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Ermäßigungen der Elternbeiträge

Im Dokument Bericht des Rechnungshofes (Seite 67-70)

18.1 (1) Wie aus Tabelle 13 ersichtlich, unterschieden sich die Bemessungsgrundlagen und die Ermäßigungsstufen der Elternbeiträge bei den unterschiedlichen Formen der Tagesbetreuung. Häufig bestand die Ermäßigung in der Reduktion (bis auf Null) des Betreuungsbeitrags, teilweise erließen bzw. reduzierten die Schulerhalter (z.B. Stadt Wien) auch die Verpflegungsbeiträge. Unterschiede bestanden zwischen Bund und den Ländern, aber auch bspw. innerhalb der Stadt Wien selbst, wo für die schulische Tagesbetreuung im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen fünf und für die außerschulische Tagesbetreuung 29 Ermäßigungsstufen galten.

(2) An den AHS–Unterstufen waren österreichweit im Schuljahr 2014/2015 rd. 9 % der Schülerinnen und Schüler (1.760 AHS–Schülerinnen bzw. –Schüler) der schuli-schen Tagesbetreuung vom Betreuungsbeitrag befreit. An den Salzburger AHS–Un-terstufen traf dies für rd. 1 % der Schülerinnen und Schüler (elf Schülerinnen und Schüler) und an den Wiener AHS–Unterstufen für etwas mehr als 11 % der Schüle-rinnen und Schüler (1.013 SchüleSchüle-rinnen und Schüler) zu.

Im Land Salzburg waren keine Daten über die Ermäßigungen der Elternbeiträge für die schulische Tagesbetreuung bei den allgemein bildenden Pflichtschulen vorhan-den, weil dies in der Regelungskompetenz der Schulerhalter (i.d.R. Gemeinden) lag.

In Wien waren im Schuljahr 2014/2015 an den öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen rd. 9 % aller Schülerinnen und Schüler in der schulischen Tagesbe-treuung (rd. 2.450 Schülerinnen und Schüler) sowohl vom BeTagesbe-treuungsbeitrag als auch vom Essensbeitrag befreit.

(3) Wurden die Beiträge zur schulischen Tagesbetreuung trotz Mahnung drei Mo-nate lang nicht bezahlt, mussten die Schülerinnen und Schüler den Betreuungsteil (offene Form) oder die Schule (verschränkte Form) verlassen. An ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts– und Betreuungsteils konnte

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die Schülerin bzw. der Schüler weiterhin am Unterrichtsteil teilnehmen, nicht je-doch bei der verschränkten Form.23

Laut Bildungsministerium betrugen die Außenstände an Betreuungsbeiträgen für die schulische Tagesbetreuung an den AHS–Unterstufen zum 30. September 2015 österreichweit rd. 300.000 EUR.24 Während sich die Außenstände in Salzburg zum 30. September 2015 auf rd. 800 EUR beliefen, lagen diese in Wien bei rd. 86.000 EUR. Im Schuljahr 2014/2015 gab es in Salzburg im AHS–Bereich keinen Ausschluss von Schülerinnen und Schülern aus der schulischen Tagesbetreuung aufgrund von Zahlungsrückständen. In Wien wurden 19 AHS–Schülerinnen bzw.

– Schüler aufgrund von Zahlungsrückständen über drei Monate aus der offenen Ta-gesbetreuung ausgeschlossen.

Im Land Salzburg waren keine Daten über die gesamten Außenstände für die schu-lische Tagesbetreuung bei den allgemein bildenden Pflichtschulen vorhanden.

Beim Magistrat der Stadt Salzburg gab es für diese Fälle ein „Frühwarnsystem“

(d.h. Kontaktaufnahme mit den Eltern), weshalb ein Ausschluss von der Tagesbe-treuung nur sehr vereinzelt vorkam. Eine diesbezügliche Statistik lag nicht vor, im Schuljahr 2015/2016 gab es jedoch einen konkreten Ausschluss aufgrund von Zah-lungsrückständen über drei Monate.

Laut MA 56 waren für das Schuljahr 2014/2015 Ende September 2015 rd. 959.000 EUR (rd. 3,1 % der vorgeschriebenen Tagesbetreuungsbeiträge) im Be-reich der allgemein bildenden Pflichtschulen ausständig. Die Eintreibung der Rück-stände wurde laut Stadt Wien mit allen zu Gebote stehenden Mitteln verfolgt. In Wien gab es bei den allgemein bildenden Pflichtschulen laut Stadtschulrat für Wien Ausschlüsse von der schulischen Tagesbetreuung aufgrund von Zahlungsrückstän-den, allerdings stellte er keine näheren Informationen hierzu bereit.

18.2 Der RH hielt einerseits positiv fest, dass ermäßigte Elternbeiträge die finanzielle Belastung der Erziehungsberechtigten reduzierten, was sich positiv auf die Teilnah-mezahlen an der Tagesbetreuung von Schülerinnen und Schülern auswirkte. Ande-rerseits verwies er kritisch auf die komplexe und somit intransparente Gestaltung der Ermäßigungen der Elternbeiträge und die zwischen schulischer und außerschu-lischer Tagesbetreuung unterschiedlichen Ermäßigungsstufen der Stadt Wien im Besonderen.

23 § 33 Abs. 7a Schulunterrichtsgesetz

24 Die Zahl der österreichweiten Außenstände war etwas überhöht, weil im Landesschulrat für Tirol Anfang September 2015 Rechnungen für das gesamte neue Schuljahr versendet und bis 30. September noch nicht bezahlt wurden.

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Ferner erschien dem RH die Anzahl der Schülerinnen und Schüler (elf) an den Salz-burger AHS–Unterstufen mit einer vollständigen Befreiung vom Betreuungsbeitrag relativ gering im Vergleich zu den Werten für Wien (rd. 11 % an AHS–Unterstufen, rd. 9 % an allgemein bildenden Pflichtschulen). Ein Grund dafür könnte mangelnde Information der Erziehungsberechtigten über die Ermäßigungsmöglichkeiten sein.

Auch die bei der verschränkten Form der schulischen Tagesbetreuung vorgesehene Sanktion, dass eine Schülerin bzw. ein Schüler wegen Zahlungsrückständen gegebe-nenfalls die Schule verlassen musste, sah der RH aufgrund der sozialen Folgen für die Schülerin bzw. den Schüler kritisch.

Der RH ergänzte seine Empfehlung von TZ 17 an das BMBWF, das Land Salzburg und die Stadt Wien, im Zuge der Vereinheitlichung der Betreuungsbeiträge auch die Ermäßigungen einzubeziehen. Weiters empfahl der RH dem BMBWF, auf eine Alternativsanktion (z.B. Schulwechsel erst am Ende des Schuljahres) hinzuwirken, wenn die Beiträge für die schulische Tagesbetreuung in der verschränkten Form drei Monate lang nicht bezahlt wurden, um zumindest die sozialen Folgen für die Schülerin bzw. den Schüler abzumildern. Der RH empfahl dem Landesschulrat für Salzburg, die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler an AHS–Unter-stufen verstärkt über die Möglichkeit der Ermäßigung des Betreuungsbeitrags zu informieren.

18.3 (1) Laut Stellungnahme des Bildungsministeriums könne bei Zahlungsrückständen der Erziehungsberechtigten eine Änderung der bestehenden Rechtslage nur ein-fachgesetzlich bewirkt werden. Die Empfehlung des RH werde mit Blick auf etwaige schulrechtliche Änderungen zur Kenntnis genommen.

Die Festlegung der Höhe der Betreuungsbeiträge obliege dem jeweiligen Schulerhal-ter, wenngleich sich die Beiträge häufig an dem vom Bund mittels Verordnung für die Bundesschulen festgelegten Betreuungsbeitrag orientieren würden. Darüber hinaus ermögliche das Bildungsinvestitionsgesetz die Gewährung von Zweckzuschüssen bei der Umwandlung von außerschulischer in schulische Tagesbetreuung sowie bei der Entwicklung von Modellen für die Entlastung der Erziehungsberechtigten.

(2) Der Landesschulrat für Salzburg sagte in seiner Stellungnahme zu, dass er die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler an den AHS–Unterstufen über die Möglichkeit der Ermäßigung des Betreuungsbeitrags zur schulischen Ta-gesbetreuung verstärkt informieren werde.

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(3) Laut Stellungnahme des Landes Salzburg sei durch die Schulbeitrags–Verord-nung ein sehr niedriges Niveau der Elternbeiträge gewährleistet. Darüber hinaus sehe diese Verordnung auf Antrag auch eine soziale Ermäßigung bis hin zu einem gänzlichen Erlassen der Elternbeiträge vor. Die Festsetzung der Elternbeiträge der außerschulischen Tagesbetreuung und Horte obliege den jeweiligen Rechtsträgern, lediglich ein Mindest– und Höchstbeitrag dürfe nicht unter– bzw. überschritten werden. Soziale Staffelungen seien möglich und würden auch angewandt.

(4) Die Stadt Wien führte in ihrer Stellungnahme aus, dass für Familien mit gerin-gem Einkommen Möglichkeiten für Ermäßigungen sowohl bei der schulischen als auch bei der außerschulischen Tagesbetreuung bestünden.

18.4 Der RH anerkannte gegenüber dem Bildungsministerium die im Bildungsinvestiti-onsgesetz vorgesehene Möglichkeit zur Gewährung von Zweckzuschüssen bei der Entwicklung von Modellen für die Entlastung der Erziehungsberechtigten an den allgemein bildenden Pflichtschulen, wenn auch keine Vereinheitlichung der Betreu-ungsbeiträge bzw. der Ermäßigungen für die schulische Tagesbetreuung damit ein-herging.

Der RH erwiderte dem Bildungsministerium, dem Land Salzburg und der Stadt Wien, dass trotz Zuständigkeit des jeweiligen Schulerhalters für Ermäßigungen eine Vereinheitlichung im Sinne der Transparenz und Bürgerfreundlichkeit sinnvoll und somit erstrebenswert wäre.

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