(65) Angesichts der Qualitätsverbesserung und der finanziellen Vorteilhaftigkeit wären künftig anstelle von Lehrpersonen Freizeitpädagoginnen und –päda-gogen im Freizeitteil zu beschäftigen. (TZ 27, TZ 29)
Bericht des Rechnungshofes
Tagesbetreuung von Schülerinnen und Schülern
Anhang A
Tabelle A: Außerschulische Betreuungseinrichtungen in Salzburg und Wien Salzburg Wien Hort §§ 45, 53 und 55 KBG 2007:
Schulkinder bis zum Ende der Schulpflicht maximal 25 Kinder pro Gruppe
in heilpädagogischen Horten maximal 12 Kinder pro Gruppe
§§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 1 WKGVO:
Schulkinder bis zum Ende der Schulpflicht maximal 25, mindestens 15 (Hortgruppe) bzw.
8 (Teilhortgruppe), 6 (Hortkindergruppe) Kinder pro Gruppe in Integrationsgruppen maximal 20, in heilpädagogischen Gruppen maximal 16 Kin-der pro Gruppe
pro Gruppe mindestens eine Erzieherin bzw. Er-zieher (gruppenführende Fachkraft = Hortpäda-gogin bzw. –pädagoge, Erzieherin bzw. Erzieher oder Lehrperson)
pro Gruppe mindestens eine Hortpädagogin bzw.
ein Hortpädagoge und eine Assistentin bzw. ein Assistent mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden
Familiengruppe – § 2 WKGVO:
Kinder bis 10 Jahre
maximal 24 Kinder pro Gruppe Kindergruppe
(Betreuung außer-halb von Schulen und Kindergärten)
– §§ 8 bis 11 WTBVO:
Alter der Kinder bis 16 Jahre maximal 14 Kinder pro Gruppe
pro Gruppe mindestens eine fachlich ausgebil-dete Betreuungsperson, die eine facheinschlä-gige Ausbildung von mindestens 90 Unterrichts-einheiten absolviert haben muss
Schulkindgruppe §§ 14, 16 und 17 Tagesbetreuungs–Ver-ordnung 2002:
Kinder von 6 bis 16 Jahren 8 bis 16 Kinder pro Gruppe
eine gruppenführende Fachkraft pro Gruppe –
alterserweiterte Kindergarten-gruppe
§ 17 Abs. 2 und § 19 Abs. 5 KBG 2007:
maximal 7 Schulkinder pro Tag
Zusatzpersonal für die Lernzeit: Kindergarten-pädagogin bzw. –pädagoge vorzugsweise mit der Zusatzausbildung Hort
–
alterserweiterte Gruppe
§§ 14, 16 und 17 Tagesbetreuungs–Ver-ordnung 2002:
maximal 16 Kinder pro Gruppe
eine gruppenführende Fachkraft pro Gruppe, Kinder unter 3 Jahren und Integrationskinder zählen doppelt
–
Tageseltern §§ 2 und 5 Tagesbetreuungs–Verordnung 2002:
Kinder von 0 bis 16 Jahren bis zu 6 Kinder pro Gruppe
Betreuung durch eine/n Tagesmutter/–vater mit Tageselternausbildung
§§ 2 und 7 WTBVO:
Kinder bis 16 Jahre
maximal 5 Minderjährige pro Tagesmutter/–vater
Quellen: Land Salzburg; Stadt Wien/MA 10
Tagesbetreuung von Schülerinnen und Schülern
Bericht des Rechnungshofes
Anhang B
Tabelle B: Gegenüberstellung rechtliche Regelungen schulische – außerschulische (Horte) Tagesbetreuung Salzburg und Wien
allgemein bildende Pflichtschulen AHS–Unterstufe außerschulische Tagesbetreuung1
Salzburg Wien Wien und Salzburg Salzburg Wien
bauliche
im Zuge von Neubauten sowie bei Sanierungen Flächen-budgets für Raum– und Funktionsprogramme waren speziell für die Ta-gesbetreuung
Horte – Richtlinien für die bauliche Gestaltung sanitäre Anlage; für den ganzen Hort ein Vor-raum, ein Bewegungs-raum mit Nebenräumen, ein Büroraum, eine Küche samt Vorratsraum oder eine Teeküche, ein Mehrzweckraum, der oder eine durch eine mindestens 2 m hohe, fest montierte und ge-schlossene Abtrennung abgegrenzte Küchen-zeile, ein Gruppenraum für jede Gruppe, eine abgegrenzte Garderobe, Beistel-lung durch das Land Salzburg
§§ 9 Abs. 2 (VS), 14d Abs. 2 (NMS), 41 Abs. 2 WrSchG:
Lehrpersonen – Beistel-lung durch das Land Wien
§ 42 Abs. 2a SchOG:
Lehrpersonen – Beistel-lung durch den Bund
– –
Freizeitpersonal § 1 Abs. 8 SbgSchuOG:
Freizeitpädagoginnen eines Vereins mit der Organisation des Frei-zeitteils im Namen des Schulerhalters
– pädagogen (Ausbildung Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik), Bei-stellung durch den Bund als Schulerhalter
Horte – § 54 KBG 2007:
Erzieherinnen bzw.
Erzieher (Ausbildung:
Reife– und
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Tagesbetreuung von Schülerinnen und Schülern
allgemein bildende Pflichtschulen AHS–Unterstufe außerschulische Tagesbetreuung1
Salzburg Wien Wien und Salzburg Salzburg Wien
Gruppengrößen § 27 SbgSchuOG:
mindestens 15 bzw. bei sonstigem und Schüler pro Gruppe, in begründeten Ausnah-mefällen Einrichtung ei-ner schulischen Tagesbe-treuung bereits ab einer niedrigeren Eröffnungs-zahl
Kinder mit sonderpäda-gogischem Förderbe-darf: Gruppengrößen zwischen drei und acht Schülerinnen und Schü-ler
§ 29 Abs. 2 WrSchG:
mindestens 15 bzw. bei sonstigem und Schüler pro Gruppe, Ausnahme: Sonderschu-len;
in der Praxis Anwendung eines Teilungsschlüssels von 19 für die Ressour-cenzuteilung
§ 8a Eröffnungs– und Teilungszahlenverord-nung:
bei offener Form min-destens 10 und maximal 19 Schülerinnen und Schüler pro Klasse, bei verschränkter Form Gruppengröße entspre-chend der Klassenschü-lerzahl
in der Praxis Anwendung eines Teilungsschlüssels von 10,75 für die Res-sourcenzuteilung
§ 55 KBG 2007:
Horte: maximal 25 Kin-der pro Gruppe heilpädagogische Horte:
maximal 12 Kinder pro Gruppe
Betreuungsbeitrag § 45 Abs. 2 SbgSchuOG:
nicht mehr als
maximal 80 EUR pro Monat (zehnmal pro
maximal 5,60 EUR pro Tag (verteilt auf zehn Monate im Durchschnitt ca. 100 EUR pro Monat)
§ 5 Abs. 3 SchOG:
2 der Verordnung über Beiträge für Schüler-heime und ganztägige Schulformen:
maximal 88 EUR pro Monat (zehnmal pro Jahr), gestaffelt nach Einkommen
Festlegung der Beiträge für Horte etc. durch Rechtsträgerin bzw.
für Kinder über 3 Jahren monatlich mindestens 72 EUR und maximal 440 EUR pro Monat z.B. Beitrag für Horte der Stadt Salzburg 85,60 EUR pro Monat mit degressiver Staffe-lung für Familien mit mehreren Kindern
Gemeinderatsbeschluss vom 25. Mai 2009:
Städtische Horte: maxi-mal 163,90 EUR pro Mo-nat, gestaffelt nach Ein-kommen
keine Vorgaben für pri-vate Horte
Öffnungszeiten § 3 Abs. 4 Salzburger Aus-nahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr und längstens 18.00 Uhr in der Praxis Öffnungs-zeiten i.d.R. zwischen 7.45 Uhr und 17.30 Uhr
§ 5 Abs. 6 Schulzeitge-setz:
mindestens bis 16.00 Uhr und längstens 18.00 Uhr an Schultagen Montag bis Freitag von 11.00 bis 17.30 Uhr, bei 25 Stunden pro Woche pro Gruppe zum Zwecke der Betreuung von Schulkindern
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allgemein bildende Pflichtschulen AHS–Unterstufe außerschulische Tagesbetreuung1
Salzburg Wien Wien und Salzburg Salzburg Wien
Ferienbetreuung teilweise gegeben, orga-nisiert von Gemeinden
Betreuung an VS durch den Verein Wiener Kin-der– und Jugendbetreu-ung in den Semester–
und Osterferien sowie an sonstigen schulfreien Tagen (2.11., 15.11., Dienstag nach Ostern und Pfingsten), von 7.15 bis 17.30 Uhr teilweise Sommerferien-betreuung organisiert von der MA 10
keine Ferienbetreuung § 28 KBG 2007:
Öffnung nach Bedarf auch in den Ferien, Schließtage: gesetzliche
1 aufgrund der Heterogenität der außerschulischen Betreuungsformen aus Übersichtsgründen lediglich Darstellung der Regelungen zu den Horten (häufigste Form) VS Volksschule
NMS Neue Mittelschule
Quellen: Bildungsministerium; Amt der Salzburger Landesregierung;
Stadt Wien/MA 10 und MA 56; Landesschulrat für Salzburg;
Stadtschulrat für Wien
Tagesbetreuung von Schülerinnen und Schülern
Tabellen und Grafiken
Wien, im Jänner 2018 Die Präsidentin:
Dr. Margit Kraker