewährleisten. (TZ 49)

(35) Bei der Festlegung der Zielwerte für die Globalbudgetmaßnahme „Ausbau schulische Tagesbetreuung“ wäre die Mittagsbetreuung an den AHS–Unter-stufen nicht einzurechnen. Außerdem wäre eine geeignete Messgröße „An-zahl der Plätze“ (für Kapazität) oder „An„An-zahl der betreuten Schülerinnen und Schüler“ entsprechend der Zielsetzung des Bildungsministeriums zu verwen-den. (TZ 51)

(36) Der Wirkungszusammenhang zwischen schulischer Tagesbetreuung und Erhöhung des Bildungsniveaus bzw. die Sozialisierungs– und Integrations-prozesse von Migrantinnen und Migranten wären nachhaltig zu untersu-chen. Dafür wären die erforderlichen Datengrundlagen zu schaffen (z.B. im Rahmen der Bildungsstandardüberprüfung oder durch Adaptierung der Bildungsdokumentationsverordnung). Aufbauend auf die Untersuchungs-ergebnisse wären gegebenenfalls die Maßnahmen zur Erreichung der Wir-kungsziele zu adaptieren. (TZ 12, TZ 51)

Im Dokument Bericht des Rechnungshofes (Seite 161-165)